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   BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 270/81   

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https://dejure.org/1983,2632
BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 270/81 (https://dejure.org/1983,2632)
BAG, Entscheidung vom 13.09.1983 - 3 AZR 270/81 (https://dejure.org/1983,2632)
BAG, Entscheidung vom 13. September 1983 - 3 AZR 270/81 (https://dejure.org/1983,2632)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Heimarbeit - Entgeltschutz - Mindestkündigungsfrist - Arbeitsmengenzusage - Kürzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 44, 124
  • NZA 1984, 42
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 270/81
    b) Die rechtliche Ausgestaltung des Heimarbeitsverhältnisses durch das Heimarbeitsgesetz ändert allerdings nichts daran, daß in jedem Dauerrechtsverhältnis Vertrauenstatbestände entstehen können, die nicht unbeachtet bleiben dürfen (vgl. zuletzt BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - zu C III 1 und 3 der Gründe).
  • BAG, 19.06.1957 - 2 AZR 84/55

    Gleichstellung des Heimarbeiters - Betriebsarbeiter - Entgeltregelung

    Auszug aus BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 270/81
    Die weitere Rechtsentwicklung ging dahin, die Heimarbeiter den Arbeitnehmern anzugleichen (vgl. BAG 3» 23 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG Urteil vom 19. Juni 1957 - 2 A2R 84/55 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 20.08.2019 - 9 AZR 41/19

    Heimarbeit - Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung

    (a) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts, dem zufolge sich durch die jahrelange Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge und hinzutretende Begleitumstände die Rechte und Pflichten der Parteien eines Heimarbeitsvertrags dahin konkretisieren können, dass eine bestimmte Menge vom Auftraggeber auszugeben und vom Heimarbeiter zu bearbeiten ist (BAG 13. September 1983 - 3 AZR 270/81 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 44, 124) .

    Haben die Parteien des Heimarbeitsvertrags ausdrücklich oder konkludent vereinbart, dass eine bestimmte Auftragsmenge vom Auftraggeber auszugeben und vom Heimarbeiter zu bearbeiten ist, kann dem Heimarbeiter ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Auftraggeber die Auftragsmenge vertragswidrig kürzt (vgl. BAG 13. September 1983 - 3 AZR 270/81 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 44, 124) .

    Der Auftraggeber muss sich in diesen Fällen so behandeln lassen, als hätte er das Heimarbeitsverhältnis gekündigt (vgl. BAG 13. September 1983 - 3 AZR 270/81 - zu I 2 der Gründe, BAGE 44, 124) .

    Das bisherige Einkommen wird - unabhängig vom Ausspruch einer Kündigung - insgesamt nur für die Dauer der Kündigungsfrist garantiert (vgl. BAG 13. September 1983 - 3 AZR 270/81 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 44, 124) .

    Ob diese Frist tatsächlich durch die Kündigung in Gang gesetzt wird oder nur fiktiv anzuwenden ist, weil die Arbeitsausgabe wesentlich reduziert oder ganz eingestellt wurde, hat keine rechtliche Bedeutung (BAG 13. September 1983 - 3 AZR 270/81 - zu I 2 der Gründe, BAGE 44, 124) .

  • LAG Niedersachsen, 15.11.2018 - 6 Sa 1225/17

    Umfang der Vergütungspflicht in einem Heimarbeitsverhältnis; Voraussetzungen des

    Der Auftraggeber soll den Kündigungsschutz, den § 29 Abs. 2 bis 4 HAG einräumt, nicht auf einfache Weise dadurch umgehen können, dass er ohne Kündigung die Arbeitsaufgabe wesentlich verringert oder einstellt und so das Heimarbeitsverhältnis ganz oder teilweise gegenstandslos macht (BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 270/81 - Rn. 21; BAG 11.07.2006 - 9 AZR 516/05 - Rn.19).

    Sie wird in jedem Fall nur einmalig ausgelöst (BAG, 13.08.1983 - 3 AZR 270/81 - Rn. 21 und 22).

    Das Gesetz hat erkennbar die soziale Sicherung des Heimarbeitnehmers auch bei einseitiger Reduzierung der Arbeitsmenge durch den Auftraggeber wesentlich schwächer ausgeprägt als die eines Arbeitnehmers (BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 270/81 - Rn. 24).

    Auch der Neuregelung in § 29 HGB lag offensichtlich der Gedanke zugrunde, außerhalb des gesetzlich zuerkannten Schutzes könne der Heimauftraggeber das bestehende Heimarbeitsverhältnis auch als Dauerrechtsverhältnis einseitig folgenlos beenden (BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 270/81 - Rn. 25).

    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.09.1983 - 3 AZR 270/81 - ausgeführt, dass im Heimarbeitsverhältnis wie in jedem Dauerrechtsverhältnis Vertrauenstatbestände entstehen könnten; durch die jahrelange Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge und die gesamten Begleitumstände könnten sich Rechte und Pflichten der Parteien des Heimarbeitsvertrages dahingehend konkretisieren, dass eine bestimmte Menge vom Arbeitgeber auszugeben und vom Heimarbeitnehmer zu bearbeiten sei.

  • BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 516/05

    Verdienstsicherung - Kündigungsfrist - Heimarbeit

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat schon in seiner Entscheidung vom 13. September 1983 als "Grundgedanken der Bestimmung" erkannt, dem Heimarbeiter solle für die Dauer der Kündigungsfrist das Arbeitsentgelt in der bisherigen Höhe erhalten bleiben (- 3 AZR 270/81 - BAGE 44, 124).
  • LAG Düsseldorf, 30.06.2005 - 5 Sa 625/05

    Heimarbeit, Heimarbeitsvergütung in der Kündigungsfrist, Berücksichtigung von

    Der Auftraggeber hat ihm daher während der Kündigungsfrist grundsätzlich ebensoviel Arbeit zuzuweisen wie vor der Kündigung, tut er das nicht, so muss er den Heimarbeiter gleichwohl entlohnen wie bisher (vgl. hierzu zum früher geltenden § 29 Abs. 5 HAG: BAG, Urteil vom 13.09.1983 3 AZR 270/81 NZA 1984, 42).
  • BAG, 24.06.1986 - 3 AZR 1/85

    Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bei Kündigung eines Heimarbeiters - Keine

    Das gilt sogar für die Entgeltssicherung bei gekündigtem Heimarbeitsverhältnis (BAG 44, 124, 129 f. = AP Nr. 1 zu § 29 HAG, zu I 3a) der Gründe und Maus/Schmidt, aaO, Anhang nach § 19 Rz 11).
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