Weitere Entscheidung unten: LAG Hamm, 18.02.1986

Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 13.12.1985 - 9 Sa 781/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,6548
LAG Düsseldorf, 13.12.1985 - 9 Sa 781/85 (https://dejure.org/1985,6548)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.1985 - 9 Sa 781/85 (https://dejure.org/1985,6548)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Dezember 1985 - 9 Sa 781/85 (https://dejure.org/1985,6548)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,6548) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsgeschäft ; Betriebsübergang; Arbeitstechnische Organisationsmacht; Arbeitstechnische Leitungsmacht ; Umgehung einer gesetzlichen Vorschrift

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1986, 399 (Ls.)
  • DB 1986, 918
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Hamm, 25.10.2000 - 4 Sa 363/00

    Betriebsübergang: Keine Anwendbarkeit von § 613a auf ein freies Dienstverhältnis,

    Auflösend bedingte und befristete Arbeitsverhältnisse (§ 620 BGB ) können nach § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO selbst dann jederzeit ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer ordentlich, fristgerecht gekündigt werden, wenn - wie hier - das Recht zur ordentlichen Kündigung ist nicht ausdrücklich vereinbart worden ist (so schon bisher LAG Frankfurt/Main v. 13.09.1985 - 13 Sa 332/85, ARST 1986, 57 = BB 1986, 596 = EWiR 1985, 899 (Grunsky) = KTS 1986, 450).
  • LAG Hamm, 04.04.2000 - 4 Sa 1220/99

    Betriebsbedingte Kündigung bei einer Betriebsveräußerung in der Insoklvenz

    In Insolvenzverfahren gibt es nur noch eine Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende (§ 113 Abs. 1 Satz 2 InsO ), die § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO sogar ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer (so bereits LAG Frankfurt/Main v. 13.09.1985 - 13 Sa 332/85, EWiR 1985, 899 [Grunsky] = KTS 1986, 450), auf einen einzelvertraglichen (so bereits LAG Köln v. 06.05.1987 - 9 Sa 1288/86, EWiR 1988, 85 [Hanau] = KTS 1988, 113 = NZA 1987, 668 = ZIP 1987, 1467; BAG v. 09.10.1997 - 2 AZR 586/96, ZInsO 1998, 142 ) oder tarifvertraglichen (LAG Düsseldorf v. 09.01.1998 - 9 Sa 1639/97, LAGE § 113 InsO Nr. 2 = ZAP ERW 1998, 55 = ZInsO 1998, 140 ) Ausschluß der ordentlichen Kündigung oder auf eine tarifliche Kündigungserschwerung (LAG Hamm v. 26.11.1998 - 8 Sa 1576/98, EWiR 1999, 467 [Moll] = ZInsO 1999, 302 ; LAG Hamm v. 14.01.1999 - 8 Sa 1991/98, ZInsO 1999, 544 ) gilt.
  • LAG Hamm, 30.05.2001 - 4 (19) Sa 1773/00

    Abgrenzung eines freien Mitarbeiters von einem Angestellten im Rahmen der

    Auflösend bedingte und befristete Arbeitsverhältnisse (§ 620 BGB) können nach § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO selbst dann jederzeit ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer ordentlich, fristgerecht gekündigt werden, wenn -wie hier - das Recht zur ordentlichen Kündigung ist nicht ausdrücklich vereinbart worden ist (so schon bisher LAG Frankfurt/Main v. 13.09.1985 - 13 Sa 332/85, ARST 1986, 57 = BB 1986, 596 = EWiR 1985, 899 [Grunsky] = KTS 1986, 450 [LAG Düsseldorf 13.12.1985 - 9 Sa 781/85]).
  • LAG Hamm, 20.05.1999 - 4 Sa 1989/98

    Kündigung: Kündigungsfrist nach Tarifvertrag im Konkurs; Betriebsrat:

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 90/88

    Streit zwischen einem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber über die

    Ebensowenig wie die Unabdingbarkeit des § 613a BGB vom Veräußerer und Erwerber durch Kündigung und Wiedereinstellung umgangen werden kann, da sonst der Schutzzweck dieser Vorschrift unterlaufen würde (BAG EZA § 613a BGB Nr. 33; Wolff aaO RdNr. 6), ist auch der Abschluß von Aufhebungsverträgen und die unmittelbar darauf folgende Einstellung durch den Betriebserwerber eine unzulässige Umgehung, wenn durch diese Rechtsgeschäfte eine Verschlechterung der bisherigen Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer bewirkt wird (BAG NZA 1988, 198, 199 = EZA § 613a BGB Nr. 67; LAG Düsseldorf NZA 1986, 399; ebenso BSG Urteil vom 14. März 1989 - 10 RAr 6/87 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LAG Hamm, 18.02.1986 - 11 Sa 1656/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,7400
LAG Hamm, 18.02.1986 - 11 Sa 1656/85 (https://dejure.org/1986,7400)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.02.1986 - 11 Sa 1656/85 (https://dejure.org/1986,7400)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. Februar 1986 - 11 Sa 1656/85 (https://dejure.org/1986,7400)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,7400) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 1986, 399
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • LAG Hamm, 09.06.2006 - 19 Sa 880/06

    Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber

    Das wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer sechs Monate nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts im Kündigungsprozess hat verstreichen lassen, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt (LAG Hamm, v. 18.02.1986 - 11 Sa 1656/85 -).
  • ArbG Berlin, 19.12.1988 - 27 Ga 7/88

    Voraussetzungen für die Durchsetzbarkeit eines Weiterbeschäftigungsanspruchs

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LAG Hamm, 09.06.2006 - 19 Sa 879/06

    Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber

    Das wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer sechs Monate nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts im Kündigungsprozess hat verstreichen lassen, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt (LAG Hamm, v. 18.02.1986 - 11 Sa 1656/85 -).
  • LAG Hamm, 09.06.2006 - 19 Sa 881/06

    Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber

    Das wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer sechs Monate nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts im Kündigungsprozess hat verstreichen lassen, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt (LAG Hamm, v. 18.02.1986 - 11 Sa 1656/85 -).
  • LAG München, 08.10.2003 - 5 Sa 946/03

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

    Diese so genannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung ist dementsprechend auch in Bezug auf eine Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsverfügung möglich (vgl. LAG Hamm 18.02.1986 NZA 1986, 399; LAG Frankfurt 23.03.1987 NZA 1988, 37; Dütz DB Beilage Nr. 13/78 S. 9; Baur ZTR 1989, 376, 421 f.).
  • ArbG Bochum, 13.10.2004 - 5 Ga 46/04

    Voraussetzungen für die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen

    Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer 6 Monate nach dem Urteil im Kündigungsverfahren verstreichen lässt, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt (LAG Hamm 18.02.1986, 11 Sa 1656/85, NZA 1986, 399).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht