Weitere Entscheidung unten: BAG, 23.01.2001

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   BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01   

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https://dejure.org/2002,539
BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01 (https://dejure.org/2002,539)
BAG, Entscheidung vom 11.06.2002 - 1 ABR 46/01 (https://dejure.org/2002,539)
BAG, Entscheidung vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 (https://dejure.org/2002,539)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungsfreiheit - Mitbestimmung des Betriebsrats - Einführung von Namensschildern für Fahrpersonal - Mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten - Mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten - Objektiver Regelungszweck - Personalvertretung - Arbeitsverhalten

  • rabüro.de

    Zur Mitbestimmung des Betriebsrates bezüglich des Tragens von Namensschildern

  • Judicialis

    BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG (1972) § 87 Abs. 1 Nr. 1
    Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei der Einführung von Namensschildern für Fahrpersonal

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nr. 1
    Mitbestimmungspflicht bei der Einführung von Namensschildern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 101, 285
  • NZA 2002, 1299
  • NZA 2002, 224
  • BB 2002, 2392
  • BB 2003, 50
  • DB 2002, 2280
  • DB 2003, 2280
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 22/99

    Mitbestimmung bei Schaltertests durch Drittunternehmen

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01
    Zweck des Mitbestimmungsrechts ist demzufolge, die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung der betrieblichen Ordnung teilhaben zu lassen (BAG 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 27, zu B II 1 a der Gründe).

    Im Gegensatz zu der schriftlichen Kommunikation zwischen Kunden und Sachbearbeitern in Geschäftsbriefen (BAG 8. Juni 1999 - 1 ABR 67/98 - aaO) oder der Kundenberatung durch die Mitarbeiter eines Geldinstituts (BAG 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - aaO, zu B II 1 b der Gründe) betrifft die Kommunikation mit den Fahrgästen aber nur einen Randbereich der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung der Fahrer und nicht das eigentliche Arbeitsprodukt.

  • BAG, 08.06.1999 - 1 ABR 67/98

    Vornamen der Sachbearbeiter in Geschäftsbriefen

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01
    Mitbestimmungsfrei sind deshalb solche Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und damit abgefordert wird (BAG 8. Juni 1999 - 1 ABR 67/98 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 25, zu B I 1 der Gründe).

    Im Gegensatz zu der schriftlichen Kommunikation zwischen Kunden und Sachbearbeitern in Geschäftsbriefen (BAG 8. Juni 1999 - 1 ABR 67/98 - aaO) oder der Kundenberatung durch die Mitarbeiter eines Geldinstituts (BAG 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - aaO, zu B II 1 b der Gründe) betrifft die Kommunikation mit den Fahrgästen aber nur einen Randbereich der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung der Fahrer und nicht das eigentliche Arbeitsprodukt.

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 32/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Ethikregeln für Redakteure einer

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01
    Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch das Aufstellen von Verhaltensregeln oder durch sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - zVv.).
  • BAG, 01.12.1992 - 1 AZR 260/92

    Betriebsvereinbarung über Kosten für Arbeitskleidung

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01
    Davon betroffen ist etwa die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die lediglich dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern (BAG 1. Dezember 1992 - 1 AZR 260/92 - BAGE 72, 40; 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 13).
  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 65/88

    Betriebsrat: Mitbestimmungsbefugnis bei Dienstkleidung

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01
    Davon betroffen ist etwa die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die lediglich dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern (BAG 1. Dezember 1992 - 1 AZR 260/92 - BAGE 72, 40; 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 13).
  • LAG Nürnberg, 21.08.2001 - 6 TaBV 8/01

    Mitbestimmung bei Einführung von Namensschildern an der Dienstkleidung von

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. August 2001 - 6 TaBV 8/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 08.11.1994 - 1 ABR 22/94

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Führung von Krankengesprächen

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01
    Ob das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betroffen ist, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu einer Maßnahme bewogen haben (BAG 8. November 1994 - 1 ABR 22/94 - BAGE 78, 224, 228 f.).
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

    Eine solche Pflicht kann, wenn eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fehlt - vorbehaltlich von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats (vgl. zuletzt BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) - durch eine Weisung des Arbeitgebers begründet werden oder sich aus einer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 242 BGB; jetzt ausdrücklich § 241 Abs. 2 BGB nF) ergeben (ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 2 GG Rn. 88; BAG 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 - AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 33).
  • LAG Düsseldorf, 14.11.2005 - 10 TaBV 46/05

    Mitbestimmung ist auch bei US-amerikanischem Verhaltenskodex in Deutschland

    Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer (BAG Beschluss vom 27.01.2004 - 1 ABR 7/03, BAGE 109, 235 = NZA 2004, 556-559 = EzA § 87 BetrVG 2001 Kontrolleinrichtung Nr. 1, BAG Beschluss vom 08.06.1999 - 1 ABR 67/98, AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 25, zu B I 1 der Gründe; BAG Beschluss vom 28.05.2002 - 1 ABR 32/01, BAGE 101, 216, 221 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 29, zu B I 2 a der Gründe; BAG Beschluss vom 11.06.2002 - 1 ABR 46/01, BAGE 101, 285, 286 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 38 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 28, zu B I der Gründe).

    Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren (BAG Beschluss vom 11.06.2002 - 1 ABR 46/01, a.a.O.).

    Sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gleichberechtigt teilnehmen (BAG Beschluss vom 28.05.2002 - 1 ABR 32/01, a.a.O.; BAG Beschluss vom 11.06.2002 - 1 ABR 46/01, a.a.O.).

    Dies sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird (BAG Beschluss vom 27.01.2004 - 1 ABR 7/03, a.a.O.; BAG Beschluss vom 11.06.2002 - 1 ABR 46/01, BAGE 101, 285, 287 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 38 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 28, zu B I der Gründe).

  • BAG, 27.01.2004 - 1 ABR 7/03

    Mitbestimmung bei Einsatz von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit

    aa) Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer (BAG 8. Juni 1999 - 1 ABR 67/98 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 25, zu B I 1 der Gründe; 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - BAGE 101, 216, 221 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 29, zu B I 2 a der Gründe; 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - BAGE 101, 285, 286 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 38 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 28, zu B I der Gründe).

    Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - aaO).

    Sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gleichberechtigt teilnehmen (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - aaO; 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - aaO).

    Dies sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - BAGE 101, 285, 287 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 38 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 28, zu B I der Gründe).

    Dementsprechend hat der Senat die Einführung von Namensschildern für das außerhalb der Betriebsstätte tätig werdende Fahrpersonal als nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig erachtet (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - BAGE 101, 285 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 38 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 28).

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Rechtsprechung
   BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1949
BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00 (https://dejure.org/2001,1949)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2001 - 9 AZR 4/00 (https://dejure.org/2001,1949)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 (https://dejure.org/2001,1949)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 (MRP) Nr. 14; ; Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitend... e Industrie Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 (MRP) Nr. 43; ; Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 (MRP) Nr. 88; ; Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 (MRP) Nr. 93; ; ArbZG § 1; ; ArbZG § 4

  • rechtsportal.de

    Höhe des Urlaubsentgelts; Berücksichtigung von Pausenvergütung; Urlaubsentgelt; bezahlte Arbeitspause

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb

    Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17. 5. 1992 (MRP) Nr. 14, 43, 88, 93; ArbZG §§ 1, 4
    Höhe des Urlaubsentgelts: Einbeziehung einer tariflichen Pausenvergütung im Dreischichtbetrieb

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bezahlte Arbeitspause und tarifliches Urlaubsentgelt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bezahlte Arbeitspause und tarifliches Urlaubsentgelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 224
  • BB 2001, 1536
  • BB 2001, 472
  • DB 2001, 1729
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90

    Bezahlte Arbeitspausen; Berechnung der Urlaubsvergütung

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00
    Sie müssen oft zu unterschiedlichen Zeiten, zeitversetzt und in Abstimmung mit den Kollegen genommen werden (vgl. BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8; 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 59 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 35; 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 - BAGE 65, 135; so auch 31. Januar 1991 - 8 AZR 52/90 - BAGE 67, 146).

    (4) Die Einbeziehung der Pausenvergütung in die Berechnung des Urlaubsentgelts widerspricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1991 (- 8 AZR 52/90 - aaO).

  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99

    Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00
    Im ArbZG sind die Bedingungen geregelt, unter denen der Arbeitgeber im Interesse der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 1 ArbZG) Arbeitnehmer höchstens beschäftigen darf (vgl. Senat 20. Juni 2000 - 9 AZR 437/99 - zVv. zur Rufbereitschaftsvergütung als Arbeitsverdienst iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG; BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - zVv.).

    Nicht jede Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb, die öffentlich-rechtlich Arbeitszeit ist, löst daher einen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aus (vgl. BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - zu Wasch- und Umkleidezeiten - zVv.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.1999 - 7 Sa 184/99

    Das für eine halbstündige Pause bezahlte Entgelt als Arbeitsvergütung nach den

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00
    9 AZR 4/00 7 Sa 184/99.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 1999 - 7 Sa 184/99 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

  • BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 437/99

    Urlaubsentgelt und Rufbereitschaft

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00
    Im ArbZG sind die Bedingungen geregelt, unter denen der Arbeitgeber im Interesse der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 1 ArbZG) Arbeitnehmer höchstens beschäftigen darf (vgl. Senat 20. Juni 2000 - 9 AZR 437/99 - zVv. zur Rufbereitschaftsvergütung als Arbeitsverdienst iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG; BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - zVv.).
  • BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 161/97

    Urlaub im Baugewerbe bei Verteilung der Arbeit auf neun Tage in der Doppelwoche

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00
    Trifft die Behauptung des Klägers zum verstetigten Entgelt nicht zu, weil sich seine Vergütung nach den im jeweiligen Abrechnungsmonat geleisteten Schichten bestimmt, so kommt ggf. wegen der dann unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf das Kalenderjahr eine Kürzung des Urlaubsanspruchs in Betracht (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats vgl. BAG 18. Februar 1997 - 9 AZR 738/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 13 = EzA BUrlG § 3 Nr. 20; 8. September 1998 - 9 AZR 161/97 - BAGE 89, 362).
  • BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 45/90

    Anspruch auf Pausenvergütung - Pausenregelung im Dreischichtbetrieb

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00
    Sie müssen oft zu unterschiedlichen Zeiten, zeitversetzt und in Abstimmung mit den Kollegen genommen werden (vgl. BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8; 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 59 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 35; 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 - BAGE 65, 135; so auch 31. Januar 1991 - 8 AZR 52/90 - BAGE 67, 146).
  • BAG, 14.03.1966 - 5 AZR 468/65

    Umsatzprovisionen - Wegfall der Arbeitsleistung - Urlaub - Sonstige Fehlzeiten -

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00
    Sie bleiben auch nach § 11 Abs. 1 BUrlG unberücksichtigt (vgl. BAG 14. März 1966 - 5 AZR 468/65 - AP BUrlG § 11 Nr. 3 zur Gewinnbeteiligung).
  • BAG, 18.02.1997 - 9 AZR 738/95

    Berechnung der Urlaubsdauer in der chemischen Industrie

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00
    Trifft die Behauptung des Klägers zum verstetigten Entgelt nicht zu, weil sich seine Vergütung nach den im jeweiligen Abrechnungsmonat geleisteten Schichten bestimmt, so kommt ggf. wegen der dann unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf das Kalenderjahr eine Kürzung des Urlaubsanspruchs in Betracht (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats vgl. BAG 18. Februar 1997 - 9 AZR 738/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 13 = EzA BUrlG § 3 Nr. 20; 8. September 1998 - 9 AZR 161/97 - BAGE 89, 362).
  • BAG, 05.10.1999 - 4 AZR 578/98

    Tarifliche Alterssicherung und zusätzliche Pausenvergütung

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00
    Sie müssen oft zu unterschiedlichen Zeiten, zeitversetzt und in Abstimmung mit den Kollegen genommen werden (vgl. BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8; 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 59 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 35; 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 - BAGE 65, 135; so auch 31. Januar 1991 - 8 AZR 52/90 - BAGE 67, 146).
  • BAG, 21.10.1987 - 4 AZR 173/87

    Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00
    Sie müssen oft zu unterschiedlichen Zeiten, zeitversetzt und in Abstimmung mit den Kollegen genommen werden (vgl. BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8; 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 59 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 35; 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 - BAGE 65, 135; so auch 31. Januar 1991 - 8 AZR 52/90 - BAGE 67, 146).
  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 139/08

    Lenkzeitunterbrechungen - Kurzpausen

    Weder löst jede Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb, die Arbeitszeit im öffentlichrechtlichen Sinn ist, einen Entgeltanspruch aus, noch ist ein solcher für den gegenläufigen Fall ausgeschlossen, wenn beispielsweise die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auch während einer Pause, die den an eine Ruhepause iSv. § 4 ArbZG gestellten Anforderungen entspricht, Anspruch auf Vergütung hat (Senat 23. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 - zu II 2 c der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 22 = EzA BUrlG § 11 Nr. 49).

    Daraus, dass die ersten 10 Minuten der Lenkzeitunterbrechung nach der tariflichen Regelung vergütet werden, lässt sich für die arbeitszeitrechtliche Bewertung nichts ableiten (Senat 23. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 - zu II 2 c der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 22).

  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

    Soweit die Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers entgegen der vertraglichen Vereinbarung im Umfang von 2, 5 Stunden nicht angenommen hat, befand sie sich entweder - wie das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat - im Annahmeverzug (§ 615 BGB) oder - was nach dem Vorbringen des Klägers näher liegt - die tatsächliche Durchführung des Arbeitsvertrags ist dahingehend zu verstehen, dass die bezahlten Pausen als Bestandteil der Arbeitszeit zu vergüten war (vgl. dazu etwa BAG 24. November 1999 - 4 AZR 479/98 - zu I 3 der Gründe, BAGE 93, 26; s. auch 24. Mai 2007 - 6 AZR 706/06 - Rn. 20, BAGE 122, 371; 23. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 - zu II 3 c bb (3) der Gründe) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.02.2012 - 6 Sa 37/11

    Urlaubsentgelt, Berechnung, Entgeltfortzahlung, Krankheitsfall, Öffnungsklausel

    Denn trotz fehlender Arbeitsleistung handelt es sich um Arbeitsverdienst, weil mit einer solchen Leistung regelmäßig besondere Belastungen abgegolten werden sollen (BAG 23.01.2001 - 9 AZR 4/00 - NZA 2002, 224).
  • BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11

    Vergütung von Pausenzeiten und Rufbereitschaft nach einem Firmentarifvertrag

    § 3 Abs. 3 MTV 2005 bestimmt hinsichtlich des Zeitfaktors zulässigerweise (§ 4 Abs. 4 EFZG, § 13 Abs. 1 BUrlG) , dass die gesetzlich oder vertraglich zu bezahlenden Tage, an denen keine Arbeitsleistung zu erbringen ist (zB Urlaub, Feiertage, Krankheit mit Entgeltfortzahlung, bezahlte Freistellung, Freischichten) der Entgeltabrechnung unabhängig von der tatsächlich im Betrieb geleisteten Zeit mit sieben Stunden zugrunde gelegt und auf die Wochenarbeitszeit angerechnet werden (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - BAGE 110, 90; 23. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 22 = EzA BUrlG § 11 Nr. 49) .
  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.2019 - 15 Sa 15/18

    Spätarbeitszuschlag - Nachtarbeitszuschlag - bezahlte Dreischichtpause -

    Sie müssen oft zu unterschiedlichen Zeiten, zeitversetzt und in Abstimmung mit den Kollegen getroffen werden (vgl. BAG 23.01.2001 - 9 AZR 4/00 - NZA 2002, 224 für Nr. 14 des Manteltarifvertrags für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17.03.1992).
  • BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 474/11

    Vergütung von Pausenzeiten und Rufbereitschaften nach einem Firmentarifvertrag

    § 3 Abs. 3 MTV 2005 bestimmt hinsichtlich des Zeitfaktors zulässigerweise (§ 4 Abs. 4 EFZG, § 13 Abs. 1 BUrlG) , dass die gesetzlich oder vertraglich zu bezahlenden Tage, an denen keine Arbeitsleistung zu erbringen ist (zB Urlaub, Feiertage, Krankheit mit Entgeltfortzahlung, bezahlte Freistellung, Freischichten) der Entgeltabrechnung unabhängig von der tatsächlich im Betrieb geleisteten Zeit mit sieben Stunden zugrunde gelegt und auf die Wochenarbeitszeit angerechnet werden (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - BAGE 110, 90; 23. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 22 = EzA BUrlG § 11 Nr. 49) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2023 - 2 Sa 234/22

    Vergütung von Pausenzeiten - Tarifauslegung

    In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass andere Tarifregelungen eine generelle Bezahlung bestimmter Pausenzeiten vorsehen, um im Dreischichtbetrieb die damit verbundenen besonderen Belastungen zu honorieren und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Pausen oft zu unterschiedlichen Zeiten und zeitversetzt genommen werden müssen (vgl. hierzu BAG 06. November 1990 - 1 ABR 34/89 - Rn. 51; BAG 23 Januar 2001 - 9 AZR 4/00 - Rn. 33).
  • LAG Berlin, 21.12.2004 - 3 Sa 1510/04

    Zeitfaktor des Urlaubsentgelts im Falle vorgesehener Zahlung eines verstetigten

    Deshalb ist der Zeitfaktor des Urlaubsentgelts in den Fällen, in denen - wie hier - die regelmäßige Arbeitszeit und die ausgefallene Arbeitszeit auseinander fallen, dann nicht gesondert zu bestimmen, wenn das Arbeitsentgelt (jedenfalls auf tariflicher Grundlage) in der beschriebenen Weise in verstetigter Höhe gezahlt wird (vgl. Erfk - Dörner 5. Auflage BUrlG § 11 Rdnr. 30; Leinemann - Linck BUrlG 2. Auflage § 11 Rdnr. 9; vgl. auch BAG 9 AZR 4/00 vom 23. Januar 2001, NZA 02, 224, 226).
  • LAG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - 15 Sa 52/19

    Tarifauslegung - Schichtarbeit - bezahlte Essenspause - Aufrechterhaltung des

    Dass eine besondere Belastung eines Schichtarbeiters darin liegen kann, dass Pausen oft zu unterschiedlichen Zeiten und zeitversetzt genommen werden müssen, hat das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach als Zweck anderer Tarifnormen herausgearbeitet (vgl. BAG 23.01.2001 - 9 AZR 4/00 - NZA 2002, 224 für Nr. 14 des Manteltarifvertrags für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17.03.1992).
  • ArbG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 26 Ca 8354/19
    Ihre Berücksichtigung würde nämlich im Ergebnis ebenfalls zu einer Doppelleistung führen (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.2000, 9 AZR 266/99, in: NZA 2001, 153; BAG 14. März 1966 - 5 AZR 468/65, in: AP BUrIG § 11 Nr. 3 zur Gewinnbeteiligung; BAG, Urteil vom 23.01.2001, 9 AZR 4/00; juris; Link, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Auflage, Rn. 105-106).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.11.2011 - 6 Sa 24/11

    Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs eines kirchlichen Arbeitnehmers bei

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