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   BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85   

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BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85 (https://dejure.org/1986,658)
BAG, Entscheidung vom 20.02.1986 - 2 AZR 244/85 (https://dejure.org/1986,658)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 (https://dejure.org/1986,658)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 51, 167
  • NJW 1987, 397
  • MDR 1987, 82
  • NZA 1986, 739
  • FamRZ 1986, 1090
  • BB 1986, 1852
  • BB 1986, 2413
  • DB 1986, 2287
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 22.09.1961 - 1 AZR 241/60

    Wahrheitsgemäße Antwort bei Frage nach der Schwangerschaft - Anfechtung des

    Auszug aus BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85
    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat durch Urteil vom 22. September 1961 (BAGE 11, 270 = AP Nr. 15 zu § 123 BGB mit Anm. Larenz = JZ 1962, 224 mit Anm. Neumann-Duesberg) entschieden, daß der Arbeitgeber bei den Einstellungsverhandlungen mit einer Arbeitnehmerin grundsätzlich berechtigt ist, nach dem Bestehen einer Schwangerschaft zu fragen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welchen Arbeitsplatz die Bewerberin einnehmen soll.

    Allerdings hat sich seit der Verkündung des Urteils vom 22. September 1961 (BAGE 11, 270) die Rechtslage durch die Einfügung des § 611 a in das BGB verändert (vgl. Urteil des ArbG Frankfurt vom 5. August 1982 - 5 Ca 534/81 - KJ 1982, S. 419 f.; Bellgardt, BB 1983, 2187 f.; ders., Rechtsprobleme des Bewerbergesprächs, 1984, 21 ff.; Soergel/Kraft, BGB, 11. Aufl., Nachträge 5. Lieferung Oktober 1984, § 611 a Rz 13 ff.; MünchKomm-Söllner, BGB, Ergänzungsband 2. Lieferung, 1981, § 611 a Rz 1 ff.).

    Anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit wird der Anfechtung nur die kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zugeschrieben (vgl. BAGE 5, 159; 11, 270; 22, 344; BAG Urteil vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB und BAG Urteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - EzA § 123 BGB Nr. 22; vgl. auch Picker, Die Anfechtung von Arbeitsverträgen, ZfA 1981, 1 f.; Ramm, Die Anfechtung des Arbeitsvertrages, 1955 und Söllner, Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 28 II 2 S. 203).

  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 228/80

    Ein Arbeitsvertrag kann bei zwischenzeitlicher außer Funktion Setzung des

    Auszug aus BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85
    Anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit wird der Anfechtung nur die kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zugeschrieben (vgl. BAGE 5, 159; 11, 270; 22, 344; BAG Urteil vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB und BAG Urteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - EzA § 123 BGB Nr. 22; vgl. auch Picker, Die Anfechtung von Arbeitsverträgen, ZfA 1981, 1 f.; Ramm, Die Anfechtung des Arbeitsvertrages, 1955 und Söllner, Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 28 II 2 S. 203).

    Der erkennende Senat hat allerdings im Urteil vom 16. September 1982 (aaO), worauf die Revision des Beklagten zu Recht hinweist, entschieden, daß die Anfechtung mit ex-nunc-Wirkung eine Ausnahme von dem vom Gesetzgeber in § 142 BGB aufgestellten Grundsatz darstellt und sich eine Abweichung hiervon demnach nur dann und nur insoweit auch dogmatisch rechtfertigen läßt, als diese durch sachliche Gründe geboten erscheint.

    Die Auffassung des Senats, die Anfechtung wirke zurück, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich wieder außer Funktion gesetzt worden sei, verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg: Der Senat hat, was die Revision nicht verkennt, im Urteil vom 16. September 1982 (aaO) auch ausgesprochen, daß eine Außerfunktionssetzung des Arbeitsverhältnisses noch nicht vorliege, wenn die Arbeitsleistung unterbleibe, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sei.

  • BAG, 05.12.1957 - 1 AZR 594/56

    Unzulässige Frage nach Vorstrafen bei Einstellung

    Auszug aus BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85
    Anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit wird der Anfechtung nur die kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zugeschrieben (vgl. BAGE 5, 159; 11, 270; 22, 344; BAG Urteil vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB und BAG Urteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - EzA § 123 BGB Nr. 22; vgl. auch Picker, Die Anfechtung von Arbeitsverträgen, ZfA 1981, 1 f.; Ramm, Die Anfechtung des Arbeitsvertrages, 1955 und Söllner, Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 28 II 2 S. 203).
  • BAG, 25.05.1970 - 3 AZR 384/69

    Handelsgewerbe - Täuschung - Anfechtung

    Auszug aus BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85
    Anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit wird der Anfechtung nur die kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zugeschrieben (vgl. BAGE 5, 159; 11, 270; 22, 344; BAG Urteil vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB und BAG Urteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - EzA § 123 BGB Nr. 22; vgl. auch Picker, Die Anfechtung von Arbeitsverträgen, ZfA 1981, 1 f.; Ramm, Die Anfechtung des Arbeitsvertrages, 1955 und Söllner, Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 28 II 2 S. 203).
  • LAG Berlin, 11.02.1983 - 9 Sa 126/82

    Prozeßvergleich; Kündigungsschutzprozeß

    Auszug aus BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85
    Allerdings hat sich seit der Verkündung des Urteils vom 22. September 1961 (BAGE 11, 270) die Rechtslage durch die Einfügung des § 611 a in das BGB verändert (vgl. Urteil des ArbG Frankfurt vom 5. August 1982 - 5 Ca 534/81 - KJ 1982, S. 419 f.; Bellgardt, BB 1983, 2187 f.; ders., Rechtsprobleme des Bewerbergesprächs, 1984, 21 ff.; Soergel/Kraft, BGB, 11. Aufl., Nachträge 5. Lieferung Oktober 1984, § 611 a Rz 13 ff.; MünchKomm-Söllner, BGB, Ergänzungsband 2. Lieferung, 1981, § 611 a Rz 1 ff.).
  • ArbG Frankfurt/Main, 05.08.1982 - 5 Ca 534/81
    Auszug aus BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85
    Allerdings hat sich seit der Verkündung des Urteils vom 22. September 1961 (BAGE 11, 270) die Rechtslage durch die Einfügung des § 611 a in das BGB verändert (vgl. Urteil des ArbG Frankfurt vom 5. August 1982 - 5 Ca 534/81 - KJ 1982, S. 419 f.; Bellgardt, BB 1983, 2187 f.; ders., Rechtsprobleme des Bewerbergesprächs, 1984, 21 ff.; Soergel/Kraft, BGB, 11. Aufl., Nachträge 5. Lieferung Oktober 1984, § 611 a Rz 13 ff.; MünchKomm-Söllner, BGB, Ergänzungsband 2. Lieferung, 1981, § 611 a Rz 1 ff.).
  • BAG, 17.04.1970 - 1 AZR 302/69

    Vergleich - Auslegung eines Generalverzichts - Typische Vertragsklausel -

    Auszug aus BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85
    Die Auslegung kann aber vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob alle wesentlichen Begleitumstände berücksichtigt sind und die Auslegung nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt (BAG Urteil vom 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - AP Nr. 32 zu § 133 BGB).
  • BAG, 27.11.1956 - 1 AZR 540/55

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags

    Auszug aus BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85
    Das Mutterschutzgesetz hat den Sinn, der werdenden Mutter den bereits erworbenen Arbeitsplatz und ihre wirtschaftliche Versorgung aus dem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis zu gewährleisten, nicht dagegen den, die Eingehung eines Arbeitsvertrages selbst, d. h. den Erwerb des Arbeitsplatzes unter allen Umständen zu sichern (vgl. BAGE 3, 309, 312 = AP Nr. 2 zu § 4 MuSchG mit zust. Anm. von Bulla).
  • BAG, 02.03.1973 - 3 AZR 325/72

    Erklärung - Willenserklärung - Mitteilung - Auslegungsmaßstäbe -

    Auszug aus BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85
    Wenn es darum geht festzustellen, ob eine Äußerung überhaupt als Willenserklärung gemeint war, ist die Auslegungsregel des § 133 BGB zu beachten (BAG Urteil vom 2. März 1973 - 3 AZR 325/72 - AP Nr. 36 zu § 133 BGB).
  • BAG, 18.04.1968 - 2 AZR 145/67

    In-Funktion-gesetzter Arbeitsvertrag - Handlungsgehilfe

    Auszug aus BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85
    Anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit wird der Anfechtung nur die kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zugeschrieben (vgl. BAGE 5, 159; 11, 270; 22, 344; BAG Urteil vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB und BAG Urteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - EzA § 123 BGB Nr. 22; vgl. auch Picker, Die Anfechtung von Arbeitsverträgen, ZfA 1981, 1 f.; Ramm, Die Anfechtung des Arbeitsvertrages, 1955 und Söllner, Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 28 II 2 S. 203).
  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83

    Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellung nach Schwerbehinderung

  • BAG, 29.08.1984 - 7 AZR 34/83

    Rückwirkende Anfechtung des Arbeitsvertrages - Nettoklage

  • BAG, 01.08.1985 - 2 AZR 101/83

    Anfechtung wegen Verschweigen der Gleichstellung

  • BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 754/97

    Rückabwicklung des angefochtenen Arbeitsvertrages bei Arbeitsunfähigkeit

    Ficht der Arbeitgeber im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verweigert die Entgeltfortzahlung, besteht kein Grund, von der Regelfolge rückwirkender Anfechtung (§ 142 BGB) abzuweichen; die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB, vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - BAGE 41, 54 und vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 24 und 31 zu § 123 BGB) wird aufgegeben.

    Der Senat folgt der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unter Aufgabe der Rechtsprechung in den Urteilen vom 18. April 1968 (- 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB mit ablehnender Anm. Mayer-Maly) sowie vom 16. September 1982 und vom 20. Februar 1986 (- 2 AZR 228/80 - BAGE 41, 54 = AP Nr. 24 mit Anm. Brox und - 2 AZR 244/85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB).

    Im Hinblick auf den Charakter des Arbeitsverhältnisses als personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis und nicht zuletzt wegen der Schwierigkeiten einer Rückabwicklung hat sich - ebenso wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen (Gesellschafts- und Vereinsrecht) - in der Rechtsprechung und in der Literatur die Meinung durchgesetzt, daß ein bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag nicht mehr mit rückwirkender Kraft angefochten werden kann (ständige Rechtsprechung seit BAGE 5, 159 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB mit Anm. von A. Hueck; vgl. ferner BAG Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB, zu C II der Gründe, m.w.N.); § 142 Abs. 1 BGB finde, so wird argumentiert, auf das bereits begonnene Arbeitsverhältnis als Dauerrechtsverhältnis keine Anwendung.

    Eine Außerfunktionssetzung in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nicht bei einer vom Willen der beiden Vertragsparteien unabhängigen Erkrankung des Arbeitnehmers vor (vgl. BAG Urteile vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB mit ablehnender Anm. Mayer-Maly; vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 -, aaO, mit ablehnender Anm. Brox und Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 -, aaO, zu C II der Gründe, m.w.N.).

    Zutreffend wird dazu in der Rechtsprechung des Zweiten Senats (u.a. Urteil vom 20. Februar 1986, aaO) zunächst im Ausgangspunkt betont, lägen diese Gründe nicht (mehr) vor, nämlich wenn das Arbeitsverhältnis "außer Funktion gesetzt" sei, bestünden also keine Rückabwicklungsschwierigkeiten, müsse es bei dem gesetzlichen Prinzip des § 142 Abs. 1 BGB verbleiben.

    Wenn der Senat in diesem Zusammenhang (Urteil vom 20. Februar 1986, aaO, zu C II der Gründe) nunmehr weiter argumentiert, eine "Außerfunktionssetzung" des Arbeitsverhältnisses liege noch nicht vor, wenn die Arbeitsleistung unterbleibe, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sei, die auf Erkrankung zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit setze das Arbeitsverhältnis nicht außer Funktion, wie schon die Lohnfortzahlungsvorschriften zeigten, dann vermag das nicht zu überzeugen.

  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Ein Fragerecht wird dem Arbeitgeber nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat (BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB).

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Irrtum über Eigenschaften der Person anerkannt, so daß bei einer begründeten Anfechtung das Arbeitsverhältnis entfällt (BAGE 20, 298 = AP Nr. 2 zu § 119 BGB; BAGE 5, 159 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB; BAG Urteil vom 28. März 1974 - 2 AZR 92/73 - AP Nr. 3 zu § 119 BGB, m. Anm. von Küchenhoff und aus neuerer Zeit Senatsurteil vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB, zu II der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - 17 Sa 45/20

    Arbeitnehmerstatus - Statusfeststellungsklage - Kündigungsschutzantrag -

    Es spricht aber alles dafür, dass eine Rückwirkung bis jedenfalls zum 10. Dezember 2019 keinerlei Rückabwicklungsschwierigkeiten wegen des außer Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses auslösen würde (vgl. dazu: BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 19, AP BGB § 123 Nr. 69; 3. Dezember 1998 - 2 AZR 754/97 - zu II 3 a aa der Gründe, BAGE 90, 251; 28. Januar 1998 - 4 AZR 473/96 - II 4 c der Gründe, ZTR 1998, 329; 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 - zu C II der Gründe, BAGE 51, 167) .
  • BAG, 15.10.1992 - 2 AZR 227/92

    Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin

    Die Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin enthält in der Regel eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts und verstößt damit gegen das Diskriminierungsverbot des § 611 a BGB, gleichgültig ob sich nur Frauen oder auch Männer um den Arbeitsplatz bewerben (Aufgabe von BAG, BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB im Anschluß an EuGH, EuGHE 1990, 3941 = AP Nr. 23 zu Art. 119 EWG-Vertrag).

    Dem folgt der Senat sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung und gibt damit die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, u. a. im Urteil vom 20. Februar 1986 (- 2 AZR 244/85 - AP Nr. 31 zu § 123 BGB) im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 8. November 1990 (Rechtssache C 177/88 Dekker, EuGHE 1990, 3941-3977 = AP Nr. 23 zu Art. 119 EWG-Vertrag) auf.

    In der Sache selbst hat der Senat im Anschluß an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 1961 (BAGE 11, 270 = AP Nr. 15 zu § 123 BGB mit Anm. von Larenz) durch Urteil vom 20. Februar 1986 (- 2 AZR 244/85 - AP Nr. 31 zu § 123 BGB) entschieden, die Frage nach der Schwangerschaft vor der Einstellung sei nicht unzulässig, wenn sich nur Frauen um den Arbeitsplatz bewürben.

    Da die auf der Richtlinie 76/207 EWG beruhende Vorschrift des § 611 a BGB in der Interpretation des Senats im Urteil vom 20. Februar 1986 (- 2 AZR 244/85 - AP Nr. 31 zu § 123 BGB) sachlich in allen Fällen wirkungslos bleibt, in denen ein männlicher Mitbewerber nicht vorhanden ist oder die Frau - selbst wenn letzteres der Fall wäre - dies jedenfalls nur selten bzw. unter erschwerten Bedingungen erfährt, gibt der Senat in Befolgung einer gemeinschaftskonformen Auslegung die gespaltene Lösung zugunsten einer generalisierenden Verhinderung der Diskriminierung schwangerer Frauen auf, ohne daß noch auf die vor Verkündung des EuGH-Urteils an der Senatsrechtsprechung geäußerte Kritik (vgl. Bellgart, BB 1986, 2414; Coester, Anm. zu AP Nr. 31 zu § 123 BGB; Colneric, BB 1986, 1573; Donat, BB 1986, 2413; Heilmann, AiB 1987, 190; Hunold, NZA 1987, 4, 5; Walker, DB 1987, 273, 275) eingegangen zu werden braucht.

  • BAG, 28.01.1998 - 4 AZR 473/96

    Feststellungsinteresse für die Eingruppierungsklage - Anfechtung des

    Anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit wird der Anfechtung nur die kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zugeschrieben (BAG Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB, m.w.N.).

    Seien solche Gründe nicht vorhanden, entstünden insbesondere keine Rückabwicklungsschwierigkeiten, sei es nicht gerechtfertigt, der Anfechtung nur Wirkung für die Zukunft beizumessen (BAG Urteile vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - BAGE 41, 54 = AP Nr. 24 zu § 123 BGB; vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 - aaO).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteile vom 16. September 1982, aaO; vom 20. Februar 1986, aaO).

  • BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Ein Fragerecht wird dem Arbeitgeber im allgemeinen nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat (Senatsurteil vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB ).
  • BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 25/93

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Der Senat hat in diesem Urteil unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 20. Februar 1986 (- 2 AZR 244/85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB) im Anschluß an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in dessen Urteil vom 8. November 1990 (Rechtssache C 177/88 - EuGHE 1990, 3941 = AP Nr. 23 zu Art. 119 EWG-Vertrag) entschieden, die Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin enthalte in der Regel eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts und verstoße damit gegen das Diskriminierungsverbot des § 611 a BGB, und zwar gleichgültig, ob sich nur Frauen oder auch Männer um den Arbeitsplatz bewürben; der Senat hat aber gleichzeitig und unter Bezugnahme auf Ziff. 14 des fraglichen EuGH-Urteils angemerkt, das Diskriminierungsverbot gelte für den Arbeitgeber nur hinsichtlich einer von ihm "für geeignet befundenen Bewerberin" (siehe zu II 2 c der Gründe).

    Allerdings kann der Hauptbegründung des Landesarbeitsgerichts, die Frage nach der Schwangerschaft sei schon deshalb nicht unzulässig, weil sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur Frauen um den Arbeitsplatz beworben hätten, nicht zugestimmt werden, nachdem der Senat die entsprechende Rechtsprechung zur sogenannten gespaltenen Lösung (je nach Bewerberkreis; vgl. BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB), auf die sich das Landesarbeitsgericht noch stützt, im neuen Urteil vom 15. Oktober 1992 (- 2 AZR 227/92 - AP, aaO) ausdrücklich aufgegeben hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.1997 - 11 Sa 132/97

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages mit rückwirkender Kraft

    Die wirksame Anfechtung des Arbeitgebers wegen arglistiger Täuschung wirkt zurück, wenn der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten keine Arbeitsleistung erbracht hat (Abweichung von den Entscheidungen des BAG vom 16.09.1982 - 2 AZR 228/80 - und vom 20.02.1986 - 2 AZR 244/85 - AP Nr. 24 und 31 zu § 123 BGB ).

    Anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit wird der Anfechtung nur die kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft (ex-nunc-Wirkung) zugeschrieben ( vgl. BAG Urt. v. 20.02.1986 - 2 AZR 244/85- AP Nr. 31 zu § 123 BGB , zu C II. der Gründe, m .w. N.).

    Eine Außerfunktionssetzung in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nicht bei einer vom Willen der beiden Vertragsparteien unabhängigen Erkrankung des Arbeitnehmers vor ( vgl. BAG Urt. v. 16.09.1982 -2 AZR 228/80- AP Nr. 24 zu § 123 BGB u. Urt. v. 20.02.1986 -2 AZR 244/85- AP Nr. 31 zu § 123 BGB , zu C II. der Gründe, m .w.N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 21 Sa 866/13

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - faktisches Arbeitsverhältnis - Aufrechnung

    Wird das Arbeitsverhältnis später wieder außer Funktion gesetzt und erbringt der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsleistung mehr, bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG vom 20.02.1986 - 2 AZR 244/85 -, AP Nr. 31 zu § 123 BGB).
  • ArbG Bochum, 12.07.1991 - 2 Ca 2552/90
    Daß dies aber jedenfalls dann eine Diskriminierung ist, wenn sich - wie hier - Angehörige beider Geschlechter um einen Arbeitsplatz bemühen, ist vom BAG bereits im Jahr 1986 angedeutet worden (Urt vom 20.02.1986 - 2 AZR 244/85 -, DB 1986, 2287 ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 21 Sa 960/13

    Ansprüche gegen den Betriebserwerber nach Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den

  • LAG Hamm, 08.02.1995 - 18 Sa 2136/93

    Arbeitsvertrag - Anfechtbarkeit - Täuschung über beruflichen Werdegang

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