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   BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82   

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https://dejure.org/1985,208
BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82 (https://dejure.org/1985,208)
BAG, Entscheidung vom 05.09.1985 - 6 AZR 86/82 (https://dejure.org/1985,208)
BAG, Entscheidung vom 05. September 1985 - 6 AZR 86/82 (https://dejure.org/1985,208)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 49, 299
  • NJW 1987, 973 (Ls.)
  • NZA 1986, 394
  • BB 1986, 1295
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 05.02.1971 - 3 AZR 28/70

    Betriebliche Übung - Bindende Wirkung - Verpflichtungswille - Betriebliche

    Auszug aus BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82
    Dadurch entstehen vertragliche Ansprüche auf die Vergünstigung auch in Zukunft (BAG 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I der Gründe, seither ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 20. März 1985 - 5 AZR 49/84 - zu II 2 a der Gründe, unveröffentlicht).

    Die verpflichtende Wirkung der betrieblichen Übung tritt schon für diejenigen Arbeitnehmer ein, die bereits die von der Beklagten für den Zusatzurlaub geforderte Betriebstreue von zehn Jahren erfüllt haben (vgl. auch BAG 23, 213, 222; BAG Urteil vom 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAG 47, 130).

  • BAG, 16.04.1980 - 4 AZR 261/78

    Tarifvertragliche Verdienstsicherung - Tariflohn - Tarifgehalt - Außertarifliche

    Auszug aus BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82
    Während eine übertarifliche Leistung an eine tarifliche Regelung - hier: altersabgestufter Jahresurlaub für alle Arbeitnehmer - anknüpft, aber über die tariflichen Mindestbedingungen hinausgeht (BAG 33, 83, 89, 90 = AP Nr. 9 zu § 4 TVG Effektivklausel), trifft dies für einen außertariflichen Anspruch nicht zu.
  • BAG, 08.12.1982 - 4 AZR 481/80

    Lohnzulage

    Auszug aus BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82
    Bei der Auslegung des Verhaltens der Beklagten, mit dem sie sich gegenüber ihren Arbeitnehmern zur Gewährung des zusätzlichen Urlaubstags verpflichtet hat, kommt es auf den vom Arbeitgeber mit der Regelung verfolgten Zweck an (BAG 18, 22, 27 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Tariflohn und Leistungsprämie; BAG Urteil vom 8. Dezember 1982 - 4 AZR 481/80 - AP Nr. 15 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).
  • BAG, 05.11.1964 - 5 AZR 405/63

    Feststellung des Urlaubsumfangs - Bestehendes Arbeitsverhältnis - Ungünstiges

    Auszug aus BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82
    Die in diesem Zusammenhang von der Revision angezogenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 5. November 1964 - 5 AZR 405/63 - (BAG 16, 293 = AP Nr. 1 zu § 3 BUrlG) und - 5 AZR 227/64 - (AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG) sind nicht einschlägig.
  • BAG, 27.06.1985 - 6 AZR 392/81

    Jubilar-Zusatzurlaub nach Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82
    Die Grundsätze der Rechtsprechung zur dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung einer Gratifikation kommen nicht zur Anwendung (BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 6 AZR 392/81 - BAG 49, 151).
  • BAG, 20.03.1985 - 5 AZR 49/84

    Herbeiführung des Tatbestands der betrieblichen Übung durch den Arbeitgeber -

    Auszug aus BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82
    Dadurch entstehen vertragliche Ansprüche auf die Vergünstigung auch in Zukunft (BAG 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I der Gründe, seither ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 20. März 1985 - 5 AZR 49/84 - zu II 2 a der Gründe, unveröffentlicht).
  • BAG, 13.05.1982 - 6 AZR 360/80

    Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82
    Zwar erlischt der Urlaubsanspruch mit dem Ende des Übertragungszeitraums (vgl. Urteil des Senats vom 13. Mai 1982, BAG 39, 53, 57).
  • BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82

    Anspruch auf ein 13. Ruhegeld

    Auszug aus BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82
    Die verpflichtende Wirkung der betrieblichen Übung tritt schon für diejenigen Arbeitnehmer ein, die bereits die von der Beklagten für den Zusatzurlaub geforderte Betriebstreue von zehn Jahren erfüllt haben (vgl. auch BAG 23, 213, 222; BAG Urteil vom 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAG 47, 130).
  • BAG, 05.11.1964 - 5 AZR 227/64

    Graphisches Gewerbe - Jahresurlaub - Dauer der Berufszugehörigkeit -

    Auszug aus BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82
    Die in diesem Zusammenhang von der Revision angezogenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 5. November 1964 - 5 AZR 405/63 - (BAG 16, 293 = AP Nr. 1 zu § 3 BUrlG) und - 5 AZR 227/64 - (AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG) sind nicht einschlägig.
  • BAG, 10.12.1965 - 4 AZR 411/64

    Außertarifliche Zulage

    Auszug aus BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82
    Bei der Auslegung des Verhaltens der Beklagten, mit dem sie sich gegenüber ihren Arbeitnehmern zur Gewährung des zusätzlichen Urlaubstags verpflichtet hat, kommt es auf den vom Arbeitgeber mit der Regelung verfolgten Zweck an (BAG 18, 22, 27 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Tariflohn und Leistungsprämie; BAG Urteil vom 8. Dezember 1982 - 4 AZR 481/80 - AP Nr. 15 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).
  • BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82

    Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Krankheitsbedingte

    Gerade diese Frage, die auch für die Anwendbarkeit des § 9 BUrlG auf einen unbezahlten Sonderurlaub entscheidend ist (vgl. z. B. BAG Urteile vom 1. Juli 1974 - 5 AZR 600/73 - AP Nr. 5 zu § 9 BUrlG; vom 30. Juni 1976 - 5 AZR 246/75 - AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Betriebsferien; vom 17. November 1977 - 5 AZR 599/76 - AP Nr. 8 zu § 9 BUrlG; vom 13. August 1980 - 5 AZR 296/78 - AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Unbezahlter Urlaub; vom 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG), ist jedoch für § 17 Abs. 5 BAT zu verneinen.
  • LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15

    Rechte des Arbeitnehmers bei Nichterfüllung des Urlaubsanspruchs

    Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 05.09.1985 (6 AZR 86/82) begründet und in zahlreichen Entscheidungen fortgeführt (vgl. z. B. 26.06.1986 - 8 AZR 75/83 - 17.05.2001 - 9 AZR 197/10 - und zuletzt 19.01.2016- 9 AZR 507/14 - ).
  • LAG Düsseldorf, 25.07.2016 - 9 Sa 31/16

    Urlaubsabgeltung; Schadenersatzanspruch; Verzug; Unmöglichkeit

    a)Das Bundesarbeitsgericht geht seit der Entscheidung vom 05.09.1985 (6 AZR 86/82) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Entstehung des Schadensersatzanspruches das Vorliegen von Schuldnerverzug des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruches ist.
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