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   BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89   

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https://dejure.org/1989,164
BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89 (https://dejure.org/1989,164)
BAG, Entscheidung vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89 (https://dejure.org/1989,164)
BAG, Entscheidung vom 06. September 1989 - 2 AZR 19/89 (https://dejure.org/1989,164)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen - Gerichtliche Prüfung einer Sozialwidrigkeit einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers - Negative Gesundheitsprognose bei einer krankheitsbedingten Kündigung - Schwerwiegende ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1
    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG 1969 § 1; ZPO §§ 138, 286
    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2340
  • NZA 1990, 307
  • BB 1990, 355
  • BB 1990, 553
  • DB 1990, 429
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 16. Februar 1989 - 2 AZR 299/88 - DB 1989, 2075, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B I der Gründe, m.w.N.) ist die Sozialwidrigkeit einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers in drei Stufen zu prüfen.

    Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen, die Berücksichtigung der Lohnfortzahlungskosten für die Kündigung stelle einen Wertungswiderspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB dar, hat der Senat bereits in dem Urteil vom 16. Februar 1989 (aaO, zu III der Gründe) eingehend behandelt und nicht für durchschlagend erachtet; auf diese Ausführungen wird verwiesen.

    Zusätzlich zu diesen Umständen spricht für die Beklagte, daß sie nach ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag für den im Arbeitsbereich des Klägers anfallenden durchschnittlichen Krankenstand von 10 % eine Personalreserve vorhält (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1989, aaO, zu B I 3 b bb der Gründe).

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 201/76

    Krankheit - Anhörungsverfahren - Kündigung - Hinzutreten neuer Kündigungsgründe -

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89
    Beantragt der Arbeitnehmer die Vernehmung seiner behandelnden Ärzte als sachverständiger Zeugen nur für die Krankheitsursachen und nicht auch für die von ihm behauptete positive Gesundheitsprognose, so ist der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 144 ZPO nur dann zur Erhebung von Sachverständigenbeweis verpflichtet, wenn ihm die Sachkunde zur Prüfung fehlt, ob der bisherige Krankheitsverlauf ausreichende Indizien für eine negative Prognose enthält (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 27. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972).

    In der Revisionsinstanz kann nur nachgeprüft werden, ob der Ermessensrahmen für die aus Fehlzeiten abgeleitete Prognose eingehalten worden ist (Senatsurteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 3 c und d der Gründe).

    Vielmehr kann der Tatrichter die begründete Wiederholungsgefahr auch aus der Häufigkeit verschiedener Krankheiten folgern (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1977, aaO, zu II 3 d der Gründe).

  • BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82
    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89
    Trägt er selbst konkrete Umstände, wie die Krankheitsursachen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; er muß jedoch nicht den Gegenbeweis führen, daß nicht mit weiteren künftigen Erkrankungen zu rechnen sei (im Anschluß an BAGE 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Mit dieser Klarstellung hält der Senat an seiner schon in BAGE 43, 129 (= AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) vertretenen Ansicht fest, der Arbeitnehmer, der Krankheitsbefund und die vermutliche Entwicklung nicht hinreichend kenne oder schildern könne, genüge seiner prozessualen Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinde.

    Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände für seine Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; er muß jedoch nicht den Gegenbeweis führen, daß nicht mit weiteren häufigen Erkrankungen zu rechnen sei (BAGE 43, 129, 139 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969, zu B III 2 c der Gründe).

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89

    Arbeitsverhältnis: Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89
    Zu ihren Gunsten hat das Berufungsgericht weiter zutreffend das noch verhältnismäßig niedrige Lebensalter des Klägers von knapp 25 Jahren im Zeitpunkt der Kündigung berücksichtigt, weil die Beklagte deshalb aufgrund der negativen Prognose auf nicht absehbare Zeit mit erheblichen Lohnfortzahlungskosten rechnen muß (vgl. dazu insbes. BAGE 45, 146 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 3 b der Gründe sowie das ebenfalls am 6. September 1989 in der Revisionssache - 2 AZR 224/89 - verkündete und zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte Urteil des Senats).

    Selbst Kosten für Ausfallzeiten, die unter der vom Arbeitgeber hinzunehmenden Mindestgrenze von sechs Wochen pro Jahr liegen, sind bei der Interessenabwägung für die Beantwortung der Frage einzubeziehen, inwieweit das Arbeitsverhältnis störungsfrei verlaufen ist (vgl. dazu ebenfalls das am 6. September 1989 in der Revisionssache - 2 AZR 224/89 - verkündete Urteil des Senats).

  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89
    Mit dieser Klarstellung hält der Senat an seiner schon in BAGE 43, 129 (= AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) vertretenen Ansicht fest, der Arbeitnehmer, der Krankheitsbefund und die vermutliche Entwicklung nicht hinreichend kenne oder schildern könne, genüge seiner prozessualen Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinde.

    Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände für seine Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; er muß jedoch nicht den Gegenbeweis führen, daß nicht mit weiteren häufigen Erkrankungen zu rechnen sei (BAGE 43, 129, 139 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969, zu B III 2 c der Gründe).

  • BAG, 15.02.1984 - 2 AZR 573/82

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89
    Zu ihren Gunsten hat das Berufungsgericht weiter zutreffend das noch verhältnismäßig niedrige Lebensalter des Klägers von knapp 25 Jahren im Zeitpunkt der Kündigung berücksichtigt, weil die Beklagte deshalb aufgrund der negativen Prognose auf nicht absehbare Zeit mit erheblichen Lohnfortzahlungskosten rechnen muß (vgl. dazu insbes. BAGE 45, 146 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 3 b der Gründe sowie das ebenfalls am 6. September 1989 in der Revisionssache - 2 AZR 224/89 - verkündete und zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte Urteil des Senats).
  • BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54

    Häufige Kurzerkrankungen - Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89
    Zu ihren Gunsten hat das Berufungsgericht weiter zutreffend das noch verhältnismäßig niedrige Lebensalter des Klägers von knapp 25 Jahren im Zeitpunkt der Kündigung berücksichtigt, weil die Beklagte deshalb aufgrund der negativen Prognose auf nicht absehbare Zeit mit erheblichen Lohnfortzahlungskosten rechnen muß (vgl. dazu insbes. BAGE 45, 146 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 3 b der Gründe sowie das ebenfalls am 6. September 1989 in der Revisionssache - 2 AZR 224/89 - verkündete und zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte Urteil des Senats).
  • BAG, 10.03.1977 - 2 AZR 79/76

    Ordentliche Kündigung - Erkrankung - Entwicklung des Gesundheitszustandes -

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89
    Darin liegt eine gebotene Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung (BAGE 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), weil in der Praxis davon auszugehen ist, daß ein Arbeitnehmer, der sich auf die Auskunft seines Arztes beruft, damit hinreichend das Fehlen einer eigenen Kenntnis zum Ausdruck bringt (vgl. Ascheid, Beweislastfragen im Kündigungsschutzprozeß, S. 103 f.).
  • BAG, 19.03.1986 - 5 AZR 86/85

    Anspruch auf Lohnrückzahlung - Fortsetzungserkrankung - Krankenbezüge -

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89
    Wenn der Arbeitgeber die Krankheitsursachen nicht kennt, wird ihm die Prognose bei häufigen Kurzerkrankungen dadurch erleichtert, daß der Arbeitnehmer verpflichtet ist, zur Klärung der Frage, ob Fortsetzungserkrankungen im Sinne des LohnFG vorliegen, seinen Arzt oder die Krankenkasse von der Schweigepflicht zu befreien (BAGE 51, 308, 313 [BAG 19.03.1986 - 5 AZR 86/85] = AP Nr. 67 zu § 1 LohnFG, zu III 1 der Gründe; G. Reinecke, DB 1989, 2073).
  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    In dem - als Grundlage für eine Prognose geeigneten - Zeitraum von drei Jahren vor Zugang der Kündigung sind deren Ausfallzeiten deutlich zurückgegangen (zur Relevanz steigender, gleichbleibender oder fallender Fehlzeiten vgl. BAG 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - zu B II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darin nicht die Behauptung erblickt, die Ärzte hätten seine gesundheitliche Entwicklung bezüglich sämtlicher prognosetragender Erkrankungen im Kündigungszeitpunkt positiv beurteilt (zu dieser Anforderung vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 639/98 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 96; 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - zu B I 1 b der Gründe) .
  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 44/05

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Nicht ausreichend ist hingegen der Vortrag eines Arbeitnehmers, der sich erst durch die Berufung auf die behandelnden Ärzte die fehlende Kenntnis über den weiteren Verlauf seiner Erkrankung verschaffen will (vgl. Senat 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 21 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 26; 17. Juni 1999 - 2 AZR 639/98 - BAGE 92, 96; 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 50).
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