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   BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04   

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BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 (https://dejure.org/2005,763)
BAG, Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 (https://dejure.org/2005,763)
BAG, Entscheidung vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 (https://dejure.org/2005,763)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    AÜG § 1 Abs. 1; ; AÜG § 9 Nr. 1; ; AÜG § 10 Abs. 1; ; AÜG § 14 Abs. 1; ; BetrVG § 1 Abs. 1; ; BetrVG § 5 Abs. 2; ; BetrVG § 5 Abs. 3; ; BetrVG § 7; ; BetrVG § 8 Abs. 1; ; ArbGG § 10; ; ZPO § 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formelle Betriebsverfassung - Betriebsratswahl; Betriebszugehörigkeit; Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsratswahl: Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei Arbeitnehmerüberlassung im Konzern mit fehlender Gewinnerzielungsabsicht (Personalführungsgesellschaft) ? Entsprechende Anwendung von § 14 Abs.1 AÜG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dgb.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wer ist Arbeitnehmer?

  • dgb.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wer ist im Einzelnen wählbar oder nicht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1358
  • NStZ 2006, 375
  • NZA 2005, 1006
  • BB 2006, 383
  • DB 2005, 1855
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
    Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebs stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen (ständige Rspr., vgl. BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 8 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 2, zu B I 1 a aa der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 a aa der Gründe).

    Ob im Verhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein faktisches Arbeitsverhältnis fortbesteht (vgl. zum Meinungsstand: Schüren/Hamann AÜG 2. Aufl. § 14 Rn. 478; Becker AuR 1982, 369, 376; Hamann Anm. zu BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA AÜG § 14 Nr. 4; differenzierend BGH 31. März 1982 - 2 StR 744/81 - BGHSt 31, 32 = AP AÜG § 10 Nr. 4, zu I 3 c der Gründe: nur in dem Umfang, in dem der unerlaubt tätige Verleiher bereits Leistungen zu Gunsten des Arbeitnehmers erbracht hat; offen gelassen von BAG 26. Juli 1984 - 2 AZR 473/83 -, zu II 3 der Gründe) kann dahinstehen.

    Eine vollständige betriebsverfassungsrechtliche Zugehörigkeit des Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb wird dadurch nicht begründet (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 8 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 2, zu B I 1 a aa der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 a cc der Gründe).

    Auch der Umstand, dass für diese Arbeitnehmer eine dauerhafte Überlassung an andere Konzernunternehmen im In- oder Ausland vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass die Interessenlage wegen der aufgespaltenen Arbeitgeberstellung mit derjenigen bei (erlaubter) gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar und daher hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG geboten ist (BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 b bb der Gründe).

  • BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
    Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebs stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen (ständige Rspr., vgl. BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 8 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 2, zu B I 1 a aa der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 a aa der Gründe).

    Eine vollständige betriebsverfassungsrechtliche Zugehörigkeit des Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb wird dadurch nicht begründet (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 8 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 2, zu B I 1 a aa der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 a cc der Gründe).

  • BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01

    Zustimmungsverweigerung durch Telefax

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
    Sie ist als im Inland gelegene, im Handelsregister eingetragene deutsche Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens nach § 10 2. Halbs. ArbGG beteiligtenfähig (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - BAGE 101, 298 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 139, zu B II der Gründe, mit zust. Anm. Oetker; Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge-Matthes ArbGG 5. Aufl. § 10 Rn. 19).

    Sie ist damit jedenfalls für Streitigkeiten über eine in der Zweigniederlassung durchgeführte Betriebsratswahl beteiligungsfähige "Stelle" nach § 10 2. Halbs. ArbGG (vgl. zur Beteiligungsfähigkeit einer Zweigniederlassung bei Mitbestimmungsrechten nach § 99 BetrVG: BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - aaO, zu B III der Gründe).

  • BAG, 22.10.2003 - 7 ABR 18/03

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
    Wird die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch das Beschwerdegericht gerügt, muss in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt werden, welche weiteren Tatsachen in der Vorinstanz hätten ermittelt und welche weiteren Beweismittel hätten herangezogen werden können und inwieweit sich dem Beschwerdegericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (BAG 22. Oktober 2003 - 7 ABR 18/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 21 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 1, zu C II 3 c der Gründe).
  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
    aa) Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen Unternehmen (Entleiher) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen (vgl. BAG 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - AP AÜG § 9 Nr. 6 = EzA AÜG § 1 Nr. 13, zu II 1 a der Gründe; 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - BAGE 60, 368 = AP AÜG § 14 Nr. 2 = EzA AÜG § 14 Nr. 1, zu B III 2 b bb der Gründe).
  • BGH, 30.08.1994 - 4 StR 45/94

    Gewinnerzielungsabsicht - Spekulationsrisiko - Schwarzhändler

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
    Eine Gewinnerzielungsabsicht im gewerberechtlichen Sinne liegt regelmäßig nur dann vor, wenn ein Überschuss der Erträge gegenüber den Aufwendungen angestrebt wird (vgl. zu Begriff der Gewerbsmäßigkeit nach § 55 Abs. 1 GewO: BGH 30. August 1994 - 4 StR 45/94 - NStZ 1995, 38, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
    Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43 = AP AÜG § 1 Nr. 15 = EzA AÜG § 1 Nr. 2, zu I 2 a bb der Gründe).
  • LAG Hessen, 27.11.2003 - 9 TaBV 51/03

    Überprüfung der Wirksamkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl; Fortführung

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. November 2003 - 9 TaBV 51/03 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81

    Überlassung von (ausländischen) Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis -

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
    Ob im Verhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein faktisches Arbeitsverhältnis fortbesteht (vgl. zum Meinungsstand: Schüren/Hamann AÜG 2. Aufl. § 14 Rn. 478; Becker AuR 1982, 369, 376; Hamann Anm. zu BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA AÜG § 14 Nr. 4; differenzierend BGH 31. März 1982 - 2 StR 744/81 - BGHSt 31, 32 = AP AÜG § 10 Nr. 4, zu I 3 c der Gründe: nur in dem Umfang, in dem der unerlaubt tätige Verleiher bereits Leistungen zu Gunsten des Arbeitnehmers erbracht hat; offen gelassen von BAG 26. Juli 1984 - 2 AZR 473/83 -, zu II 3 der Gründe) kann dahinstehen.
  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87

    Leiharbeitnehmer - Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
    aa) Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen Unternehmen (Entleiher) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen (vgl. BAG 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - AP AÜG § 9 Nr. 6 = EzA AÜG § 1 Nr. 13, zu II 1 a der Gründe; 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - BAGE 60, 368 = AP AÜG § 14 Nr. 2 = EzA AÜG § 14 Nr. 1, zu B III 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 26.07.1984 - 2 AZR 473/83
  • LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Personalgestellung - Gemeinsamer Betrieb

    Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG, die das AÜG auf die Fälle vorübergehender konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung weitgehend für unanwendbar erklärt, greift hier nicht ein, weil die Überlassung der Arbeitnehmer an die Beteiligte zu 1) nicht nur vorübergehend erfolgt (BAG, Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).

    Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 mit weiteren Nachw.).

    Es reicht aus, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn angestrebt wird (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Urteil vom 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - EzA § 1 AÜG Nr. 2 m. w. Nachw.).

    Bei diesem Sachverhalt liegt nach st. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 mit weiteren Nachw.) indessen keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis mit der Folge, dass gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG Arbeitsverhältnisse mit der Beteiligten zu 1) fingiert würden, vor.

    Eine Gewinnerzielungsabsicht hat das Bundesarbeitsgericht selbst bei einer 5%igen Umlage verneint, die die Verwaltungskosten gedeckt hat (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).

    2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255 = Juris; BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Beschl. vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA § 14 AÜG Nr. 4; LAG Hamburg Beschluss vom 25. Mai 2008 - 5 TaBV 12/07 - LAGE § 14 AÜG Nr. 1 (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 51/08)).

    46 Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist die vorübergehende Dauer der Überlassung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2004 (- 7 ABR 49/03 - EzA § 9 BetrVG 2001 Nr. 2) keine Voraussetzung für die Annahme der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr.), sondern hatte dort nur im Rahmen der Prüfung einer Konzernleihe rechtliche Bedeutung.

    Der Umstand, dass für das gestellte Personal eine dauerhafte Überlassung an die Beteiligte zu 1) vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass die Interessenlage mit derjenigen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar und daher hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG geboten ist (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr).

  • LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 4 TaBV 7/13

    Unternehmensübergreifende Matrixstrukturen - betriebliche Eingliederung der

    Gerade in Konzernstrukturen ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer in einem Konzernunternehmen leitender Angestellter ist und im anderen Unternehmen nicht (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - NZA 2005, 1006).

    Denn dies wäre schlicht die logische Konsequenz der aus § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG abgeleiteten Unternehmensbezogenheit der Stellung eines leitenden Angestellten (BAG 20. April 2005 aaO).

  • BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 32/10

    Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - Arbeitnehmerüberlassung im

    Diese Ausnahmeregelung findet aber keine Anwendung auf Personalführungsgesellschaften, deren Zweck sich in der Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern erschöpft, um diese dauerhaft zu anderen Konzernunternehmen zu entsenden (vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 b cc der Gründe, EzA AÜG § 14 Nr. 5 sowie die Begründung zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks. 10/3206 S. 33) .

    Zu den Kosten gehören dabei nicht nur die Kosten der Beschäftigung als Leiharbeitnehmer selbst, also vor allem Lohnkosten einschließlich aller Lohnnebenkosten, sondern auch die beim Verleiher für die Arbeitnehmerüberlassung anfallenden Verwaltungskosten (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 c bb der Gründe mwN, EzA AÜG § 14 Nr. 5) .

    Bei Wirtschaftsunternehmen, die keine gemeinnützigen, karitativen oder sonstigen ideellen Ziele verfolgen, ist dagegen grundsätzlich anzunehmen, dass sie aus der Arbeitnehmerüberlassung unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile ziehen wollen (vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 c aa der Gründe mwN, EzA AÜG § 14 Nr. 5) .

    Nach einem Beschluss des Senats vom 20. April 2005 gilt das allerdings nicht für konzernzugehörige Personalführungsgesellschaften; hier fehle es in der Regel an der Absicht, aus der Arbeitnehmerüberlassung einen Gewinn zu erzielen (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - aaO) .

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 946/08

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG -

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 c aa der Gründe, EzA AÜG § 14 Nr. 5 mwN).

    Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Gestellung um Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG handelte (vgl. dazu etwa BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, EzA AÜG § 14 Nr. 5) .

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 54/18

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung - Auslandseinsatz

    Handelt es sich um eine andere Form des drittbezogenen Personaleinsatzes, kommt ggf. eine entsprechende Anwendung von § 14 Abs. 1 AÜG in Betracht (vgl. dazu BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 d der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 94, 144) .
  • LAG Bremen, 24.11.2009 - 1 TaBV 27/08

    Unwirksame Betriebsratswahl in Gemeinschaftsbetrieb; Verstoß gegen wesentliche

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist sowohl für die Frage, ob Arbeitnehmer bei der Festlegung der Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG zu berücksichtigen sind, als auch für die Frage der Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 BetrVG das Bestehen eines Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber, bei dem der Betriebsrat gebildet werden soll, unabdingbare Voraussetzung (vgl. BAG, Beschl. v. 16.04.2003 - 7 ABR 53/02 - BAGE 106, 64 ; BAG, Beschl. v. 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - NZA 2005, 1006 ; BAG, Beschl. v. 07.05.2008 - 7 ABR 17/07 - AP Nr. 12 zu § 9 BetrVG 1972).

    Weitere Voraussetzung ist die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers (vgl. BAG, Beschl. v. 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - EzA Nr. 5 zu § 14 AÜG ; BAG, Beschl. v. 16.01.2008 - 7 ABR 66/06 - AP Nr. 12 zu § 7 BetrVG 1972).

    Unter gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbstständige Tätigkeit zu verstehen (vgl. BAG, Beschl. v. 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - EzA Nr. 5 zu § 14 AÜG m.w.N.).

    Eine Gewinnerzielungsabsicht hat das Bundesarbeitsgericht selbst bei einer fünfprozentigen Umlage verneint, die die Verwaltungskosten gedeckt hat (vgl. BAG, Beschl. v. 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - EzA Nr. 5 zu § 14 AÜG ).

    Die vorübergehende Dauer der Überlassung ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.03.2004 - 7 ABR 49/03 (abgedruckt in EZA Nr. 2 zu § 9 BetrVG 2001) - keine Voraussetzung für die Annahme der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. BAG, Beschl. v. 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - EzA Nr. 5 zu § 14 AÜG ).

    Ist eine Beschäftigung der Arbeitnehmer im eigenen Unternehmen bei realistischer Betrachtung überhaupt nicht vorgesehen, so ist § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG nicht anwendbar (vgl. BAG, Beschl. v. 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - EzA Nr. 5 zu § 14 AÜG ).

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

    Auch die Überlassung von Arbeitnehmern durch eine extra zur Personalgestellung gegründete Tochtergesellschaft (BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - BAGE 113, 218 = AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 48 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 7) sowie durch eine konzernangehörige Personalführungsgesellschaft wäre mit dem AÜG vereinbar (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 b cc der Gründe, EzA AÜG § 14 Nr. 5) .
  • LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 27/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - aktive und passive Wahlberechtigung -

    Zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehört ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).

    Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 mit weiteren Nachw.).

    Es reicht aus, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn angestrebt wird (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Urteil vom 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - EzA § 1 AÜG Nr. 2 m. w. Nachw.).

    Letztgenannte hat das Bundesarbeitsgericht selbst bei einer 5%igen Umlage verneint, die die Verwaltungskosten gedeckt hat (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich bejaht (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Beschl. vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA § 14 AÜG Nr. 4).

    33 Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist die vorübergehende Dauer der Überlassung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - EzA § 9 BetrVG 2001 Nr. 2) keine Voraussetzung für die Annahme der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr.), sondern hatte dort nur im Rahmen der Prüfung einer Konzernleihe rechtliche Bedeutung.

    Der Umstand, dass für das wissenschaftliche Personal eine dauerhafte Überlassung an die Beteiligte zu 1) vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass die Interessenlage mit derjenigen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar und daher hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Zuordnung die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG geboten ist (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr).

  • LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 28/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - aktives und passives Wahlrecht -

    Zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehört ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).

    Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 mit weiteren Nachw.).

    Es reicht aus, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn angestrebt wird (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Urteil vom 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - EzA § 1 AÜG Nr. 2 m. w. Nachw.).

    Letztgenannte hat das Bundesarbeitsgericht selbst bei einer 5%igen Umlage verneint, die die Verwaltungskosten gedeckt hat (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich bejaht (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Beschl. vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA § 14 AÜG Nr. 4).

    Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist die vorübergehende Dauer der Überlassung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - EzA § 9 BetrVG 2001 Nr. 2) keine Voraussetzung für die Annahme der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr.), sondern hatte dort nur im Rahmen der Prüfung einer Konzernleihe rechtliche Bedeutung.

    Der Umstand, dass für das wissenschaftliche Personal eine dauerhafte Überlassung an die Beteiligte zu 1) vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass die Interessenlage mit derjenigen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar und daher hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Zuordnung die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG geboten ist (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr).

  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 51/08

    Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers

    a) Arbeitnehmer des Betriebs iSv. § 7 Satz 1 BetrVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber stehen und innerhalb der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen (20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 1 der Gründe mwN, EzA AÜG § 14 Nr. 5).
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 12/08

    Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung,

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08

    Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung,

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05

    Betriebsübergang - Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.07.2008 - 6 TaBV 11/08

    Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung,

  • BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 182/09

    Personalgestellung durch Landesgesetz

  • LAG Hessen, 29.10.2012 - 21 Sa 303/12

    Keine Arbeitnehmerüberlassung - gemeinnütziges Unternehmen - fehlende

  • LAG Düsseldorf, 10.02.2016 - 7 TaBV 63/15

    Eingliederung von leitenden Angestellten aufgrund unternehmensübergreifender

  • BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06

    Betriebsteilübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers - Wirksamkeit einer

  • LAG Hamm, 06.05.2011 - 7 Sa 1583/10

    Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages bei konzerninterner

  • OLG Saarbrücken, 02.03.2016 - 4 W 1/15

    Hydac Filtertechnik GmbH: Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen

  • LAG Köln, 12.01.2010 - 12 Sa 429/09

    Statusklage einer Führungskraft

  • OLG Hamburg, 29.10.2007 - 11 W 27/07

    Ermittlung der Schwellenwerte nach § 1 DrittelbG als Voraussetzung für die

  • BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 21/09

    Personalgestellung durch Landesgesetz

  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 451/11

    Sachgrundlose Befristung - Zuvorbeschäftigung - Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12

    Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer im Sinne des § 7 Satz 2 BetrVG zählen bei der

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 2 TaBV 9/21

    Arbeitnehmereigenschaft - Eingruppierungsverfahren - unerlaubte

  • BAG, 28.04.2011 - 8 AZR 709/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

  • LAG Niedersachsen, 26.11.2007 - 6 TaBV 32/07

    Zulässigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung durch eine

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.07.2008 - 4 TaBV 9/08

    Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung,

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.07.2008 - 4 TaBV 13/08

    Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung,

  • LAG Niedersachsen, 26.11.2007 - 6 TaBV 34/07

    Zulässigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung durch eine

  • LAG Düsseldorf, 30.10.2008 - 15 TaBV 245/08

    Rote-Kreuz-Schwestern; Arbeitnehmereigenschaft; Betriebsratsmitbestimmung

  • BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 1021/12

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - konzernzugehörige

  • LAG Niedersachsen, 27.06.2018 - 17 Sa 764/17

    Begründungspflicht für Auflösungsantrag der Arbeitgeberin gegenüber einem

  • LAG Niedersachsen, 20.02.2007 - 9 TaBV 107/05

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung einer

  • LAG Niedersachsen, 26.11.2007 - 6 TaBV 33/07

    Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Entleiherbetriebsrates wegen des

  • LAG Düsseldorf, 12.10.2005 - 12 Sa 931/05

    Betriebsratsanhörung nach Betriebsübergang und Widerspruch

  • BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 648/10

    Ministerialzulage bei Gestellung

  • LAG Niedersachsen, 28.02.2006 - 13 TaBV 56/05

    Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung von zwei

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 55/18

    Ordentliche Kündigung; Betriebsratsanhörung; Auslandseinsatz

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 19.04.2007 - 9 Ca 9381/06
  • BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 84/09

    Personalgestellung durch Landesgesetz

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 56/18

    Ordentliche Kündigung; Betriebsratsanhörung; Auslandseinsatz

  • LAG Düsseldorf, 30.10.2008 - 15 TaBV 114/08

    Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung; Strohmannkonstruktion,

  • LAG Niedersachsen, 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10

    Die Überlassung von Arbeitnehmern durch eine konzerninterne

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 - 5 TaBV 1160/19

    Aushang des Wahlausschreibens - Beschluss schriftlicher Stimmabgabe für

  • LAG Bremen, 06.05.2020 - 3 Sa 47/19

    Klageänderung in der Berufungsinstanz; Arbeitnehmerüberlassung und

  • ArbG Potsdam, 19.02.2010 - 3 Ca 1771/09

    Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung Befristungsrechtfertigung für

  • LAG Hamburg, 03.09.2007 - 8 TaBV 17/06

    Betriebsratswahl - passives Wahlrecht - beigestellter Arbeitnehmer - dauerhafte

  • LAG München, 26.10.2006 - 4 Sa 1324/05

    Arbeitnehmerüberlassung

  • ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11

    Fingiertes Arbeitsverhältnis; Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Hessen, 30.06.2011 - 9 TaBV 209/10

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei

  • LAG München, 07.07.2010 - 5 TaBV 18/09

    Teilbetriebsversammlung - Territorialitätsprinzip - Ausstrahlungswirkung

  • LAG Berlin, 08.12.2006 - 6 Sa 1230/06

    Gewerbsmäßigkeit

  • LAG Hessen, 11.09.2023 - 16 TaBV 56/23
  • LAG Niedersachsen, 08.03.2011 - 3 TaBV 118/09

    Betriebsrat des Verleiherbetriebs und nicht der Betriebsrat des Entleiherbetriebs

  • VG Arnsberg, 24.05.2012 - 21 K 1021/11

    Erfordernis eines Zustimmungsverfahrens nach § 47 Abs. 2 BPersVG im Zusammenhang

  • ArbG Lüneburg, 19.05.2017 - 2 Ca 41/17

    Fristlose Kündigung - Begründungserfordernis für Auflösungsantrag

  • LAG Köln, 06.08.2010 - 4 Sa 422/10

    Auslegung des Arbeitsvertrages zur Bestimmung der Arbeitgeberin; rechtliche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.05.2010 - 23 Sa 875/09

    Status als leitender Angestellter

  • ArbG Darmstadt, 08.05.2012 - 3 BV 2/12
  • ArbG Berlin, 21.12.2011 - 33 Ca 12651/11

    Gesetzliche Zuweisung eines Arbeitnehmers an eine gemeinsame Einrichtung -

  • ArbG Essen, 14.12.2010 - 2 BV 47/10

    Es liegt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor bei Einstellung von

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