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   BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05   

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BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 (https://dejure.org/2006,46)
BAG, Entscheidung vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 (https://dejure.org/2006,46)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 (https://dejure.org/2006,46)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Widerspruchsfrist

  • openjur.de

    Betriebsübergang; Widerspruch nach § 613a Abs 6 BGB; Unterrichtung nach § 613a Abs 5 BGB; Widerspruchsfrist

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Wirksamkeit des Widerspruchs eines Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebsübernehmer; Voraussetzungen für einen Ausschluss einer illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten; Anforderungen an die ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 613a Abs. 5; ; BGB § 613a Abs. 6

  • RA Kotz

    Betriebsübergang - Widerspruch des Arbeitsnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a Abs. 5
    Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterrichtung über die Folgen des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 5 BGB ? Zu den rechtlichen Folgen gehört auch eine Haftungsteilung zwischen Veräußerer und Erwerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsübergang: Weitere Details des BAG zur Unterrichtungspflicht des ArbG

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang: Umfang der Unterrichtungspflichten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auch viele Monate nach Betriebsübergang noch Widerspruch möglich!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zu den Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang - Widerspruchsfrist beginnt erst nach korrekter Unterrichtung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.12.2006)

    Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte bei Firmenverkauf // Fehlerhafter Brief erlaubt längeren Widerspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2134
  • NZA 2007, 682
  • BB 2007, 1340
  • DB 2007, 975
  • DB 2007, 976
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
    Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - BAGE 114, 374 = AP BGB § 613a Nr. 284 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 35) .

    Da dies Sinn und Zweck der Vorschrift des § 613a Abs. 5 BGB ist, ist es folgerichtig, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann zu verneinen, wenn überhaupt keine Unterrichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 62 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 84 zum vergleichbaren Fall der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats im Rahmen des § 102 BetrVG).

    Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Meyer BB 2003, 1010, 1012; Grobys BB 2002, 726, 728; ErfK/Preis 6. Aufl. § 613a BGB Rn. 85) .

    Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .

    aa) Zunächst ist es nach den Entscheidungen des Senats vom 13. Juli 2006 ( - 8 AZR 305/05 - und - 8 AZR 303/05 - NZA 2006, 1268 und NZA 2006, 1273, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) unschädlich, dass es sich bei dem Unterrichtungsschreiben um ein Standardschreiben handelte.

    Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich auch insoweit nach dem Kenntnisstand der Unterrichtungsverpflichteten zum Zeitpunkt der Unterrichtung (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .

    Es genügt grundsätzlich nicht, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen "im Kern richtig" und lediglich eine "ausreichende" Unterrichtung erfolgt, wenn damit auf die Erfordernisse nach der früheren Rechtsprechung abgestellt wird (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen unter Verweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 313/92 - AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112) .

    Zu den rechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs gehört auch die in § 613a Abs. 2 BGB geregelte Haftungsverteilung (vgl. Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Bauer/von Steinau-Steinrück ZIP 2002, 457, 463; Annuß FS zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht S. 563, 571) .

    Sie widerspricht im ersten Fall dem klaren Gesetzeswortlaut und im zweiten Fall jedenfalls der zitierten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. auch zur Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung über die Haftungsverteilung nach § 613a Abs. 2 BGB: Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .

    Wie der Senat in den Urteilen vom 13. Juli 2006 (- 8 AZR 382/05 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 57 und - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, verhindert der Widerspruch auch dann, wenn er erst nach dem Betriebsübergang erklärt worden ist, das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zu dem Erwerber.

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05

    Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung -

    Auszug aus BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
    Wie der Senat im Urteil vom 13. Juli 2006 (- 8 AZR 382/05 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 57) ausdrücklich ausgeführt hat, genügt das Widerspruchsschreiben auch dann dem Schriftformerfordernis, wenn es von einem Vertreter des Erklärenden mit eigenem Namen unterzeichnet worden ist, sofern in der Urkunde die Stellvertretung zum Ausdruck kommt.

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Widerspruchsfrist vorgesehen hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, denn jedes Recht kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 57) .

    Wie der Senat in den Urteilen vom 13. Juli 2006 (- 8 AZR 382/05 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 57 und - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, verhindert der Widerspruch auch dann, wenn er erst nach dem Betriebsübergang erklärt worden ist, das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zu dem Erwerber.

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 303/05

    Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

    Auszug aus BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
    aa) Zunächst ist es nach den Entscheidungen des Senats vom 13. Juli 2006 ( - 8 AZR 305/05 - und - 8 AZR 303/05 - NZA 2006, 1268 und NZA 2006, 1273, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) unschädlich, dass es sich bei dem Unterrichtungsschreiben um ein Standardschreiben handelte.

    Im Hinblick auf den Zweck der Unterrichtung, dem Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts zu geben, kann auch über mittelbare Folgen im Falle eines Widerspruchs zu informieren sein (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - NZA 2006, 1273, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613a Abs. 5 BGB dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung beinhaltet, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - NZA 2006, 1273, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 313/92

    Betriebsübergang; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
    Es genügt grundsätzlich nicht, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen "im Kern richtig" und lediglich eine "ausreichende" Unterrichtung erfolgt, wenn damit auf die Erfordernisse nach der früheren Rechtsprechung abgestellt wird (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen unter Verweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 313/92 - AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112) .

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22. April 1993 - 2 AZR 313/92 - AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112; 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - AP BGB § 613a Nr. 103 = EzA BGB § 613a Nr. 111; 30. Oktober 1986 - 2 AZR 101/85 - BAGE 53, 251 = AP BGB § 613a Nr. 55 = EzA BGB § 613a Nr. 54) und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum zu § 613a BGB aF (vgl. ua. MünchKommBGB/ Müller-Glöge § 613a Rn. 122; ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 101; Worzalla NZA 2002, 353, 358; Franzen RdA 2002, 258, 270; vgl. aber auch Staudinger/Annuß 2005 § 613a Rn. 186 und Staudinger/Richardi/Annuß Dreizehnte Bearbeitung § 613a Rn. 128; Annuß FS zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht S. 581 f., der von einem aufschiebend bedingten Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber ausgeht) .

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22. April 1993 - 2 AZR 313/92 - AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112; 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - AP BGB § 613a Nr. 103 = EzA BGB § 613a Nr. 111; 30. Oktober 1986 - 2 AZR 101/85 - BAGE 53, 251 = AP BGB § 613a Nr. 55 = EzA BGB § 613a Nr. 54) und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum zu § 613a BGB aF (vgl. ua. MünchKommBGB/ Müller-Glöge § 613a Rn. 122; ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 101; Worzalla NZA 2002, 353, 358; Franzen RdA 2002, 258, 270; vgl. aber auch Staudinger/Annuß 2005 § 613a Rn. 186 und Staudinger/Richardi/Annuß Dreizehnte Bearbeitung § 613a Rn. 128; Annuß FS zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht S. 581 f., der von einem aufschiebend bedingten Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber ausgeht) .

    Das Widerspruchsrecht soll verhindern, dass dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitgeber aufgezwungen wird, und zwar auch nicht nur vorübergehend durch eine verspätete Unterrichtung (so schon zutreffend BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - AP BGB § 613a Nr. 103 = EzA BGB § 613a Nr. 111) .

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 398/04

    Kündigung - Unterrichtungspflicht über Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
    Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - BAGE 114, 374 = AP BGB § 613a Nr. 284 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 35) .

    Der Gesetzgeber geht jedoch auch davon aus, dass die Unterrichtung erst nach dem Betriebsübergang erfolgen kann und die Widerspruchsfrist erst dann zu laufen beginnt (vgl. Senat 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - BAGE 114, 374 = AP BGB § 613a Nr. 284 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 35; BT-Drucks. 14/7760 S. 20; MünchKommBGB/Müller-Glöge § 613a Rn. 120) .

  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99

    Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch

    Auszug aus BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (st. Rspr. des Senats: 22. Juli 2004 - 8 AZR 394/03 - BB 2005, 216; 18. Dezember 2003 - 8 AZR 621/02 - BAGE 109, 136 = AP BGB § 613a Nr. 263 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 20; 27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) .
  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 124/05

    Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
    Regelungen zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber betreffen den Schutzbereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Arbeitsplatzfreiheit (ausführlich BAG 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 - AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 48, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN) .
  • BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 832/76

    Veräußerung eines Betriebes - Versorgungsanwartschaften - Fortbestehen des

    Auszug aus BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
    Tatsächlich haftet der ehemalige Betriebsinhaber jedoch nur anteilmäßig entsprechend dem im Übergangszeitpunkt abgelaufenen Bemessungszeitraum für vor dem Betriebsübergang entstandene, jedoch danach fällig gewordene Ansprüche der Arbeitnehmer (BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 832/76 - AP BGB § 613a Nr. 12 = EzA BGB § 613a Nr. 19) .
  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99

    Verwirkung

    Auszug aus BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05
    Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 28. Mai 2002 - 9 AZR 145/01 - EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 2; 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326 = AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 46 = EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 1) .
  • BAG, 19.03.1998 - 8 AZR 139/97

    Widerspruch bei Betriebsübergang

  • BAG, 18.12.2003 - 8 AZR 621/02

    Teilbetriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung

  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85

    Betriebsübergang - Gesetzliche Rechtsfolge - Widerspruchsrechtder Arbeitnehmer

  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 394/03

    Betriebsübergang - Übergang eines Gefahrstofflagers

  • BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 145/01

    Verwirkung

  • LAG Düsseldorf, 06.10.2005 - 15 Sa 355/05

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsübergang

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • LAG Köln, 05.10.2007 - 11 Sa 257/07

    Widerspruch gegen Betriebsübergang; Kündigung durch Betriebserwerber

    Die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers i. S. v. § 613 a Abs. 5 BGB ausgelöst (wie BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06).

    Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; zu II. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB, zu II. 1. a) der Gründe m.w. Nachw.; ebenso LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06, zu II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris).

    Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/7760, S. 19).

    Im Hinblick auf diesen Sinn und Zweck von § 613 a Abs. 5 BGB ist es folgerichtig, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann zu verneinen, wenn überhaupt keine Unterrichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe m.w. Nachw.).

    Darlegungs- und beweispflichtig für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht sind der Veräußerer und der Erwerber (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe).

    Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe).

    Der Inhalt der Unterrichtungspflicht richtet sich auch insoweit nach dem Kenntnisstand der Unterrichtungsverpflichteten zum Zeitpunkt der Unterrichtung (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe).

    Da die Unterrichtungspflicht gemäß § 613 a Abs. 5 BGB die Nachweispflicht gemäß § 2 Abs. 1, § 3 NachwG im Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber bezogen auf den Betriebsübergang ergänzt, spricht die Tatsache, dass es infolge des Betriebsübergangs zu einer Änderung wesentlicher Arbeitsbedingungen kommt, für eine diesbezügliche Mitteilungspflicht nach § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

    Dies umfasst u.a. einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers und die anteilige Haftung nach § 613 a Abs. 2 BGB sowie grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation, so denn Kündigungen im Raum stehen (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe jeweils unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/7760, S. 19).

    Diese Sichtweise lässt sich unter der Geltung des § 613 a Abs. 5 und 6 BGB nicht mehr aufrechterhalten (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe).

    Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613 a Abs. 5 BGB dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung umfasst, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (1) der Gründe).

    (b) Die im Streitfall vorgenommene Unterrichtung war schon deshalb nicht fristauslösend, weil das Schreiben der Beklagten vom 22.10.2004 unstreitig keine Angaben zu der in § 613 a Abs. 2 BGB geregelten Haftungsverteilung enthält, die - wie bereits erwähnt - zu den rechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs i.S. von § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehört (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) ff) (2) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. b) ff) (2) der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer ebenfalls folgt, genügt das Widerspruchsschreiben auch dann dem Schriftformerfordernis, wenn es von einem Vertreter des Erklärenden mit eigenem Namen unterzeichnet worden ist, sofern in der Urkunde die Stellvertretung zum Ausdruck kommt (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. c) der Gründe m.w. Nachw.).

    Das Gesetz verlangt keine Kausalität zwischen der fehlerhaften Information und der Ausübung des Widerspruchsrechts (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. c) der Gründe).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 1. b) dd) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. d) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB, a.a.O., zu II. 3. b) (2) der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

    An dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht im Einklang mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum auch nach der neuen Rechtslage in mehreren Entscheidungen unlängst ausdrücklich festgehalten (siehe etwa BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. d) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 3. b) (2) der Gründe jeweils m.w. Nachw. der Lit.).

    Der Umstand, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Widerspruchsfrist vorgesehen hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, denn jedes Recht kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 1. d) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 3. b) (2) der Gründe).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und überwiegender Auffassung im Schrifttum wirkt der Widerspruch auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O.; zu II. 2. b) der Gründe; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., zu II. 2. der Gründe jeweils m. zahlr.

  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    § 613a Abs. 6 BGB erfordert keinen Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und dem nicht ausgeübten Widerspruchsrecht (vgl. etwa BAG 24. Juli 2008 - 8 AZR 73/07 - Rn. 39; 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - Rn. 36; 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - Rn. 42) .
  • LAG München, 10.02.2009 - 6 Sa 872/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Fehlen der Abschrift des Betriebserwerbers -

    Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung im vorstehenden Sinne setzt die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB in Gang (vgl. BAG v. 20.3. 2008 - 8 AZR 1016/06, NZA 2008, 1354 unter Rz. 22; BAG v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP BGB § 613a Nr. 318 unter Rz. 21).

    Der Umfang der Unterrichtung bestimmt sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung (BAG v. 21.8. 2008 - 8 AZR 407/07, BB 2008, 1954; BAG v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP BGB § 613a Nr. 318).

    Nachfolgend hat der Arbeitgeber die Einwände des Arbeitnehmers durch konkrete Ausführungen und Beweisangebote zu widerlegen (vgl. BAG v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O.).

    (1.) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG v. 21.8. 2008 - 8 AZR 407/07, unter Rz. 37; BAG v. 13.7. 2006 - 8 AZR 305/05; BAG v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, jeweils a.a.O.).muss der Betriebserwerber mit seinem Namen oder seiner Firmenbezeichnung (§ 17 Abs. 1 HGB) und seiner Anschrift genannt werden.

    Wenngleich das Bundesarbeitsgericht dieses Erfordernis explizit erst in seiner Entscheidung vom 13.7.2006 (- 8 AZR 305, a.a.O.; nachfolgend BAG v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O.) aufgestellt hat, so hat es damit weder seine Rechtsprechung geändert noch neue, über § 613a Abs. 5 BGB hinaus gehende Erfordernisse statuiert.

    Daneben ist die Norm nach ihrem Wortlaut, aber auch nach ihrem Sinn und Zweck so zu verstehen, dass es zumindest einer schlagwortartigen Angabe der dem Betriebsübergang zugrunde liegenden unternehmerischen Überlegungen und/oder Konzeption bedarf, soweit diese für die Überlegungen hinsichtlich der Ausübung des Widerspruchsrechtes irgendwie von Bedeutung sein kann (BAG v. 13.7. 2006 - 8 AZR 305/05, a.a.O., unter Rz. 27 f; BAG v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, a.a.O., unter Rz. 32).

    130 a. Das Widerspruchsrecht als schriftlich auszuübendes Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. BAG v. 13.7.2006 - 8 AZR 382/05, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 1, unter Rz. 21 m. w. N.; LAG Köln v. 05.10.2007 - 11 Sa 257/07, NZA-RR 2008, 5; LAG München v. 8.10.2008 - 4 Sa 411/08, juris; LAG München v. 8.10.2008 - 4 Sa 412/08) ist von Gesetzes wegen an eine Frist gebunden; dies schließt die Anwendung der allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung jedoch nicht aus (BAG v. 21.8. 2008 - 8 AZR 407/07, BAG v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, jeweils a.a.O.).

    Das Vertrauensschutzerfordernis auf Seiten des Verpflichteten muss das Interesse des Berechtigten zudem derart überwiegen, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruches nicht mehr zuzumuten ist (BAG v. 21.8.2008 - 8 AZR 407/07; BAG v. 14.12.2006 - 8 AZR 763/05; BAG v. 20.3.2008 - 8 AZR 1016/06 unter Rz. 40 f., jeweils a.a.O.; BAG v. 15.2.2007 - 8 AZR 431/06, AP BGB § 613a Nr. 320, unter Rz. 42 f.; BAG v. 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348, 352, unter Rz. 44).

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