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   BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 59/88   

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BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 59/88 (https://dejure.org/1989,1472)
BAG, Entscheidung vom 08.08.1989 - 1 ABR 59/88 (https://dejure.org/1989,1472)
BAG, Entscheidung vom 08. August 1989 - 1 ABR 59/88 (https://dejure.org/1989,1472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grober Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte - Mitbestimmungspflichtige Änderung von Dienstplänen ohne erforderliche Mitbestimmung des Betriebsrats - Möglichkeit der kurzfristigen einseitigen Änderung von betriebsplänen durch den Arbeitgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat: grober Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 23 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 118 Abs. 1
    Grober Verstoß des Arbeitgebers gem. § 23 Abs. 3 BetrVG durch Änderung von Dienst- und Schichtplänen ohne Beteiligung des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 569
  • BB 1990, 142
  • DB 1990, 1191
  • DB 1990, 1991
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 12.01.1988 - 1 ABR 54/86

    Rechtsschutzinteresse im Beschlussverfahren

    Auszug aus BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 59/88
    Diese Grundsätze hat der Senat in seiner Entscheidung vom 12. Januar 1988 (- 1 ABR 54/86 - AP Nr. 8 zu § 81 ArbGG 1979) für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Anordnung von Mehrarbeit dargelegt und im einzelnen begründet.

    Der Antrag des Betriebsrats, dem Kuratorium aufzugeben, die Aufstellung von Dienstplänen ohne Beteiligung des Betriebsrats künftig zu unterlassen, ist damit unbegründet geworden (Beschluß des Senats vom 12. Januar 1988 - 1 ABR 54/86 - AP Nr. 8 zu § 81 ArbGG 1979).

  • BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 11/85

    Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats der Einführung von Schichtarbeit

    Auszug aus BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 59/88
    Das hat der Senat gerade auch für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in einem Dialysezentrum in der genannten Entscheidung vom 18. April 1989, aber auch schon zuvor in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1986 (- 1 ABR 11/85 - AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit), die ebenfalls ein Dialysezentrum des Kuratoriums betraf, entschieden und im einzelnen begründet, daß diesem Mitbestimmungsrecht nicht nur die Frage unterfällt, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll und wann jeweils die einzelnen Schichten beginnen und enden sollen.
  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 33/88

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Umsetzung von

    Auszug aus BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 59/88
    Er hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1989 (- 1 ABR 33/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, daß dementsprechend nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch die Regelung der Frage unterliege, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere umsetzen kann, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig wird.
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 2/88

    Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative

    Auszug aus BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 59/88
    Der Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 18. April 1989 (- 1 ABR 2/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen) für das Dialysezentrum des Kuratoriums in B.
  • LAG Berlin, 19.08.1988 - 2 TaBV 4/88

    Zuständigkeit; Einigungsstelle; Beschwerde; Abmahnung; Personalakte

    Auszug aus BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 59/88
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Mai 1988 - 2 TaBV 4/88 - aufgehoben.
  • ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12

    Sind kurzfristige Dienstplanänderungen erlaubt?

    Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen (...)"; s. ferner statt vieler schon BAG 8, 8.1989 - 1 ABR 59/88 - AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 11 = EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 = NZA 1990, 569 [B.2 a.]: "Der Betriebsrat hat hinsichtlich der Aufstellung von Dienstplänen und auch hinsichtlich der Änderung einmal aufgestellter Dienstpläne nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen".

    Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen (...)"; s. ferner statt vieler schon BAG 8, 8.1989 - 1 ABR 59/88 - AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 11 = EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 = NZA 1990, 569 [B.2 a.]: "Der Betriebsrat hat hinsichtlich der Aufstellung von Dienstplänen und auch hinsichtlich der Änderung einmal aufgestellter Dienstpläne nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen".

    Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen (...)"; s. ferner statt vieler schon BAG 8, 8.1989 - 1 ABR 59/88 - AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 11 = EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 = NZA 1990, 569 [B.2 a.]: "Der Betriebsrat hat hinsichtlich der Aufstellung von Dienstplänen und auch hinsichtlich der Änderung einmal aufgestellter Dienstpläne nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen".

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 40/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Wochenschichtplänen

    a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat auch darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann (BAG 27. Juni 1989 - 1 ABR 33/88 - BAGE 62, 202, 208; 8. August 1989 - 1 ABR 59/88 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 23 Nr. 27, zu B 2 a, 3 a der Gründe).
  • BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93

    Versetzung - Wechsel von Tagschicht in Nachtschicht

    Danach hat der Betriebsrat nicht nur darüber mitzubestimmen, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll bzw. wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen sowie ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von der einen Schicht in eine andere wechseln sollen (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 23, m. zust. Anm. von Hoyningen-Huene, zu B II 3 b der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter Senatsbeschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 25, m. zust. Anm. v. Peterek; vgl. weiter gemeinsame Anm. zu den vorgenannten Entscheidungen von Hromadka, SAE 1992, 311; Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 59/88 - AP Nr. 11 zu § 23 BetrVG 1972).
  • BAG, 01.07.2003 - 1 ABR 22/02

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung eines Jahresschichtplans

    Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen (BAG 27. Juni 1989 - 1 ABR 33/88 - BAGE 62, 202 = AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 35 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 36; 8. August 1989 - 1 ABR 59/88 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 23 Nr. 27, zu B 2 a, 3 a der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2016 - 7 Sa 150/16

    Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung ohne Spät- und

    Der Beklagten war es im vorliegenden Fall auch nicht zuzumuten, eine entsprechende, mitbestimmungspflichtige Änderung des Schichtplans bzw. die Festlegung zukünftiger Schichtpläne (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; vgl. nur BAG, Beschluss vom 8. August 1989 - 1 ABR 59/88 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 11; vom 27. Juni 1989 - 1 ABR 33/88 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 35) gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer und des Betriebsrats über die Anrufung der Einigungsstelle durchzusetzen.
  • LAG Hamm, 13.01.2012 - 10 Sa 1225/11

    Arbeitsentgelt; Anspruch auf Nachtschichtzulage

    bb) Auch wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne im Betrieb der Beklagten einschließlich der Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu den jeweiligen Schichten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterlag (BAG 27.06.1989 - 1 ABR 33/88 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 35; BAG 08.08.1989 - 1 ABR 59/88 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 11; BAG 29.09.2004 - 5 AZR 559/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 111; BAG 03.05.2006 - 1 ABR 14/05 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 119; ErfK/Kania, a.a.O., § 87 BetrVG Rn. 28; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 87 Rn. 62; andere Auffassung: Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, 5. Aufl., § 87 Rn. 123; Gaul NZA 1989, 48; Meier NZA 1988, Beil.
  • LAG Nürnberg, 06.11.1990 - 4 TaBV 13/90

    Arbeitgeber - Anordnung von Überstunden - Zustimmung des Betriebsrates -

    So hat auch das Bundesarbeitsgericht einen groben Verstoß des Arbeitgebers angenommen, wenn dieser trotz vorheriger rechtskräftiger Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Änderung von Dienstplänen weiterhin solche Pläne ohne Beteiligung des Betriebsrats ändert (BAG, Beschluss vom 08.08.1989 - 1 ABR 59/88 -, DB 1990, 1191 ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2012 - 6 Ta 187/11

    Zwangsvollstreckung, Ordnungsgeld, Höhe, Festsetzung, Beschlussverfahren,

    Auch aus der von der Arbeitgeberin angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.08.1989 (BAG 08.08.1989 - 1 ABR 59/88 - NZA 1990, 569) folgt nicht, dass das Arbeitsgericht ein unangemessen hohes Ordnungsgeld festgesetzt hat.
  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 4/91

    Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben

    Löwisch (Anm. zum Beschluß des Senats vom 8. August 1989 - 1 ABR 59/88 - SAE 1991, 66, 67, unter I 3) ist ebenfalls der Auffassung, daß die gewiß vorhandene Beziehung zwischen Pflegekraft und den zu Betreuenden in der Regel nicht so intensiv ist, daß daraus ein prägender Einfluß auf die Erfüllung der karitativen Zwecksetzung des Unternehmens entstünde.
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.09.1998 - 4 Ta 84/98

    Festsetzung des Streitwerts für anwaltliche Gebührenrechnung bei Streit um

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  • LAG Nürnberg, 13.11.1990 - 4 TaBV 13/90

    Verletzung von Mitwirkungsrechten der betrieblichen Einigungsstelle durch

  • LAG Köln, 24.11.1992 - 4 TaBV 52/92

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden

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