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   BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 373/88   

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BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 373/88 (https://dejure.org/1990,1604)
BAG, Entscheidung vom 22.05.1990 - 3 AZR 373/88 (https://dejure.org/1990,1604)
BAG, Entscheidung vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 373/88 (https://dejure.org/1990,1604)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB §§ 74, 74c; AFG §§ 128, 128a
    Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB §§ 74, 74c; AFG §§ 128, 128a
    Wettbewerbsverbot: Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1990, 1429
  • NZA 1990, 975
  • BB 1990, 2271
  • BB 1990, 2337
  • DB 1991, 451
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 75/88

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128a AFG , Beratungspflicht der

    Auszug aus BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 373/88
    Es liegt nahe, daß der Gesetzgeber die Auffassung des Senats bestätigen und zur Klarstellung in § 128 a AFG aufnehmen wollte (so auch BSG Urteil vom 9. November 1989 - 11 RAr 75/88 - ZIP 1990, 598, 600).

    Für die Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber einfachrechtlich zur Erstattung des Arbeitslosengeldes verpflichtet war (vgl. zu dieser Verpflichtung BSGE 65, 72; zuletzt BSG Urteil vom 9. November 1989 - 11 RAr 75/88 - ZIP 1990, 598).

  • BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 305/83

    Wettbewerbsabrede - Wettbewerbsverbot - Arbeitslosigkeit - Karenzzeit -

    Auszug aus BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 373/88
    Der Senat hatte bereits mit Urteil vom 25. Juni 1985 (BAGE 49, 109 = AP Nr. 11 zu § 74 c HGB) entschieden, daß ein Arbeitnehmer, der durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden und während der Karenzzeit arbeitslos ist, sich das Arbeitslosengeld in entsprechender Anwendung des § 74 c HGB auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen muß.

    Das Arbeitslosengeld ist nämlich regelmäßig höher als die Karenzentschädigung (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 25. Juni 1985, aaO).

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 373/88
    Der Wille des Gesetzgebers kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er im Gesetz selbst hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (BVerfGE 11, 126, 130).
  • BSG, 27.04.1989 - 11 RAr 99/88

    Voraussetzungen für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128a AFG

    Auszug aus BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 373/88
    Für die Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber einfachrechtlich zur Erstattung des Arbeitslosengeldes verpflichtet war (vgl. zu dieser Verpflichtung BSGE 65, 72; zuletzt BSG Urteil vom 9. November 1989 - 11 RAr 75/88 - ZIP 1990, 598).
  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 211/91

    Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

    Diese Vorschrift regelt den Umfang des Karenzanspruchs und damit den Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem (früheren) Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 373/88 - AP Nr. 17 zu § 74 c HGB).

    Eine Anrechnung erfolgt unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Erstattung durch den Arbeitgeber oder einer rechtlich bestehenden Erstattungspflicht (Gagel, AFG, Stand Januar 1990, § 128 a Rz 137; BAG Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 373/88 - AP Nr. 17 zu § 74 c HGB = BB 1990, 2337).

    Da der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 128 a Satz 3 AFG diese Auffassung des Dritten Senats bestätigen wollte (BAG Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 373/88 - aaO; BSG Urteil vom 9. November 1989 - 11 RAr 75/88 - ZIP 1990, 598, 600) ist davon auszugehen, daß die Anrechnungspflicht nicht auf Erstattungsfälle beschränkt ist (Gagel, AFG, aaO, § 128 a Rz 135).

    Dieses ergibt sich schon aus der Regelung des § 128 a Satz 3 AFG selbst, welche klarstellt, daß die von der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 157 AFG gezahlten, vom Arbeitgeber gemäß § 128 a Satz 2, § 128 Abs. 2 AFG zu erstattenden Beiträge nicht auf die Karenzentschädigung anzurechnen sind (Gagel, AFG, § 128 a Rz 133; offengelassen bei BAG Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 373/88 - aaO).

  • BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 595/03

    Wirksamkeit und Auslegung eines Wettbewerbsverbots

    Es kann somit dahingestellt bleiben, ob derartige Leistungen überhaupt in voller Höhe mit der Karenzentschädigung zu verrechnen wären (vgl. dazu § 148 SGB III in der Fassung von Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 BGBl. I S. 1971, der nunmehr durch Art. 1 Nr. 82 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 BGBl. I S. 2848 aufgehoben wurde und BVerfG 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96 -, - 1 BvR 1081/97 - BVerfGE 99, 202 einerseits sowie BAG 25. Juni 1985 - 3 AZR 305/83 - BAGE 49, 109 und 22. Mai 1990 - 3 AZR 373/88 - AP HGB § 74c Nr. 19 = EzA HGB § 74c Nr. 28 andererseits).
  • BAG, 16.11.2005 - 10 AZR 152/05

    Karenzentschädigung - Anrechnung von Überbrückungsgeld

    dd) Da für die Anrechnung des Überbrückungsgeldes die Verwertung der eigenen Arbeitskraft durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit maßgebend ist, ist die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob § 74c HGB auch nach der ersatzlosen Streichung von § 148 SGB III (Art. 1 Nr. 82 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848) auf Arbeitslosengeld noch anzuwenden ist (zur früheren Rechtslage grdl. BAG 25. Juni 1985 - 3 AZR 305/83 - BAGE 49, 109; 22. Mai 1990 - 3 AZR 373/88 - AP HGB § 74c Nr. 19 = EzA HGB § 74c Nr. 28), für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.
  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91

    Erstattung des Arbeitslosengeldes bei Wettbewerbsabrede - Wegfall der

    Das bezieht sich aber nicht auf die zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträge (BAG AP Nr. 17 zu § 74c HGB = NZA 1990, 975; BAG NZA 1992, 800, 804).
  • LAG Saarland, 18.05.2005 - 2 Sa 137/04

    Karenzentschädigung zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbots kein Arbeitsentgelt

    Entsprechendes gilt für anzurechnendes Arbeitslosengeld (BAG, Urteil vom 22. Mai 1990, 3 AZR 373/88, NZA 1990, 975).
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