Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.10.1989

Rechtsprechung
   ArbG Hagen, 15.09.1989 - 4 Ca 648/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,4988
ArbG Hagen, 15.09.1989 - 4 Ca 648/87 (https://dejure.org/1989,4988)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 15.09.1989 - 4 Ca 648/87 (https://dejure.org/1989,4988)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 15. September 1989 - 4 Ca 648/87 (https://dejure.org/1989,4988)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Versicherten auf Zahlung von Krankenvergütung ; Anspruch eines Arbeiters auf Fortzahlung seines Lohnes während einer Erkrankung ; Gröblicher Verstoß eines Arbeiters gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten ; ...

  • rwth-aachen.de PDF

    Keine Lohnfortzahlung bei Verletzung infolge von Kick-Boxen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 1 Abs. 1 S. 1 LohnFG
    Ausschluß der Lohnfortzahlung bei Verletzungen aufgrund Teilnahme an gefährlicher Sportart

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 311
  • DB 1990, 1422
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Rechtsprechung
   BGH, 31.10.1989 - VI ZR 54/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1482
BGH, 31.10.1989 - VI ZR 54/89 (https://dejure.org/1989,1482)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1989 - VI ZR 54/89 (https://dejure.org/1989,1482)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1989 - VI ZR 54/89 (https://dejure.org/1989,1482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 852 Abs. 1
    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Beitragsbetrugs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich für rückständige Sozialversicherungsbeiträge von Schwarzarbeitern? (IBR 1990, 176)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 288
  • ZIP 1990, 466
  • MDR 1990, 533
  • NZA 1990, 311
  • VersR 1990, 166
  • BB 1990, 1352 (Ls.)
  • DB 1990, 1034
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 145/88

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Vorenthaltung von

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - VI ZR 54/89
    Vielmehr war in diesem Zeitpunkt auch bereits der nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu ersetzende Schaden entstanden, zu dessen Geltendmachung die Klägerin als die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge berechtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 145/88 - VersR 1989, 303); die späteren Zahlungen auf die rückständigen Beträge führten nur zu einer teilweisen Schadensbeseitigung, die für die Verjährung nach § 852 BGB ohne Bedeutung ist.

    Hierzu führt das Berufungsgericht zutreffend aus, daß sich der Beklagte damit nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. (dem damals noch geltenden) § 529 RVO schadensersatzpflichtig gemacht hat (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 145/88 - a.a.O. S. 303, 304 m.w.N.).

    Deshalb besteht auch der Zweck des aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 529 RVO herzuleitenden Schadensersatzanspruchs gerade darin, der Einzugsstelle zur Vermeidung von Beitragsausfällen bei Vorenthaltung von Beitragsteilen den sofortigen Zugriff auf den dafür Verantwortlichen persönlich als Deliktsschuldner zu eröffnen und sie insoweit von der Verfolgung der Beitragsforderung gegen den Arbeitgeber und dem damit verbundenen Liquiditätsrisiko freizustellen (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 145/88 - a.a.O. S. 304; vgl. ferner Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590, 591).

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 68/83

    Nichtweiterleitung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge an eine Ortskrankenkasse -

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - VI ZR 54/89
    Deshalb besteht auch der Zweck des aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 529 RVO herzuleitenden Schadensersatzanspruchs gerade darin, der Einzugsstelle zur Vermeidung von Beitragsausfällen bei Vorenthaltung von Beitragsteilen den sofortigen Zugriff auf den dafür Verantwortlichen persönlich als Deliktsschuldner zu eröffnen und sie insoweit von der Verfolgung der Beitragsforderung gegen den Arbeitgeber und dem damit verbundenen Liquiditätsrisiko freizustellen (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 145/88 - a.a.O. S. 304; vgl. ferner Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590, 591).
  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 278/83

    Arbeitnehmerüberlassung - Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen - Strafbarkeit

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - VI ZR 54/89
    Damit war - wovon das Landgericht zutreffend ausgeht - in der Person des Beklagten, dem die Geschäftsführung oblag und der die mit der Beschäftigung der "Schwarzarbeiter" zusammenhängende Irreführung der Klägerin zu verantworten hatte, bereits im Zeitpunkt der Vorlage der unvollständigen Beitragsnachweise nicht nur der Tatbestand des Betruges erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - 3 StR 278/83 - NJW 1984, 987, 988).
  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244

    Gewerbeuntersagung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Steuer-

    An der Verwirklichung des Tatbestands des § 266a Abs. 1 StGB durch ihren Geschäftsführer ändern diese Umstände indes nichts, da ein Sozialversicherungsbeitrag der Einzugsstelle bereits dann im Sinn dieser Bestimmung "vorenthalten" wurde, wenn er ihr nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt zugegangen ist (BGH, U.v. 31.10.1989 - VI ZR 54/89 - LM § 852 BGB Nr. 105; U.v. 15.10.1991 - XI ZR 192/90 - NJW 1992, 177/178; U.v. 21.1.1997 - VI ZR 338/95 - NJW 1997, 1237).

    Der Auffassung, eine gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge erleide erst dann einen Schaden, wenn ihr geschuldete Beiträge auf Dauer vorenthalten bleiben, ist der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 31. Oktober 1989 (VI ZR 54/89 - LM § 852 BGB Nr. 105) mit folgender Erwägung entgegengetreten:.

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    "Vorenthalten" im Sinne dieser Vorschrift sind Beiträge, die bei Fälligkeit nicht abgeführt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1989 - VI ZR 54/89 - VersR 1990, 166; BGH, Beschluß vom 10. August 1990 - 3 StR 16/90 - wistra 1990, 353).
  • OLG Frankfurt, 09.12.1994 - 24 U 254/93
    Die spätestens bis 06.07.1990 fällig gewordenen Beiträge aus den Monaten April und Mai 1990 wurden ebenso wie die bis einschließlich 15.08.1990 fällig gewordenen Beiträge aus den Monaten Juni und Juli 1990 nicht an die Klägerin abgeführt, damit "vorenthalten" (BGH NJW-RR 1990, 288; NJW 1992, 178).
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