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   BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88   

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BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88 (https://dejure.org/1989,120)
BAG, Entscheidung vom 31.08.1989 - 2 AZR 453/88 (https://dejure.org/1989,120)
BAG, Entscheidung vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 (https://dejure.org/1989,120)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat - Personalrat: Anhörung bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters - Information durch den Arbeitgeber - Gegendarstellung des Arbeitnehmers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    PersVG Schleswig-Holstein §§ 67, 72, 77
    Anhörung des Personalrats bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters - Umfang der Informationspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretung - Repräsentationsgrundsatz - Kündigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 658 (Ls.)
  • BB 1990, 142
  • DB 1990, 1928
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAGE 27, 209, 213 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAGE 30, 386, 393 = AP Nr. 17, a.a.O., zu III 3 a der Gründe) ist eine Kündigung gemäß § 102 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne daß er überhaupt mit dem Betriebsrat in Verbindung getreten ist, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug erfüllt hat; die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, daß es erst gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt; aus dem Sinn und Zweck der Anhörung folgt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart mitzuteilen, daß er dem Betriebsrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhaltes gibt; der Arbeitgeber hat insbesondere die Tatsachen anzugeben, aus denen er seinen Kündigungsentschluß herleitet; diese Kennzeichnung des Sachverhalts muß so genau und so umfassend sein, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden; insoweit kann es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechen, dem Betriebsrat auch diejenigen Umstände mitzuteilen, die gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen (so BAGE 44, 201 = AP Nr. 29, a.a.O.).

    Für einen vergleichbaren Kündigungssachverhalt hat das Bundesarbeitsgericht (BAGE 44, 201 = AP, a.a.O.) bereits entschieden, im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit seien dem Betriebsrat auch Umstände mitzuteilen, die gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen.

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAGE 27, 209, 213 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAGE 30, 386, 393 = AP Nr. 17, a.a.O., zu III 3 a der Gründe) ist eine Kündigung gemäß § 102 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne daß er überhaupt mit dem Betriebsrat in Verbindung getreten ist, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug erfüllt hat; die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, daß es erst gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt; aus dem Sinn und Zweck der Anhörung folgt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart mitzuteilen, daß er dem Betriebsrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhaltes gibt; der Arbeitgeber hat insbesondere die Tatsachen anzugeben, aus denen er seinen Kündigungsentschluß herleitet; diese Kennzeichnung des Sachverhalts muß so genau und so umfassend sein, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden; insoweit kann es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechen, dem Betriebsrat auch diejenigen Umstände mitzuteilen, die gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen (so BAGE 44, 201 = AP Nr. 29, a.a.O.).
  • BAG, 07.10.1987 - 5 AZR 116/86

    Kontrolleinrichtung - verdeckte Kamera

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Prozeßrügen müssen aber gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO stets die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend machen will; dabei sind strenge Anforderungen zu stellen (BAG Urteil vom 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu V 1 der Gründe).
  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAGE 27, 209, 213 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAGE 30, 386, 393 = AP Nr. 17, a.a.O., zu III 3 a der Gründe) ist eine Kündigung gemäß § 102 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne daß er überhaupt mit dem Betriebsrat in Verbindung getreten ist, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug erfüllt hat; die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, daß es erst gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt; aus dem Sinn und Zweck der Anhörung folgt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart mitzuteilen, daß er dem Betriebsrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhaltes gibt; der Arbeitgeber hat insbesondere die Tatsachen anzugeben, aus denen er seinen Kündigungsentschluß herleitet; diese Kennzeichnung des Sachverhalts muß so genau und so umfassend sein, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden; insoweit kann es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechen, dem Betriebsrat auch diejenigen Umstände mitzuteilen, die gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen (so BAGE 44, 201 = AP Nr. 29, a.a.O.).
  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Mitteilungspflichten gegenüber den Personalräten (BAG Urteile vom 4. März 1981 - 7 AZR 104/79 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Baden-Württemberg und BAGE 51, 246 = AP Nr. 23 zu Art. 33 Abs. 2 GG ; KR-Etzel, 3. Aufl., §§ 72, 79, 108 BPersVG Rz 14).
  • BAG, 04.03.1981 - 7 AZR 104/79

    Ordentliche Kündigung - Mitwirkungsverfahren - Ordnungsgemäße Einleitung -

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Mitteilungspflichten gegenüber den Personalräten (BAG Urteile vom 4. März 1981 - 7 AZR 104/79 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Baden-Württemberg und BAGE 51, 246 = AP Nr. 23 zu Art. 33 Abs. 2 GG ; KR-Etzel, 3. Aufl., §§ 72, 79, 108 BPersVG Rz 14).
  • BVerwG, 27.07.1983 - 6 P 42.80

    Gleitende Arbeitszeit - Arbeitszeiterfassung - Überwachung des Personalrats -

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Der dem öffentlichen Personalvertretungsrecht eigene Repräsentationsgrundsatz wird durch den vom Bundesverwaltungsgericht unterstrichenen Gedanken der gemeinsamen Pflichten der durch das Partnerschaftsverhältnis verbundenen Dienststelle und der Personalvertretung betont (BVerwG Beschluß vom 27. Juli 1983 - 6 P 42/80 - ZBR 1984, S. 46).
  • BAG, 14.03.1979 - 4 AZR 538/77

    Mitwirkung des Personalrates - Außerordentliche Kündigung - Abschluß des

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Diese Vorschrift ist unmittelbar für die Länder geltendes Recht (so BAGE 31, 343 = AP Nr. 1 zu § 74 LPVG NW; Schlüter/Fuhrmann/Purrucker/Neumann, a.a.O., § 72, Anm. 3; Dietz/Richardi, a.a.O., § 79 Rz 170, 171).
  • BAG, 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung - Sozialwidrigkeit -

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Der Senat beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, daß bei evtl. Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969 mit zust. Anm. von Götz Hueck) eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers nicht in Betracht käme.
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88
    Ob der Personalrat des Kurbetriebes insoweit vollständig, insbesondere auch über die Abmahnungserwiderung informiert war, oder ob er inzwischen aus anderer Quelle diesbezüglich über den erforderlichen Kenntnisstand verfügte (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972), läßt sich dem bislang von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nicht entnehmen.
  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Der Grundsatz der Repräsentation, auf dem die Legitimation des Personalrats beruht, schließt eine Beteiligung eines Personalrats an Maßnahmen aus, die Beschäftigte einer Dienststelle betreffen, die zu ihm nicht wahlberechtigt waren (vgl. Senat 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP LPVG Schleswig-Holstein § 77 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 75).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

    Dabei stellt allerdings eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und dadurch irreführende Darstellung des Kündigungssachverhalts keine ordnungsgemäße Anhörung dar (Senat 31. Januar 1996 - 2 AZR 181/95 - 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP LPVG Schleswig-Holstein § 77 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 75).
  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 514/04

    Krankheitsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz

    Eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung stellt keine ordnungsgemäße Anhörung dar (Senat 31. Januar 1996 - 2 AZR 181/95 - 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP LPVG Schleswig-Holstein § 77 Nr. 1).
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Rechtsprechung
   BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89   

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https://dejure.org/1989,730
BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89 (https://dejure.org/1989,730)
BAG, Entscheidung vom 07.12.1989 - 2 AZR 228/89 (https://dejure.org/1989,730)
BAG, Entscheidung vom 07. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 (https://dejure.org/1989,730)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • unalex.eu

    Art. Rom I-VO

  • rechtsportal.de

    BetrVG §§ 1, 102
    Anwendung deutschen Betriebsverfassungsrechts bei langjährigem Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland ohne Eingliederung in einen ausländischen Betrieb

  • Der Betrieb

    Internat. Privatrecht-Arbeitsrecht; BetrVG § 102
    Anwendung deutschen Betriebsverfassungsrechts bei langjährigem Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsrat - Kündigung - Beteiligungsrecht - Inlandsbezug - Auslandsbetrieb

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3104 (Ls.)
  • NZA 1990, 658
  • BB 1990, 564
  • BB 1990, 707
  • DB 1990, 707
  • DB 1990, 992
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 192/86

    Kündigung eines Auslandsarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89
    1. Nach ständiger Rechtspr. (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 30.04.1987 - BAGE 55, 236 = AP Nr. 15 zu § 12 SchwbG m.w.N.) und herrschender Lehre (Auffarth in Festschrift für Hilger/Stumpf [1983], S. 31; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG , 15. Aufl., § 1 Rdn. 4; Hickl, NZA Beil. 1/87, 10 [14]; Hess/Kropshofer, BlStSozArbR 1979, 100 [101]; Richardi, IPRax 1983, 217 [218]; Corts, AuR 1981, 254) richtet sich der räumliche Anwendungsbereich des BetrVG nach dem sog. Territorialitätsprinzip.

    Einigkeit besteht darüber, daß deutsches Betriebsverfassungsrecht auf im Ausland tätige Mitarbeiter anwendbar ist, soweit sich deren Auslandstätigkeit als "Ausstrahlung" des Inlandsbetriebes darstellt (Urteil vom 30.04.1987 - AP Nr. 15 zu § 12 SchwbG ; Auffarth, a.a.O., S. 35; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O., Rdn. 13; Richardi, a.a.O.; Corts, AuR 1981, 254; Hess/Kropshofer, BlStSozArbR 1979, 100 [101]; Stege/Weinspach, BetrVG , 5. Aufl., § 1 Rdn. 3; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 3. Aufl., Rdn. 4, 5.

    Arbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, sind dem deutschen Betrieb zuzurechnen (Urteil vom 30.04.1987 - AP Nr. 15 zu § 12 SchwbG ; Hickl, a.a.O., 14; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 749; Auffarth, a.a.O., S. 35; Richardi, a.a.O., 219; Birk, RabelsZ, a.a.O., 408).

    Demgegenüber fehlt es an einer hinreichenden Beziehung zum Inland bei Arbeitnehmern, die dauernd im Ausland tätig sind (BAGE 30, 266 [271] = AP Nr. 16 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; Urteil vom 30.04.1987 - AP Nr. 15 zu § 12 SchwbG ; Auffarth, a.a.O., S. 36; Richardi, a.a.O.; Birk, RdA 1984, 129 [136]), insbesondere nur für einen bestimmten Auslandseinsatz eingestellt wurden und nie im inländischen Betrieb tätig waren (BAG, Urt. vom 21.10.1980 - 6 AZR 640/79 - AP Nr. 17 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; Corts, a.a.O., 255; Birk, RabelsZ, a.a.O., 408).

    Der Senat hat dieser Ansicht in dem Urteil vom 30.04.1987 (AP Nr. 15 zu § 12 SchwbG ) zugestimmt, aber nicht ausdrücklich die Frage behandelt, was bei dauernder Auslandstätigkeit ohne Integration in einen Auslandsbetrieb zu gelten hat.

  • BAG, 21.10.1980 - 6 AZR 640/79

    Beteiligungsrecht bei Kündigung eines einmalig im Ausland tätigen Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89
    Demgegenüber fehlt es an einer hinreichenden Beziehung zum Inland bei Arbeitnehmern, die dauernd im Ausland tätig sind (BAGE 30, 266 [271] = AP Nr. 16 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; Urteil vom 30.04.1987 - AP Nr. 15 zu § 12 SchwbG ; Auffarth, a.a.O., S. 36; Richardi, a.a.O.; Birk, RdA 1984, 129 [136]), insbesondere nur für einen bestimmten Auslandseinsatz eingestellt wurden und nie im inländischen Betrieb tätig waren (BAG, Urt. vom 21.10.1980 - 6 AZR 640/79 - AP Nr. 17 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; Corts, a.a.O., 255; Birk, RabelsZ, a.a.O., 408).

    Die beiden Entscheidungen des 6. Senats vom 25.04.1978 (BAGE 30, 266 = AP Nr. 16 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; vom 21.10.1980 - 6 AZR 640/79 - AP Nr. 17 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht) haben lediglich den Fall behandelt, daß der Arbeitnehmer bei dauernder Auslandstätigkeit gleichzeitig in einen ausländischen Betrieb integriert war.

    Der 6. Senat hat das entscheidende materielle Kriterium als persönliche, tätigkeitsbezogene und rechtliche Bindung an den Inlandsbetrieb umschrieben (Urteil vom 21.10.1980 - AP Nr. 17 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; ebenso Hickl, a.a.O., S. 14).

    Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob eine Zuordnung zu einem Inlandsbetrieb in jedem Fall voraussetzt, daß der Arbeitnehmer dort irgendwann einmal tätig war (so wohl der 6. Senat im Urteil vom 21.10.1980 - AP Nr. 17 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; Auffarth, a.a.O., S. 36; Corts, a.a.O., 255; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O., Rdn. 16).

  • BAG, 25.04.1978 - 6 ABR 2/77

    Wahlberechtigung zum Betriebsrat eines ständig ins Ausland entsandten

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89
    Demgegenüber fehlt es an einer hinreichenden Beziehung zum Inland bei Arbeitnehmern, die dauernd im Ausland tätig sind (BAGE 30, 266 [271] = AP Nr. 16 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; Urteil vom 30.04.1987 - AP Nr. 15 zu § 12 SchwbG ; Auffarth, a.a.O., S. 36; Richardi, a.a.O.; Birk, RdA 1984, 129 [136]), insbesondere nur für einen bestimmten Auslandseinsatz eingestellt wurden und nie im inländischen Betrieb tätig waren (BAG, Urt. vom 21.10.1980 - 6 AZR 640/79 - AP Nr. 17 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; Corts, a.a.O., 255; Birk, RabelsZ, a.a.O., 408).

    Für die Abgrenzung der dauernden von der vorübergehenden Auslandstätigkeit gibt es nach herrschender Meinung (vgl. etwa Auffarth, a.a.O., S. 36; Corts, a.a.O., 255 f.; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O., Rdn. 14 f.; Hess/Schlochauer/Glaubitz, a.a.O., Rdn. 6; wohl auch BAGE 30, 266 [271 f.] = AP Nr. 16 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht) keine absolute zeitliche Grenze, während eine Mindermeinung eine Obergrenze von ein (Birk, Festschrift für Schnorr v. Carolsfeld [1973], S. 61 [70, 79]; LAG Berlin, Urteil vom 23.05.1977 - 9 Sa 75/76 - BB 1977, 1302) bzw. zwei Jahren (Dietz/Richardi, BetrVG , 6. Aufl., Rdn. 44 vor § 1) befürwortet.

    Die beiden Entscheidungen des 6. Senats vom 25.04.1978 (BAGE 30, 266 = AP Nr. 16 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; vom 21.10.1980 - 6 AZR 640/79 - AP Nr. 17 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht) haben lediglich den Fall behandelt, daß der Arbeitnehmer bei dauernder Auslandstätigkeit gleichzeitig in einen ausländischen Betrieb integriert war.

  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 52/85

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abordnungen

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89
    Da das BetrVG auf die tatsächliche Eingliederung unabhängig von der zugrundeliegenden Rechtsbeziehung abstellt (vgl. für die Einstellung: BAG, Beschluß vom 16.12.1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 1987, 424 [425]; Beschluß vom 12.07.1988 - 1 ABR 85/86 - AP Nr. 54 zu § 99 BetrVG 1972), ist es unschädlich, daß der Inlandstätigkeit zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag zugrunde lag.
  • BAG, 12.07.1988 - 1 ABR 85/86

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89
    Da das BetrVG auf die tatsächliche Eingliederung unabhängig von der zugrundeliegenden Rechtsbeziehung abstellt (vgl. für die Einstellung: BAG, Beschluß vom 16.12.1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 1987, 424 [425]; Beschluß vom 12.07.1988 - 1 ABR 85/86 - AP Nr. 54 zu § 99 BetrVG 1972), ist es unschädlich, daß der Inlandstätigkeit zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag zugrunde lag.
  • LAG Berlin, 23.05.1977 - 9 Sa 75/76

    Ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages in Probezeit

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89
    Für die Abgrenzung der dauernden von der vorübergehenden Auslandstätigkeit gibt es nach herrschender Meinung (vgl. etwa Auffarth, a.a.O., S. 36; Corts, a.a.O., 255 f.; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O., Rdn. 14 f.; Hess/Schlochauer/Glaubitz, a.a.O., Rdn. 6; wohl auch BAGE 30, 266 [271 f.] = AP Nr. 16 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht) keine absolute zeitliche Grenze, während eine Mindermeinung eine Obergrenze von ein (Birk, Festschrift für Schnorr v. Carolsfeld [1973], S. 61 [70, 79]; LAG Berlin, Urteil vom 23.05.1977 - 9 Sa 75/76 - BB 1977, 1302) bzw. zwei Jahren (Dietz/Richardi, BetrVG , 6. Aufl., Rdn. 44 vor § 1) befürwortet.
  • LAG Düsseldorf, 14.11.2005 - 10 TaBV 46/05

    Mitbestimmung ist auch bei US-amerikanischem Verhaltenskodex in Deutschland

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich der räumliche Anwendungsbereich des BetrVG nach dem Territorialitätsprinzip (BAG Urteil vom 22.03.2000 - 7 ABR 34/98, BAGE 94, 144-154 = AP Nr. 8 zu § 14 AÜG = BB 2000, 2098-2100 = = NZA 2000, 1119 = EzA § 14 AÜG Nr. 4; BAG Urteil vom 25.04.l 1978 - 6 ABR 2/77, BAGE 30, 266 = AP Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht Nr. 16, zu II 2 a und b der Gründe; BAG Urteil vom 27.05.1982 - 6 ABR 28/80, BAGE 39, 108 = AP BetrVG 1972 § 42 Nr. 3, zu B 2 der Gründe; BAG Urteil vom 10.09.1985 - 1 ABR 28/83, AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 41, zu B IV 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 07.12.1989 - 2 AZR 228/89, AP Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 74, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich der räumliche Anwendungsbereich des BetrVG nach dem Territorialitätsprinzip (BAG 25. April 1978 - 6 ABR 2/77 - BAGE 30, 266 = AP Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht Nr. 16, zu II 2 a und b der Gründe; BAG 27. Mai 1982 - 6 ABR 28/80 - BAGE 39, 108 = AP BetrVG 1972 § 42 Nr. 3, zu B 2 der Gründe; BAG 10. September 1985 - 1 ABR 28/83 - AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 41, zu B IV 1 a der Gründe; BAG 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - AP Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 74, zu I 1 der Gründe).

    Vielmehr findet es auf diese dann Anwendung, wenn sich die Auslandstätigkeit als "Ausstrahlung" des Inlandsbetriebes darstellt (BAG 25. April 1978 - 6 ABR 2/77 - BAGE 30, 266 = AP Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht Nr. 16, zu II 2 c der Gründe; BAG 21. Oktober 1980 - 6 AZR 640/79 - AP Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 43, zu II 3 b der Gründe; BAG 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - AP Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht Nr. 27= EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 74, zu I 2 der Gründe mwN; Boemke, "Ausstrahlungen" des Betriebsverfassungsgesetzes ins Ausland NZA 1992, 112, 113 ff.; Gaul, Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte einer Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland, BB 1990, 697 ff.).

    Dabei geht es nicht um eine Frage des räumlichen, sondern des persönlichen Geltungsbereichs des BetrVG (BAG 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - AP Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 74, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 54/18

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung - Auslandseinsatz

    Ein Inlandsbezug kann sich daher daraus ergeben, dass das Direktionsrecht gegenüber dem im Ausland tätigen Arbeitnehmer vom inländischen Betrieb ausgeübt wird (BAG 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - zu II 4 der Gründe) .

    Dagegen reicht es regelmäßig nicht aus, dass dem Inlandsbetrieb (nur) die Personalverwaltung obliegt (vgl. BAG 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - aaO; Reiter NZA-Beilage 2014, 22, 27 f.) .

  • BAG, 16.01.1990 - 1 ABR 47/88

    Mitbestimmung bei Auslandsarbeitsverhältnis - Aufhebung einer vom Arbeitgeber

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß des Senats vom 10. September 1985 - 1 ABR 28/83 - AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG 1972, zu B IV 1 a der Gründe; zuletzt Urteile des Zweiten Senats vom 30. April 1987, BAGE 55, 236 = AP Nr. 15 zu § 12 SchwbG und vom 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, jeweils m.w.N.) und herrschender Lehre (Auffarth in: Festschrift für Hilger/Stumpf, 1983, S. 31; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 1 Rz 4; Hickl, NZA Beil. 1/1987, 10, 14; Richardi in: Festschrift H. Floretta, 1983, S. 595, 603 f.; Birk in: Festschrift für K. Molitor, 1988, S. 19, 21; Corts, AuR 1981, 254) richtet sich der räumliche Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem sog. Territorialitätsprinzip.

    Umgekehrt gilt es für Auslandsbetriebe auch dann nicht, wenn Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer deutsche Staatsangehörige sind und auf die Vertragsverhältnisse deutsches Recht Anwendung findet (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1989, aaO, zu I 1 der Gründe, m.w.N.).

    Es handelt sich hierbei um eine Frage des persönlichen, nicht des räumlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes (Urteil des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1989, aaO, unter I 2 der Gründe; Birk, aaO, S. 20 f.; Auffarth, aaO, S. 35).

    Weitgehende Einigkeit besteht darüber, daß deutsches Betriebsverfassungsrecht auf im Ausland tätige Mitarbeiter anwendbar ist, soweit sich deren Auslandstätigkeit als "Ausstrahlung" des Inlandsbetriebes darstellt (BAG Urteile vom 30. April 1987, aaO, und vom 7. Dezember 1989, aaO; Auffarth, aaO, S. 35; Fitting/- Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, Rz 13; Birk, aaO, S. 29, m.w.N.; kritisch Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 7 Rz 32).

    In dem Urteil vom 7. Dezember 1989 (aaO, zu I 3 der Gründe) hat der Zweite Senat darauf hingewiesen, daß sich die Rechtsprechung bei der Prüfung, wann eine solche Ausstrahlung vorliegt, bisher in erster Linie an der Dauer der Auslandstätigkeit orientiert.

    Für die Abgrenzung der dauernden von der vorübergehenden Auslandstätigkeit gibt es nach wohl überwiegender Meinung keine absolute Grenze, während eine andere Auffassung eine Obergrenze von ein, zwei oder drei Jahren in Erwägung zieht (vgl. die Nachweise im Urteil des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1989, aaO; vgl. weiter den Überblick bei Birk, aaO, S. 30 ff.).

    Anknüpfend u.a. an die Rechtsprechung des Sechsten Senats, der das entscheidende materielle Kriterium für die Betriebszugehörigkeit bei Auslandstätigkeit als persönliche, tätigkeitsbezogene und rechtliche Bindung an den Inlandsbetrieb umschrieben hat (Urteil vom 21. Oktober 1980, aaO, zu II 3 d der Gründe; ebenso Hickl, aaO, 14; ähnlich auch Birk, aaO, S. 32 ff.) hat der Zweite Senat in dem Urteil vom 7. Dezember 1989 (aaO, zu I 4 der Gründe) ganz allgemein ausgesprochen, daß die Anwendung deutschen Betriebsverfassungsrechts eine Beziehung zum Inlandsbetrieb voraussetzt, die es rechtfertigt, die Auslandstätigkeit als Ausstrahlung der im Inland entfalteten betrieblichen Aktivitäten zu behandeln.

    Wird die Auslandstätigkeit des Mitarbeiters von der Zentrale im einzelnen organisiert, kann dies ein wichtiges Kriterium für die Zuordnung zum Inlandsbetrieb sein (Urteil des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1989, aaO, zu II 4 der Gründe).

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 269/06

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Ob es auch im Ausland tätige Arbeitnehmer deutscher Betriebe erfasst, ist eine Frage des persönlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 30/00 - AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 7; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144; 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - AP Internat.

    Erforderlich ist eine Beziehung zum Inlandsbetrieb, die es rechtfertigt, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit zuzurechnen (BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 30/00 - aaO; zu den Voraussetzungen einer Ausstrahlungswirkung vgl. BAG 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - aaO).

  • ArbG Wuppertal, 15.06.2005 - 5 BV 20/05

    Verletzung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer aufgrund der Einführung

    Das deutsche BetrVG gilt für sämtliche inländische Betriebe, gleichgültig, ob sie zu inländischen oder ausländischen Unternehmen gehören (vgl. BAG v. 7.12.1989, BB 1990, 564; BAG v. 22.3.2000, BB 2000, 2098; BAG v. 20.2.2001, NZA 2001, 1033).
  • LAG Niedersachsen, 09.11.2017 - 5 Sa 1006/16

    Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf einen im Ausland tätigen

    Das BetrVG gilt nach den sog. Territorialitätsprinzip nur für in Deutschland gelegene Betriebe (BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89 - Rn. 18).

    Dagegen folgt nicht aus dem Territorialitätsprinzip des Betriebsverfassungsrechts, sondern aus dem persönlichen Geltungsbereich des BetrVG, dass grundsätzlich nur solche Arbeitnehmer der Geltung des BetrVG unterfallen, die in inländischen Betrieben beschäftigt sind (BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89 - Rn. 19).

    b) Nach einer späteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89) sei ein wesentliches Kriterium die Dauer der Auslandstätigkeit.

  • LAG Niedersachsen, 09.11.2017 - 5 Sa 1127/16

    Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf einen im Ausland tätigen

    Das BetrVG gilt nach den sog. Territorialitätsprinzip nur für in Deutschland gelegene Betriebe (BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89 - Rn. 18).

    Dagegen folgt nicht aus dem Territorialitätsprinzip des Betriebsverfassungsrechts, sondern aus dem persönlichen Geltungsbereich des BetrVG, dass grundsätzlich nur solche Arbeitnehmer der Geltung des BetrVG unterfallen, die in inländischen Betrieben beschäftigt sind (BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89 - Rn. 19).

    b) Nach einer späteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 228/89) sei ein wesentliches Kriterium die Dauer der Auslandstätigkeit.

  • BAG, 20.02.2001 - 1 ABR 30/00

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von technischen

    Ein Inlandsbezug kann sich auch daraus ergeben, daß das Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer vom inländischen Betrieb ausgeübt wird, wenn eine Eingliederung in eine ausländische Betriebsstruktur nicht feststellbar ist (BAG 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - AP Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 74, zu II 4 der Gründe).
  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 55/18

    Ordentliche Kündigung; Betriebsratsanhörung; Auslandseinsatz

    Ein Inlandsbezug kann sich daher daraus ergeben, dass das Direktionsrecht gegenüber dem im Ausland tätigen Arbeitnehmer vom inländischen Betrieb ausgeübt wird (BAG 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - zu II 4 der Gründe) .

    Dagegen reicht es regelmäßig nicht aus, dass dem Inlandsbetrieb (nur) die Personalverwaltung obliegt (vgl. BAG 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - aaO; Reiter NZA-Beilage 2014, 22, 27 f.) .

  • LAG Niedersachsen, 09.11.2017 - 5 Sa 176/17

    Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf einen im Ausland tätigen

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 56/18

    Ordentliche Kündigung; Betriebsratsanhörung; Auslandseinsatz

  • LAG Niedersachsen, 09.11.2017 - 5 Sa 1008/16

    Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf einen im Ausland tätigen

  • LAG Niedersachsen, 16.11.2017 - 5 Sa 1014/16

    Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf einen im Ausland tätigen

  • LAG Niedersachsen, 16.11.2017 - 5 Sa 1004/16

    Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf einen im Ausland tätigen

  • LAG Düsseldorf, 13.01.2016 - 12 TaBV 67/14

    Anforderungen an die Abstimmung hinsichtlich der Teilnahme eines selbständigen

  • LAG Niedersachsen, 09.11.2017 - 5 Sa 1015/16

    Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf einen im Ausland tätigen

  • LAG Niedersachsen, 09.11.2017 - 5 Sa 194/17

    Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf einen im Ausland tätigen

  • LAG Niedersachsen, 09.11.2017 - 5 Sa 1053/16

    Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf einen im Ausland tätigen

  • LAG München, 07.07.2010 - 5 TaBV 18/09

    Teilbetriebsversammlung - Territorialitätsprinzip - Ausstrahlungswirkung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.08.2015 - 4 Sa 709/14

    Räumlicher Geltungsbereich des KSchG - dauerhafter Auslandseinsatz -

  • LAG Köln, 14.04.1998 - 13 TaBV 37/97

    Aktives und passives Wahlrecht von Arbeitnehmern; Geltungsbereicch des deutschen

  • BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 648/95

    Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes i.R.d. Rechtsprechung über einen

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 832/95

    Betriebsbedingte Kündigung - Konsulatsangestellte

  • LAG Hessen, 18.09.2015 - 10 Sa 1780/14

    Für die Frage, wie groß die personelle Fluktuation innerhalb einer "Gesamtheit

  • LAG München, 08.07.2009 - 11 TaBV 114/08

    Ausstrahlung eines inländischen Betriebs

  • LAG München, 01.03.2000 - 9 TaBV 51/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von technischen

  • LAG Hessen, 30.11.1992 - 16 Sa 870/92

    Geltungsbereich der Bautarifverträge; Auskunft über die Zahl

  • LAG Berlin, 29.06.1992 - 9 Sa 31/92

    Betriebsverfassungsgesetz : Geltung für Betriebe der Sowjetischen

  • ArbG Herne, 20.02.2019 - 5 Ca 1566/18

    Auslegung eines Tarifvertrags, § 11 Abs. 9 MTV Einzelhandel NRW

  • LAG Köln, 22.04.1997 - 1 Sa 1485/96

    Das Direktionsrecht des Arbeitgebers; Rückversetzung eines Arbeitnehmers vom

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2006 - 2 Sa 194/06
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Rechtsprechung
   BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,787
BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87 (https://dejure.org/1990,787)
BAG, Entscheidung vom 13.02.1990 - 1 ABR 35/87 (https://dejure.org/1990,787)
BAG, Entscheidung vom 13. Februar 1990 - 1 ABR 35/87 (https://dejure.org/1990,787)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen - Mitbestimmungspflichtigkeit der Anrechnung einer übertariflichen Zulage auf eine Tariflohnerhöhung - Einschränkungen des Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers - ...

  • archive.org
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

  • Der Betrieb

    Mitbestimmung bei Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen: Anrufung des Großen Senats

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • betriebsrat.com (Leitsatz)

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung und Mitbestimmungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 64, 151
  • NZA 1990, 658 (Ls.)
  • VersR 1990, 1035
  • BB 1990, 1135
  • BB 1990, 1485
  • BB 1990, 491
  • DB 1990, 1238
  • DB 1990, 483
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86

    Tariflohnerhöhung

    Auszug aus BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87
    Er hat in seiner Entscheidung vom 24. November 1987 (BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) zu der daran geäußerten Kritik im Schrifttum Stellung genommen und an der Entscheidung vom 17. Dezember 1985 festgehalten.

    Für den Fall, daß der Arbeitgeber eine Tariflohnerhöhung in unterschiedlicher Weise auf die im Betrieb gezahlten übertariflichen Zulagen anrechnet, "um die Zulagen zu harmonisieren", hat der Senat in seiner Entscheidung vom 24. November 1987 (BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer solchen Anrechnung der tariflichen Erhöhung auf übertarifliche Zulagen bejaht.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. November 1987 (BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) diese Sicht des Fünften Senats zu interpretieren versucht.

  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 10 im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87
    Gleiches besagt die Entscheidung des Senats vom 10. Februar 1988 (BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung), in der der Senat ausgesprochen hat, daß der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht habe bei der Kürzung einer übertariflichen Zulage, wohl aber bei der Verteilung der Kürzung auf die einzelnen Arbeitnehmer.

    Auf der Grundlage dieser Ansicht hat der Senat auch entschieden, daß der Arbeitgeber die Anrechnung übertariflicher Zulagen auf eine Tariflohnerhöhung den Arbeitnehmern gegenüber wirksam vornehmen könne, wenn der Betriebsrat zwar der Anrechnung als solcher widersprochen, im übrigen aber erklärt hat, daß er gegen die vorgesehene Verteilung der Kürzung keine Bedenken habe (Beschluß des Senats vom 10. Februar 1988, BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87
    Diese Zulagenordnung ist zwar nicht wegen der fehlenden Beteiligung des Betriebsrats den Arbeitnehmern gegenüber unwirksam mit der Folge, daß der Arbeitgeber die Gewährung der Zulage mit der Begründung verweigern könne, es fehle an der Beteiligung des Betriebsrats (vgl. Beschluß des Großen Senats des BAG vom 16. September 1986, BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972).

    Es entspricht der herrschenden Meinung im Schrifttum und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften führt, die den Arbeitnehmer belasten (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 16. September 1986, BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972).

  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 1219/79

    Zulage - Widerruf

    Auszug aus BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87
    Einem solchen Vorgehen des Arbeitgebers steht jedoch eine andere Entscheidung des Dritten Senats vom 3. August 1982 (BAGE 39, 277 = AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) entgegen.
  • BAG, 17.12.1980 - 5 AZR 570/78

    Mitbestimmungsrecht - Allgemeine Richtlinien - Widerruf - Zulagen

    Auszug aus BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87
    Ähnlich hat der Fünfte Senat in einer Entscheidung vom 17. Dezember 1980 (- 5 AZR 570/78 - AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) entschieden.
  • BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 6/84

    Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen

    Auszug aus BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87
    Seit der Entscheidung vom 17. Dezember 1985 (BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang) ist es ständige Rechtsprechung des Senats, daß der Betriebsrat auch im Bereich der übertariflichen Zulagen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hat.
  • BAG, 04.06.1980 - 4 AZR 530/78

    Anrechnung übertariflicher Zulagen

    Auszug aus BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87
    Der Vierte und Fünfte Senat haben bislang in einer Reihe von Entscheidungen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariflohnerhöhungen verneint (vgl. aus letzter Zeit Urteil des Vierten Senats vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 530/78 - AP Nr. 13 zu § 4 TVG Übertarifl.
  • BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 115/85

    Berechtigung eines öffentlichen Arbeitgebers zur Anrechnung einer übertariflichen

    Auszug aus BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87
    Lohn u. Tariflohnerhöhung; Urteile des Fünften Senats vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/84 - und vom 16. April 1986 - 5 AZR 115/85 -, beide unveröffentlicht; Urteil des Vierten Senats vom 3. Juni 1987 - 4 AZR 44/87 - AP Nr. 58 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
  • BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 44/87

    Tariflohnerhöhung - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87
    Lohn u. Tariflohnerhöhung; Urteile des Fünften Senats vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/84 - und vom 16. April 1986 - 5 AZR 115/85 -, beide unveröffentlicht; Urteil des Vierten Senats vom 3. Juni 1987 - 4 AZR 44/87 - AP Nr. 58 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 168/86

    Beteiligung des Betriebsrats bei Teilschließung einer Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87
    Dieser hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 26. April 1988 (BAGE 58, 156 = AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung) ausgesprochen, daß der Widerruf von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung den Arbeitnehmern gegenüber unwirksam ist, wenn der Betriebsrat nicht zuvor hinsichtlich des neuen Verteilungsplanes für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beteiligt worden ist.
  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

  • BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 51/85

    Übertarifliche Zulage

  • BAG, 13.02.1990 - 1 AZR 171/87

    Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

  • BAG, 16.10.1985 - 5 AZR 299/84
  • BAG, 22.02.1983 - 1 ABR 27/81

    Mehrarbeit - Betriebsratsmitbestimmung

  • BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81

    Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

  • BAG, 18.01.1984 - 4 AZR 310/81

    Fliesenleger - Zuschlag für Materialtransport - Akkordarbeit - Zwangsmischer -

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Er hat am 13. Februar 1990 (BAGE 64, 151 = AP Nr. 43 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) beschlossen:.

    a) Das Mitbestimmungsrecht entfällt, wenn die Anrechnung bzw. der Widerruf zum vollständigen Wegfall aller Zulagen führt, weil dann kein Zulagenvolumen mehr vorhanden ist, das verteilt werden könnte (BAGE 64, 138 und BAGE 64, 151 = AP Nr. 43 und 44 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

  • BAG, 03.12.1991 - GS 1/90

    Mitbestimmung - Anrechnung übertariflicher Zulage

    a) Das Mitbestimmungsrecht entfällt, wenn die Anrechnung bzw. der Widerruf zum vollständigen Wegfall aller Zulagen führt, weil dann kein Zulagenvolumen mehr vorhanden ist, das verteilt werden könnte (BAGE 64, 138 und BAGE 64, 151 = AP Nr. 43 und 44 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
  • LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90

    Arbeitsentgelt: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zahlung einer übertariflichen

    dd) Mit Beschlüssen vom 13.02.1990 - 1 ABR 35/87 - und - 1 AZR 171/87 - hat nun der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Entscheidung angerufen, da er im Gegensatz zum Vierten und Fünften des Bundesarbeitsgerichts, aaO., jetzt sogar der Auffassung ist, dass dem Betriebsrat auch dann ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 2 Nr. 10 BetrVG zustehe, wenn der Arbeitgeber bei allen Arbeitnehmern die freiwilligen übertariflichen Zulagen anrechnen wolle (BAG, Vorlagebeschluss vom 13.02.1990 - 1 ABR 33/87 -, AP Nr. 43 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    c) Ob dieser Auffassung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinen Vorlagebeschlüssen vom 13.02.1990 - 1 ABR 35/87 - und - 1 AZR 171/87 -, aaO., zu folgen ist, kann im hier zu beurteilenden Streitfall dahingestellt bleiben.

  • LAG Hamm, 10.07.1990 - 6 Sa 109/90

    Betriebsvereinbarung: keine Rückwirkung des Beschlusses des Grossen Senats vom

    Wie das Bundesarbeitsgericht in der Revisionsentscheidung auf das vorzitierte Urteil der Kammer ausführt, hätten z.B. die Festrentenbeträge gekürzt oder - auf geringerer Höhe - die erdienten, wenn auch noch nicht unverfallbaren Anwartschaftsteile ebenso aufrechterhalten werden können wie die unverfallbaren - Urteil vom 26.04.1988, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Geschäftsgrundlage, unter IV der Gründe; ähnlich BAG, Beschluss vom 13.02.1990, DB 1990, 1238 unter B II 1 der Gründe -.

    Den sich daraus ableitenden Zweifelsfragen, die auch im Vorlagebeschluss des 1. Senats vom 13.02.1990, DB 1990, 1238 , diskutiert werden, braucht jedoch vorliegend nicht nachgegangen zu werden, da die Beklagte gar nicht versucht hat, mit dem Gesamtbetriebsrat eine Einigung über die Neuverteilung des reduzierten Versorgungsvolumens, die notfalls über ein Einigungsstellenverfahren hätte erreicht werden müssen, herbeizuführen.

  • LAG Hamburg, 30.05.1991 - 7 TaBV 12/90

    Betriebsrat; Mitbestimmungsrecht; Übertarifliche Zulage; Zulage; Anrechnung;

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  • LG Hamburg, 06.02.2018 - 403 HKO 130/17

    Antrag im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    Für die betriebliche Mitbestimmung gilt jedoch seit jeher das Territorialitätsprinzip - die Vorschriften des BetrVG knüpfen also unabhängig vom Gesellschaftsstatut des Unternehmens ausschließlich an das Belegenheitsrecht des konkreten Betriebs an (BAG, NZA 1990, 658, 659 m.w.N.; BAGE 94, 144, juris-Rn. 28 m.w.N.; BAG, NZA 2008, 1248, 1249).
  • LAG Hessen, 21.05.2013 - 4 TaBV 298/12

    Einstellung - vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung; Einstellung -

    Es spricht daher alles dafür, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG entsprechend der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a. F. ( BAG 28. September 1988 - 1 ABR 35/87 - BAGE 59/380, zu B II; 12. November 2002 - 1 ABR 1/02 - BAGE 103/304, zu B II 2 ) als Verbotsgesetz zu verstehen, dessen Verletzung den Betriebsrat des Entleihers zu einem Widerspruch nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt ( so etwa auch LAG Niedersachsen 19. September 2012 a. a. O., zu II 4.1; LAG Berlin-Brandenburg 19. Dezember 2012 a. a. O., zu B I 3; Hamann RdA 2011/321, 327; Düwell ZESAR 2011/449, 455; Zimmer AuR 2012/422, 426; Fitting BetrVG 26. Aufl. § 99 Rn. 192 a ).
  • BAG, 22.10.1991 - 3 AZR 481/90

    Widerruf und Einschränkung einer Versorgungsanwartschaft - Beachtung des

    Die Revision behauptet weiter eine Divergenz des Urteils vom 26. April 1988 zu dem Vorlagebeschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 1990 (-1 ABR 35/87 - AP Nr. 43 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung).
  • BAG, 22.10.1991 - 3 AZR 480/90

    Widerruf und Einschränkung einer Versorgungsanwartschaft - Beachtung des

    Die Revision behauptet weiter eine Divergenz des Urteils vom 26. April 1988 zu dem Vorlagebeschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 1990 (-1 ABR 35/87 - AP Nr. 43 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
  • LAG Berlin, 13.03.1990 - 3 Sa 1/90

    Feststellungsklage; Arbeitsvertrag; Vergütung; Übertarifliche Zulage ;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LG Hamburg, 06.02.2018 - 403 HKO 131/17

    Bijou Brigitte: Antrag im Statusfeststellungsverfahren abgewiesen

  • LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1564/90

    Arbeitszeit: Nachweis der Unrichtigkeit von Vorgabezeiten

  • BAG, 22.10.1991 - 3 AZR 482/90

    Ablösung einer vertraglichen Versorgungsordnung durch Widerruf - Anspruch auf

  • LAG Hessen, 25.04.1990 - 10 Sa 393/89

    Anrechnung übertariflicher Zulagen auf eine Tariferhöhung ; Beachtung des

  • LG Hamburg, 02.05.2018 - 417 HKO 74/17

    Statusfeststellungsantrag zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats - zählen

  • BAG, 22.10.1991 - 3 AZR 483/90

    Anspruch auf unverfallbare Versorgungsanwartschaft - Vorliegen einer

  • LAG Hessen, 19.03.2013 - 4 TaBV 199/12

    Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 11.08.1992 - 1 AZR 18/88

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

  • ArbG Köln, 28.10.2022 - 7 BVGa 9/22
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