Weitere Entscheidung unten: BAG, 07.09.1983

Rechtsprechung
   BAG, 11.04.1984 - 7 AZR 199/84   

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https://dejure.org/1984,2049
BAG, 11.04.1984 - 7 AZR 199/84 (https://dejure.org/1984,2049)
BAG, Entscheidung vom 11.04.1984 - 7 AZR 199/84 (https://dejure.org/1984,2049)
BAG, Entscheidung vom 11. April 1984 - 7 AZR 199/84 (https://dejure.org/1984,2049)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 45, 323
  • NJW 1985, 343 (Ls.)
  • NZA 1984, 228 (Ls.)
  • BB 1984, 1940
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Rechtsprechung
   BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2738
BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82 (https://dejure.org/1983,2738)
BAG, Entscheidung vom 07.09.1983 - 7 AZR 196/82 (https://dejure.org/1983,2738)
BAG, Entscheidung vom 07. September 1983 - 7 AZR 196/82 (https://dejure.org/1983,2738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Finanzamt - Amtsvorsteher - Fristlose Kündigung - Oberfinanzdirektion - Kündigungsgrund - Zweiwochenfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1984, 228
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 386/71

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 626 II BGB - Fristbeginn

    Auszug aus BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82
    Nach ständiger Rechtsprechung reicht erst eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis des Kündigungssachverhalts für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist aus (vgl. z.B. BAG 23, 475 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG 24, 341 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Ein solcher Ausnahmefall ist indessen nur gegeben, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Zum einen muß die Stellung des Dritten im Betrieb nach den Umständen des Einzelfalles erwarten lassen, er werde den Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt unterrichten; zum anderen darf sich der Kündigungsberechtigte nur dann nicht auf seine erst später erlangte Kenntnis berufen, wenn dies darauf beruht, daß die Organisation des Betriebs bzw. der Verwaltung zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre (BAG 23, 475, aaO; BAG 24, 341, aaO; BAG 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; unveröffentlichte Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 AZR 533/78 - und vom 21. Januar 1982 - 2 AZR 761/79 -).

  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 32/71

    Ausschlußfrist - Kündigung - Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82
    Nach ständiger Rechtsprechung reicht erst eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis des Kündigungssachverhalts für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist aus (vgl. z.B. BAG 23, 475 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG 24, 341 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Ein solcher Ausnahmefall ist indessen nur gegeben, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Zum einen muß die Stellung des Dritten im Betrieb nach den Umständen des Einzelfalles erwarten lassen, er werde den Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt unterrichten; zum anderen darf sich der Kündigungsberechtigte nur dann nicht auf seine erst später erlangte Kenntnis berufen, wenn dies darauf beruht, daß die Organisation des Betriebs bzw. der Verwaltung zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre (BAG 23, 475, aaO; BAG 24, 341, aaO; BAG 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; unveröffentlichte Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 AZR 533/78 - und vom 21. Januar 1982 - 2 AZR 761/79 -).

  • BAG, 26.06.1980 - 2 AZR 533/78
    Auszug aus BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82
    Ein solcher Ausnahmefall ist indessen nur gegeben, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Zum einen muß die Stellung des Dritten im Betrieb nach den Umständen des Einzelfalles erwarten lassen, er werde den Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt unterrichten; zum anderen darf sich der Kündigungsberechtigte nur dann nicht auf seine erst später erlangte Kenntnis berufen, wenn dies darauf beruht, daß die Organisation des Betriebs bzw. der Verwaltung zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre (BAG 23, 475, aaO; BAG 24, 341, aaO; BAG 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; unveröffentlichte Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 AZR 533/78 - und vom 21. Januar 1982 - 2 AZR 761/79 -).

    Für die Verzögerung ursächlich müssen vielmehr Organisationsmaßnahmen sein, die den Informationsfluß zwischen Aufsichtsperson und Kündigungsberechtigtem behindern; ein derartiger Sachverhalt lag denn auch dem bisher einzigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde, in dem die Kenntnis eines Dritten dem Kündigungsberechtigten zugerechnet wurde (Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 AZR 533/78 - unveröffentlicht).

  • BAG, 01.04.1981 - 7 AZR 1003/78

    Unmöglichkeit der Nachschiebung von Kündigungsgründen im Prozeß, die der

    Auszug aus BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82
    Auch aus Grün den des kollektiven Kündigungsrechts ist hier ein Nachschieben dieser Gründe möglich, weil sie ausweislich der vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Personalakten des Klägers dem Bezirkspersonalrat mitgeteilt worden sind (vgl. z.B. BAG 34, 309 und BAG 35, 190 = AP Nr. 22 und 23 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 30.01.1963 - 2 AZR 143/62

    Fürsorgepflicht - Kündigung - Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82
    Aus Gründen des individuellen Kündigungsrechts bestehen hiergegen keine Bedenken, weil es da nach jedenfalls in aller Regel allein darauf ankommt, ob der Kündigungsgrund bereits vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung objektiv vorlag (BAG 14, 65 = AP Nr. 50 zu § 626 BGB; Urteil des Senats vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 260/78 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Nachschieben von Kündigungsgründen).
  • BAG, 05.05.1977 - 2 AZR 297/76

    Ausschlußfrist - Verwirkung - Genossenschaft - Generalversammlung - Recht zur

    Auszug aus BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82
    Ein solcher Ausnahmefall ist indessen nur gegeben, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Zum einen muß die Stellung des Dritten im Betrieb nach den Umständen des Einzelfalles erwarten lassen, er werde den Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt unterrichten; zum anderen darf sich der Kündigungsberechtigte nur dann nicht auf seine erst später erlangte Kenntnis berufen, wenn dies darauf beruht, daß die Organisation des Betriebs bzw. der Verwaltung zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre (BAG 23, 475, aaO; BAG 24, 341, aaO; BAG 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; unveröffentlichte Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 AZR 533/78 - und vom 21. Januar 1982 - 2 AZR 761/79 -).
  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 260/78

    Nachgeschobene Kündigungsgründe - Ausspruch einer Kündigung -

    Auszug aus BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82
    Aus Gründen des individuellen Kündigungsrechts bestehen hiergegen keine Bedenken, weil es da nach jedenfalls in aller Regel allein darauf ankommt, ob der Kündigungsgrund bereits vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung objektiv vorlag (BAG 14, 65 = AP Nr. 50 zu § 626 BGB; Urteil des Senats vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 260/78 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Nachschieben von Kündigungsgründen).
  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

    Auszug aus BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82
    Auch aus Grün den des kollektiven Kündigungsrechts ist hier ein Nachschieben dieser Gründe möglich, weil sie ausweislich der vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Personalakten des Klägers dem Bezirkspersonalrat mitgeteilt worden sind (vgl. z.B. BAG 34, 309 und BAG 35, 190 = AP Nr. 22 und 23 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.01.1982 - 2 AZR 761/79
    Auszug aus BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82
    Ein solcher Ausnahmefall ist indessen nur gegeben, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Zum einen muß die Stellung des Dritten im Betrieb nach den Umständen des Einzelfalles erwarten lassen, er werde den Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt unterrichten; zum anderen darf sich der Kündigungsberechtigte nur dann nicht auf seine erst später erlangte Kenntnis berufen, wenn dies darauf beruht, daß die Organisation des Betriebs bzw. der Verwaltung zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre (BAG 23, 475, aaO; BAG 24, 341, aaO; BAG 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; unveröffentlichte Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 AZR 533/78 - und vom 21. Januar 1982 - 2 AZR 761/79 -).
  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21

    Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung

    Der Kündigungsberechtigte muss vielmehr den Informationsfluss zielgerichtet verhindert oder zumindest in einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise ein den Informationsfluss behinderndes sachwidriges und überflüssiges Organisationsrisiko geschaffen haben (vgl. BAG 7. September 1983 - 7 AZR 196/82 - zu II 3 der Gründe) .

    Ein solches liegt zB noch nicht allein darin, dass eine Aufsichtsperson nicht zugleich kündigungsberechtigt ist, sondern es müssen den Informationsfluss zwischen dem Dritten und dem Kündigungsberechtigten behindernde Organisationsmaßnahmen getroffen worden sein (BAG 7. September 1983 - 7 AZR 196/82 - aaO) .

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 388/07

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist - Umdeutung in ordentliche Kündigung

    cc) Ist demnach für eine mögliche verzögerte Information im Entscheidungsfall vor allem das Verhalten des Schulleiters ursächlich (vgl. auch BAG 7. September 1983 - 7 AZR 196/82 - NZA 1984, 228), kann ein Fristenversäumnis iSv. § 626 Abs. 2 BGB, § 54 Abs. 2 BAT nicht anerkannt werden.
  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 930/93

    Fristlose Kündigung, Ausschlußfrist

    Beide Voraussetzungen, selbständige Stellung des Dritten im Betrieb und Verzögerung der Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten durch eine schuldhaft fehlerhafte Organisation des Betriebs müssen also kumulativ vorliegen (BAG Urteil vom 5. Mai 1977, BAGE 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG Urteil vom 26. November 1987 - 2 AZR 312/87 - n.v.; BAG Urteil vom 7. September 1983 - 7 AZR 196/82 - n.v.; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 251).
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