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   BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88   

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BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88 (https://dejure.org/1988,1901)
BAG, Entscheidung vom 07.09.1988 - 4 ABR 32/88 (https://dejure.org/1988,1901)
BAG, Entscheidung vom 07. September 1988 - 4 ABR 32/88 (https://dejure.org/1988,1901)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf Tendenzunternehmen - Eingruppierung von Arbeitnehmern in eine allgemeine Lohn- oder Gehaltsordnung - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern - Ungerechtfertigte ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 99, § 87, § 118
    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 59, 276
  • NZA 1989, 857
  • BB 1988, 2391
  • DB 1989, 983
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85

    Tarifverträge: Zulässigkeit einer Teilkündigung, Nachwirkung - Betriebsrat:

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88
    Die allgemeine betriebliche Lohn- oder Gehaltsordnung kann ihren Grund aber auch - wie vorliegend bei den seit dem 1. Januar 1984 neu eingestellten wissenschaftlichen Angestellten - in der Anwendung von Erlassen oder Richtlinien vorgeordneter Dienststellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts haben (BAGE 50, 258, 265 = AP Nr. 2 zu § 74 BAT).

    Auch der Erste Senat führt in seiner Entscheidung aus, daß es möglich ist, eine Änderung der Vergütungsordnung abzulehnen "wenn - wie in dem vom Vierten Senat am 3. Dezember 1985 entschiedenen Fall der Max-Planck-Gesellschaft (- 4 ABR 60/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen) - schon bislang der Entlohnungsgrundsatz praktiziert worden wäre, daß sich die Vergütung der Angestellten stets nach der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst, insbesondere des Bundes, richten soll, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage diese Vergütung beruht".

    Im vorliegenden Fall hat aber das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht ausdrücklich auf S. 7 seines Beschlusses genau diese Feststellung mit denselben Worten getroffen "daß sich die Vergütung der Angestellten stets nach der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst, insbesondere des Bundes, richten soll, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage diese Vergütung beruht" und bezieht sich dazu auf die auch vom Ersten Senat für zutreffend gehaltenen Entscheidungen vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972, BAGE 50, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 BAT, BAGE 50, 258 = AP Nr. 2 zu § 74 BAT , vom 13. August 1986 - 4 ABR 2/86 - AP Nr. 1 zu § 2 MTV Ang-DFVLR, und vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - AP Nr. 6 zu § 74 BAT.

  • BAG, 27.01.1987 - 1 ABR 66/85

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88
    Danach kann die Anwendung des Absenkungserlasses einen Entlohnungsgrundsatz darstellen, bei dessen Einführung der Antragsgegner zu beteiligen gewesen wäre, was unstreitig nicht geschehen ist (vgl. BAG Beschluß vom 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 -, AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972).

    Diese Umstände allein reichen zwar nach Auffassung des Ersten Senats (BAG Beschluß vom 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) nicht aus, um auf den praktizierten Entlohnungsgrundsatz zu schließen, daß sich die Vergütung der Angestellten einer drittmittelfinanzierten Einrichtung stets nach der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst, insbesondere des Bundes, richten solle, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage diese Vergütung beruht.

  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 80/83

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung, Erzieherin in einem Heim

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88
    Deshalb muß er dann auch eine gerichtliche Überprüfung seiner Eingruppierungsentscheidung hinnehmen (BAGE 50, 241, 245 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972).

    Im vorliegenden Fall hat aber das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht ausdrücklich auf S. 7 seines Beschlusses genau diese Feststellung mit denselben Worten getroffen "daß sich die Vergütung der Angestellten stets nach der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst, insbesondere des Bundes, richten soll, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage diese Vergütung beruht" und bezieht sich dazu auf die auch vom Ersten Senat für zutreffend gehaltenen Entscheidungen vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972, BAGE 50, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 BAT, BAGE 50, 258 = AP Nr. 2 zu § 74 BAT , vom 13. August 1986 - 4 ABR 2/86 - AP Nr. 1 zu § 2 MTV Ang-DFVLR, und vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - AP Nr. 6 zu § 74 BAT.

  • BAG, 13.08.1986 - 4 ABR 2/86

    Verweisungstarifvertrag zum BAT - Forschungsgesellschaft - Kündigung der

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88
    Im vorliegenden Fall hat aber das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht ausdrücklich auf S. 7 seines Beschlusses genau diese Feststellung mit denselben Worten getroffen "daß sich die Vergütung der Angestellten stets nach der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst, insbesondere des Bundes, richten soll, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage diese Vergütung beruht" und bezieht sich dazu auf die auch vom Ersten Senat für zutreffend gehaltenen Entscheidungen vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972, BAGE 50, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 BAT, BAGE 50, 258 = AP Nr. 2 zu § 74 BAT , vom 13. August 1986 - 4 ABR 2/86 - AP Nr. 1 zu § 2 MTV Ang-DFVLR, und vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - AP Nr. 6 zu § 74 BAT.
  • BAG, 13.02.1985 - 4 AZR 304/83

    Eingruppierung: Lehrerin für "staatlich geprüfte Lehrerin der Kurzschrift und des

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88
    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nach der Senatsrechtsprechung dann verletzt, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. das Senatsurteil vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/83 - AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
  • BAG, 27.05.1987 - 4 AZR 613/86

    Arbeitsentgelt: Vereinbarung der TdL-Richtlinien, Absenkung der

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88
    Im vorliegenden Fall hat aber das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht ausdrücklich auf S. 7 seines Beschlusses genau diese Feststellung mit denselben Worten getroffen "daß sich die Vergütung der Angestellten stets nach der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst, insbesondere des Bundes, richten soll, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage diese Vergütung beruht" und bezieht sich dazu auf die auch vom Ersten Senat für zutreffend gehaltenen Entscheidungen vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972, BAGE 50, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 BAT, BAGE 50, 258 = AP Nr. 2 zu § 74 BAT , vom 13. August 1986 - 4 ABR 2/86 - AP Nr. 1 zu § 2 MTV Ang-DFVLR, und vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - AP Nr. 6 zu § 74 BAT.
  • BAG, 31.01.1984 - 1 AZR 174/81

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei mehreren

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88
    Es geht dabei um die Strukturform des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen (BAGE 45, 91 = AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 24.05.1965 - 1 ABR 1/65

    Angabe des Anfechrungsgegenrs bei Wahlanfechtung - Inhalt des Anfechtungsantrags

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88
    Sie haben dem Gericht die Tatsachen zu unterbreiten, auf die das Begehren gestützt wird (vgl. BAGE 17, 165, 169 [BAG 24.05.1965 - 1 ABR 1/65] = AP Nr. 14 zu § 18 BetrVG; BAGE 34, 230, 237 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.10.1980 - 6 ABR 41/78

    Bildung eines Konzernbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88
    Sie haben dem Gericht die Tatsachen zu unterbreiten, auf die das Begehren gestützt wird (vgl. BAGE 17, 165, 169 [BAG 24.05.1965 - 1 ABR 1/65] = AP Nr. 14 zu § 18 BetrVG; BAGE 34, 230, 237 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972).
  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 7/85

    Vergütung - Tarifvertrag - Teilkündigung - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88
    Im vorliegenden Fall hat aber das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht ausdrücklich auf S. 7 seines Beschlusses genau diese Feststellung mit denselben Worten getroffen "daß sich die Vergütung der Angestellten stets nach der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst, insbesondere des Bundes, richten soll, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage diese Vergütung beruht" und bezieht sich dazu auf die auch vom Ersten Senat für zutreffend gehaltenen Entscheidungen vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972, BAGE 50, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 BAT, BAGE 50, 258 = AP Nr. 2 zu § 74 BAT , vom 13. August 1986 - 4 ABR 2/86 - AP Nr. 1 zu § 2 MTV Ang-DFVLR, und vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - AP Nr. 6 zu § 74 BAT.
  • BAG, 30.05.1990 - 4 AZR 74/90

    Korrigierende Rückgruppierung

    Unter Eingruppierung ist die Zuordnung einer von einem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zu den Tätigkeitsmerkmalen der Lohn- oder Vergütungsgruppen einer im Betrieb geltenden Lohn- oder Vergütungsordnung zu verstehen (ständige Rechtsprechung: vgl. BAGE 54, 147, 155 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 59, 276, 280 = AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 60, 330, 342 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 P 6.97

    Mitbestimmung bei Änderungskündigungen zur individualvertraglichen Vereinbarung

    Dieses hat etwa in ständiger Rechtsprechung die Aufstellung oder Änderung einer Vergütungsgruppenordnung also der abstrakt-generellen Regelung einer materiellen Arbeitsbedingung - als mitbestimmungspflichtig angesehen, wenn kein Tarifvertrag besteht oder dieser etwa wegen Kündigung ausgelaufen ist und nur noch nachwirkt (vgl. Entscheidungen vom 22. Januar 1980 BAG 1 ABR 48/77 - BAGE 32, 350 = NJW 1981, 75; 31. Januar 1984 BAG 1 AZR 174/81 - BAGE 45, 91 = NZA 1984, 167; 27. Januar 1987 BAG 1 ABR 66/85 - BAGE 54, 147= NZA 1987, 489; 7. September 1988 BAG 4 ABR 32/88 - BAGE 59, 276 = NZA 1989, 857; 8. August 1989 BAG 1 ABR 62/88 - BAGE 62, 322 = NZA 1990, 322 f.; 30. Januar 1990 BAG 1 ABR 98/88 - BAGE 64, 94 = NZA 1990, 493 f.; 21. August 1990 BAG 1 ABR 72/89 - NZA 1991, 434, 435 f.; 27. Oktober 1992 BAG 1 ABR 17/92 - AP Nr. 61 zu § 2087 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 1993, 561; vgl. a. Beschluß vom 3. Dezember 1991 BAG GS 2/90 - BAGE 69, 134 = NZA 1992, 749, 755; Urteil vom 3. August 1982 BAG 3 AZR 1219/79 - BAGE 39, 277 = NJW 1983, 2519 f.).
  • BAG, 01.02.1989 - 4 ABR 83/88

    Eingangseingruppierung eines Diplom-Informatikers in ein Institut für

    In Ausübung dieses Mitbeurteilungsrechts kann der Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung zur Eingruppierung verweigern, wenn der Arbeitgeber diese nach einer Vergütungsordnung vornimmt, zu deren Aufstellung es der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bedurft hätte (BAGE 54, 147, 156 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 7. September 1988 - 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    In diesem Falle wäre eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht berechtigt (vgl. BAG Beschluß vom 7. September 1988 - 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der arbeitsvertragliche Gleichbehandlungsgrundsatz könnte jedoch dann verletzt sein, wenn die Antragstellerin nicht bei allen nach dem 1. Januar 1984 neu eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern nach dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. Dezember 1983 verfahren ist, sondern gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt hat und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. BAG Beschluß vom 7. September 1988 - 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 01.02.1989 - 4 ABR 78/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung auch in Tendenzunternehmen

    Mit der Anwendung des Absenkungserlasses hat die Antragstellerin einen Entlohnungsgrundsatz angewendet, bei dessen Aufstellung der Antragsgegner zu beteiligen gewesen wäre, was unstreitig nicht geschehen ist (vgl. BAG Beschluß vom 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - BAGE 54, 147, 158 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 7. September 1988 - 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Entgegen den Zweifeln des Landesarbeitsgerichts hätte auch eine solche Praxis als abstrakt-generelle Regelung zur Lohnfindung und damit als Entlohnungsgrundsatz im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG angesehen werden können, deren Fortsetzung in Form der Anwendung des Absenkungserlasses keine Aufstellung eines neuen Entlohnungsgrundsatzes bedeutet und damit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG begründet hätte (vgl. BAG Beschluß vom 7. September 1988 - 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Da das Landesarbeitsgericht - anders als bei der vom Senat mit Beschluß vom 7. September 1988 (- 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschiedenen Fallgestaltung - keine weiteren Tatsachen feststellen konnte, aus denen sich hätte ersehen lassen, daß die Antragstellerin die Vergütung ihrer Angestellten schon bisher wie die Vergütung der vergleichbaren Angestellten im öffentlichen Dienst bemessen hat, kann auch allein dem Finanzstatut der Antragstellerin, das ebenfalls eine Besserstellung ihrer Angestellten untersagt, nicht zwingend entnommen werden, daß die Antragstellerin in der Vergangenheit auch tatsächlich demgemäß verfahren ist.

  • BAG, 01.02.1989 - 4 ABR 79/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung auch in Tendenzunternehmen

    Mit der Anwendung des Absenkungserlasses hat die Antragstellerin einen Entlohnungsgrundsatz angewendet, bei dessen Aufstellung der Antragsgegner zu beteiligen gewesen wäre, was unstreitig nicht geschehen ist (vgl. BAG Beschluß vom 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - BAGE 54, 147, 158 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 7. September 1988 - 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Entgegen den Zweifeln des Landesarbeitsgerichts hätte auch eine solche Praxis als abstrakt-generelle Regelung zur Lohnfindung und damit als Entlohnungsgrundsatz im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG angesehen werden können, deren Fortsetzung in Form der Anwendung des Absenkungserlasses keine Aufstellung eines neuen Entlohnungsgrundsatzes bedeutet und damit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG begründet hätte (vgl. BAG Beschluß vom 7. September 1988 - 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Da das Landesarbeitsgericht, anders als bei der vom Senat mit Beschluß vom 7. September 1988 (- 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschiedenen Fallgestaltung, keine weiteren Tatsachen feststellen konnte, aus denen sich hätte ersehen lassen, daß die Antragstellerin die Vergütung ihrer Angestellten schon bisher wie die Vergütung der vergleichbaren Angestellten im öffentlichen Dienst bemessen hat, kann auch allein dem Finanzstatut der Antragstellerin, das ebenfalls eine Besserstellung ihrer Angestellten untersagt, nicht zwingend entnommen werden, daß die Antragstellerin in der Vergangenheit auch tatsächlich so verfahren ist.

  • BAG, 01.02.1989 - 4 ABR 77/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung auch in Tendenzunternehmen

    Mit der Anwendung des Absenkungserlasses hat die Antragstellerin einen Entlohnungsgrundsatz angewendet, bei dessen Aufstellung der Antragsgegner zu beteiligen gewesen wäre, was unstreitig nicht geschehen ist (vgl. BAG Beschluß vom 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - BAGE 54, 147, 158 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 7. September 1988 - 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Entgegen den Zweifeln des Landesarbeitsgerichts hätte auch eine solche Praxis als abstrakt-generelle Regelung zur Lohnfindung und damit als Entlohnungsgrundsatz im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG angesehen werden können, deren Fortsetzung in Form der Anwendung des Absenkungserlasses keine Aufstellung eines neuen Entlohnungsgrundsatzes bedeutet und damit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG begründet hätte (vgl. BAG Beschluß vom 7. September 1988 - 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Da das Landesarbeitsgericht, anders als bei der vom Senat mit Beschluß vom 7. September 1988 (- 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschiedenen Fallgestaltung, keine weiteren Tatsachen feststellen konnte, aus denen sich hätte ersehen lassen, daß die Antragstellerin die Vergütung ihrer Angestellten schon bisher wie die Vergütung der vergleichbaren Angestellten im öffentlichen Dienst bemessen hat, kann auch allein dem Finanzstatut der Antragstellerin, das ebenfalls eine Besserstellung ihrer Angestellten untersagt, nicht zwingend entnommen werden, daß die Antragstellerin in der Vergangenheit auch tatsächlich so verfahren ist.

  • BAG, 01.02.1989 - 4 ABR 86/88

    Absenkung der Vergütung - Zustimmungspflicht des Betriebsrats bei Anwendung des

    Das ist im Senatsbeschluß vom 7. September 1988, BAGE 59, 276, nochmals in vollem Umfange bestätigt worden.

    Eine rechtliche Divergenz zu diesem Beschluß besteht deshalb nicht, so daß es auch der von der Rechtsbeschwerde geforderten Vorlage des Rechtsstreits an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht bedarf (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 7. September 1988, aaO).

  • LAG Berlin, 29.11.1994 - 3 Sa 107/94

    Tarifvertrag: räumlicher Geltungsbereich des BAT-O

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  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88

    Personalvertretung; Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Begriff der Lohngestaltung im Bereich des Personalvertretungsrecht nicht so umfassend wie im Bereich des Betriebsverfassungsrechts (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG); das Bundesarbeitsgericht hat insbesondere ausdrücklich hervorgehoben, der -- auf das Verhältnis der Vergütungen der einzelnen Beschäftigten zueinander und in bezug auf die von ihnen auszuübende Tätigkeit gerichtete -- Gedanke der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit, der für die Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG maßgebend sei, trete im Personalvertretungsrecht zurück (Urteil v. 27.5.1987 -- 4 AZR 613/86 -- a.a.O.; vgl. ferner etwa Beschluß vom 7.9.1988 -- 4 ABR 32/88 --).
  • BAG, 30.05.1990 - 4 AZR 76/90

    Irrtümliche Einordnung einer Tätigkeit in eine falsche tarifliche Lohngruppe -

    Unter Eingruppierung ist die Zuordnung einer von einem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zu den Tätigkeitsmerkmalen der Lohn- oder Vergütungsgruppen einer im Betrieb geltenden Lohn- oder Vergütungsordnung zu verstehen (ständige Rechtsprechung: vgl. BAGE 54, 147, 155 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 59, 276, 280 = AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 60, 330, 342 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m.w.N.).
  • BAG, 30.05.1990 - 4 AZR 75/90

    Irrtümliche Einordnung einer Tätigkeit in eine falsche tarifliche Lohngruppe -

  • BAG, 30.05.1990 - 4 AZR 77/90

    Irrtümliche Einordnung einer Tätigkeit in eine falsche tarifliche Lohngruppe -

  • LAG Berlin, 26.11.1996 - 3 Sa 88/96

    Anrechnung; Beschäftigungszeit; Deutsche Reichsbahn; Tarifvertrag; Arbeitgeber

  • LAG Köln, 15.03.1996 - 11 (13) TaBV 60/95

    Eingruppierung: Doktorand

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