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   BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83   

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BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83 (https://dejure.org/1984,19)
BAG, Entscheidung vom 18.10.1984 - 2 AZR 543/83 (https://dejure.org/1984,19)
BAG, Entscheidung vom 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 (https://dejure.org/1984,19)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Auswahl - Ermessen - Wertungsspielraum - Kündigung - Auswahlfehler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    KSchG § 1 Abs. 3 S. 1, § 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 47, 80
  • NJW 1985, 2046
  • ZIP 1985, 953
  • MDR 1985, 609
  • NZA 1985, 423
  • BB 1985, 1263
  • DB 1985, 1083
  • JR 1986, 264
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

    Auszug aus BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83
    Die Stillegung der Stahlproduktion im Siemens-Martin-Stahlwerk und deren Einschränkung in der Blockwalzstraße im Werk Bochum der Beklagten sind unternehmerische Entscheidungen, die von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft werden können, sondern nur darauf, ob die offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (BAG, Urteil vom 24.3.1983 - 2 AZR 21/82 - BAG AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung [unter B II 1 der Gründe], mit insoweit zust. Anm. von Meisel; vgl. auch KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz. 294 und Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 104 a; m.w.N.).

    Zwar unterliegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu der Frage, ob die Kündigung rechtsunwirksam ist, weil die Beklagte bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat, nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil der Begriff der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ebenso wie der der Sozialwidrigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (BAG AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Der Senat hat nämlich eine ohne einen entsprechenden Vortrag des Arbeitnehmers erfolgende gerichtliche Kontrolle der Sozialdaten der vergleichbaren Arbeitnehmer bereits in dem Grundsatzurteil vom 24.3.1983 (BAG AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) u.a. als eine Verletzung des Beibringungsgrundsatzes des § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG gewertet.

    Dagegen bestätigt der Senat seine Auffassung, mit einer Überprüfung der Sozialdaten "von Amts wegen" werde gegen § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG verstoßen (BAG vom 24.3.1984, AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung [zu B III 2 c der Gründe]).

    Der Senat hat zwar im Urteil vom 24.3.1983 (AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) die Überprüfung der sozialen Auswahl anhand eines Punkteschemas wie der "Hammer Tabelle" durch das Gericht für unzulässig erklärt.

    Der Senat hat darüber hinaus bereits im Urteil vom 24.3.1983 (AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) hervorgehoben, daß es keinen allgemein verbindlicher Bewertungsmaßstab dafür gibt, wie die einzelnen Sozialdaten zueinander ins Verhältnis zu setzen sind.

    Der klagende Arbeitnehmer muß demgemäß substantiiert vortragen, welche vergleichbaren ungekündigten Arbeitnehmer weniger schutzbedürftig sein sollen als er selbst (Urteil des Senats vom 24.3.1984, AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

  • BAG, 26.06.1964 - 2 AZR 373/63

    Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers - Soziale Gesichtspunkte - Sachfremde

    Auszug aus BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83
    Wenn das BAG andererseits in ständiger Rechtsprechung geringfügige Unterschiede in der sozialen Schutzbedürftigkeit für rechtlich unbeachtlich gehalten hat (BAG AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung), dann deshalb, weil der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG soziale Gesichtspunkte nur "ausreichend" berücksichtigen muß.
  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83
    Die Stillegung der Stahlproduktion im Siemens-Martin-Stahlwerk und deren Einschränkung in der Blockwalzstraße im Werk Bochum der Beklagten sind unternehmerische Entscheidungen, die von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft werden können, sondern nur darauf, ob die offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (BAG, Urteil vom 24.3.1983 - 2 AZR 21/82 - BAG AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung [unter B II 1 der Gründe], mit insoweit zust. Anm. von Meisel; vgl. auch KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz. 294 und Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 104 a; m.w.N.).
  • BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76

    Öffentlicher Dienst - Rückgruppierung eines Arbeitnehmers - Änderungskündigung -

    Auszug aus BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83
    Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen, ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß (BAG, Urteil vom 3.11.1977 - 2 AZR 277/76 - AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG [unter IV 1 der Gründe]; Hueck, aaO., § 2 Rz. 23; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 2 Rz. 32 ff.).
  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 812/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Punktesystem

    Nimmt der Arbeitgeber die Sozialauswahl allein durch Vollzug eines zulässigen Punktesystems vor, so kann er auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Sozialauswahl mit Erfolg einwenden, der gerügte Auswahlfehler habe sich auf die Kündigungsentscheidung nicht ausgewirkt, weil der Arbeitnehmer nach der Punktetabelle ungeachtet des Auswahlfehlers zur Kündigung angestanden hätte (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung, vgl. BAG 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80; 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34).

    Hierauf könne sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80) auch der Kläger berufen, da es ausreiche, wenn nur ein vergleichbarer sozial stärkerer Arbeitnehmer von der betriebsbedingten Kündigung ausgenommen worden sei.

    Soweit der Senat bisher eine gegenteilige Auffassung vertreten hat (18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 -BAGE 47, 80; 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34), hält er daran nicht fest.

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats, die das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, können dann, wenn auch nur ein vergleichbarer sozial stärkerer Arbeitnehmer von der betriebsbedingten Kündigung ausgenommen worden ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG vorliegen, sich beliebig viele sozial schwächere zur gleichen Zeit gekündigte Arbeitnehmer auf den Auswahlfehler berufen (18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80; 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34).

    Da der Arbeitgeber die sozialen Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bei der Auswahl der zu Kündigenden nur ausreichend zu berücksichtigen hat, ist der Senat bereits bisher davon ausgegangen, dass ihm ein Wertungsspielraum zusteht, so dass nur deutlich schutzbedürftigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Auswahl rügen können (Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 75 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 63; 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80).

  • ArbG Berlin, 16.10.2015 - 28 Ca 9065/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Wiedereingliederung durch organisierten

    dazu anklingend schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 127/75 - AP § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 10 [V.2]; ausdrücklich dann spätestens BAG 4, 11.1981 - 7 AZR 264/79 - BAGE 37, 64 = AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 4 [II.2 b, aa.]; 18.10.1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80 = AP § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl Nr. 6 [B.I.1.]; 13.6.1986 - 7 AZR 623/84 - BAGE 52, 210 = AP § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl Nr. 13 [II.1.]; 16.2.1989 - 2 AZR 299/88 - BAGE 61, 131 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 20 [B.III.1 c, bb.]; 17.1.1991 - 2 AZR 375/90 - BAGE 67, 75 = AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 25 [II.2 c.]; 21.1.1993 - 2 AZR 330/92 - AP § 52 MitbestG Schleswig-Holstein Nr. 1 [C.II.2 b.]; 18.2.1993 - 2 AZR 518/92 - RzK I 6 f Nr. 7; 6 g Nr. 17 [B.II.2 d.]; s. aus neuerer Zeit BAG 12.7.2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 = AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = NZA 2008, 173 [B.II.2 a.]; s. übergreifend auch BGH11.2.1987 - IV a ZR 194/85 - BGHZ 100, 60, 64, wo von dem "das ganze Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck" die Rede ist.
  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89

    Soziale Auswahl bei Kündigungen mit Hilfe eines Punkteschemas

    Dies hat der Senat in einer weiteren Entscheidung vom 18. Oktober 1984 (BAGE 47, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl) dahin präzisiert, hierbei handele es sich um einen Bewertungsspielraum, zumal der Senat auch bisher hervorgehoben habe, es gebe keinen allgemein verbindlichen Bewertungsmaßstab dafür, wie die einzelnen Sozialdaten zueinander ins Verhältnis zu setzen seien; insofern lasse sich aus § 10 KSchG entnehmen, daß der Gesetzgeber der Betriebszugehörigkeit noch vor dem Lebensalter Priorität einräume; demgemäß habe der Arbeitgeber bei der sozialen Auswahl zunächst die Betriebszugehörigkeit und dann - neben den Unterhaltspflichten - das Lebensalter zu berücksichtigen.

    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in der Entscheidung vom 18. Oktober 1984 (BAGE 47, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; ebenso Senatsurteil vom 9. Oktober 1986 - 2 AZR 649/85 - RzK 5 d Nr. 16), in der unter Hinweis auf die Regelung in § 10 KSchG angemerkt wird, der Gesetzgeber räume der Betriebszugehörigkeit noch vor dem Lebensalter Priorität ein.

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