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   EuGH, 06.12.2012 - C-430/11   

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https://dejure.org/2012,37871
EuGH, 06.12.2012 - C-430/11 (https://dejure.org/2012,37871)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2012 - C-430/11 (https://dejure.org/2012,37871)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - C-430/11 (https://dejure.org/2012,37871)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Nationale Regelung, die eine Geldstrafe vorsieht, die durch eine Abschiebungsstrafe oder ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sagor

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Nationale Regelung, die eine Geldstrafe vorsieht, die durch eine Abschiebungsstrafe oder ...

  • EU-Kommission

    Sagor

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Nationale Regelung, die eine Geldstrafe vorsieht, die durch eine Abschiebungsstrafe oder ...

  • Wolters Kluwer

    Strafvorschriften zum illegalen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafvorschriften zum illegalen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale di Rovigo

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    VISA - Die Richtlinie über die Rückführung illegaler Einwanderer verbietet es nicht, dass ein Mitgliedstaat den illegalen Aufenthalt mit einer Geldstrafe sanktioniert, die unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Ausweisungsstrafe ersetzt werden kann

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Strafbarkeit illegaler Einwanderung und die Rückführungsrichtlinie

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldstrafe für illegalen Aufenthalt von Einwanderern

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Zur Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe als zulässiges Sanktionsmittel im Rahmen eines Rückkehrverfahrens nach der RFRL

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Illegaler Aufenthalt von Einwanderern kann mit Geldstrafe oder durch Ausweisungsstrafe sanktioniert werden - Die Rückführungsrichtlinie verbietet in bestimmten Fällen jedoch die Bestrafung mit Hausarrest

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Sagor

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Rovigo - Auslegung der Art. 2, 4, 6, 7, 8, 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 123
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-430/11
    Folglich sind diese Regelung und die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht im Ausgangsverfahren relevant (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, Slg. 2011, I-12695, Randnr. 42).

    Folglich steht die Richtlinie dem Recht eines Mitgliedstaats nicht entgegen, das den illegalen Aufenthalt als Straftat einstuft und strafrechtliche Sanktionen vorsieht, um von der Begehung derartiger Verstöße abzuschrecken und sie zu ahnden (Urteil Achughbabian, Randnr. 28).

    Ein Mitgliedstaat darf jedoch keine strafrechtliche Regelung anwenden, die die Anwendung der mit der Richtlinie 2008/115 eingeführten gemeinsamen Normen und Verfahren beeinträchtigen und sie damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte (siehe Urteile vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, Slg. 2011, I-3015, Randnr. 55, und Achughbabian, Randnr. 39).

    Ein solches Vorgehen droht nämlich die Abschiebung zu verzögern (vgl. Urteile El Dridi, Randnr. 59, sowie Achughbabian, Randnrn.

    Sowohl aus der Pflicht der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit als auch aus den Erfordernissen der Wirksamkeit, auf die in der Richtlinie 2008/115 hingewiesen wird, ergibt sich, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 dieser Richtlinie auferlegte Pflicht, die Abschiebung vorzunehmen, innerhalb kürzester Frist zu erfüllen ist (Urteil Achughbabian, Randnr. 45).

    Eine derartige Strafe stellt somit keine "Maßnahme" oder "Zwangsmaßnahme" im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2008/115 dar (vgl. entsprechend Urteil Achughbabian, Randnr. 37).

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-430/11
    Ein Mitgliedstaat darf jedoch keine strafrechtliche Regelung anwenden, die die Anwendung der mit der Richtlinie 2008/115 eingeführten gemeinsamen Normen und Verfahren beeinträchtigen und sie damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte (siehe Urteile vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, Slg. 2011, I-3015, Randnr. 55, und Achughbabian, Randnr. 39).

    Ein solches Vorgehen droht nämlich die Abschiebung zu verzögern (vgl. Urteile El Dridi, Randnr. 59, sowie Achughbabian, Randnrn.

    41 und 46 des vorliegenden Urteils beschriebenen Prüfungen zu dem Ergebnis gelangen, dass der vorliegende Fall keinem der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 genannten Fälle entspricht und dass somit die in Art. 16 des Decreto legislativo Nr. 286/1998 eingeräumte Möglichkeit nicht anzuwenden ist, oder feststellen, dass die Richtlinie 2008/115 der Anwendung der Art. 53 und 55 des Decreto legislativo Nr. 274/2000 auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige entgegensteht, müsste es von einer Anwendung dieser Vorschriften des nationalen Rechts absehen (vgl. entsprechend Urteil El Dridi, Randnr. 61).

  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    aa) Jedenfalls die Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG) sind aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Rückführungsverfahrens gemäß der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) europarechtskonform auszulegen (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteile vom 7. Juni 2016, C-47/15 ("Affum'), ZAR 2016, 344 mit Anm. Hörich/Bergmann, und vom 6. Dezember 2011, C-329/11 ("Achughbabian'), ZAR 2016, 443; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-444/17 ("Arib'), NVwZ 2019, 947 mit Anm. Pfersisch ZAR 2019, 385; vom 26. Juli 2017 - C-225/16 ("Ouhrami'), InfAuslR 2017, 375; vom 1. Oktober 2015, C-290/14 ("Celaj'), NVwZ-RR 2015, 952; vom 19. September 2013, C-297/12 ("Filev/Osmani'), NJW 2014, 527; vom 6. Dezember 2012, C-430/11 ("Sagor'), ZAR 2013, 118 mit Anm. Hörich/Bergmann; vom 28. April 2011, C-61/11 ("El Dridi'), InfAuslR 2011, 320; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2012, C-83/12 ("Vo'), NJW 2012, 1641; aus der inländischen Rspr.: BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, NStZ 2018, 286 mit Anm. Kudlich; vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85; Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 2 StR 202/18, NStZ 2020, 357; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 279/16, StV 2017, 256; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 RVs 35/20; OLG Hamm, InfAuslR 2017, 128; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26 27 25. Januar 2012, 3-1/12 (Rev) 1 Ss 196/11, NStZ-RR 2012, 219 (Ls.); KG, NStZ-RR 2012, 347; OLG Frankfurt, InfAuslR 2014, 79 und StV 2015, 356; OLG München, NStZ 2013, 484; OLG München, Urteil vom 16. Juli 2012 - 4 StRR 10/12; aus der Literatur: Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339; dies., ZRP 2014, 109; Kleinlein NVwZ 2016, 1141; Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 15a ff.; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 30 ff.; BeckOK AuslR/Hohoff, Stand 1. März 2020, § 95 AufenthG Rn. 27; NKAuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 50 ff.; Hörich in Huber, AufenthG, 2. Aufl., § 95 Rn. 50 ff.; Senge in Erbs/Kohlhaas, 229. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 13; Winkelmann/Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 18 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2015 - C-290/14

    Celaj - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG

    8 - Urteil Sagor (C-430/11, EU:C:2012:777).

    Dagegen nahm der Gerichtshof später im Urteil Sagor (C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 36) und auch in seinem Beschluss Mbaye (C-522/11, EU:C:2013:190, Rn. 28) als Teil seiner Begründung auf die Art. 15 und 16 der Richtlinie 2008/115 Bezug.

    39 - Urteil Sagor (C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 45).

    45 - Urteil Sagor (C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 36).

    46 - Urteil Sagor (C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 36).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-290/14

    Die Rückführungsrichtlinie steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die

    Folglich hindert sie einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, in seinem Recht die erneute illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot als Straftat einzustufen und strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, um von der Begehung derartiger Zuwiderhandlungen abzuschrecken und sie zu ahnden (vgl. entsprechend Urteile Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 28, und Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 31).

    21 Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Mitgliedstaat keine strafrechtliche Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit der Richtlinie 2008/115 verfolgten Ziele gefährden und die Richtlinie damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte (Urteil Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Zwar würden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die mit der Richtlinie 2008/115 eingeführten gemeinsamen Normen und Verfahren beeinträchtigt, wenn der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er den illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt hat, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung oder gar vor deren Erlass ein Strafverfahren durchführte, das zu einer Freiheitsstrafe während des Rückkehrverfahrens führen könnte, da ein solches Vorgehen die Abschiebung zu verzögern droht (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 59, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 37 bis 39 und 45, sowie Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 33).

  • BGH, 04.05.2017 - 3 StR 69/17

    Strafbare Teilnahme an der unerlaubten Einreise trotz etwaiger Straflosigkeit des

    Da das Recht der Mitgliedstaaten, ein Strafbedürfnis durch Rechtsetzung zu formulieren, auch nach der Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich unberührt bleibt (EuGH, Urteile vom 1. Oktober 2015 - C-290/14, NVwZ-RR 2015, 952 f.; vom 6. Dezember 2012 - C-430/11, NVwZ-RR 2013, 123; vom 6. Dezember 2011 - C-329/11, aaO S. 690), soll durch sie gegebenenfalls lediglich die Verfolgbarkeit eingeschränkt werden, so dass insoweit die Annahme eines Prozesshindernisses ebenfalls in Betracht kommt (vgl. LR/Beulke, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 30; Eb. Schmidt, StPO, Teil II, § 152 Rn. 9; LK/Walter, StGB, 12. Aufl., Vorb. zu §§ 13 ff. Rn. 187 mwN).
  • EuGH, 03.03.2022 - C-409/20

    Subdelegación del Gobierno en Pontevedra (Amende en cas de séjour irrégulier) -

    Folglich steht die Richtlinie dem Recht eines Mitgliedstaats nicht entgegen, das den illegalen Aufenthalt als Straftat einstuft und Geldbußen vorsieht, um von der Begehung derartiger Verstöße abzuschrecken und sie zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens verwehrt zwar die Richtlinie 2008/115 nach den Ausführungen in Rn. 40 des vorliegenden Urteils einem Mitgliedstaat nicht, dass dessen Recht den illegalen Aufenthalt als Straftat einstuft und Sanktionen vorsieht, um von der Begehung derartiger Verstöße abzuschrecken und sie zu ahnden, doch dürfen solche Sanktionen die Anwendung der mit dieser Richtlinie eingeführten gemeinsamen Normen und Verfahren nicht beeinträchtigen und ihr damit ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Verhängung einer Geldstrafe als solche das mit der Richtlinie 2008/115 eingeführte Rückkehrverfahren nicht zu behindern vermag, sofern diese Strafe dem Erlass und der Durchführung einer Rückkehrentscheidung unter voller Beachtung der in den Art. 6 bis 8 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 36).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

    Im Übrigen muss, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, jede Beurteilung in Bezug auf eine Fluchtgefahr eine individuelle Prüfung des Falles des Betroffenen zur Grundlage haben (vgl. Urteil Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 41).
  • VG Karlsruhe, 23.01.2023 - 19 K 4534/22

    Abschiebungsandrohung nach Stellung eines Asylfolgeantrags; Rückkehrentscheidung

    Diese individuelle Prüfung ist nicht nur bei einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, sondern auch bei einer angenommenen Fluchtgefahr zwingend erforderlich (EuGH, Urteil vom 06.12.2012 - C-430/11 - NVwZ-RR 2013, 123 Rn. 41 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-47/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar darf gegen einen

    Vgl. auch Urteil Sagor (C-430/11, EU:C:2012:777), das u. a. eine Hausarreststrafe betraf.

    29 - C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 45.

  • EuGH, 17.09.2020 - C-806/18

    JZ (Peine d'emprisonnement en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

    Folglich steht die Richtlinie dem Recht eines Mitgliedstaats nicht entgegen, das den illegalen Aufenthalt als Straftat einstuft und strafrechtliche Sanktionen vorsieht, um von der Begehung derartiger Verstöße abzuschrecken und sie zu ahnden (Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 28, und vom 6. Dezember 2012, Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 31).

    Daher müssen die Mitgliedstaaten ungeachtet dessen, dass weder durch Art. 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EG, der in Art. 79 Abs. 2 Buchst. c AEUV übernommen wurde, noch durch die Richtlinie 2008/115, die insbesondere auf der Grundlage dieser Bestimmung des EG-Vertrags erlassen wurde, die strafrechtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts ausgeschlossen wird, ihre Rechtsvorschriften in diesem Bereich so ausgestalten, dass die Wahrung des Unionsrechts gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 53 bis 55, vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 33, und vom 6. Dezember 2012, Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-441/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Retour d'un mineur non accompagné) -

    57 Urteile vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 40), vom 6. Dezember 2012, Sagor (C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 35), und vom 28. April 2011, El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13

    Boudjlida

  • EuGH, 23.04.2015 - C-38/14

    Zaizoune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13

    Mukarubega

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-146/14

    Mahdi

  • VGH Bayern, 04.02.2022 - 8 ZB 21.2299

    Öffentliche Bekanntmachung der Einziehung eines beschränkt öffentlichen Weges

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire)

  • EuG, 14.07.2021 - T-670/19

    Carbajo Ferrero / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-806/18

    JZ (Peine de prison en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

  • EuGH, 06.02.2013 - C-51/12

    Zhu u.a.

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