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   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96 (https://dejure.org/1999,1389)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.11.1999 - 9 A 6065/96 (https://dejure.org/1999,1389)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 (https://dejure.org/1999,1389)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Höhe von Abfallgebühren nach dem Personenmaßstab; Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken bzw. von zu Wohnzwecken genutzten Teilen von gemischt genutzten Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 14 K 608/95
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 708
  • NWVBl 2000, 373
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 5359/94

    Berechnung von Abfallgebühren eines Zwei-Personen-Haushaltes; Entsorgung von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96
    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des vom Kläger betriebenen Verfahrens 9 A 5359/94, der zu diesen Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verwaltungsvorgänge der Preisprüfungsstelle der Bezirksregierung ergänzend Bezug genommen.

    Der Beklagte hat in dem die Gebühren der Jahre 1992 und 1993 betreffenden Verfahren des Klägers 9 A 5359/94 eine Auflistung nebst Erläuterung vorgelegt (dort Beiakte Heft 7, Anlage 7), aus der sich ergibt, dass die Anpassungen der Abfuhrverträge an die Preisentwicklung in 5 Jahren ca. 25 bis 27 % ausgemacht haben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1994 - 9 A 2251/93
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96
    vgl. Teilurteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl 1995, 1147; Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3980/93 -.

    vgl. zum Zeitpunkt der Berücksichtigung von Errichtungskosten in Form der Abschreibung: Teilurteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 9 A 3871/96
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96
    Insoweit liegt eine andere Fallgestaltung vor, als sie der Entscheidung des Senats im Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37, zugrunde lag.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1990 - 2 A 2476/86

    US-Leasing-Geschäfte und Gebührenrecht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96
    Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber - abweichend von der bisherigen Rechtslage -, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2476/86 -, ZKF 1991, 180, sowie Antwort der Landesregierung vom 15. August 1990 auf eine kleine Anfrage, LT-Drucks. 11/182, diese Kosten für Altlasten in die Benutzungsgebührenbemessung einbeziehen, obwohl eine konkrete Nutzungsmöglichkeit dieser Anlagen für die gegenwärtigen Nutzer der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht besteht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96
    Jedenfalls ist die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten soll, im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Senats zulässigen Toleranzen, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213, nicht verletzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 4794/97

    Rechtmäßigkeit eines Kommunalabgabenbescheides; Rechtmäßigkeit der Erhebung von

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten des Verfahrens 14 K 840/94 VG K. , der Gerichtsakten der beiden Parallelverfahren H. ./. Beklagten (9 A 5359/94 und 9 A 6065/96), der zu diesen Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verwaltungsvorgänge der Preisprüfungsstelle der Bezirksregierung K. (Beiakten 3 und 4 zum Verfahren H. - 9 A 6065/96 -) ergänzend Bezug genommen.

    Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Satzungsgeber bei Erlaß der Gebührensatzung durchaus die Auswirkungen des Dualen Systems und der schrittweisen Einführung der Biotonne im Kreisgebiet auf das Abfallverhalten der Bevölkerung, das Restmüllaufkommen und den Gebührenbedarf (sprich: Kostenbeteiligung der Arbeitsgemeinschaft Duales System S. -T. -Kreis - ARGE - gemäß Vertrag mit der RSAG vom 23. Oktober 1991) berücksichtigt, wie sich aus den Seiten 2, 3 und 6 des Wirtschaftsplans 1994 der RSAG (Beiakte Heft 6 zu 9 A 6065/96) ergibt.

    Nach der vom Beklagten im Verfahren 9 A 6065/96 überreichten und erläuterten Auflistung (dort Beiakte 6, Anlage 3.2) wären bei Berechnung der Abschreibung auf der Basis historischer Anschaffungswerte lediglich 5.863.000,00 DM ansetzbar gewesen.

    Nach der erwähnten Auflistung (Beiakte 6, Anlage 3.2 und 3.4, zum Verfahren 9 A 6065/96) entfallen von den im Wirtschaftsjahr 1994 angesetzten kalkulatorischen Abschreibungen (6.931.000,00 DM) nur 3.345.000,00 DM = 48, 26 % auf den Gebührenbereich.

    b) Die kalkulatorischen Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital im Sinne der Nrn. 43 bis 46 LSP (für 1994 nach der bereits erwähnten, vom Beklagten zum Verfahren 9 A 6065/96 überreichten und erläuterten Auflistung - Beiakte 6, Anlage 3.1 - 44.320.000,00 DM) sind von der RSAG mit 7 % angesetzt worden, während nach Nr. 43 Abs. 2 LSP in Verbindung mit der Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78), höchstens 6, 5 % ansetzbar waren.

    Auf den Gebührenbereich entfallen nach der vom Beklagten erläuterten Auflistung (Beiakte 6, Anlage 3.4, zum Verfahren 9 A 6065/96), deren Richtigkeit anzuzweifeln der Senat keinen Anlaß hat, lediglich 1.387.000,00 DM = 46, 4 %.

    Aufgrund des Vertrages zwischen dem Kreis E. und der RSAG vom 29. Juni 1984 (Beiakte Heft 6, Anlage 2.1, zum Verfahren 9 A 6065/96) war die RSAG gehalten, die in § 8 des Vertrages vereinbarten Entgelte zu zahlen.

    Er hat die Gebühr aufgrund einer Vorausinformation des Kreises E. mit voraussichtlich 201, 00 DM/t angesetzt, während sie später tatsächlich für 1994 auf 202, 05 DM/t festgesetzt worden ist (Beiakte 6, Anlage 2.3, zum Verfahren 9 A 6065/96).

    In der erwähnten, im Verfahren H. - 9 A 6065/96 - überreichten Auflistung (dort Beiakte Heft 6 Anlage 4) hat der Beklagte im einzelnen Gutachteraufträge über eine Gesamtsumme von 1.538.000,00 DM belegt.

    Dass dementsprechende Kosten entstanden sind, hat der Beklagte ausdrücklich versichert und im Preisprüfungsverfahren vor dem Regierungspräsidenten K. eine genaue Auflistung des seitens des Kreises eingesetzten Personals, des Umfang seines anteiligen Einsatzes für die RSAG sowie der dadurch angefallenen Personalkosten vorgelegt (Beiakte 4 zu 9 A 6065/96).

    Dies gilt selbst für den Fall, dass der Kreis und die RSAG für 1994 eine mündliche Abrede getroffen haben sollten, wie sie später in Gestalt des schriftlichen Vertrages vom 20. Mai 1995 (Beiakte 6, Anlage 5, zu 9 A 6065/96) vorgelegt worden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 5913/96

    Abrechnung von Planungskosten

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten der beiden Parallelverfahren H. ./. Beklagten (9 A 6065/96 und 9 A 5359/94), der zu diesen drei Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verwaltungsvorgänge der Preisprüfungsstelle der Bezirksregierung K. (Beiakten 3 und 4 zum Verfahren H. - 9 A 6065/96 -) ergänzend Bezug genommen.

    Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Satzungsgeber bei Erlaß der Gebührensatzung durchaus die Auswirkungen des Dualen Systems und der schrittweisen Einführung der Biotonne im Kreisgebiet auf das Abfallverhalten der Bevölkerung, das Restmüllaufkommen und den Gebührenbedarf (sprich: Kostenbeteiligung der Arbeitsgemeinschaft Duales System R. -S. -Kreis - ARGE - gemäß Vertrag mit der RSAG vom 23. Oktober 1991) berücksichtigt, wie sich aus den Seiten 2, 3 und 6 des Wirtschaftsplans 1994 der RSAG (Beiakte Heft 6 zum Verfahren 9 A 6065/96) ergibt.

    Nach der vom Beklagten im Verfahren 9 A 6065/96 überreichten und erläuterten Auflistung (dort Beiakte 6, Anlage 3.2) wären bei Berechnung der Abschreibung auf der Basis historischer Anschaffungswerte lediglich 5.863.000,00 DM ansetzbar gewesen.

    Nach der erwähnten Auflistung (Beiakte 6, Anlage 3.2 und 3.4, zum Verfahren 9 A 6065/96) entfallen von den im Wirtschaftsjahr 1994 angesetzten kalkulatorischen Abschreibungen (6.931.000,00 DM) nur 3.345.000,00 DM = 48, 26 % auf den Gebührenbereich.

    b) Die kalkulatorischen Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital im Sinne der Nrn. 43 bis 46 LSP (für 1994 nach der bereits erwähnten, vom Beklagten im Verfahren 9 A 6065/96 überreichten und erläuterten Auflistung - dort Beiakte 6, Anlage 3.1 - 44.320.000,00 DM) sind von der RSAG mit 7 % angesetzt worden, während nach Nr. 43 Abs. 2 LSP in Verbindung mit der Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78), höchstens 6, 5 % ansetzbar waren.

    Auf den Gebührenbereich entfallen nach der vom Beklagten erläuterten Auflistung (Beiakte 6, Anlage 3.4, zum Verfahren 9 A 6065/96), deren Richtigkeit anzuzweifeln der Senat keinen Anlaß hat, lediglich 1.387.000,00 DM = 46, 4 %.

    Aufgrund des Vertrages zwischen dem Kreis E. und der RSAG vom 29. Juni 1984 (Beiakte Heft 6, Anlage 2.1, zum Verfahren 9 A 6065/96) war die RSAG gehalten, die in § 8 des Vertrages vereinbarten Entgelte zu zahlen.

    Er hat die Gebühr aufgrund einer Vorausinformation des Kreises E. mit voraussichtlich 201, 00 DM/t angesetzt, während sie später tatsächlich für 1994 auf 202, 05 DM/t festgesetzt worden ist (Beiakte 6, Anlage 2.3, zum Verfahren 9 A 6065/96).

    In der erwähnten, im Verfahren H. - 9 A 6065/96 - überreichten Auflistung (dort Beiakte Heft 6, Anlage 4) hat der Beklagte im einzelnen Gutachteraufträge über eine Gesamtsumme von 1.538.000,00 DM belegt.

    Dass dementsprechende Kosten entstanden sind, hat der Beklagte ausdrücklich versichert und im Preisprüfungsverfahren vor dem Regierungspräsidenten K. eine genaue Auflistung des seitens des Kreises eingesetzten Personals, des Umfang seines anteiligen Einsatzes für die RSAG sowie der dadurch angefallenen Personalkosten vorgelegt (Beiakten 4 zu 9 A 6065/96).

    Dies gilt selbst für den Fall, dass der Kreis und die RSAG für 1994 eine mündliche Abrede getroffen haben sollten, wie sie später in Gestalt des schriftlichen Vertrages vom 20. Mai 1995 (Beiakte 6, Anlage 5, zu 9 A 6065/96) vorgelegt worden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - 9 A 2813/12

    Duisburgs Abfallentsorgungsgebührensatzung für 2012 nichtig

    - 9 A 6065/96 -, NWVBl. 2000, 373, juris Rn. 3; Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, NWVBl. 2011, 179, juris Rn. 13 ff. m.w.N.
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