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   BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 591/89   

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BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 591/89 (https://dejure.org/1990,320)
BAG, Entscheidung vom 19.04.1990 - 2 AZR 591/89 (https://dejure.org/1990,320)
BAG, Entscheidung vom 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 (https://dejure.org/1990,320)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung - Tatbestandsvoraussetzungen eines Verzugslohnanspruchs - Verpflichtung des Anzeigens tatsächlich bestehende Leistungsfähigkeit - Zweifel an der Leisungsfähigkeit

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 615, § 296
    Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 615, 296
    Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung - Teilweise Änderung bisheriger Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Annahmeverzug des AG, Anbieten der Tätigkeit, Anzeige der Leistungsbereitschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 98
  • ZIP 1990, 1292
  • MDR 1990, 1142
  • NZA 1991, 228
  • VersR 1991, 85
  • BB 1990, 1775
  • BB 1990, 2190
  • DB 1990, 1619
  • DB 1990, 2073
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 21.03.1985 - 2 AZR 201/84

    Annahmeverzug bei ordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 591/89
    Das Landesarbeitsgericht hat seine entgegenstehende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: In Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 46, 234 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB und Urteil vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - AP Nr. 35 zu § 615 BGB) sei davon auszugehen, daß der zu Unrecht kündigende Arbeitgeber auch ohne ein entsprechendes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers in Annahmeverzug gerate, wenn er den Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht zur Arbeitsaufnahme aufgefordert habe; indessen gerate der Arbeitgeber nur in Annahmeverzug, wenn der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ihm die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mitgeteilt und ihn vergeblich aufgefordert habe, ihm Arbeit zuzuweisen.

    Dies gilt nach dem Senatsurteil vom 21. März 1985 (- 2 AZR 201/84 - AP Nr. 35 zu § 615 BGB) zwar dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bei Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig erkrankt war und dem Arbeitgeber die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitgeteilt hatte.

    Er hält zunächst daran fest, daß im Falle einer unwirksamen Kündigung der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn er den arbeitsbereiten Arbeitnehmer - im Falle der ordentlichen Kündigung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist - nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen (Senatsurteile vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/82 - BAGE 46, 234 und vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - jeweils AP, aaO).

    Im Streitfall kann nicht schon davon ausgegangen werden, die Klägerin habe die Beklagte im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - AP, aa0) aufgefordert, ihr nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit Arbeit zuzuweisen.

  • BAG, 28.04.1988 - 2 AZR 740/87

    Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung bei Erkrankung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 591/89
    Die Bestimmung des § 297 BGB enthält eine Einwendung, deren tatbestandliche Voraussetzungen der Gläubiger darzulegen und ggf. zu beweisen hat (Senatsurteile vom 30. April 1987 - 2 AZR 299/86 - und vom 28. April 1988 - 2 AZR 740/87 - jeweils nicht veröffentlicht).

    Zwar ist der Senat früher davon ausgegangen, das nach §§ 293 ff. BGB notwendige Angebot des Schuldners habe die Funktion, den Gläubiger von der Leistungsbereitschaft des Schuldners in Kenntnis zu setzen und damit gleichzeitig den Beginn des Annahmeverzuges klarzustellen (Senatsurteil vom 28. April 1988 - 2 AZR 740/87 - n.v., unter II 2 c bb der Gründe, in Anlehnung an Blomeyer in Anm. zu BAG AP Nr. 26 und 31 zu § 615 BGB).

  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83

    Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 591/89
    Das Landesarbeitsgericht hat seine entgegenstehende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: In Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 46, 234 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB und Urteil vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - AP Nr. 35 zu § 615 BGB) sei davon auszugehen, daß der zu Unrecht kündigende Arbeitgeber auch ohne ein entsprechendes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers in Annahmeverzug gerate, wenn er den Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht zur Arbeitsaufnahme aufgefordert habe; indessen gerate der Arbeitgeber nur in Annahmeverzug, wenn der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ihm die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mitgeteilt und ihn vergeblich aufgefordert habe, ihm Arbeit zuzuweisen.

    Er hält zunächst daran fest, daß im Falle einer unwirksamen Kündigung der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn er den arbeitsbereiten Arbeitnehmer - im Falle der ordentlichen Kündigung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist - nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen (Senatsurteile vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/82 - BAGE 46, 234 und vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - jeweils AP, aaO).

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 299/86

    Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung - Erfordernis eines

    Auszug aus BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 591/89
    Die Bestimmung des § 297 BGB enthält eine Einwendung, deren tatbestandliche Voraussetzungen der Gläubiger darzulegen und ggf. zu beweisen hat (Senatsurteile vom 30. April 1987 - 2 AZR 299/86 - und vom 28. April 1988 - 2 AZR 740/87 - jeweils nicht veröffentlicht).
  • BAG, 18.08.1961 - 4 AZR 132/60

    Annahmeverzug bei nachträglich unmöglicher Arbeitsleistung - Haftstrafe des

    Auszug aus BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 591/89
    Sie hat damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angestrebt und damit ihre Leistungsbereitschaft (wenn auch nicht ihre Leistungsfähigkeit) angezeigt (ebenso die frühere BAG-Rechtsprechung: Urteile vom 18. August 1961 - 4 AZR 132/60 -, vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - und vom 27. Januar 1975 - 5 AZR 404/74 - AP Nr. 20, 26 und 31 zu § 615 BGB).
  • BAG, 26.08.1971 - 2 AZR 301/70

    Erhebung der Kündigungsschutzklage als wörtliches Angebot

    Auszug aus BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 591/89
    Sie hat damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angestrebt und damit ihre Leistungsbereitschaft (wenn auch nicht ihre Leistungsfähigkeit) angezeigt (ebenso die frühere BAG-Rechtsprechung: Urteile vom 18. August 1961 - 4 AZR 132/60 -, vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - und vom 27. Januar 1975 - 5 AZR 404/74 - AP Nr. 20, 26 und 31 zu § 615 BGB).
  • BAG, 24.06.1986 - 3 AZR 630/84

    Berechnung einer Betriebsrente aufgrund einer mehrfach geänderten

    Auszug aus BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 591/89
    Regelt die Versorgungsordnung nicht den Umfang der Kürzung, darf der Arbeitgeber die Renten zeitanteilig kürzen er darf keinen versicherungsmathematischen Abschlag vornehmen (st. Rspr. des Senats, zuletzt vom 24.6.1986 - 3 AZR 630/84 = VersR 87, 367 = AP Nr. 12 zu § 6 BetrAVG).
  • BAG, 27.01.1975 - 5 AZR 404/74

    Arbeitsentgelt: Erkrankung des Arbeitnehmers nach fristloser Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 591/89
    Sie hat damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angestrebt und damit ihre Leistungsbereitschaft (wenn auch nicht ihre Leistungsfähigkeit) angezeigt (ebenso die frühere BAG-Rechtsprechung: Urteile vom 18. August 1961 - 4 AZR 132/60 -, vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - und vom 27. Januar 1975 - 5 AZR 404/74 - AP Nr. 20, 26 und 31 zu § 615 BGB).
  • BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 679/97

    Annahmeverzug nach Kündigungsrücknahme

    Nach einer unwirksamer Kündigung müsse deshalb der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten wolle, die Arbeit wieder zuweisen (BAG Urteile vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB, zu II 5 b der Gründe; vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - AP Nr. 35 zu § 615 BGB; vom 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - BAGE 65, 98 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB; vom 21. Januar 1992 - 2 AZR 309/92 - AP Nr. 53 zu § 615 BGB; vom 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB, mit Anm. Ramrath; vom 21. Januar 1994 - 2 AZR 584/93 - AP Nr. 32 zu § 2 KSchG 1969; vom 21. November 1996 - 2 AZR 660/95 - RzK I 13 b Nr. 31; vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 496/97 - n.v.).
  • BAG, 24.10.1991 - 2 AZR 112/91

    Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung

    "War der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der - später für unwirksam erklärten - Kündigung und danach infolge Krankheit mehrfach befristet arbeitsunfähig geschrieben, so treten auch in diesem Fall die Verzugsfolgen mit Eintritt der Arbeitsfähigkeit unabhängig von deren besonderer Anzeige ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder sonstigen Widerspruch gegen die Kündigung seine weitere Leistungsbereitschaft deutlich gemacht hat (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - EzA § 615 BGB Nr. 66).«.

    Dem stehe auch nicht die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. April 1990 ( 2 AZR 591/89) entgegen, weil die Klägerin hier bei Kündigungszugang und Ablauf der Kündigungsfrist am 17. Oktober 1989 unbefristet infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei.

    Vielmehr ist in Fortführung der neueren Rechtsprechung im Urteil vom 19. April 1990 (- 2 AZR 591/89 - AP Nr. 45 zu § 615 BGB = EzA § 615 BGB Nr. 66) vom Vorliegen des Annahmeverzuges auszugehen, §§ 615, 293 ff. BGB .

    War der Arbeitnehmer zum Kündigungstermin infolge Krankheit befristet arbeitsunfähig, so treten die Verzugsfolgen mit Eintritt der Arbeitsfähigkeit jedenfalls dann unabhängig von der Anzeige der Arbeitsfähigkeit ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder sonstigen Widerspruch gegen die Kündigung seine weitere Leistungsbereitschaft deutlich gemacht hat (BAG Urteil vom 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - EzA § 613 BGB Nr. 66).

    a) Diese Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber zur Vermeidung der Verzugsfolgen dem Arbeitnehmer von sich aus sogar ohne dessen erneutes Angebot gemäß § 296 BGB Arbeit zuweisen muß, hat der Senat im Urteil vom 19. April 1990 (- 2 AZR 591/89 - EzA, aaO., zu II 2 a der Gründe) bestätigt.

    b) In Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 19. April 1990 (- 2 AZR 591/89 - EzA, aaO.) kann auch bei mehrfach befristet festgestellter Arbeitsunfähigkeit nicht (mehr) auf die früher für erforderlich gehaltene besondere Anzeige der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.

    Die für die neuere Rechtsprechung im Falle einer einmalig befristeten Arbeitsunfähigkeit angeführten Gründe - diese Rechtsprechung hat zumindest hinsichtlich des Ergebnisses bisher nur Zustimmung erfahren (Bauer/Hahn, NZA 1991, 216, 219, zu Ziff. 8; Künzl, EWiR 1990, 977, 978; Lenz, AiB 1991, 141; Löwisch, in Anm. EzA § 615 BGB Nr. 66, zu 4; Wiedemann/Wonneberger, in Anm. zu AP Nr. 45 zu § 615 BGB ) - gelten auch im vorliegenden Streitfall.

    Selbst wenn aber die Beklagte Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum ab 3. Dezember 1989 gehabt haben sollte, so ist dies deswegen unerheblich, weil nach § 296 BGB der Gläubiger ohnehin über die Leistungsfähigkeit des Schuldners grundsätzlich im Unklaren gelassen wird, Zweifel in dieser Hinsicht also gesetzesimmanent sind (so Senatsurteil vom 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - EzA, aaO., zu II 2 d cc der Gründe, unter Hinweis auf Konzen, Gemeinsame Anm. zu AP Nr. 34 und 35 zu § 615 BGB ).

  • BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94

    Annahmeverzug und Arbeitsunfähigkeit

    Die Verzugsfolgen (§ 615 BGB) treten nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung unabhängig davon ein, ob der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber anzeigt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; vgl. Urteile vom 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - BAGE 65, 98 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB und vom 24. Oktober 1991 - 2 AZR 112/91 AP.

    Das Gesetz gehe in § 296 BGB davon aus, der Gläubiger müsse von sich aus ohne Anhaltspunkt betreffend die Leistungsfähigkeit des Schuldners durch Zuweisung von Arbeit mitwirken; das finde seine gesetzgeberische Grundlage darin, daß der Gläubiger den entscheidenden und auslösenden Anteil an der unterbrochenen Leistung des Schuldners habe (BAG Urteil vom 19. April 1991, BAGE 65, 98, 104 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB, zu II 2 d cc der Gründe).

    Die Grundüberlegung des Senats, die gesonderte Anzeige der Arbeitsfähigkeit in dem auf Dauer angelegten Arbeits-Schuldverhältnis nicht mehr zu verlangen, beruhte zusammengefaßt darauf, es sei nicht einsehbar, warum der Arbeitgeber, der unwirksam kündigte und deshalb für den Normalfall eines Arbeitsverhältnisses als Konsequenz die Vergütungsnachzahlung schuldete (§ 615 BGB), daraus einen Vorteil ziehen sollte, daß der Arbeitnehmer zufällig zur Zeit der Kündigung arbeitsunfähig war; die Grundtendenz der Rechtsprechung ging seit dem Urteil vom 19. April 1990 (BAGE 65, 98 = AP Nr. 45, aaO) im Anschluß an Konzen (gemeinsame Anm. zu AP Nr. 34 und 35 zu § 615 BGB) dahin, dies nicht dem Arbeitgeber zugute kommen zu lassen, weil einerseits von Anzeige der Arbeitsfähigkeit in §§ 293 ff. BGB nicht die Rede ist und andererseits nach § 296 BGB der Gläubiger ohnehin über die Leistungsfähigkeit des Schuldners grundsätzlich im unklaren gelassen wird.

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