Rechtsprechung
   BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1835
BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95 (https://dejure.org/1996,1835)
BVerwG, Entscheidung vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 (https://dejure.org/1996,1835)
BVerwG, Entscheidung vom 05. August 1996 - 5 C 6.95 (https://dejure.org/1996,1835)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1835) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsrverfahrensrecht - Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte, Jahresfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte - Voraussetzungen für Rücknahme - Rücknahmebescheide - Beginn der Jahresfrist - Ablauf der Ausschlußfrist

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NWVBl 1997, 293
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 115/87

    Anwendung des § 48 SGB X , Fristbeginn

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95
    Der Ablauf der Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X wird durch den Erlaß eines ersten - später aufgehobenen - Rücknahmebescheides weder unterbrochen noch gehemmt (im Anschluß an BSGE 65, 221 ; 66, 204 ; wie BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 -, für die Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt).«.

    Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben (vgl. BSGE 65, 221 (226 ff.); 66, 69 (74); 66, 204 (210); Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 - (SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nrn. 5 und 10) sowie vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 - (SozSich 1995, 355 f.)).

    Denn ansonsten bliebe die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ausgesprochene Beschränkung auf Tatsachen völlig unbeachtet, und die Vorschrift könnte die mit der Jahresfrist bezweckte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht erreichen; sie liefe weitgehend leer (vgl. BSGE 65, 221 (227 f.) sowie Urteil vom 31. Januar 1995 (a.a.O. S. 356)).

    Er vermag sich insbesondere nicht der früheren (vgl. BSGE 62, 103 (108 f.); 63, 37 (43)), inzwischen ausdrücklich aufgegebenen (vgl. BSGE 65, 221 (223 ff.)) Rechtsprechung des 11. Senats des Bundessozialgerichts anzuschließen, nach der die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X trotz zwischenzeitlicher Aufhebung des ersten, fristgerecht erlassenen Rücknahmebescheides auch weiterhin gewahrt bleibe, wenn dieser Bescheid nur wegen behebbarer Mängel aufgehoben und bei ansonsten unveränderter Sach- und Rechtslage unverzüglich durch einen neuen Bescheid ersetzt worden sei, mit dessen Erlaß der Kläger habe rechnen müssen.

    Der systematische Zusammenhang des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X mit diesen Vorschriften legt den Schluß nahe, daß es sich bei dem Schweigen des Gesetzgebers in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zur entsprechenden Anwendung der §§ 211 ff. BGB um "beredtes" Schweigen handelt, mit dem der abschließende Charakter der Ausschlußfristregelung zum Ausdruck gebracht werden soll (vgl. BSGE 65, 221 (224) sowie Urteil vom 31. Januar 1995 (a.a.O. S. 356)).

  • BSG, 31.01.1995 - 1 RK 6/94

    Rückzahlung von Krankengeld an die Krankenkasse; Rücknahme einer

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95
    Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben (vgl. BSGE 65, 221 (226 ff.); 66, 69 (74); 66, 204 (210); Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 - (SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nrn. 5 und 10) sowie vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 - (SozSich 1995, 355 f.)).

    Denn ansonsten bliebe die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ausgesprochene Beschränkung auf Tatsachen völlig unbeachtet, und die Vorschrift könnte die mit der Jahresfrist bezweckte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht erreichen; sie liefe weitgehend leer (vgl. BSGE 65, 221 (227 f.) sowie Urteil vom 31. Januar 1995 (a.a.O. S. 356)).

    Zu Recht stellt das Bundessozialgericht in seiner neueren Rechtsprechung heraus, in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe der Gesetzgeber der Rechtssicherheit den Vorrang vor dem "Interesse der Verwaltung an hinausschiebbarer Wiederholung eines zuvor fristgerecht erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden Rücknahmebescheides" gegeben (vgl. BSGE 66, 204 (209) sowie Urteil vom 31. Januar 1995 (a.a.O. S. 357)).

    Der systematische Zusammenhang des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X mit diesen Vorschriften legt den Schluß nahe, daß es sich bei dem Schweigen des Gesetzgebers in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zur entsprechenden Anwendung der §§ 211 ff. BGB um "beredtes" Schweigen handelt, mit dem der abschließende Charakter der Ausschlußfristregelung zum Ausdruck gebracht werden soll (vgl. BSGE 65, 221 (224) sowie Urteil vom 31. Januar 1995 (a.a.O. S. 356)).

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 28/88

    Ausschlußfrist - Verwaltungsakt - Rücknahme - Kenntnis - Begründungszwang -

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95
    Der Ablauf der Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X wird durch den Erlaß eines ersten - später aufgehobenen - Rücknahmebescheides weder unterbrochen noch gehemmt (im Anschluß an BSGE 65, 221 ; 66, 204 ; wie BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 -, für die Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt).«.

    Zu Recht stellt das Bundessozialgericht in seiner neueren Rechtsprechung heraus, in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe der Gesetzgeber der Rechtssicherheit den Vorrang vor dem "Interesse der Verwaltung an hinausschiebbarer Wiederholung eines zuvor fristgerecht erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden Rücknahmebescheides" gegeben (vgl. BSGE 66, 204 (209) sowie Urteil vom 31. Januar 1995 (a.a.O. S. 357)).

    Dies wäre mit dem in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X normierten Vorrang der Rechtssicherheit vor dem "Interesse der Verwaltung an hinausschiebbarer Wiederholung eines zuvor fristgerecht erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden Rücknahmebescheides" (vgl. BSGE 66, 204 (209)) nicht vereinbar.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95
    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 (362 f.); 92, 81 (87) sowie Beschlüsse vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - (Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 S. 5 f. = NJW 1988, 2911/2912) und vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - (Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr. 133 S. 25 f. = NVwZ 1995, 703/704)).

    Denn § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bezieht - ebenso wie § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - die Kenntnis der Rücknahmebehörde auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, ohne danach zu differenzieren, ob der Verwaltungsakt wegen eines "Tatsachenirrtums" oder eines "Rechtsirrtums" rechtswidrig ist (vgl. BVerwGE 70, 356 (358 f.)).

    Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eine Entscheidungsfrist, die bereits dann anläuft, wenn die Rücknahmebehörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (vgl. BVerwGE 70, 356 (363) zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ).

  • BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95
    Der Jahresfrist für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte, die mit der Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zu laufen beginnt (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ), unterliegen auch Rücknahmebescheide, welche einen fristgerecht erlassenen (ersten) Rücknahmebescheid ersetzen (wie BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 -, für die Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt).

    Der Ablauf der Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X wird durch den Erlaß eines ersten - später aufgehobenen - Rücknahmebescheides weder unterbrochen noch gehemmt (im Anschluß an BSGE 65, 221 ; 66, 204 ; wie BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 -, für die Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt).«.

    Er versteht ihn, wie bereits in seinem für die Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - (UA S. 5) ausgeführt, dahin, daß eine einen ersten Rücknahmebescheid wegen unzureichender Ermessensausübung aufhebende verwaltungsgerichtliche Entscheidung nur dann die Entscheidungsfrist in Lauf setzt, wenn sie der Rücknahmebehörde die bisher nicht vorhandene Kenntnis von Tatsachen vermittelt, die für die sachgerechte Ermessensausübung von Bedeutung sind.

  • BVerwG, 20.05.1988 - 7 B 79.88

    Begünstigender Verwaltungsakt - Widerruf - Frist - Bescheid - Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95
    Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das zur Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheides führt, kann der Rücknahmebehörde (neue) Tatsachen in diesem Sinne zur Kenntnis bringen, die für die Ausübung des Rücknahmeermessens von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1988 - BVerwG 7 B 79.88 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 5 = NVwZ 1988, 822 )).

    Dem Beschluß des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1988 (a.a.O.) vermag der erkennende Senat - im Gegensatz zum Beklagten - nichts anderes zu entnehmen.

  • BVerwG, 18.08.1976 - 7 C 29.75

    Postzeitungsdienst - Wegfall der Gebührenbegünstigung - Postzeitungsgebühren -

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95
    Die Hemmung nach den hier allein in Betracht zu ziehenden §§ 202, 203 BGB , deren Anwendbarkeit auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bereits grundsätzlich bejaht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1976 - BVerwG 7 C 29.75 - (Buchholz 442.051 PostZtgO Nr. 2 = NJW 1977, 823 f.)), beruht auf dem Gedanken, daß die Zeit, in der der Gläubiger den Anspruch wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse vorübergehend nicht geltend machen kann, bei sachgerechter Interessenabwägung nicht in die Verjährung einbezogen wird (§ 205 BGB ).
  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 39/89

    Beschäftigungsverhältnis eines Alleingesellschafters einer GmbH,

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95
    Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben (vgl. BSGE 65, 221 (226 ff.); 66, 69 (74); 66, 204 (210); Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 - (SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nrn. 5 und 10) sowie vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 - (SozSich 1995, 355 f.)).
  • BSG, 26.08.1987 - 11a RA 30/86

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheides - Erhöhte Rente

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95
    Er vermag sich insbesondere nicht der früheren (vgl. BSGE 62, 103 (108 f.); 63, 37 (43)), inzwischen ausdrücklich aufgegebenen (vgl. BSGE 65, 221 (223 ff.)) Rechtsprechung des 11. Senats des Bundessozialgerichts anzuschließen, nach der die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X trotz zwischenzeitlicher Aufhebung des ersten, fristgerecht erlassenen Rücknahmebescheides auch weiterhin gewahrt bleibe, wenn dieser Bescheid nur wegen behebbarer Mängel aufgehoben und bei ansonsten unveränderter Sach- und Rechtslage unverzüglich durch einen neuen Bescheid ersetzt worden sei, mit dessen Erlaß der Kläger habe rechnen müssen.
  • BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93

    Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95
    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 (362 f.); 92, 81 (87) sowie Beschlüsse vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - (Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 S. 5 f. = NJW 1988, 2911/2912) und vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - (Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr. 133 S. 25 f. = NVwZ 1995, 703/704)).
  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage -

  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 26/87

    Verwaltungsakt - Rücknahme

  • BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88

    Wilhelm Stäglich

  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 27.86

    Wirtschaftsverwaltungsrecht - Prämienverordnung - Milch - Nichtvermarktung -

  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 60/89

    Erstattung von Urteilsleistungen

  • BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96

    Rückforderung der Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X, Wirksamkeit, Jahresfrist des

    Ob darüber hinaus mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (vgl BVerwGE 70, 356 ff; BVerwG, Urteil vom 5. August 1996 - 5 C 6.95, ZFSH/SGB 1997, 162) auch die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes zu verlangen ist, kann der Senat offenlassen.

    Die Ausschlußregelung des § 45 Abs. 4 S 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat abschließenden Charakter (vgl BSGE 65, 221, 224 = SozR 1300 § 45 Nr. 45 sowie BSG, Urteil vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 = SozSich 1995, 355 f; BVerwG, Urteil vom 5. August 1996 - 5 C 6.95 - ZFSH/SGB 1997, 162, 164) und ist - jedenfalls insoweit - nicht ergänzungsbedürftig.

    Da dies für jede weitere Aufhebung des Rücknahmebescheides ebenfalls gelten würde, hätte die Behörde es in der Hand, den Ablauf der der Rechtssicherheit dienenden Jahresfrist unübersehbar weit hinauszuschieben (so mit Recht BVerwG, Urteil vom 5. August 1996, aaO).

  • OVG Bremen, 16.02.2011 - 2 A 37/09

    Hemmung des Ablaufs der Jahresfrist nach §§ 48 Abs. 4 , 49 Abs. 4 S. 2

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Sozialverwaltungsverfahren entschieden, dass der Jahresfrist für die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte, die mit der Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zu laufen beginnt (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ), auch Rücknahmebescheide unterliegen, welche einen fristgerecht erlassenen (ersten) Rücknahmebescheid ersetzen (vgl. BVerwG, U. v. 19.121995 - 5 C 10/94 - BVerwGE 100, 199 - 206 und U. v. 05.08.1996 - 5 C 6/95 - ZFSH 1997, 162 - 164).

    Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ausgeführt, dass die den Beginn der Jahresfrist auslösende Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen sich nicht darauf beziehe, dass der Rücknahmebescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss (vgl. U. v. 19.12.1995, a.a.O.) und auch nicht darauf, dass die Rücknahme ausdrückliche Ermessenserwägungen erfordere (U. v. 05.08.1996, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 27.04.2007 - 1 R 22/06

    Rechtscharakter von Besoldungszahlungen an Beamte - Rückforderung von Bezügen -

    Mit am 21.06.2006 eingegangenem Schriftsatz trägt der Beklagte zur Begründung der Berufung vor, dass die zu § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangene Rechtsprechung, wozu auch die vom Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 - gehöre, jedenfalls nicht vorbehaltlos auf § 48 Abs. 4 SVwVfG übertragen werden könne.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2007 - 8 S 2090/06

    Rücknahme einer Steuerbescheinigung über eine Modernisierungsmaßnahme im

    Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf "Tatsachen" "ins Leere laufen" lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso mit eingehender Begründung BSG, Urt. vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2010 - 3 S 2856/08

    Rücknahme einer Bescheinigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen

    Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf Tatsachen "ins Leere laufen" lassen (vgl. eingehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2007 - 8 S 2090/06 -, VBlBW 2007, 347 , a.a.O.; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso BSG, Urteil vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141).
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 LA 22/21

    Amtsermittlungsgrundsatz; Gutachten, behördliches; Sachverständigengutachten;

    Insoweit verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (Urteile vom 19.12.1995 - BVerwG 5 C 10.94 - und vom 5.8.1996 - BVerwG 5 C 6.95 -) und ist der Ansicht, diese Vorschrift sei inhaltsgleich zu § 48 Abs. 4 VwVfG.

    Soweit der Kläger für seine Auffassung erneut im Berufungszulassungsverfahren auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - und vom 5. August 1996 - BVerwG 5 C 6.95 verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Rechtsprechung für den hier zu entscheidenden Fall nicht einschlägig ist, weil sie nicht zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, sondern zu § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2009 - 1 B 1175/09

    Rechtmäßigkeit einer Rücknahme der Ernennung eines Beigeordneten wegen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1996 - 5 C 6/95 -, juris, Rn. 13 zu der insofern vergleichbaren Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.
  • VG Greifswald, 06.04.2017 - 5 A 611/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 5 C 6/95) zu beachten, wonach die Jahresfrist bereits dann zu laufen beginne, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage sei, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden.

    Auch das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. August 1996 (Az. 5 C 6/95) führt zu keiner anderen Betrachtung.

  • BVerwG, 28.05.2004 - 5 B 52.04

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

    Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass die Jahresfrist auch des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wie das Bundesverwaltungsgericht für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (s. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 BVerwG 5 C 10.94 , BVerwGE 100, 199; Urteil vom 5. August 1996 BVerwG 5 C 6.95 , FEVS 47, 385).
  • BVerwG, 24.07.2000 - 10 B 4.99

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Urteile vom 19. Dezember 1995 (- BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199) und 5. August 1996 (- BVerwG 5 C 6.95 - NWVBl 97, 293), in denen jeweils auf eine Versäumnis der Rücknahmefrist erkannt wurde, betrafen Fälle, in denen die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X abgelaufen war, weil der zunächst fristgerecht erlassene Rücknahmebescheid wegen Unbestimmtheit bzw. aufgrund von Ermessensfehlern aufgehoben worden war und ein insoweit berichtigter Bescheid erst nach Ablauf der Jahresfrist erlassen wurde.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2013 - L 19 AS 2368/12
  • BVerwG, 24.07.2000 - 10 B 5.99

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2000 - 8 S 1817/99

    Bebauungszusammenhang; Rücknahme eines Bauvorbescheides - Rücknahmefrist

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - A 9 S 3262/08

    Widerruf, Widerrufsverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Algerien, Rechtskraft,

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.02.2009 - 1 MB 36/08

    Lauf der Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts bei Rechtsirrtum

  • VG Stuttgart, 27.10.2006 - A 5 K 11379/05

    Rücknahme der Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft

  • OVG Niedersachsen, 24.03.1999 - 12 L 689/99

    Beginn der Jahresfrist bei Teilwiderruf; Grundsatzzulassung; Jahresfrist;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2023 - 12 A 436/21

    Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen

  • VGH Bayern, 10.03.2010 - 12 ZB 08.3003

    Ausbildungsförderung; Vermögen; Forderungen; angesparte Ausbildungsförderung;

  • VG Minden, 23.09.2003 - 6 K 3237/03

    Rückgewähr von Hilfe zum Lebensunterhalt wegen Nichtangabe von Vermögen;

  • OVG Niedersachsen, 12.09.1997 - 1 L 2532/95

    Rückforderung eines Aufwendungszuschusses; Aufwendungszuschuß (Modernisierung);

  • VG Münster, 07.03.2006 - 5 K 2547/04

    Sozialhilferechtliche Voraussetzungen der Bewilligung von Hilfe zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.1997 - 11 A 3157/96
  • OVG Niedersachsen, 28.01.1998 - 4 L 6021/96

    Jahresfrist für die Aufhebung eines rechtswidrigen; Aufhebung; Jahresfrist;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht