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   LAG Düsseldorf, 23.02.1988 - 16 TaBV 13/88   

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LAG Düsseldorf, 23.02.1988 - 16 TaBV 13/88 (https://dejure.org/1988,2924)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.1988 - 16 TaBV 13/88 (https://dejure.org/1988,2924)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Februar 1988 - 16 TaBV 13/88 (https://dejure.org/1988,2924)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betriebsvereinbarung

Verfahrensgang

  • ArbG Krefeld - 1 BV 1/88
  • LAG Düsseldorf, 23.02.1988 - 16 TaBV 13/88

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 994
  • NZA 1988, 813
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 43/97

    Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

    aa) Die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung ist umstritten, wird aber überwiegend bejaht (LAG Düsseldorf Beschluß vom 23. Februar 1988 - 16 TaBV 13/88 - NZA 1988, 813; Hess. LAG Beschluß vom 22. März 1994 - 4 TaBV 134/93 - LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 17; Hess. LAG Urteil vom 5. Mai 1994 - 3 Sa 1194/93 - LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 18; Hess. LAG Beschluß vom 2. Februar 1995 - 5 TaBV 59/94 - LAGE § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung Nr. 2; LAG Sachsen-Anhalt Beschluß vom 19. Januar 1996 - 2 TaBV 6/95 - LAGE § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung Nr. 3; Berg in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 59; Etzel, Betriebsverfassungsrecht, 5. Aufl., Rz 1173; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 77 Rz 160; Löwisch, BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rz 39; Stege/Weinspach, BetrVG, 7. Aufl., § 77 Rz 44; Hanau, NZA 1985, Beilage 2, S. 11; Heither, DB 1991, 700, 705; Hempelmann, Die freiwillige Betriebsvereinbarung in Vergangenheit und Gegenwart, 1997, S. 230; Leinemann, BB 1989, 1905, 1908; Loritz, DB 1997, 2074, 2075 ff.; Rech, Die Nachwirkung freiwilliger Betriebsvereinbarungen, 1997, S. 145 ff.; Schaub, BB 1995, 1639, 1641).

    Im Regelfall ist daher eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die eine § 77 Abs. 6 BetrVG entsprechende Nachwirkung vorsieht, ergänzend dahin auszulegen, daß die Einigungsstelle bei Scheitern der Verhandlungen über eine Neuregelung einseitig angerufen werden und verbindlich entscheiden kann (vgl. schon Senatsbeschluß vom 18. Januar 1994 - 1 ABR 44/93 - n.v.; LAG Düsseldorf Beschluß vom 23. Februar 1988 - 16 TaBV 13/88 - NZA 1988, 813; Hess. LAG Beschluß vom 22. März 1994 - 4 TaBV 134/93 - LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 17; Hess. LAG Beschluß vom 2. Februar 1995 - 5 TaBV 59/94 - LAGE § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung Nr. 2; Berg in Däubler/Kittner/Klebe, aaO, § 77 Rz 59; Rech, aaO, S. 164).

  • LAG Düsseldorf, 20.05.1997 - 3 TaBV 89/96

    Betriebsvereinbarung: Nachwirkung - Einigungsstellenverfahren

    In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen ist eine solche gleichzeitige Vereinbarung von Kündi gungsmöglichkeit und Nachwirkung bei einer freiwilli gen Betriebsver einbarung regelmäßig dahin zu verstehen, daß die Parteien die Be triebsver einbarung hinsichtlich Beendigungsmöglichkeit und anschlie ßendem Übergangszeitraum der erzwingbaren Betriebsvereinbarung gleichstellen wollen, der freiwilligen Betriebsverein barung hinsichtlich der Nachwirkung mithin kein größeres Gewicht verschaffen wollen als der erzwingbaren (im Anschluß an LAG Düsseldorf, Beschluß vom 23.02.1988, NZA 1988, 813).

    Zweck der Aufnahme einer solchen Nachwirkungsvereinbarung in die freiwillige Betriebsvereinbarung ist es, eine vorübergehende Verstetigung ihrer Vereinbarung für den Kündigungsfall herbeizuführen (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 23.02.1988, NZA 1988, 813; Hessisches LAG vom 02.02.1995, 5 TaBV 59/94; Hessisches LAG vom 05.05.1994, ARST 95, 79; Etzel BetrVG, 5. Aufl., Rz. 1173; Fitting/Auffahrth/Kaiser/Heither, BetrVG 17. Aufl., § 77 Anmerkung 46 a; Stege/Weinspach, BetrVG 7. Aufl., § 77 Rz. 44; a. A. GK-Kreutz BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rz. 340 m. w. N.).

    Tatsächlich ist jedoch in Ermangelung sonstiger konkreter Anhaltspunkte eine derartige Vereinbarung in ihrer Gesamtheit allein dahin zu verstehen, daß die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung hinsichtlich Beendigungsmöglichkeit und anschließendem Übergangszeitraum der erzwingbaren Betriebsvereinbarung gleichstellen wollten, der freiwilligen Betriebsvereinbarung mithin im Nachwirkungsbereich allerdings auch nicht ein ungleich größeres Gewicht verschaffen wollten als der erzwingbaren (vgl. hierzu auch LAG Düsseldorf vom 23.02.1988, NZA 1988, 813 zu II 2 a der Gründe; Hessisches LAG vom 05.05.1994, ARST 95, 79; vgl. auch die Erwägungen in BAG vom 18.01.1994 - 1 ABR 44/93 - n. v.).

  • BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 44/93

    Einigungsstelle: Wirksamkeit des Spruchs

    Die Frage, ob eine derartige Nachwirkung wirksam vereinbart werden kann, ist umstritten (bejahend LAG Düsseldorf Beschluß vom 23. Februar 1988 - 16 TaBV 13/88 - NZA 1988, 813; Blanke in Däubler/Klebe/Kittner/Schneider, aaO, § 77 Rz 59; Etzel, Betriebsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rz 1026; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 77 Rz 61; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 44; dagegen GK-Kreutz, aaO, § 77 Rz 340; von Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 2. Aufl., § 11 III 8 b, S. 204).

    Der Senat gibt jedoch zu erwägen, ob nicht bei fehlender ausdrücklicher Konfliktlösung der freiwilligen Vereinbarung einer Nachwirkung zugleich die schlüssige Vereinbarung der Lösung von Konfliktfällen durch eine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle zu entnehmen ist - im Ergebnis der Regelung des § 87 Abs. 2 BetrVG entsprechend (vgl. LAG Düsseldorf Beschluß vom 23. Februar 1988, aaO; dagegen aber GK-Kreutz, aaO, § 77 Rz 340).

  • LAG Hessen, 22.03.1994 - 4 TaBV 143/93
    § 16 BV mit der dort vorgesehenen Nachwirkung ist wirksam, auch wenn sich die Nachwirkung auf eine - wie hier freiwillige Betriebsvereinbarung bezieht (s. Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO., § 77 Rdn. 65; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO., § 77 Rdn. 61; s. auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.1988 - 16 TaBV 13/88 -, NZA 1988, 813; a.A. insbesondere GK-Kreutz, aaO., § 77 Rdn. 340 - mit weiteren Nachweisen; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.1992 - 9 (10) TaBV 43/92 -).

    Die Vereinbarung der Nachwirkung bezüglich einer an sich nicht mit Nachwirkung ausgestatteten BV, das heißt die Behandlung der freiwilligen BV hinsichtlich Nachwirkung so, als ob eine erzwingbare Mitbestimmung zugrunde läge, spricht dann dafür, dass die Betriebspartner die in der BV geregelten Angelegenheiten selbst ebenfalls als Gegenstand einer erzwingbaren Mitbestimmung behandeln wollen, die mithin (notfalls) durch Spruch einer Einigungsstelle anderen Regelungen zugeführt werden können soll (so auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.1988, NZA 1988, 813; ablehnend GK-Kreutz, aaO.).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.01.1996 - 2 TaBV 6/95

    Betriebsvereinbarung: Nachwirkung

    Andererseits könnte aus der Vereinbarung dieser Nachwirkung im Wege der Auslegung der betroffenen Betriebsvereinbarung der Schluss gezogen werden, dass nach dem Willen der Betriebsparteien die freiwillige Betriebsvereinbarung wie eine Vereinbarung über mitbestimmungspflichtige Regelungsgegenstände behandelt haben soll, so dass eine Aufhebung oder Änderung in entsprechender Anwendung der §§ 87 Abs. 2, 76 Abs. 6 BetrVG notfalls durch den Spruch einer Einigungsstelle herbeigeführt werden kann (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 1988 = NZA 1988, 813; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 22. März 1994 - 4 TaBV 134/93 - und 2. Februar 1995 - 5 TaBV 59/94 -).
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