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   BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85   

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BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85 (https://dejure.org/1986,200)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1986 - 2 AZR 358/85 (https://dejure.org/1986,200)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 (https://dejure.org/1986,200)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des Verfassers - Unwirksamkeit einer Kündigung bei fehlender Anhörung des Betriebsrates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BAGE 52, 263
  • NJW 1986, 3224
  • MDR 1986, 1053
  • NZA 1986, 761
  • BB 1987, 200
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 26.01.1976 - 2 AZR 506/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ordnungsgemäßheit der Klageschrift

    Auszug aus BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85
    Abweichend vom Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO wird es allerdings als zwingend angesehen, daß bestimmende Schriftsätze, wozu die Klageschrift gehört, unterschrieben sein müssen (vgl. BAG 28, 1 = AP Nr. 1 zu § 4 KSchG 1969 m.w.N. mit Anm. Vollkommer und ablehnender Anm. Martens, NJW 1976, 1991).

    Eine ordnungsgemäße Klage kann zwar trotz fehlender Unterschrift dann vorliegen, wenn sich aus einem dem Klageentwurf beiliegenden Schriftstück ergibt, daß die Klage mit Wissen und Wollen des Verfassers bei Gericht eingegangen ist (BAG 28, 1, aa0; BGHZ 37, 156; BVerfGE 15, 288).

    Die entgegenstehende Auffassung des Senates im Urteil vom 26. Januar 1976 (- 2 AZR 506/74 - BAG 28, 1 = AP Nr. 1 zu § 4 KSchG 1969), das hierin einen prozessual unbeachtlichen Klageentwurf gesehen hat, wird aufgegeben.

  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: vgl. BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG und BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine verhaltensbedingte Kündigung dann gerechtfertigt, wenn Umstände im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert erscheinen lassen (BAG Urteil vom 7. Oktober 1954 - 2 AZR 6/54 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG), wobei ein objektiver Maßstab anzunehmen ist.

  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 254/74

    Heilung der Nichtunterzeichnung der Klageschrift

    Auszug aus BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85
    Ebenso läßt die Rechtsprechung den Verzicht des Beklagten auch auf zwingend vorgeschriebene Wirksamkeitsvoraussetzungen der Klageerhebung nach § 253 Abs. 1 ZPO (förmliche Zustellung) und § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches) zu (so BGHZ 65, 46 m.w.N.).

    Es kann daher auf sich beruhen, ob die Beklagte schon in erster Instanz ihr Rügerecht durch rügeloses Verhandeln verloren hatte, d.h. ob die Beklagte etwa bereits aus den ihr übersandten mangelhaften Klageabschriften hätte schließen können, daß auch die Klageschrift nicht unterzeichnet war (vgl. dazu BGHZ 65, 46).

  • RG, 05.11.1915 - II 343/15

    Ist die Verjährung einer Forderung wirksam unterbrochen, wenn, nachdem ein Gesuch

    Auszug aus BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85
    Das Reichsgericht (RG JW 1934, 1493: Ausschlußfrist bei Anfechtungsklage nach § 271 Abs. 2 HGB a.F., jetzt AktG; RGZ 87, 271; 90, 86 - Ausschlußfrist bei Konkurs; 113, 335) hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine Zustellung, deren Mängel nach § 295 ZPO geheilt werde, habe genau dieselbe Wirkung wie eine von Anfang an einwandfreie Zustellung.

    Eine Scheidung in der Weise, daß eine Zustellung zwar prozessual wirksam sei, der materiell-rechtlichen Wirksamkeit aber entbehre, sei demnach ausgeschlossen (so RGZ 87, 271, 273).

  • BAG, 02.11.1961 - 2 AZR 241/61

    Persönlich haftende Gesellschafterin - Kommanditgesellschaft - Verwaltung der

    Auszug aus BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85
    Es kommt daher nur ein solcher Umstand in Betracht, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (BAG Urteil vom 2. November 1961 - 2 AZR 241/61 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 229 ff.).
  • BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82

    Häufige Kurzerkrankungen - Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85
    Kennt der Betriebsrat den Kündigungssachverhalt bereits, so genügt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Mitteilung der Kündigungsgründe, wenn er im Anhörungsverfahren pauschal auf den bereits mitgeteilten oder den dem Betriebsrat bekannten Kündigungssachverhalt verweist oder wenn der Betriebsrat davon ausgehen muß, daß der Arbeitgeber die Kündigung auf die bereits mitgeteilten oder diesem bekannte Kündigungsgründe stützt (BAG 31, 83 = AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; Urteil des Senats vom 6. August 1981 - 2 AZR 380/79 - unveröffentlicht).
  • BAG, 06.08.1981 - 2 AZR 380/79
    Auszug aus BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85
    Kennt der Betriebsrat den Kündigungssachverhalt bereits, so genügt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Mitteilung der Kündigungsgründe, wenn er im Anhörungsverfahren pauschal auf den bereits mitgeteilten oder den dem Betriebsrat bekannten Kündigungssachverhalt verweist oder wenn der Betriebsrat davon ausgehen muß, daß der Arbeitgeber die Kündigung auf die bereits mitgeteilten oder diesem bekannte Kündigungsgründe stützt (BAG 31, 83 = AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; Urteil des Senats vom 6. August 1981 - 2 AZR 380/79 - unveröffentlicht).
  • RG, 07.05.1926 - II 495/25

    Domizilierter Wechsel. Beweislast

    Auszug aus BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85
    Das Reichsgericht (RG JW 1934, 1493: Ausschlußfrist bei Anfechtungsklage nach § 271 Abs. 2 HGB a.F., jetzt AktG; RGZ 87, 271; 90, 86 - Ausschlußfrist bei Konkurs; 113, 335) hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine Zustellung, deren Mängel nach § 295 ZPO geheilt werde, habe genau dieselbe Wirkung wie eine von Anfang an einwandfreie Zustellung.
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85
    Die Kündigungsschutzklage ist weder eine Anfechtungs- noch eine Gestaltungs-, sondern eine Feststellungsklage (BAG GS vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • RG, 23.03.1917 - VII 394/16

    Heilung des Mangels in der Zustellung

    Auszug aus BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85
    Das Reichsgericht (RG JW 1934, 1493: Ausschlußfrist bei Anfechtungsklage nach § 271 Abs. 2 HGB a.F., jetzt AktG; RGZ 87, 271; 90, 86 - Ausschlußfrist bei Konkurs; 113, 335) hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine Zustellung, deren Mängel nach § 295 ZPO geheilt werde, habe genau dieselbe Wirkung wie eine von Anfang an einwandfreie Zustellung.
  • BAG, 20.09.1955 - 2 AZR 317/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ausschlussfrist des § 3 KSchG

  • BAG, 27.01.1955 - 2 AZR 418/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Formelle Voraussetzungen bei der Kündigungsschutzklage;

  • BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60

    Nicht unterzeichnete Berufungsbegründung

  • BGH, 24.05.1972 - IV ZR 65/71

    Anforderungen an die Erhebung einer Klage - Geltendmachung der mangelnden

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

  • BGH, 27.05.1974 - II ZR 109/72

    Verzicht auf die Rüge der fehlerhaften Zustellung der Klage

  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten

  • BAG, 10.03.1977 - 2 AZR 79/76

    Ordentliche Kündigung - Erkrankung - Entwicklung des Gesundheitszustandes -

  • BAG, 28.04.1983 - 2 AZR 438/81

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgerechte Kündigung

  • BAG, 28.09.1978 - 2 AZR 2/77

    Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit - Kündigung aus sachlichem Grunde -

  • ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12

    Sind kurzfristige Dienstplanänderungen erlaubt?

    Damit hat die Klägerin bei - rechtlich gebotener 36 Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG 8, 4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2. Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG 8, 4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2. - Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 37 S. Text: " § 167 Rückwirkung der Zustellung.

    36) Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG 8, 4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.

  • ArbG Berlin, 16.10.2015 - 28 Ca 9065/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Wiedereingliederung durch organisierten

    zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG 8, 4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.
  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 247/20

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

    aa) Weder der Zivilprozessordnung noch dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG ist zu entnehmen, dass lediglich eine von vornherein in allen Punkten dem Prozessrecht genügende Klageerhebung die Klagefrist wahrt (vgl. BAG 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - zu B II 3 c bb der Gründe, BAGE 52, 263) .

    Danach ist die Dreiwochenfrist, ohne dass es auf eine rückwirkende Heilung gemäß § 295 ZPO (vgl. dazu BAG 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - aaO) oder eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ankäme, von vornherein gewahrt, wenn die rechtzeitig eingereichte Klageschrift von einer postulationsfähigen Person unterzeichnet ist, die sie - als solche und nicht als bloßen Entwurf - verantwortet (§ 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 6 ZPO) , und aus ihr die Parteien (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) , die angefochtene Kündigung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sowie der Wille des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit dieser Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen, ersichtlich sind (vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 2 b cc der Gründe, aaO) .

    Trotz des Schwebezustands betreffend die Zulässigkeit der Klage im Übrigen war für das Gericht und die Beklagte auch mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennbar, dass der Kläger eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigungen begehrt (vgl. BAG 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - zu B II 3 c bb der Gründe, BAGE 52, 263 für die rückwirkende Heilung eines Unterschriftsmangels nach § 295 ZPO) .

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