Weitere Entscheidung unten: OVG Thüringen, 26.02.2019

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   BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18   

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BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18 (https://dejure.org/2019,1660)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 (https://dejure.org/2019,1660)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 1 A 3.18 (https://dejure.org/2019,1660)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    ARB 1/80 Art. 7, 13 und 14; AsylG § ... 4 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 58a Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3, § 60 Abs. 1, 2 und 5; BGB §§ 133, 157; EMRK Art. 3 und 8 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; HVwVfG § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 3; Richtlinie (EU) 2017/541 Art. 3, 9 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 3
    Abschiebungsanordnung; Anhörung; Ausbildungslager; Dschihad; Gefahr, terroristische; Gefährder; Gewalttat, schwere staatsgefährdende; Heilung; IBU; Islamischer Staat; Jihad, militärischer; LIES; Märtyrer; Nachholung; Prognose; Reise; Terrorismus; Terrormiliz; Türkei; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 11 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 11 Abs 1 AufenthG, § 11 Abs 2 AufenthG
    Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Abschiebung eines radikal-islamistischen Gefährders in sein Heimatland (hier: Türkei); Unmittelbare räumliche Beziehung zwischen terroristischen Aktivitäten und der Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung für das Vorliegen einer terroristischen Gefahr ...

  • doev.de PDF

    Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder

  • rewis.io

    Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Abschiebung eines radikal-islamistischen Gefährders in sein Heimatland (hier: Türkei); Unmittelbare räumliche Beziehung zwischen terroristischen Aktivitäten und der Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung für das Vorliegen einer terroristischen Gefahr ...

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder - und die Gefahrenprognose

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsanordnung gegen einen Gefährder - ohne vorherige Anhörung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebung eines Gefährders: Bereit für den Jihad

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Abschiebung wegen einer terroristischen Gefahr

  • Jurion (Kurzinformation)

    Hessische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder bestätigt

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 738
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 3.17

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsanordnung ist in Fällen, in denen der Ausländer weder abgeschoben wurde noch freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO in erster und letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 14).

    2.1 Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 16; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - NVwZ 2017, 1530 Rn. 18).

    In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 21).

    Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist es nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 23).

    Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 22).

    Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 24).

    Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 25).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 26).

    Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 27).

    Ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - in der Gesamtschau schon daraus ergeben, dass ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer sich in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 28).

    Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 29).

    Eine Frist zur freiwilligen Ausreise musste dem Kläger nach Unionsrecht wegen der von ihm ausgehenden Gefahr der Begehung einer terroristischen Gewalttat nicht eingeräumt werden (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 35).

    Auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des hier unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen, da unionsrechtlich ein Einreiseverbot zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1a der Richtlinie 2008/115/EG: "gehen ... einher"), aber gleichwohl eine eigenständige Entscheidung darstellt, die gesondert anfechtbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 36 sowie vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - InfAuslR 2019, 3).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 [ECLI:EU:C:2014:2431], Boudjlida - Rn. 43).

    Dabei ist auch das Ziel der Richtlinie, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ihr Herkunftsland, zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 - Rn. 45).

    Sind - wie im Ausgangsverfahren - weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 - Rn. 51 ff.).

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des hier unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen, da unionsrechtlich ein Einreiseverbot zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1a der Richtlinie 2008/115/EG: "gehen ... einher"), aber gleichwohl eine eigenständige Entscheidung darstellt, die gesondert anfechtbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 36 sowie vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - InfAuslR 2019, 3).

    Ausgehend davon lassen sich der Richtlinie 2018/115/EG Anhaltspunkte für einen "Rechtswidrigkeitszusammenhang" zwischen dem Einreiseverbot und seiner Befristung einerseits und der Rückkehrentscheidung andererseits nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - InfAuslR 2019, 3 Rn. 22).

  • BVerwG, 11.09.2017 - 1 A 7.17

    Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Aus der Antwort des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2017 auf Fragen des Senats in dem Verfahren BVerwG 1 A 7.17 - als Erkenntnismittel in das hiesige Verfahren eingeführt - ergibt sich, dass sich im Februar 2017 nach Angaben des türkischen Justizministeriums insgesamt 498 ausländische "IS"-Anhänger in türkischen Haftanstalten befunden haben sollen, davon 470 in Untersuchungshaft und 28 im Strafvollzug.

    Amnesty International hat auf eine Anfrage des Senats in dem Verfahren BVerwG 1 A 7.17 mit Schreiben vom 29. August 2017 - als Erkenntnismittel in das hiesige Verfahren eingeführt - mitgeteilt, die Organisation verfüge über keine eigenen Erkenntnisse darüber, in welchem Ausmaß, mit welcher Konsequenz und ab welchem Grad der Unterstützungsaktivität "IS"-Anhänger in der Türkei verfolgt würden.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Danach muss sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Aufenthaltsbeendigung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - NVwZ 2012, 422 Rn. 80 ff.; siehe auch § 53 Abs. 3 AufenthG).

    Das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu erfüllende Erfordernis einer gegenwärtigen "konkreten Gefährdung" der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 - NVwZ 2012, 422 Rn. 84 f.) bedeutet, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht auf vergangenes strafbares Verhalten gestützt werden dürfen, sondern gegenwärtig noch eine konkrete Bedrohung für hochrangige Rechtsgüter vorliegen muss.

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

    Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Union im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3), dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 S. 6) gewonnen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvQ 24/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, da Verletzung von Art. 6

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des hier unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen, da unionsrechtlich ein Einreiseverbot zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1a der Richtlinie 2008/115/EG: "gehen ... einher"), aber gleichwohl eine eigenständige Entscheidung darstellt, die gesondert anfechtbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 36 sowie vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - InfAuslR 2019, 3).

    Ausgehend davon lassen sich der Richtlinie 2018/115/EG Anhaltspunkte für einen "Rechtswidrigkeitszusammenhang" zwischen dem Einreiseverbot und seiner Befristung einerseits und der Rückkehrentscheidung andererseits nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - InfAuslR 2019, 3 Rn. 22).

  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Gefahrerhöhende Umstände können sich auch aus einem freiwilligen Aufenthalt im Ausland im unmittelbaren Umfeld jihadistischer oder sonstiger terroristischer oder extremistischer Vereinigungen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 B 8.18

    Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aufgrund

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Sollte der Kläger wider Erwarten den Wehrdienst verweigern und aus diesem Grund in der Türkei nicht zu einer Geld-, sondern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, wäre dieses künftige - nicht auf einer bindenden Gewissensentscheidung beruhende - Verhalten nicht geeignet, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Abschiebungsverbot zu begründen (zur Relevanz "zumutbaren Alternativverhaltens" vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2018 - 1 B 8.18 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 05.02.2016 - 9 B 16/16

    ABWÄGUNG; AUSWEISUNG; AUSWEISUNGSINTERESSE; BLEIBEINTERESSE; GEBUNDENE

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensentscheidung - Schwere Gewissensnot

  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • BVerfG, 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17

    Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 B 148.17

    Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze im Asylverfahren; Unterschiede bei der

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17

    Abschiebungsanordnung; Ausnahme; Befristung; Behördenzuständigkeit; Einreise- und

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

  • BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drohen der Verfolgung eines Rückkehrers

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    BKA-Gesetz

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • EGMR, 12.06.2012 - 42730/05

    SAVDA c. TURQUIE

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 131.90

    Asylanspruch wegen Nachfluchtgrund - Asylrelevanz der Wehrdienstentziehung -

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 1.19

    Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. Anordnung eines unbefristeten Einreiseverbots

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 A 16.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung

  • BVerfG, 26.07.2017 - 2 BvR 1606/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

  • EuGH, 29.03.2017 - C-652/15

    Tekdemir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der

  • BVerwG, 17.12.2015 - 7 C 5.14

    Feuerstättenschau; Feuerstättenbescheid; Anhörung; Begründung eines

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Ausländerbehörden und Gerichte sind in Ausweisungsverfahren an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe bzw. des Strafrests aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe rechtlich nicht gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 79 , und vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 21.04.2021- 2 LC 215/20 -, juris Rn. 23; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 27 f. ; Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 21).

    Im Übrigen kommt eine Abweichung von der strafgerichtlichen Einschätzung aufgrund umfassenderen Tatsachenmaterials des mit der Ausweisung befassten Gerichts in Betracht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn.19, vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 24, und vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 79 ).

  • BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20

    Richterliche Anordnung der Datenerhebung durch längerfristige Observation und den

    Eine Abschiebungsanordnung ist abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab angesichts der besonderen Gefahrenlage schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr umschlagen kann, sofern nicht eingeschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 33, 35; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 17, 19; Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 25, 27; s. zur verfassungsrechtlichen Billigung BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17, NVwZ 2017, 1526 Rn. 42 ff.).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34; Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, juris Rn. 21; vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 18; Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 26).

    Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr ausgeht, sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37).

    (c) Ein beachtliches Risiko kann sich in einer Gesamtwürdigung etwa grundsätzlich schon daraus ergeben, dass sich die Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikalislamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 18).

    Gleiches gilt, wenn sich die Person freiwillig im Ausland im unmittelbaren Umfeld jihadistischer oder sonstiger terroristischer oder extremistischer Vereinigungen aufgehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34; Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, juris Rn. 21) oder sich mit dem Ziel, am militärischen Jihad teilzunehmen oder sich in Fertigkeiten unterweisen zu lassen, die der Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten dienen, ins Ausland zu begeben sucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34).

    Ebenso genügt es, wenn ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Betroffener sich in besonderem Maße mit dem radikalextremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37; vom 27. März 2018 - 1 A 5.17, juris Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 20; Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 28), oder die Radikalisierung einer solchen Person ein Stadium erreicht, in dem sich dieser nach reiflicher Abwägung verpflichtet fühlt, seine Religion mit dem Mittel des gewaltsamen Kampfes zu verteidigen, auch wenn dieser Kampf zunächst im Ausland stattfinden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37).

    Dasselbe gilt, wenn ein Betroffener fest entschlossen ist, in Deutschland einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 20), oder eine salafistisch radikalisierte Person mit dem Ziel ausreist oder auszureisen versucht, an dem militärischen oder terroristischen "Kampf zur Verteidigung des Islams" teilzunehmen oder sich für terroristische Zwecke ausbilden zu lassen, um sodann als "Märtyrer" ins Paradies einzuziehen; ist eine solche Reise für diese oder andere terroristische Zwecke bestimmt, so ist es für die Annahme jedenfalls einer terroristischen Gefahr grundsätzlich unerheblich, dass diese Person noch keine konkreten Vorstellungen von dem Ort der Begehung terroristischer Straftaten entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36).

    Dass er bisher nicht durch terroristische Straftaten aufgefallen ist, ist ebenso wenig entscheidend wie die Tatsache, dass die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel möglicherweise noch nicht feststehen, denn die Eigenart terroristisch motivierter Anschläge besteht - wie dargelegt - gerade darin, oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt zu werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 (BKAG); BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36).

  • VG Augsburg, 17.12.2019 - Au 6 K 17.35166

    Kein Anspruch auf Asylanerkennung oder subsidiären Schutz

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Allerdings bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung mit einer deutlichen Milderung der vormals strengeren Strafen (vgl. oben), so dass die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem (vgl. oben: Geldbuße, Geldstrafe, Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird) so nicht mehr übertragbar ist (das übersieht BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110, ohne nähere Würdigung der aktuellen Auskunftslage zum Sanktionensystem und unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils m.w.N.).

    Doch selbst bei einer Unterstellung, dass der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern würde, wogegen hier alles spricht (siehe soeben), ergeben sich aus den angegebenen Erkenntnismitteln sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen systematisch härter oder anders bestraft als andere Wehrdienstverweigerer (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98).

    Soweit im vorliegenden Fall eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung möglich ist, droht jedoch keine hinreichend wahrscheinliche Beteiligung an Kriegsverbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98); besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich (als Maßstab bei EuGH, U.v. 20.11.2013 - C-472/13; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - Rn. 98; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 15).

    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung in der Türkei stellen daher keine politische Verfolgung dar (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98; VG München, B.v. 5.4.2018 - M 1 S 17.46575 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Zwar kann sich aus einem erst künftig zu erwartenden Geschehen ein Abschiebungsverbot ergeben, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend dazu führt, dass die Gründe für ein Abschiebungsverbot eintreten werden (BVerwG, B.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110).

    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 12.6.2012 - Nr. 42730/05 - Savda/Türkei), wonach hinsichtlich des türkischen Systems, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen wurde, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft und die Wehrdienstverweigerer in der Türkei drohende Mehrfachbestrafung Art. 3 EMRK verletzt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085

    Verfahren wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Allerdings bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung mit einer deutlichen Milderung der vormals strengeren Strafen (vgl. oben), so dass die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem (vgl. oben: Geldbuße, Geldstrafe, Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird) so nicht mehr übertragbar ist (das übersieht BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110, ohne nähere Würdigung der aktuellen Auskunftslage zum Sanktionensystem und unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils m.w.N.).

    Doch selbst bei einer Unterstellung, dass der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern würde, ergeben sich aus den angegebenen Erkenntnismitteln sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen systematisch härter oder anders bestraft als andere Wehrdienstverweigerer (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98).

    Soweit im vorliegenden Fall eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung möglich ist, droht jedoch keine hinreichend wahrscheinliche Beteiligung an Kriegsverbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98); besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich (als Maßstab bei EuGH, U.v. 20.11.2013 - C-472/13; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - Rn. 98; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 15).

    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung in der Türkei stellen daher keine politische Verfolgung dar (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98; VG München, B.v. 5.4.2018 - M 1 S 17.46575 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Zwar kann sich aus einem erst künftig zu erwartenden Geschehen ein Abschiebungsverbot ergeben, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend dazu führt, dass die Gründe für ein Abschiebungsverbot eintreten werden (BVerwG, B.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110).

    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 12.6.2012 - Nr. 42730/05 - Savda/Türkei), wonach hinsichtlich des türkischen Systems, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen wurde, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft und die Wehrdienstverweigerer in der Türkei drohende Mehrfachbestrafung Art. 3 EMRK verletzt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 100 ff. und vom 22.05.2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 27 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 01.09.2020 - Au 6 K 19.30565

    Keine Schutzgewähr wegen Wehrdienstentziehung bei türkischem Asylbewerber

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Allerdings bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung mit einer deutlichen Milderung der vormals strengeren Strafen (vgl. oben), so dass die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem (vgl. oben: Geldbuße, Geldstrafe, Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird) so nicht mehr übertragbar ist (das übersieht BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110, ohne nähere Würdigung der aktuellen Auskunftslage zum Sanktionensystem und unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils m.w.N.).

    Doch selbst bei einer Unterstellung, dass der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern würde, ergeben sich aus den angegebenen Erkenntnismitteln sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen systematisch härter oder anders bestraft als andere Wehrdienstverweigerer (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98).

    Soweit im vorliegenden Fall eine Strafverfolgung des bis zu seiner Ausreise weder gemusterten noch förmlich einberufenen Klägers (BAMF-Akte Bl. 81) wegen Wehrdienstentziehung überhaupt möglich ist, droht jedoch keine hinreichend wahrscheinliche Beteiligung an Kriegsverbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98); besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich (als Maßstab bei EuGH, U.v. 20.11.2013 - C-472/13; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - Rn. 98; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 15).

    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung in der Türkei stellen daher keine politische Verfolgung dar (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98; VG München, B.v. 5.4.2018 - M 1 S 17.46575 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • VG Köln, 06.03.2024 - 12 L 2601/23

    Anhörung Heilung Bestimmtheit Inhaltsadressat Ausreisefrist Ermessen

    vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 08.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 05.11.2014 - C-166/13 -, juris Rn. 40-45.

    vgl. BVerwG: Urteile vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, juris Rn. 37, vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 18, vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 23 und vom 22.02.2023 - 4 A 7/20 -, juris Rn. 25 f. sowie Beschluss vom 17.08.2017 - 9 VR 2/17 -, juris Rn. 10.

    vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 05.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 23; vom 12.12.2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 17; OVG Bremen, Beschluss vom 24.11.2023 - 1 LA 271/22 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 13.04.2023 - 2 B 1253/22 -, juris Rn. 28 und vom 06.07.2022 - 6 A 2255/21 -, juris Rn. 12 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 03.08.2022 - 9 Cs 22.1573 -, juris Rn. 15, vom 28.07.2022 - 22 ZB 21.3088 -, juris Rn. 19 f. und vom 01.10.2021 - 11 CS 21.2129 -, juris Rn. 13.

    Ob es einer solchen abschließenden Mitteilung der Ausländerbehörde auch dann bedarf, wenn der Betroffene sich weder innerhalb der ihm eingeräumten Frist noch zu irgendeinem Zeitpunkt danach geäußert hat, vgl. insoweit unklar: BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 23, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung.

  • BVerwG, 14.01.2020 - 1 A 3.19

    Bundesverwaltungsgericht hebt Abschiebungsanordnung gegen einen polizeilich als

    Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist in Fällen, in denen der Ausländer weder abgeschoben wurde noch freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO in erster und letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 - NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 16 unter Hinweis auf Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 14).

    Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 22; siehe auch BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 - NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 31).

  • VG Wiesbaden, 20.04.2021 - 3 K 3683/17

    Türkei: Klage abgewiesen; keine Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz

    Das ist nur der Fall, wenn die Maßnahmen neben der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht bzw. der Ahndung kriminellen Unrechts auch darauf gerichtet sind, den Betroffenen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals, insbe­ sondere seiner tatsächlichen oder vermutlichen politischen Überzeugungen, zu treffen, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2019 - 1 A 3.18 - , juris, Rn. 98; VG München, Beschluss vom 05. April 2018 - M 1 S 17.46575 - , juris, Rn. 13 (m.w.N.)).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12/17 - , juris, Rn. 87; wohl noch zur Rechtslage vor der Reform der Wehr strafverfolgung: BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2019 - 1 A 3.18 - , juris, Rn. 110 je­ weils unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 12. Juni 2012 - 42730/05 - ) .

    Sie muss abso lut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12/17 - , juris, Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2019 - 1 A 3.18 - , juris, Rn. 110 jeweils m.w.N.).

    Es ist nicht erkenn bar, dass der Kläger wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Bestrafung (sog. "Politmalus") bei seiner Rückkehr erleiden würde bzw. dass das Vorgehen des türkischen Staates über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit dieser sein legitimes Recht auf staatlichen Rechtsgüterschutz ausüben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - , juris, Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2019 - 1 A 3.18 - , juris, Rn. 98).

    Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kläger mit der gebotenen Wahrschein­ lichkeit im Falle des Wehrdiensts in Konflikten eingesetzt wird, die völkerrechtswidrig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2019 - 1 A 3.18 - , juris, Rn. 98).

  • VG Augsburg, 09.11.2020 - Au 4 K 19.31816

    Erfolglose Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Allerdings bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung mit einer deutlichen Milderung der vormals strengeren Strafen (vgl. oben), so dass die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem (vgl. oben: Geldbuße, Geldstrafe, Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird) so nicht mehr übertragbar ist (das übersieht BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110, ohne nähere Würdigung der aktuellen Auskunftslage zum Sanktionensystem und unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils m.w.N.).

    Doch selbst bei einer Unterstellung, dass der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern würde, ergeben sich aus den angegebenen Erkenntnismitteln keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen systematisch härter oder anders bestraft als andere Wehrdienstverweigerer (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98).

    Soweit im vorliegenden Fall dennoch eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstent ziehung möglich ist, droht jedoch keine hinreichend wahrscheinliche Beteiligung an Kriegsverbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98); besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich (als Maßstab bei EuGH, U.v. 20.11.2013 - C-472/13; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - Rn. 98; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 15).

    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung in der Türkei stellen daher keine politische Verfolgung dar (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98; VG München, B.v. 5.4.2018 - M 1 S 17.46575 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 3521/18

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung, Befristung der Wirkungen einer

  • VG Augsburg, 04.12.2019 - Au 6 K 17.34969

    Erfolgloser Asylantrag eines türkischen Kurden wegen Wehrdienstentziehung

  • VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 103/24
  • VG Augsburg, 19.11.2019 - Au 6 K 17.34205

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen türkischen Kurden

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 738/17

    Befristung der Wirkungen einer Ausweisung Befristungsentscheidung Einreise- und

  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19

    Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei ausgesetzt

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 12 S 3065/20

    Bestehen eines Ausweisungsinteresses bei aktueller Strafverurteilung des

  • BVerwG, 22.02.2022 - 4 A 7.20

    Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer

  • VG Augsburg, 16.07.2020 - Au 6 K 18.30861

    Erfolglose Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer

  • VG Wiesbaden, 22.04.2021 - 3 K 4399/17

    Türkei: Klage abgewiesen; widersprüchliches und substanzarmes Vorbringen; keine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 - 18 A 1127/16

    Ausweisung; Wiederholungsgefahr; Strafaussetzung zur Bewährung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 4 B 8.22

    Somalia; Lower Shabelle; Qoryooley; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.12.2019 - 4 MB 88/19

    Heilbarkeit des Mangels der Anhörung vor Erlass eines belastenden

  • OVG Hamburg, 08.04.2021 - 6 Bf 70/20

    Entscheidung über dei Länge der Befristung der Wirkung einer Ausweisung;

  • VG Karlsruhe, 09.05.2023 - 8 K 2816/21

    Ausweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet; Absehen von der Setzung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2023 - A 11 S 1695/22

    Gefahren für ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte in Afghanistan

  • OVG Hamburg, 23.11.2023 - 6 Bs 111/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, gerichtet auf Rückgängigmachung einer vollzogenen

  • OVG Sachsen, 05.07.2019 - 3 A 608/19

    Asyl; Türkischer Staatsangehöriger; Wehrdienstverweigerung; rechtliches Gehör;

  • VG Stuttgart, 12.04.2021 - A 18 K 8906/18

    Türkei: kein Abschiebungsverbot wegen Wehrdienstverweigerung

  • VG Berlin, 22.07.2020 - 12 K 28.20
  • VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22

    Lotterierecht, Urteil vom 10.11.2022 - Abstandsgebot; Glücksspielrecht;

  • VG Hamburg, 22.11.2021 - 13 A 1785/19

    Zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden und der Asylrelevanz einer

  • VGH Bayern, 09.11.2021 - 11 B 19.33463

    Asyl, Russische Föderation: Flüchtlingsschutz für Zeugen Jehovas

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2023 - 4 ME 6/23

    Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot aus anderen zingenden Gründen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2020 - 18 B 1639/20

    Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Zuständigkeit Ausländerbehörde Bundesamt

  • VG Köln, 02.05.2022 - 11. Kammer
  • VG Köln, 04.05.2022 - 11 K 1808/20
  • VG Schleswig, 13.09.2021 - 1 B 90/21

    Gesundheitsrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Koblenz, 04.11.2020 - 1 L 819/20

    Zelte am Nürburgring bedürfen der Genehmigung

  • VG Berlin, 15.09.2021 - 34 L 236.21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Rücknahme eines Visums

  • VG Berlin, 11.05.2023 - 39 K 162.22

    Türkei: Aufhebung einer Abschiebungsandrohung gegen den Vater eines Kleinkindes

  • VG Potsdam, 27.01.2022 - 1 K 2418/19
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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 26.02.2019 - 2 EO 883/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5874
OVG Thüringen, 26.02.2019 - 2 EO 883/17 (https://dejure.org/2019,5874)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26.02.2019 - 2 EO 883/17 (https://dejure.org/2019,5874)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 2 EO 883/17 (https://dejure.org/2019,5874)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2 ; GewO § 109
    Konkurrentenstreit; Angestellter; Beamter; Auswahlentscheidung; Arbeitszeugnis; dienstliche Beurteilung; Übersetzen; Vergleichbarkeit; Wahrheitsgrundsatz; Zeugnissprache; Notenskala

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2 ; GewO § 109
    Anforderungen an die Auswahlentscheidung im öffentlichen Dienst; Vergleich qualifizierter Arbeitszeugnisse eines Taribeschäftigten und der dienstlichen Beurteilung eines Beamten; Anlegen eines wohlwollenden Maßstabes bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auswahlentscheidung zwischen Angestellten und Beamten

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Vergleich von Arbeitszeugnis und dienstlicher Beurteilung bei Auswahlentscheidung zwischen Angestellten und Beamten nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 738
  • NZA-RR 2019, 448
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Thüringen, 09.10.2017 - 2 EO 113/17

    Konkurrenz zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten verschiedener Dienstherrn und

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2019 - 2 EO 883/17
    Dies ergebe sich bereits aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung von dienstlicher Beurteilung und Arbeitszeugnis (Hinweis auf ThürOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17).

    Beruhen die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, hat der für die Auswahl zuständige Dienstherr für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf dessen Grundlage er die Leistungseinschätzungen der Bewerber miteinander zu vergleichen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - Juris Rn. 65; Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 - Juris, Rn. 10, m. w. Nw.).

    Eine Vergleichbarkeit der Leistungseinschätzungen scheitert nicht daran, dass die Bewerber nicht denselben Status (Beamte, Tarifbeschäftigte) oder nicht dieselben Statusämter innehaben (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 - Juris, Rn. 11).

    Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss neben Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu Leistung und Verhalten enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39/09 - Juris, Rn. 37 f.; Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 - Juris, Rn. 12 ff.).

    Danach kann der Dienstherr grundsätzlich die in einem qualifizierten Arbeitszeugnis getroffenen Feststellungen zu den Leistungen und Fähigkeiten des Tarifbeschäftigten nach Maßgabe der für die Beamtenbeurteilungen einschlägigen Beurteilungsrichtlinie "übersetzen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39/09 - Juris, Rn. 38 f.; Beschluss des Senats vom 20. Juli 2012 - 2 EO 361/12 - Juris, Rn. 11; Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 - Juris, Rn. 12 ff.).

    Wegen der sich dabei ergebenden Schwierigkeiten kann es im Interesse der Vergleichbarkeit der Leistungsbewertungen sachgerecht sein, dass der Dienstherr für den Tarifbeschäftigten eine Beurteilung wie für einen Beamten erstellen lässt oder nach Maßgabe seiner einschlägigen Beurteilungsrichtlinie und seines Beurteilungsmaßstabs bei dem Arbeitgeber, der das Arbeitszeugnis erstellt hat, eine ergänzende Stellungnahme anfordert, um aus dem Arbeitszeugnis vergleichbare aussagekräftige Bewertungen zu gewinnen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 - Juris, Rn. 12).

  • BAG, 18.11.2014 - 9 AZR 584/13

    Arbeitszeugnis - Schlussnote - Darlegungslast

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2019 - 2 EO 883/17
    Ein Zeugnis kann daher nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein (vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Juris, Rn. 19).

    Bei der Beurteilung der Leistung ist auf die konkrete Arbeitsaufgabe abzustellen, die sich an den objektiven Anforderungen orientiert, die üblicherweise an einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Aufgabe gestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Juris, Rn. 28; Urteil vom 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Juris, Rn. 10).

    Die der Beigeladenen bescheinigte zusammenfassende Gesamtbeurteilung "stets zur "vollsten" Zufriedenheit" ist der Note "sehr gut" zuzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - Juris, Rn. 20; Urteil vom 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Juris, Rn. 12; ErfK/Müller-Glöge, 19. Aufl. 2019, § 109 GewO, Rn. 31 ff.).

    Der Antragsgegner durfte zu Recht davon ausgehen, dass diese höchste Bewertung, übertragen auf die Maßstäbe einer beamtenrechtlichen Beurteilung wie die der Antragstellerin, mindestens einem Gesamturteil mit dem Prädikat "Übertrifft erheblich die Anforderungen - oberer Bereich" entspricht; dies gilt sowohl dann, wenn man der Gesamtbeurteilung des Arbeitszeugnisses eine fünfstufige Notenskala zugrunde legte, als auch - erst recht - bei einer Notenskala, die wie das beamtenrechtliche Beurteilungssystem sechs Bewertungsstufen aufweist (zur fünf- bzw. sechsstufigen Notenskala bei Arbeitszeugnissen vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Juris, Rn. 12; ErfK/Müller-Glöge, 19. Aufl. 2019, § 109 GewO, Rn. 31, fünfstufig; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, § 147, Rn. 23, sechsstufig).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 39.09

    Grundsatz der Bestenauslese; Eignungs- und Leistungsvergleich; Seiteneinsteiger;

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2019 - 2 EO 883/17
    Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss neben Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu Leistung und Verhalten enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39/09 - Juris, Rn. 37 f.; Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 - Juris, Rn. 12 ff.).

    Danach kann der Dienstherr grundsätzlich die in einem qualifizierten Arbeitszeugnis getroffenen Feststellungen zu den Leistungen und Fähigkeiten des Tarifbeschäftigten nach Maßgabe der für die Beamtenbeurteilungen einschlägigen Beurteilungsrichtlinie "übersetzen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39/09 - Juris, Rn. 38 f.; Beschluss des Senats vom 20. Juli 2012 - 2 EO 361/12 - Juris, Rn. 11; Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 - Juris, Rn. 12 ff.).

    In der Praxis hat sich ein Sprachgebrauch herausgebildet, der ein Arbeitszeugnis - ungeachtet in der Regel beschönigender Formulierungen - jedenfalls für personalbearbeitende Stellen "übersetzbar" und damit verwertbar macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39/09 - Juris, Rn. 38).

    Auch wenn qualifizierte Arbeitszeugnisse einer dienstlichen Beurteilung nicht ohne Weiteres und kritiklos gleichgestellt werden können, ist es auf der anderen Seite nicht vertretbar, auf die Heranziehung eines Arbeitszeugnisses mit dem Argument zu verzichten, dass ein Vergleich zwischen dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnissen schlechterdings unmöglich sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39/09 - Juris, Rn. 38).

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03

    Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2019 - 2 EO 883/17
    Das gilt auch für eine zusammenfassende Endbeurteilung (vgl. BAG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Juris, Rn. 26).

    Bei der Beurteilung der Leistung ist auf die konkrete Arbeitsaufgabe abzustellen, die sich an den objektiven Anforderungen orientiert, die üblicherweise an einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Aufgabe gestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Juris, Rn. 28; Urteil vom 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Juris, Rn. 10).

  • LAG Hamm, 22.05.2002 - 3 Sa 231/02

    Zusammenfassende Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2019 - 2 EO 883/17
    In der Zeugnissprache existieren daher ständig wiederkehrende, floskelhafte Sätze, die wohlwollender klingen, als sie gemeint sind (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 22. Mai 2002 - 3 Sa 231/02 - Juris, Rn. 69 ff., m. w. Nw.).
  • BAG, 23.09.1992 - 5 AZR 573/91

    Zeugnisberichtigung - Gesamtbeurteilung

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2019 - 2 EO 883/17
    Die der Beigeladenen bescheinigte zusammenfassende Gesamtbeurteilung "stets zur "vollsten" Zufriedenheit" ist der Note "sehr gut" zuzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - Juris, Rn. 20; Urteil vom 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Juris, Rn. 12; ErfK/Müller-Glöge, 19. Aufl. 2019, § 109 GewO, Rn. 31 ff.).
  • OVG Thüringen, 30.05.2012 - 2 EO 890/11

    Konkurrentenstreitverfahren über die Besetzung einer Stelle des Präsidenten eines

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2019 - 2 EO 883/17
    Dabei hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. u. a. Beschluss des Senats vom 30. Mai 2012 - 2 EO 890/11 - Juris, Rn. 38, m. w. Nw. zur Rspr.; Beschluss vom 30. April 2014 - 2 EO 366/13 - Abdruck S. 7 f.; Beschluss vom 9. Februar 2017 - 2 EO 802/16 - Abdruck S. 11).
  • OVG Thüringen, 30.04.2014 - 2 EO 366/13

    Vorläufige Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens - Auswahlentscheidung

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2019 - 2 EO 883/17
    Dabei hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. u. a. Beschluss des Senats vom 30. Mai 2012 - 2 EO 890/11 - Juris, Rn. 38, m. w. Nw. zur Rspr.; Beschluss vom 30. April 2014 - 2 EO 366/13 - Abdruck S. 7 f.; Beschluss vom 9. Februar 2017 - 2 EO 802/16 - Abdruck S. 11).
  • OVG Thüringen, 09.02.2017 - 2 EO 802/16

    Zulassung zum Studiengang an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2019 - 2 EO 883/17
    Dabei hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. u. a. Beschluss des Senats vom 30. Mai 2012 - 2 EO 890/11 - Juris, Rn. 38, m. w. Nw. zur Rspr.; Beschluss vom 30. April 2014 - 2 EO 366/13 - Abdruck S. 7 f.; Beschluss vom 9. Februar 2017 - 2 EO 802/16 - Abdruck S. 11).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.02.2019 - 2 EO 883/17
    Beruhen die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, hat der für die Auswahl zuständige Dienstherr für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf dessen Grundlage er die Leistungseinschätzungen der Bewerber miteinander zu vergleichen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - Juris Rn. 65; Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 - Juris, Rn. 10, m. w. Nw.).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • OVG Thüringen, 18.03.2011 - 2 EO 471/09

    Konkurrentenstreitigkeit; Dokumentationspflicht; Gesamtnote; arithmetisches

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

  • OVG Thüringen, 20.07.2012 - 2 EO 361/12

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • OVG Thüringen, 03.02.2021 - 2 EO 200/20

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und einem Tarifbeschäftigten;

    Dies wird umso mehr geboten sein, je näher die Bewerber im Leistungsvergleich beieinander liegen (zum Vergleich eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer dienstlichen Beurteilung: Beschluss des Senats vom 26. Februar 2019 - 2 EO 883/17 - Juris, Rn. 16 ff., m. w. Nw.).

    Unklar scheint nach Aktenlage auch, ob die systematische Leistungsbewertung unabhängig von Eingruppierung und Status des Beschäftigten allein an der Erreichung vereinbarter Ziele, Erfolge oder Leistungen bemessen wurde oder wie bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis oder bei der dienstlichen Beurteilung an den objektiven Anforderungen der übertragenen Aufgabe bzw. an den Anforderungen des statusrechtlichen Amts (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 26. Februar 2019 - 2 EO 883/17 - Juris, Rn. 20).

  • VGH Hessen, 29.06.2022 - 1 B 873/22

    Anforderungen an die Herstellung der Vergleichbarkeit von dienstlichen

    Erforderlichenfalls hat die auswählende Stelle eine erläuternde Stellungnahme einzuholen oder eine Ergänzung zu erbitten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, juris Rn. 79 und vom 10. August 2021 - 1 B 372/20 -, juris Rn. 29; vgl. auch OVG Th, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 2 EO 883/17 -, juris Rn. 17 f.).
  • VG Bremen, 08.12.2021 - 6 V 1457/21

    Recht der Landesbeamten - Erfolgsaussichten bei erneuter Auswahlentscheidung;

    Das Urteil "stets zur vollsten Zufriedenheit" entspricht dabei der Höchstnote dieses Beurteilungssystems (OVG Thüringen, Beschl. v. 26.02.2019 - 2 EO 883/17 -, juris Rn. 21 m.w.N. aus der Rspr. des BAG).
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