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   BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85   

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BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85 (https://dejure.org/1986,283)
BAG, Entscheidung vom 19.06.1986 - 2 AZR 563/85 (https://dejure.org/1986,283)
BAG, Entscheidung vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 (https://dejure.org/1986,283)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Kündigung aufgrund des schriftlichen Abberufungsverlangens des libyschen Auftraggebers auf der vertraglich vereinbarten Baustelle - Zulässigkeit einer objektiv nicht gerechtfertigten Druckkündigung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Voraussetzungen für betriebsbedingte Druckkündigung

  • bag-urteil.com

    Druckkündigung - betriebsbedingte Gründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • faz.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kann die Belegschaft die Kündigung eines Kollegen durchsetzen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 211
  • NZA 1987, 21
  • BB 1986, 2271
  • DB 1986, 2498
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 26.01.1962 - 2 AZR 244/61

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung über beantragte Zeitspanne -

    Auszug aus BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85
    Auch eine sogenannte Druckkündigung kann aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein (BAG 12, 220, 231 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 27, 263, 268 = AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken, zu II 4 der Gründe; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 207).

    Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen personenbedingten Grund objektiv gerechtfertigt sein, in diesem Falle liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht (BAG 12, 220, 231 und BAG 27, 263, 268 = AP Nr. 8 und 10 zu § 626 BGB Druckkündigung).

    Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG 9, 53, 54 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 12, 220, 231 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 29, 7, 15 = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972).

  • BAG, 17.04.1956 - 2 AZR 340/55

    Verdacht der Untreue - Fristlose Entlassung - Vertrauensstellung - Filialleiter -

    Auszug aus BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85
    Auch eine sogenannte Druckkündigung kann aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein (BAG 12, 220, 231 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 27, 263, 268 = AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken, zu II 4 der Gründe; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 207).

    Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG 9, 53, 54 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 12, 220, 231 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 29, 7, 15 = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972).

  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 311/74

    Arbeitsverhältnis: Druckkündigung, Verfristung, Umdeutung

    Auszug aus BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85
    Auch eine sogenannte Druckkündigung kann aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein (BAG 12, 220, 231 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 27, 263, 268 = AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken, zu II 4 der Gründe; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 207).

    Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen personenbedingten Grund objektiv gerechtfertigt sein, in diesem Falle liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht (BAG 12, 220, 231 und BAG 27, 263, 268 = AP Nr. 8 und 10 zu § 626 BGB Druckkündigung).

  • BAG, 21.10.1980 - 6 AZR 640/79

    Beteiligungsrecht bei Kündigung eines einmalig im Ausland tätigen Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85
    Diese Grundsätze sind nach allgemeiner Meinung auch dann anzuwenden, wenn Kunden des Arbeitgebers die Entlassung des Arbeitnehmers unter Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen verlangen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 1957 - 3 (7) Sa 552/56 - DB 1957, 460; LAG Berlin Urteil vom 18. August 1980 - 9 Sa 42/80 - DB 1980, 2195; KR-Becker, aaO, § 1KSchG, Rz 270 und 271; Bleistein, aaO; Feichtinger, Die außerordentliche Kündigung, B II 2 j, AR-Blattei, Kündigung VIII; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 148; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1, Rz 94).
  • BAG, 26.10.1978 - 2 AZR 24/77

    Kündigung bei Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen des Unternehmens

    Auszug aus BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85
    Auch eine sogenannte Druckkündigung kann aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein (BAG 12, 220, 231 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 27, 263, 268 = AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken, zu II 4 der Gründe; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 207).
  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

    Auszug aus BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85
    Bei der Frage, ob eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAG 42, 151, 157 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung m.w.N.).
  • BAG, 04.08.1955 - 2 AZR 88/54

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Dauerangestellten

    Auszug aus BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85
    Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG 9, 53, 54 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 12, 220, 231 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 29, 7, 15 = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972).
  • LAG Berlin, 18.08.1980 - 9 Sa 42/80
    Auszug aus BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85
    Diese Grundsätze sind nach allgemeiner Meinung auch dann anzuwenden, wenn Kunden des Arbeitgebers die Entlassung des Arbeitnehmers unter Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen verlangen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 1957 - 3 (7) Sa 552/56 - DB 1957, 460; LAG Berlin Urteil vom 18. August 1980 - 9 Sa 42/80 - DB 1980, 2195; KR-Becker, aaO, § 1KSchG, Rz 270 und 271; Bleistein, aaO; Feichtinger, Die außerordentliche Kündigung, B II 2 j, AR-Blattei, Kündigung VIII; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 148; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1, Rz 94).
  • LAG Düsseldorf, 07.03.1957 - 3 Sa 552/56
    Auszug aus BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85
    Diese Grundsätze sind nach allgemeiner Meinung auch dann anzuwenden, wenn Kunden des Arbeitgebers die Entlassung des Arbeitnehmers unter Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen verlangen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 1957 - 3 (7) Sa 552/56 - DB 1957, 460; LAG Berlin Urteil vom 18. August 1980 - 9 Sa 42/80 - DB 1980, 2195; KR-Becker, aaO, § 1KSchG, Rz 270 und 271; Bleistein, aaO; Feichtinger, Die außerordentliche Kündigung, B II 2 j, AR-Blattei, Kündigung VIII; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 148; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1, Rz 94).
  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85
    Bei der Frage, ob eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAG 42, 151, 157 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung m.w.N.).
  • BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 43/75

    Arbeitsverhältnis: Richtlinien für die Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung

  • BAG, 10.02.1977 - 2 ABR 80/76

    Betriebsrat - Ersetzung der Zustimmung - Fristlose Entlassung -

  • BAG, 11.02.1960 - 5 AZR 210/58

    Fürsorgepflicht - Drucksituation

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Anders als in einer Drucksituation, der kein Verhalten des Arbeitnehmers und kein personenbedingter Grund zugrunde liegt, war die Beklagte nicht gehalten, sich etwa schützend vor den Kläger zu stellen und zu versuchen, die Kollegen von ihrer Weigerung, weiter mit dem Kläger zusammenzuarbeiten, abzubringen (vgl. dazu Senat 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 33 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 39) .
  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 420/12

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage - ordentliche

    In diesem Fall liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder eine verhaltensbedingte Kündigung erklärt (BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - zu B II 2 a der Gründe) .

    Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - zu B II 2 b aa der Gründe) .

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    "Eine als Kündigungsgrund angeführte Drucksituation ist alternativ als verhaltens-/personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund zu prüfen (ständige Rechtsprechung, z. B. BAG Urteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine als Kündigungsgrund angeführte Drucksituation alternativ unter den Gesichtspunkten verhaltens- bzw. personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung geprüft (vgl. etwa BAG Urteile vom 10. Oktober 1957 - 2 AZR 32/56 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Druckkündigung; vom 26. Januar 1962 - 2 AZR 244/61 - AP Nr. 8, aaO, zu II 4 der Gründe; vom 18. September 1975 - 2 AZR 311/74 - AP Nr. 10, aaO; grundlegend Urteile vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe und vom 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - AP Nr. 12 zu § 626 BGB Druckkündigung, zu II 1 der Gründe) und hat dazu ausgeführt, eine Druckkündigung liege vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangten; dabei seien zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Das Verlangen des Dritten könne gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen in dessen Person liegenden Grund objektiv gerechtfertigt sein.

    In diesem Falle liege es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ausspreche; fehle es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung, komme eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht, wobei das bloße Verlangen Dritter, einem bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, nicht ohne weiteres geeignet sei, eine Kündigung zu rechtfertigen (Senatsur teil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP, aaO).

    b) Ob eine Druckkündigung überwiegend als betriebsbedingte Kündigung einzuordnen ist - in diesem Sinne könnte eventuell das Senatsurteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - (AP, aaO, zu II 2 a der Gründe) verstanden werden - braucht nicht vertieft zu werden (kritisch hierzu Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, 2. Aufl., § 23 Rz 16 f.; Gamillscheg Anm. zu AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rz 205; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 541).

    Als dringende betriebliche Erfordernisse kommen in Betracht z. B. Rationalisierungsmaßnahmen (BAG Urteil vom 26. Juni 1975 - 2 AZR 499/74 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), Stellenstreichungen (BAG Urteil vom 3. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 - BAGE 30, 272 = AP Nr. 5, aaO), Stillegungen (BAG Urteile vom 3. November 1955 - 2 AZR 39/54 - BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB und vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 625/85 - BAGE 54, 215 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) sowie unter dem Gesichtspunkt der Druckkündigung das Abberufungsverlangen eines Geschäftspartners (BAG Urteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP, aaO).

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