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   BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89   

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https://dejure.org/1989,627
BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89 (https://dejure.org/1989,627)
BAG, Entscheidung vom 06.09.1989 - 2 AZR 224/89 (https://dejure.org/1989,627)
BAG, Entscheidung vom 06. September 1989 - 2 AZR 224/89 (https://dejure.org/1989,627)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Kurzerkrankungen - Schema für die Prüfung einer Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen - Wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers mit außergewöhnlich hohen Lohnfortzahlungskosten als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1
    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien - Störung des Betriebsablaufs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG 1969 § 1 ZPO §§ 138, 286, 565; MTV f. d. Arbeiter und Angest. der Metallind. in Nordwürtt./Nordbaden vom 26.6.1984 § 12.3, 4 und 5
    Kündigung wegen Kurzerkrankungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2338
  • NZA 1990, 434
  • BB 1990, 558
  • DB 1990, 943
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89
    Wie der Senat insbesondere im Urteil BAGE 40, 361, 367 [BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81] (= AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I 2 der Gründe) näher begründet und in dem Urteil vom 16. Februar 1989 (zu B III 1 c cc und 2 a der Gründe) bestätigt hat, gibt es grundsätzlich keine festen Grenzwerte für die krankheitsbedingte Kündigung.

    Alle generalisierenden und quantifizierenden, in dem Urteil BAGE 40, 361 [BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81] (= AP, aaO) näher dargestellten Vorschläge des Schrifttums sind willkürlich und nicht geeignet, dem Einzelfall gerecht zu werden, wie dies nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG erforderlich ist.

    Soweit der Senat in dem Urteil BAGE 40, 361 [BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81] (= AP, aaO) Lohnfortzahlungskosten für einen Zeitraum bis zu sechs Wochen für kündigungsrechtlich noch unerheblich angesehen und sich hierfür auf das LohnFG berufen hat, geschah dies insbesondere deshalb, um den Vorschlägen des Schrifttums entgegenzutreten, zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung formal an bestimmte Ausfallzeiten wie den Sechs-Wochen-Zeitraum des LohnFG anzuknüpfen.

  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89
    Sieht ein Tarifvertrag die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, Arbeitnehmern mit längerer Unternehmenszugehörigkeit im Krankheitsfall über den gesetzlichen SechsWochen-Zeitraum hinaus für bestimmte Zeiträume einen Zuschuß zum Krankengeld zu zahlen, so kann allein daraus noch nicht gefolgert werden, auch sechs Wochen im Jahr übersteigende krankheitsbedingte Ausfallzeiten des Arbeitnehmers seien grundsätzlich nicht geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (im Anschluß an das Senatsurteil vom 16. Februar 1989 - 2 AZR 299/88 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 16. Februar 1989 - 2 AZR 299/88 - DB 1989, 2075, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu B I der Gründe, m.w.N.) ist die Sozialwidrigkeit einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers in drei Stufen zu prüfen.

  • BAG, 15.02.1984 - 2 AZR 573/82

    Arbeitsverhältnis: Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89
    Einem Arbeitnehmer, der 20 Jahre zur Zufriedenheit gearbeitet hat und dann häufig erkrankt, schuldet der Arbeitgeber erheblich mehr Rücksichtnahme als einem Arbeitnehmer, der seit dem ersten Jahre der Betriebszugehörigkeit erhebliche und steigende krankheitsbedingte Ausfälle gehabt hat (vgl. insbes. BAGE 45, 146, 153 f. [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 3 b und 5 der Gründe).

    Ist mit Ausfallzeiten im bisherigen Umfang aufgrund der negativen Gesundheitsprognose auf nicht absehbare Zeit zu rechnen, so ist auch die zu erwartende Belastung mit entsprechenden Lohnfortzahlungskosten um so höher, je jünger der Arbeitnehmer ist (vgl. BAGE 45, 146 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP, aaO).

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89
    Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht die für die Prognose geltenden Grundsätze hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast zu beachten haben, die der Senat in dem ebenfalls am 6. September 1989 verkündeten Urteil in der Sache - 2 AZR 19/89 - zusammengefaßt hat.
  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 118/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien-

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89
    Denn bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob die Krankheiten auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1989, zu B I 3 a der Gründe sowie das zur Veröffentlichung bestimmte, ebenfalls am 6. September 1989 in dem Rechtsstreit - 2 AZR 118/89 - verkündete Senatsurteil).
  • BAG, 09.06.1967 - 3 AZR 352/66

    Kürzung einer jederzeit widerruflichen Leistungszulage nach billigem Ermessen

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89
    Sind dem Berufungsgericht bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, hier bei der Frage der Sozialwidrigkeit, Rechtsfehler unterlaufen, so kann das Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur treffen, wenn alle für die Entscheidung über die soziale Rechtfertigung der Kündigung maßgeblichen Umstände lückenlos feststehen (vgl. BAG Urteil vom 9. Juni 1967 - 3 AZR 352/66 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Lohnzuschläge).
  • BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54

    Arbeitsverhältnis: Befristung

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89
    Einem Arbeitnehmer, der 20 Jahre zur Zufriedenheit gearbeitet hat und dann häufig erkrankt, schuldet der Arbeitgeber erheblich mehr Rücksichtnahme als einem Arbeitnehmer, der seit dem ersten Jahre der Betriebszugehörigkeit erhebliche und steigende krankheitsbedingte Ausfälle gehabt hat (vgl. insbes. BAGE 45, 146, 153 f. [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 3 b und 5 der Gründe).
  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53
    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89
    Wie der Senat insbesondere im Urteil BAGE 40, 361, 367 [BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81] (= AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I 2 der Gründe) näher begründet und in dem Urteil vom 16. Februar 1989 (zu B III 1 c cc und 2 a der Gründe) bestätigt hat, gibt es grundsätzlich keine festen Grenzwerte für die krankheitsbedingte Kündigung.
  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

    Durch die Zusage solcher Leistungen wollen die Tarifvertragsparteien regelmäßig nicht den Bestandsschutz der Arbeitnehmer erhöhen (BAG 6. September 1989 - 2 AZR 224/89 - zu III 2 c der Gründe) .

    (bb) Andererseits kann die zu erwartende Belastung des Arbeitgebers mit tariflichen Zuschüssen zum Krankengeld grundsätzlich nicht als "kündigungsbegründende" Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers anerkannt werden (offengelassen von BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 399/91 - zu III 3 der Gründe; 6. September 1989 - 2 AZR 224/89 - zu III 2 c bb der Gründe) .

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 399/91

    Kündigung wegen Krankheit von nicht absehbarer Dauer

    Der Senat läßt offen, ob die Belastung des Arbeitgebers mit tariflichen Leistungen der vorbezeichneten Art grundsätzlich als derartige Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen anerkannt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 6. September 1989 - 2 AZR 224/89 - AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II 2 c der Gründe).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Da es einer vorherigen Abmahnung nicht bedurfte, kann dahinstehen, ob die Ermahnung vom 18. August 1992 und die Abmahnung vom 2. April 1993 die Kündigung vorzubereiten vermochten, obwohl sie bei deren Zugang entsprechend der bestehenden Betriebsvereinbarung bereits aus der Personalakte des Klägers entfernt waren, oder ob jedenfalls die unwirksame Kündigung vom 14. April 1994 wegen unkorrekten Bonierens (LAG Hamburg - 4 Sa 76/94 -) als einschlägige Abmahnung (vgl. BAG Urteil vom 31. August 1989 - 2 AZR 13/89 - AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) fortwirkt.
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