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   BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00   

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BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00 (https://dejure.org/2001,901)
BAG, Entscheidung vom 25.07.2001 - 10 AZR 599/00 (https://dejure.org/2001,901)
BAG, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 (https://dejure.org/2001,901)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Einbau von Türen und Fenstern als bauliche Leistung - Tarifpluralität

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifpluralität - Baugewerbe - Sozialkassenverfahren - Beitragszahlungspflicht - Montagebetrieb für Kunststofffenster und -türen - Tarifvertrag - Gewerbliche Arbeitnehmer

  • Judicialis

    TVG § 3 Abs. 1; ; TVG § 5 Abs. 4; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; VTV § 1; ; MTV für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 21. November 1996 Ziffer 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Kollision zweier Tarifverträge: Der speziellere geht vor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 98, 263
  • NZA 2002, 1406
  • BB 2001, 2328 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 24.01.1990 - 4 AZR 561/89

    Konkurrenz zwischen Bautarif und Landarbeit (Drainage)

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    In diesem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. -pluralität kommt nach dem Grundsatz der Spezialität allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6 mwN).

    Vielmehr ist für den fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich der gesamte vom Tarifvertrag bestimmte Bereich maßgebend (vgl. - mit umgekehrtem Ergebnis für das Verhältnis des VTV zum RTV für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein - BAG 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - und 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - aaO).

  • BAG, 26.01.1994 - 10 AZR 611/92

    Tarifpluralität - Betrieb des Baugewerbes - Landwirtschaftliches

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    In diesem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. -pluralität kommt nach dem Grundsatz der Spezialität allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6 mwN).

    Vielmehr ist für den fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich der gesamte vom Tarifvertrag bestimmte Bereich maßgebend (vgl. - mit umgekehrtem Ergebnis für das Verhältnis des VTV zum RTV für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein - BAG 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - und 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - aaO).

  • BAG, 14.06.1989 - 4 AZR 200/89

    Tarifkonkurrenz: BRTV-Bau - MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Auf letzteren ist abzustellen, weil der VTV keine materiellen Regelungen der Arbeitsbedingungen beinhaltet, sondern lediglich das Verfahren für die in § 8 BRTV-Bau vorgesehene Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und die weiteren Sozialkassen des Baugewerbes regelt (vgl. zur erweiterten Gegenüberstellung der Bautarifverträge BAG aaO; BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP aaO Nr. 12 = EzA aaO Nr. 2).
  • BAG, 10.10.1973 - 4 AZR 68/73

    Tarifverträge - Bau - Verrohren von Schornsteinen - Bauliche Leistung -

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Die verfassungsgemäße Allgemeinverbindlicherklärung des VTV bewirkte gemäß § 5 Abs. 4 TVG die Normgebundenheit des Klägers in gleicher Weise wie eine Verbandsmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 TVG (BAG 10. Oktober 1973 - 4 AZR 68/73 - AP TVG § 5 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 10; 25. September 1996 - 10 AZR 217/96 - nv.; vgl. auch 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - BAGE 74, 226).
  • BAG, 25.09.1996 - 10 AZR 217/96

    Tarifvertrag: Allgemeinverbindlicherklärung - Rechte von Außenseitern

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Die verfassungsgemäße Allgemeinverbindlicherklärung des VTV bewirkte gemäß § 5 Abs. 4 TVG die Normgebundenheit des Klägers in gleicher Weise wie eine Verbandsmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 TVG (BAG 10. Oktober 1973 - 4 AZR 68/73 - AP TVG § 5 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 10; 25. September 1996 - 10 AZR 217/96 - nv.; vgl. auch 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - BAGE 74, 226).
  • BAG, 26.01.1994 - 10 AZR 40/93

    Einbauen von Fensterrahmen - Betrieb des Baugewerbes im Sinne der

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Für die Zeit bis 31. März 1999 ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, der Kläger sei mit seinem Betrieb vom Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen VTV erfaßt worden (vgl. BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 40/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 171 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 71).
  • LAG Berlin, 26.06.2000 - 18 Sa 322/00

    Tarifkonkurrenz: VTV Bau oder MTV für die holz- und kunststoffverarbeitende

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Juni 2000 -18 Sa 322/00 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Oktober 1997 bis 31. März 1999 zurückgewiesen wurde.
  • BAG, 22.09.1993 - 10 AZR 371/92

    Allgemeinverbindlicherklärung - Sozialkassen des Gerüstbaugewerbes

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Die verfassungsgemäße Allgemeinverbindlicherklärung des VTV bewirkte gemäß § 5 Abs. 4 TVG die Normgebundenheit des Klägers in gleicher Weise wie eine Verbandsmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 TVG (BAG 10. Oktober 1973 - 4 AZR 68/73 - AP TVG § 5 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 10; 25. September 1996 - 10 AZR 217/96 - nv.; vgl. auch 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - BAGE 74, 226).
  • BAG, 29.11.1978 - 4 AZR 304/77

    Verlegen von Glasbausteinen - Sonstige bauliche Leistung - Fachlicher

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Auf letzteren ist abzustellen, weil der VTV keine materiellen Regelungen der Arbeitsbedingungen beinhaltet, sondern lediglich das Verfahren für die in § 8 BRTV-Bau vorgesehene Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und die weiteren Sozialkassen des Baugewerbes regelt (vgl. zur erweiterten Gegenüberstellung der Bautarifverträge BAG aaO; BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP aaO Nr. 12 = EzA aaO Nr. 2).
  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss

    Damit weicht der Vierte Senat von der Rechtsprechung des Zehnten Senats (25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - BAGE 120, 1) ab.

    Der Zehnte Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2001 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6) die Rechtsauffassung vertreten, dass "in diesem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. -pluralität ... nach dem Grundsatz der Spezialität allein der Tarifvertrag zur Anwendung [kommt], der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird" (- 10 AZR 599/00 - zu II 3 vor a der Gründe, BAGE 98, 263; s. auch BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 20, BAGE 120, 182).

    Der Zehnte Senat geht in der genannten Entscheidung davon aus, die "Allgemeinverbindlicherklärung des VTV bewirke gemäß § 5 Abs. 4 TVG die Normgebundenheit des Klägers in gleicher Weise wie eine Verbandsmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 TVG" (25. Juli 2005 - 10 AZR 599/00 - zu II 3 e der Gründe, aaO).

    Diese Rechtsauffassung hat der Zehnte Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 für allgemeinverbindliche Tarifverträge außerhalb der gesetzlichen Bindung nach § 1 Abs. 3 AEntG unter Bezugnahme auf die eigene und die Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO; 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - aaO; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - aaO, mwN) bestätigt (10 AZR 576/05 - Rn. 31, 37, BAGE 120, 1).

  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

    Vielmehr wäre die dann entstehende Tarifkonkurrenz nach den allgemeinen Regeln aufzulösen (Spezialitätsgrundsatz, vgl. dazu zB BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 312/01 - Rn. 31, BAGE 125, 314; 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - zu II 3 der Gründe, BAGE 98, 263 [betreffend das Sozialkassenverfahren]; eingeschränkt aber im Geltungsbereich des AEntG aF BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 34 f., BAGE 120, 1; kritisch zur Rspr. zB ErfK/Franzen 18. Aufl. § 4a TVG Rn. 33) .
  • LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02

    MTV 1991 für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen

    Zur Frage der Tarifpluralität und zur Frage nach dem spezielleren Tarifvertrag (anders als von BAG Urteil vom 25 Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - § 1 TVG Tarifverträge: Bau hier der VTV-Bau nicht als speziellerer Tarifvertrag gesehen).

    Zweitens sei hier der VTV als der speziellere Tarifvertrag anzusehen, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - ergebe.

    Damit war die Beklagte für das Jahr 1997 (solange sie den Betrieb führte) kraft Allgemeinverbindlichkeit (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 TVG) an den VTV gebunden, andererseits kraft Verbandszugehörigkeit an den MTV: Es war eine Situation von sog. Tarifpluralität entstanden, die dahingehend aufzulösen ist, dass nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben ist und damit der sachfremdere Tarifvertrag zurücktreten muss (BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, zu 4 der Gründe; ebenso BAG Urteil vom 25. Juli 2001 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau).

    Andererseits bezieht er sich auf den räumlich engeren Bereich - dies ist durchaus von Bedeutung, wobei es keine Rolle spielt, dass die beiden Tarifverträge von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) -, und es ist in Rechnung zu stellen, dass der VTV seinerseits gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV auch das Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen sowie Bauten- und Eisenschutzarbeiten und technische Damm-(Isolier-)Arbeiten u.a. an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erfasst.

    Angesichts dessen ist der vom MTV erfasste Bereich der engere und speziellere, der weniger umfassende Bereich, was auch angesichts des Ausnahmekatalogs des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV gilt (zu diesem Argument BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1. Tarifverträge: Bau) - dieser Ausnahmekatalog nimmt im Übrigen nach seiner Fassung gerade nicht bestimmte Tätigkeiten aus, sondern nur bestimmte Betriebe, wenn in ihnen arbeitszeitlich mehr als 50 % von dem Ausnahmegewerk zuzuordnenden Tätigkeiten verrichtet werden.

    Der MTV kann damit besser auf die spezifischen Fragen im erfassten Bereich eingehen als der bundesweit geltende VTV mit seinem angesprochenen Geltungsbereich (vgl. zu dieser Begründung BAG Urteil vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Und anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) erfasst der MTV nicht etwa auch reine Handelsbetriebe.

    Ebenfalls anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) lässt sich die Eigenschaft des VTV (i.V.m. dem BRTV) als des spezielleren Tarifvertrags auch nicht damit begründen, dass der MTV anders als der BRTV nur vergleichsweise "dünne" Regelungen für Montagearbeiten außerhalb des Betriebs enthalte.

    Jedenfalls aber lässt sich angesichts des sehr umfassenden VTV - Geltungsbereichs in der gebotenen Gesamtwürdigung nicht konstatieren, dass der VTV der speziellere Tarifvertrag sein könnte (anders das BAG im Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau.), und wollte man von einer verbleibenden unklaren Situation ausgehen, müsste dann der engere räumliche Geltungsbereich den Ausschlag geben, hier also wiederum zu Gunsten des MTV.

    Das Bundesarbeitsgericht soll auf diese Weise Gelegenheit bekommen, die ansatzweise im Urteil vom 25. Juli 2001 (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) dargestellte Sichtweise weiterzuentwickeln.

  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 113/02

    Tarifpluralität - Metallhandwerk/Baugewerbe

    Das ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 242 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 15; aA mwN Wiedemann/Wank TVG 6. Aufl. § 4 Rn. 277 ff.; vgl. auch BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 663/95 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 6 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 8; 20. Februar 2002 - 4 AZR 23/01 - nv., zu II 1 d der Gründe).

    aa) Nach dem Grundsatz der Spezialität kommt allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (Senat 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO; 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - aaO).

    Ein nach seinem räumlichen Geltungsbereich enger begrenzter Tarifvertrag kann grundsätzlich eher regionalen Besonderheiten Rechnung tragen als ein bundesweit geltender Tarifvertrag, der diese weitgehend vernachlässigen muß (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO).

    (2) Da es maßgeblich darauf ankommt, welcher Tarifvertrag den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird, ist der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich von besonderem Gewicht (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO).

    Grundsätzlich ist für den fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich der gesamte vom Tarifvertrag bestimmte Bereich entscheidend (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO).

    Abzustellen ist dabei auf den BRTV, weil der VTV keine materiellen Regelungen der Arbeitsbedingungen enthält, sondern lediglich das Verfahren für die in § 8 BRTV vorgesehene Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und die weiteren Sozialkassen des Baugewerbes regelt (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO; 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - aaO).

    Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat in der Entscheidung vom 25. Juli 2001 (- 10 AZR 599/00 - aaO) den Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Sachsen-Anhalt trotz dessen engeren räumlichen Geltungsbereichs nicht für spezieller als den BRTV gehalten.

  • LAG Hessen, 16.09.2003 - 15 Sa 309/03

    Geltungsbereich VTV-Bau, Tarifpluralität; MTV für das holz- und

    Zur Frage der Tarifpluralität und zur Frage nach dem spezielleren Tarifvertrag (anders als von BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - § 1 TVG Tarifverträge: Bau hier der VTV-Bau nicht als der speziellere Tarifvertrag gesehen).

    Damit war der Beklagte für die Jahre 2001 und 2002 kraft Allgemeinverbindlichkeit (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 TVG) an den VTV gebunden, andererseits ab dem 01. März 2001 kraft Verbandszugehörigkeit an den MTV: Es war eine Situation von sog. Tarifpluralität entstanden, die dahingehend aufzulösen ist, dass nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben ist und damit der sachfremdere Tarifvertrag zurücktreten muss (bislang gefestigte Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts: BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, zu 4 der Gründe; ebenso BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau).

    Andererseits bezieht er sich auf den räumlich engeren Bereich - dies ist durchaus von Bedeutung, wobei es keine Rolle spielt, dass die beiden Tarifverträge von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) -, und es ist in Rechnung zu stellen, dass der VTV seinerseits gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV auch das Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen sowie Bauten- und Eisenschutzarbeiten und technische Damm-(Isolier-)Arbeiten u.a. an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erfasst.

    Angesichts dessen ist der vom MTV erfasste Bereich der engere und speziellere, der weniger umfassende Bereich, was auch angesichts des Ausnahmekatalogs des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV gilt (zu diesem Argument BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) - dieser Ausnahmekatalog nimmt im Übrigen nach seiner Fassung gerade nicht bestimmte Tätigkeiten aus, sondern nur bestimmte Betriebe, wenn in ihnen arbeitszeitlich mehr als 50 % an dem Ausnahmegewerk zuzuordnenden Tätigkeiten verrichtet werden.

    Der MTV kann damit besser auf die spezifischen Fragen im erfassten Bereich eingehen als der bundesweit geltende VTV mit seinem angesprochenen Geltungsbereich (vgl. zu dieser Begründung BAG Urteil vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Und anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) erfasst der MTV nicht etwa auch reine Handelsbetriebe.

    Ebenfalls anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) lässt sich die Eigenschaft des VTV (i.V.m. dem BRTV) als des spezielleren Tarifvertrags auch nicht damit begründen, dass der MTV anders als der BRTV nur vergleichsweise "dünne" Regelungen für Montagearbeiten außerhalb des Betriebs enthalte.

    Jedenfalls aber lässt sich angesichts des sehr umfassenden VTV-Geltungsbereichs in der gebotenen Gesamtwürdigung nicht konstatieren, dass der VTV der speziellere Tarifvertrag sein könnte (anders das BAG im Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau.), und wollte man von einer verbleibenden unklaren Situation ausgehen, müsste dann der engere räumliche Geltungsbereich den Ausschlag geben, hier also wiederum zu Gunsten des MTV.

    Das Bundesarbeitsgericht soll auf diese Weise Gelegenheit bekommen, die ansatzweise im Urteil vom 25. Juli 2001 (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) dargestellte Sichtweise weiterzuenrwickeln.

  • BAG, 18.10.2006 - 10 AZR 576/05

    Spezialitätsgrundsatz im Geltungsbereich des AEntG

    c) Mit der Montage der von Drittunternehmen vorgefertigten Bauelemente wie Türen, Toren und Fenstern ohne weitere Bearbeitung vor Ort und ohne Anpassung an das jeweilige Gebäude führten die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten, die sich selbst als Montagebetrieb bezeichnet, Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV aus (vgl. zum Einbau von Türen und Fenstern als bauliche Leistung BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263; 26. Januar 1994 - 10 AZR 40/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 171 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 71).

    Vielmehr hat der VTV den MTV nach dem Grundsatz der Spezialität verdrängt (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263).

    c) Nach dem Grundsatz der Spezialität käme in einem solchen Fall der Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263; 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6 mwN).

    Entscheidend ist, dass ein nach seinem räumlichen Geltungsbereich enger begrenzter Tarifvertrag den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann, die ein bundesweit geltender Tarifvertrag weitgehend vernachlässigen muss (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263).

  • LAG Hessen, 16.09.2003 - 15 Sa 109/03
    Zur Frage der Tarifpluralität und zur Frage nach dem spezielleren Tarifvertrag (anders als von BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - § 1 TVG Tarifverträge: Bau hier der VTV -Bau nicht als der speziellere Tarifvertrag gesehen).

    Damit war der Beklagte für die Jahre 2001 und 2002 kraft Allgemeinverbindlichkeit ( §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 TVG ) an den VTV gebunden, andererseits ab dem 01. März 2001 kraft Verbandszugehörigkeit an den MTV : Es war eine Situation von sog. Tarifpluralität entstanden, ,die dahingehend aufzulösen ist, dass nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben ist und damit der sachfremdere Tarifvertrag zurücktreten muss (bislang gefestigte Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts: B AG Urteil vom 2 6. Januar 1994- 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, zu 4 der Gründe; ebenso BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau).

    Andererseits bezieht er sich auf den räumlich engeren Bereich - dies ist durchaus von Bedeutung, wobei es keine Rolle spielt, dass die beiden Tarifverträge von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind ( BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) -, und es ist in Rechnung zu stellen, dass der VTV seinerseits gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV auch das Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen sowie Bauten- und Eisenschutzarbeiten und technische Damm-(Isolier-)Arbeiten u.a. an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erfasst.

    Der MTV kann damit besser auf die spezifischen Fragen im erfassten Bereich eingehen als der bundesweit geltende VTV mit seinem angesprochenen Geltungsbereich (vgl. zu dieser Begründung BAG Urteil vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu §â?¢ I TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Und anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall ( BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) erfasst der MTV nicht etwa auch reine Handelsbetriebe.

    Ebenfalls anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall ( BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) lässt sich die Eigenschaft des VTV (i.V.m. dem BRTV ) als des spezielleren Tarifvertrags auch nicht damit begründen, dass der MTV anders als der BRTV nur vergleichsweise "dünne" Regelungen für Montagearbeiten außerhalb des Betriebs enthalte.

    Jedenfalls aber lässt sich angesichts des sehr umfassenden VTV -Geltungsbereichs in der gebotenen Gesamtwürdigung nicht konstatieren, dass der VTV der speziellere Tarifvertrag sein könnte (anders das BAG im Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau.), und wollte man von einer verbleibenden unklaren Situation ausgehen, müsste dann der engere räumliche Geltungsbereich den Ausschlag geben, hier also wiederum zu Gunsten des MTV .

    Das Bundesarbeitsgericht soll auf diese Weise Gelegenheit bekommen, die ansatzweise im Urteil vom 25. Juli 2001 ( BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) dargestellte Sichtweise weiterzuentwickeln.

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 934/08

    Baugewerbe - Nebenarbeiten für Subunternehmer - Einschränkung der

    Den maßgebenden Kriterien - der räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Nähe des Tarifvertrages - kommt dabei notwendigerweise je nach diesen Erfordernissen und Eigenarten unterschiedliches Gewicht zu, wobei der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich besonderes Gewicht hat (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263) und eine abschließende Gesamtabwägung vorzunehmen ist.

    Die vom Landesarbeitsgericht beanstandete Uneinheitlichkeit der Entscheidungen beruht gerade darauf, dass es sich um verschiedenartige Tätigkeiten und unterschiedliche Tarifverträge handelte (vgl. nur BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4: "Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des metallverarbeitenden Handwerks im Wirtschaftsgebiet Rheinland-Rheinhessen"; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6 und 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298: jeweils "Rahmentarifvertrag für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein"; 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO: "Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Sachsen-Anhalt"; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 28 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 17: "Manteltarifvertrag für das Metallbauer-Handwerk, das Maschinenbaumechaniker-Handwerk, das Werkzeugmacher-Handwerk, das Dreher-Handwerk, das Feinmechaniker-Handwerk, das Metallformer- und das Metallgießer-Handwerk in Hessen"; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - BAGE 120, 1: "Manteltarifvertrag für Montagebetriebe im Holz und Kunststoff verarbeitenden Gewerbe im Land Sachsen-Anhalt").

    (a) Da es bei der Frage, ob der MTV Tischlerhandwerk gegenüber dem VTV der speziellere Tarifvertrag ist, maßgeblich darauf ankommt, ob er den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer besser gerecht wird, ist der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich von besonderem Gewicht (ua. BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 33, BAGE 120, 1; 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 98, 263) .

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 537/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG

    Damit weicht der Vierte Senat von der Rechtsprechung des Zehnten Senats (25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - BAGE 120, 1) ab.

    Der Zehnte Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2001 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6) die Rechtsauffassung vertreten, dass "in diesem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. -pluralität ... nach dem Grundsatz der Spezialität allein der Tarifvertrag zur Anwendung [kommt], der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird" (- 10 AZR 599/00 - zu II 3 vor a der Gründe, BAGE 98, 263; s. auch BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 20, BAGE 120, 182) .

    Der Zehnte Senat geht in der genannten Entscheidung davon aus, die "Allgemeinverbindlicherklärung des VTV bewirke gemäß § 5 Abs. 4 TVG die Normgebundenheit des Klägers in gleicher Weise wie eine Verbandsmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 TVG" (25. Juli 2005 - 10 AZR 599/00 - zu II 3 e der Gründe, aaO).

    Diese Rechtsauffassung hat der Zehnte Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 für allgemeinverbindliche Tarifverträge außerhalb der gesetzlichen Bindung nach § 1 Abs. 3 AEntG unter Bezugnahme auf die eigene und die Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO; 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - aaO; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - aaO, mwN) bestätigt (10 AZR 576/05 - Rn. 31, 37, BAGE 120, 1).

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00

    Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes

    Diese Rechtsprechung hat es auch weiter angewandt, nachdem das AEntG am 1. März 1996 in Kraft getreten ist (vgl. BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 242 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 15).
  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05

    Spezialitätsgrundsatz im Nachwirkungszeitraum

  • VG Düsseldorf, 27.08.2015 - 6 K 2793/13

    Tariftreuegesetz im ÖPNV verfassungswidrig

  • BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 343/03

    Urlaubskassenverfahren für Arbeitgeber aus Portugal

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 322/01

    Arbeitnehmerentsenderecht - Niederlassung in Deutschland als Betrieb iSd.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2024 - 10 Sa 1018/23

    Anwendung der Sozialkassentarifverträge auf landeseigene Wohnungsunternehmen bzw.

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 106/01

    Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber zur Urlaubskasse des Baugewerbes

  • LAG Hessen, 22.06.2016 - 12 Sa 1060/15

    Gerüstbau; Logistik

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 14/03

    Antragsbefugnis bei Streit über Tarifzuständigkeit einer Vereinigung

  • LAG Hessen, 14.07.2008 - 16 Sa 211/08

    Betrieblicher Geltungsbereich des VTV-Bau - Durchführung von Bauhilfsarbeiten für

  • BAG, 27.10.2010 - 10 AZR 362/09

    Betrieblicher Geltungsbereich des VTV - Einschränkung AVE

  • LAG Hessen, 30.09.2009 - 18 Sa 242/09

    Einschränkung Allgemeinverbindlicherklärung für VTV-Bau - Tarifverträge der holz-

  • BAG, 23.06.2010 - 10 AZR 463/09

    Baugewerbe - Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 264/01

    Arbeit & Soziales - Urlaubskassenverfahren auch für polnische Arbeitgeber?

  • LAG Hessen, 12.11.2001 - 16 Sa 806/00

    Auskunftsverlangen eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers im Baugewerbe aus

  • BAG, 13.09.2023 - 10 AZR 270/22

    Beitragspflicht zur Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie -

  • BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09

    Baugewerbe - Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit

  • BAG, 02.07.2008 - 10 AZR 386/07

    Einschränkung der AVE des VTV

  • LAG Hessen, 10.12.2001 - 10 Sa 712/01

    Streitigkeit über die Anwendbarkeit des Tarifvertrages über das

  • LAG Hessen, 16.02.2007 - 10 Sa 90/06

    Tarifauslegung - Zur Anwendung einer Einschränkung der

  • LAG Hamm, 10.06.2008 - 4 Sa 89/08

    Einführung TV-N, Tarifeinheit, selbstständige Betriebsabteilung, gewillkürte

  • LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 530/02

    Tarifpluralität; Geltungsbereich der Bautarifverträge

  • LAG Baden-Württemberg, 23.03.2005 - 17 TaBV 5/04

    Tarifeinheit

  • LAG Berlin, 13.06.2003 - 8 Sa 2353/02

    Einschänkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke für das

  • LAG Hessen, 22.07.2002 - 16 Sa 117/02

    Tarifvertragsauslegung; Bruttolohn, Abfindung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.07.2004 - 3 TaBV 2000/03

    Nachwirkung der Tarifzuständigkeit bei Eingruppierung

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2007 - 3 Sa 1479/06

    Beitragspflicht - Zusatzversorgungskasse - Baugewerbe - Schuldnerverzug - Zinsen

  • LAG Hessen, 12.03.2021 - 10 Sa 1079/20

    1. Der VTV-Bau ist gegenüber dem MTV Tischler für Trocken- und Montagebauarbeiten

  • LAG Hessen, 22.07.2002 - 16 Sa 2009/01

    Zahlungsverpflichtungen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 Sa Ga 636/03

    Klage auf Unterlassen von Streikaufrufen; Rechtswidrigkeit des Streiks; Schutz

  • ArbG Düsseldorf, 01.08.2007 - 11 Ga 74/07

    Arbeitskampf, Spartentarifvertrag, Tarifeinheit, Paritätsprinzip, einstweilige

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 Sa GA 637/03
  • ArbG Ulm, 10.03.2004 - 7 BV 1/03

    Tarifvertrag: Zustimmungsersetzungsverfahren; Vorliegen eines

  • LAG Berlin, 21.12.2001 - 6 Sa 1972/01

    Fehladressierung an einen Dritten als unschädliche Falschbezeichnung; Auslegung

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