Weitere Entscheidung unten: LAG Köln, 02.08.1984

Rechtsprechung
   BAG, 30.05.1984 - 4 AZR 512/81   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 46, 61
  • DB 1984, 2357
  • NZA 1984, 300



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Wird zitiert von ... (55)  

  • BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86  

    Vorrang der SR 2y BAT vor Art 1 § 1 BeschFG 1985

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  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 411/06  

    Feststellungsinteresse bei Verbandsklage - Erledigung

    So stand das Ende eines Tarifvertrages am 31. Dezember 1982 einem Feststellungsinteresse auch noch im Mai 1984 deshalb nicht entgegen, weil zahlreiche Individualprozesse tarifunterworfener Arbeitnehmer und Arbeitgeber anhängig gemacht, dann im Hinblick auf das noch während der Laufzeit des Tarifvertrages angestrengte und in die Revision gelangte Verfahren nach § 9 TVG ausgesetzt worden waren (Senat 30. Mai 1984 - 4 AZR 512/81 - BAGE 46, 61, 64).
  • BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 343/83  

    Haushaltsrecht und Tarifrecht - Tarifkündigung

    Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, ist für eine solche Klage das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO schon deswegen zu bejahen, weil die Klägerin nicht eine vollstreckungsfähige Leistung erstrebt, sondern zwischen den Parteien nur um den rechtlichen Bestand zweier Tarifverträge gestritten wird, wofür überhaupt nur eine Feststellungsklage in Betracht kommt (vgl. die Urteile des Senats BAG 29, 321, 324 = AP Nr. 1 zu § 9 TVG 1969; BAG 35, 141, 145 = AP Nr. 2 zu § 39 TV Ang Bundespost sowie vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 512/81 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 02.08.1984 - 5 Ta 133/84   

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch - Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung

Verfahrensgang

  • ArbG Köln, 20.06.1984 - 11 Ca 75/84
  • LAG Köln, 02.08.1984 - 5 Ta 133/84

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 1984, 300



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Wird zitiert von ... (6)  

  • LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05  

    Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei

    Hier ist streitig, ob es auch hier der Glaubhaftmachung eines besonderen Verfügungsgrundes bedarf (so Fitting u.a. § 102 BetrVG Rz. 67; GK, § 102 BetrVG Rz. 134; LAG Köln NZA 1984, 57; Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, B Rz. 84), oder ob eine besondere Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes entbehrlich ist (so Dietz/Richardi § 102 BetrVG Rz. 241; Galperin/Löwisch § 120 BetrVG Rz. 103; LAG Köln NZA 1984, 300).

    Aber selbst wenn man vertreten würde, dass es einer Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes beim Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG nicht bedarf, oder dass zumindest hieran verminderte Anforderungen zu stellen sind und ein derartiger Verfügungsgrund im Regelfalle bei Bejahung des Verfügungsanspruches vorliegt (vgl. LAG Berlin, BB 1980, 2449; LAG Köln NZA 1984, 300; Walker a.a.O. Rz. 690; LAG München NZA 1994, 1000; LAG München vom 13.3.2002 9 Sa 144/02), so kann dies auf den Beschäftigungsanspruch nicht übertragen werden; denn gegenüber einem Beschäftigungsanspruch hat der Arbeitgeber nicht den gesetzlich geregelten Anspruch auf Entbindung durch eine von ihm beantragte einstweilige Verfügung, wie er ihn im Rahmen des § 102 Abs. 5 BetrVG hat.

  • LAG München, 16.08.1995 - 9 Sa 543/95  

    Weiterbeschäftigungsanspruch: einstweilige Verfügung bei Widerspruch des

    a) Es ist streitig, ob es im Verfahren der einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bedarf (so Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, § 102 BetrVG Rdn. 67; GK-Pracht, § 102 Rdn. 134; LAG Köln, NZA 1984, 57 ; Dütz, BB Beilage 13, S. 8, 9; Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, B Rdn.84) oder ob eine besondere Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes entbehrlich ist (so Dietz/Richardi, § 102 BetrVG Rdn. 241; Galperin/Löwisch, § 102 BetrVG Rdn. 113; LAG Köln, NZA 1984, 300 ).

    Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwar, weil bei § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG - im Gegensatz zu § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG - keine spezielle Regelung vorhanden ist, die auf die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes verzichtet, auch bei einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ein Verfügungsgrund gegeben sein muss, dass aber ein derartiger Verfügungsgrund im Regelfalle bei Bejahung des Verfügungsanspruches vorliegt, (so im Ergebnis auch LAG Berlin, BB 1980, 2449; LAG Köln, NZA 1984, 300 ; Buchner, Beschäftigungspflicht, D II 3 b, Walker, aaO., S. 450 Rdn. 690; zumindest im Ergebnis ähnlich LAG München, NZA 1994, 1000; Etzel, Betriebsverfassungsgesetz , Rdn. 866).

  • ArbG Köln, 03.03.2008 - 1 Ga 28/08  

    Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigungsanspruch

    3.         Die Regelung des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG entbindet den Arbeitnehmer nicht davon, im einstweiligen Verfügungsverfahren - gerichtet auf (vorläufige) Weiterbeschäftigung - einen Verfügungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen (wie LAG Köln, Urteil vom 18.01.1984 - 7 Sa 1156/83, NZA 1984, 57; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.1993 - 15 Sa 35/93, LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 20; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2005 - 9 Sa 561/05 , zitiert nach juris; gegen LAG Hamburg, Urteil vom 14.09.1992 - 2 Sa 50/92 , LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 10; LAG Köln, Beschluss vom 02.08.1984 - 5 Ta 133/84, NZA 1984, 300 ).

    Teilweise wird angenommen, der Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG könne gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, ohne dass es der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bedürfe (LAG Hamburg, Urteil vom 14.09.1992 - 2 Sa 50/92 , LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 10; LAG Köln, Beschluss vom 02.08.1984 - 5 Ta 133/84, NZA 1984, 300 ; wohl auch Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 23. Aufl. 2003, § 102 Rdnr. 116).

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  • LAG Köln, 24.11.2005 - 6 Sa 1172/05  

    Weiterbeschäftigung; Betriebsrat; Widerspruch

    Weitergehende Umstände im Sinne einer besonderen Dringlichkeit braucht der Verfügungskläger nicht vorzutragen (vgl. LAG Köln vom 02.08.1984, NZA 1984, 300; Stahlhacke/Preis/Vossen, Rz. 2097 m. w. N.).
  • LAG Niedersachsen, 07.02.1986 - 3 Sa 101/85  

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Kündigung

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  • LAG Hamburg, 14.09.1992 - 2 Sa 50/92  

    Kündigungsschutzprozess: Weiterbeschäftigungsanspruch durch einstweilige

    Die Darlegung des Verfügungsgrundes ist nach dem Sinn und Zweck des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG überflüssig (ebenso: Peiseler, Anmerkung zu LAG Düss., Urteil vom 30.8.1977, DB 1977, 2383 f., 2384; ..., § 102 BetrVG , Rdn. 241; a.A.: LAG Köln, 7. Kammer, Urteil vom 18.1.1984, NZA 1984, S.57 f; unklar: LAG Berlin, Urteil vom 15.9.1980, DB 1980, 2449 ff.; LAG Köln, 5. Kammer, Beschluss vom 2.8.1984, NZA 1984, 300 ; Fitting/Auffahrt/Kaiser/Heither, BetrVG , 17. Aufl., 1992, § 102 BetrVG Rdn. 67; Dütz, Beil.
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