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   BSG, 10.09.1987 - 12 RK 13/85   

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BSG, 10.09.1987 - 12 RK 13/85 (https://dejure.org/1987,3639)
BSG, Entscheidung vom 10.09.1987 - 12 RK 13/85 (https://dejure.org/1987,3639)
BSG, Entscheidung vom 10. September 1987 - 12 RK 13/85 (https://dejure.org/1987,3639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZA 1988, 629
  • BB 1988, 210
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 23.03.1983 - 5 AZR 582/80
    Auszug aus BSG, 10.09.1987 - 12 RK 13/85
    % 39" Abs. 1 Satz 2 RVG den zunächst vom Arbeitgeber mitgetragenen Arbeitnehmeranteil im Wege des Schadensersatzes vom Arbeitnehmer ersetzt zu verlangen (3 dazu BAG AP Nr. 1 zu 8 394/395 RVG; BAG 23. März 1983 - 5 AZR 582/80 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - L 8 BA 194/21

    Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA ist voll versicherungspflichtig

    Dies gilt selbst dann, wenn den Arbeitgeber an der Verzögerung der Beitragszahlung mangels Kenntnis von der Aufnahme der weiteren Beschäftigung kein Verschulden trifft (vgl. BSG Urt. v. 10.09.1987 - 12 RK 13/85 - juris Rn. 17, bestätigt durch BVerfG Beschl. v. 21.04.1989 - 1 BvR 1591/87; BSG Urt. v. 23.02.1988 - 12 RK 43/87 - juris Rn. 21 f., bestätigt durch BVerfG Beschl. v. 21.04.1989 - 1 BvR 678/88).
  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 12/86

    Haftung des Arbeitnehmer bei Doppelarbeitsverhältnis

    Der Senat nimmt auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 10. September 1987 (- 12 RK 13/85 - NZA 1988, 629) und vom 23. Februar 1988 (- 12 RK 43/87 - DB 1988, 716) Bezug.
  • BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 10/99 R

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Arbeitgebers im Lohnabzugsverfahren

    Die Indienstnahme des Arbeitgebers für die Erfassung und Abführung der aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist zulässig, auch wenn der Arbeitgeber dadurch mit der Gefahr belastet wird, unter Umständen auch den Arbeitnehmeranteil selbst tragen zu müssen (vgl BSG NZA 1988, 629).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2007 - L 4 KR 125/03
    Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren der Ansicht ist, dass die Beigeladene zu 5) bei ihr nicht überwiegend beschäftigt gewesen sei und es sich nicht um eine sogenannte Erstbeschäftigung iSd Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 10. September 1987, Az: 12 RK 13/85 (in BB 1988, 210-211, NZA 1988, 629-630) gehandelt habe, ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es auf diese Gesichtspunkte nicht ankommt.

    Das BSG hat in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 10. September 1987 (aaO) ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber freigestanden habe, die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen durch eine Vorschrift über die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen wieder einzuschränken, zumal wenn dadurch die betroffenen Arbeitnehmer nur denen gleichgestellt würden, die bereits mit einer einzigen Beschäftigung die Grenzen der Geringfügigkeit überschreiten würden.

    Im Urteil des BSG vom 10. September 1987 (aaO) führte das BSG aus, dass bei mehrfach Beschäftigten sich die Kassenzuständigkeit gemäß § 309 Reichsversicherungsordnung (RVO) nach der überwiegenden Beschäftigung richte.

  • BSG, 04.04.2006 - B 12 RA 16/05 B

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit bei behaupteten Verstößen gegen

    Darüber hinaus fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung in öffentlich-rechtliche Zwangsversicherungen ebenso vollständig wie an der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur verfassungs- und europarechtlichen Unbedenklichkeit der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach Grund und Umfang (vgl BSG vom 10. September 1987 - 12 RK 13/85 -, BB 1988, 210 = ErsK 1988, 82 und vom 26. März 1996 - 12 RK 5/95 -, SozR 3-2500 § 5 Nr. 26; BVerfG 3. Kammer des 2. Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 678/88 -, SozR 2100 § 8 Nr. 6; EuGH Rechtssachen C-317/93, NJW 1996, 445 = DB 1996, 44 und C-444/93, SGb 1996, 224 = DB 1996, 43 ).
  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87

    Umfang des Fragerechtes - Einzelheiten anderer Beschäftigung - Entstehen der

    Sie verstößt aber dennoch nicht gegen das Grundgesetz (Urteil des erkennenden Senats vom 10. September 1987 - 12 RK 13/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 30.11.2011 - B 12 KR 60/11 B
    Insbesondere hätte er sich näher mit der Relevanz des von ihm zitierten Urteils des BSG vom 10.9.1987 (12 RK 13/85 - NZA 1988, 629 = USK 8790, juris) für den zu entscheidenden Fall befassen müssen (dazu unten 2.).

    9 Der Kläger arbeitet auf Seite 4 der Beschwerdebegründung als maßgebende rechtliche Aussage des genannten Urteils des BSG vom 10.9.1987 (12 RK 13/85 - NZA 1988, 629 = USK 8790, juris) heraus:.

  • BAG, 12.07.1988 - 3 AZR 569/86

    Zahlung von Mindestentgelten an Heimarbeiterinnen bei Ausführung von

    Auch nach Inkrafttreten des Heimarbeitsänderungsgesetzes sind die Arbeits- und Sozialgerichte davon ausgegangen, daß es für die Annahme der Heimarbeit weder auf die Dauer und den Umfang der Tätigkeit noch auf die Höhe der erzielten Einkünfte ankommt (BSG Urteil vom 10. September 1987 - 12 RK 13/85 - BB 1988, 210; LAG München, Beschluß vom 31. Oktober 1984 - 4 TaBV 14/84 - LAGE § 6 BetrVG 1972 Nr. 2; LAG Frankfurt, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 Sa 724/82 - AP Nr. 9 zu § 2 HAG).
  • BSG, 23.02.1988 - 12 BK 53/87
    Als rechtens und mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar hat es der Senat auch angesehen, daß die Indienstnahme des Arbeitgebers für die Beitragsabführung bei Mehrfachbeschäftigten mit dem Risiko verbunden ist, den Arbeitnehmeranteil selbst tragen zu müssen (vgl BSG vom 10.9.1987 12 RK 13/85 = ErsK 1988, 210).3.

    Besonderheiten im Reinigungsgewerbe bieten keine Handhabe, die Vorschrift des § 8 Abs. 2 SGB 4 für nicht anwendbar oder für verfassungswidrig zu erachten (vgl BSG vom 10.9.1987 aaO).

  • LSG Bayern, 20.03.2007 - L 10 AL 328/06

    Geltendmachung der Verjährung einer Erstattungsforderung in Bezug auf zu Unrecht

    Die Indienstnahme des Arbeitgebers für die Erfassung und Abführung der aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist zulässig, auch wenn der Arbeitgeber dadurch mit der Gefahr belastet wird, unter Umständen auch den Arbeitnehmeranteil selbst tragen zu müssen (vgl BSG NZA 1988, 629).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2011 - L 1 KR 391/11
  • LSG Saarland, 19.01.2005 - L 2 KR 14/01

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Nachforderung - Erfüllung - Meldepflicht -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 4 KR 56/12
  • SG Wiesbaden, 22.01.2002 - S 2 KR 228/00

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Zusammentreffen mehrerer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 2 R 450/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 2 R 449/15
  • BSG, 09.03.2010 - B 12 KR 63/09 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2009 - L 1 KR 350/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2011 - L 4 KR 134/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2011 - L 1 KR 261/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2008 - L 1 KR 31/08
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