Weitere Entscheidung unten: BAG, 20.11.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 07.02.1991 - C-184/89   

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https://dejure.org/1991,65
EuGH, 07.02.1991 - C-184/89 (https://dejure.org/1991,65)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.1991 - C-184/89 (https://dejure.org/1991,65)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - C-184/89 (https://dejure.org/1991,65)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Begriff - Modalitäten des quasiautomatischen Aufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EWGV Art. 117; ; EWGV Art. 119

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 75/117 EWG; EWG-Vertrag Art. 119
    Teilzeitbeschäftigte: Mittelbare Diskriminierung durch Verdoppelung der Bewährungszeit für Aufstieg in höhere Vergütungsgruppe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Aufstieg und Quasi-automatischer Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe im öffentlichen Dienst; Mittelbare Diskriminierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 611; EWGV Art. 119

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe - Verdoppelung der Bewährungszeit für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - Mittelbare Diskriminierung.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2207 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 461
  • NZA 1991, 513 (Ls.)
  • DB 1991, 660
 
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Wird zitiert von ... (234)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
    11 Da Artikel 119 zwingenden Charakter hat, ist das Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für die Behörden verbindlich, sondern es erstreckt sich auch auf alle Tarifverträge, die die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln, und auf alle Verträge zwischen Privatpersonen (siehe zuletzt Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591).

    18 Aus dem Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89 (a. a. O.) geht hervor, daß im Falle einer mittelbaren Diskriminierung durch eine Bestimmung eines Tarifvertrags die Angehörigen der dadurch benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Arbeitnehmer haben, wobei diese Regelung, solange Artikel 119 EWG-Vertrag im innerstaatlichen Recht nicht ordnungsgemäß durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
    Anders wäre dies nur, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (siehe Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka-Kaufhaus, Slg. 1986, 1607).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
    19 Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Slg. 1978, 629) das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
    17 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455) entschieden hat, ist Artikel 119 EWG-Vertrag hinreichend bestimmt, so daß ein Betroffener vor einem innerstaatlichen Gericht unter Berufung auf diese Bestimmung verlangen kann, daß das Gericht nationale Rechtsvorschriften ausser Anwendung lässt, und zwar auch in dem Fall, daß sich die betreffende Bestimmung aus einem Tarifvertrag ergibt, der mit Artikel 119 nicht vereinbar ist.
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
    Ihnen lassen sich keine objektiven Kriterien entnehmen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (siehe Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743).
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Dies kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in verschiedenen Situationen in Betracht kommen, so ua. wenn einem Entgeltsystem jede Durchschaubarkeit fehlt (vgl. etwa EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 16) , wenn zwischen den Beschäftigten nach ihrer Arbeitszeit unterschieden wird und dies tatsächlich mehr Personen des einen oder anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. etwa EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 15; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 16; 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 31; zusammenfassend EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14) oder wenn es um die Frage der Diskriminierung bei unterschiedlicher, jedoch gleichwertiger Arbeit geht; hier kann ggf. die Darlegung aussagekräftiger statistischer Angaben ausreichend sein (vgl. etwa EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 16) .

    Denn der objektive Charakter eines solchen Kriteriums hängt von allen Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die durch die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Dauer erworben worden ist (vgl. EuGH 10. März 2005 - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 55, 61; 2. Oktober 1997 - C-1/95 - [Gerster] Rn. 39; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 14; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 25) .

    Wird eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt und sind bislang keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen worden, können die Gerichte die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur dadurch gewährleisten, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. etwa EuGH 7. Oktober 2019 - C-171/18 - [Safeway] Rn. 17, 40 jeweils mwN; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46; 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12 - [Specht ua.] Rn. 95; 22. Juni 2011 - C-399/09 - [Landtová] Rn. 51 mwN; 21. Juni 2007 - C-231/06 bis C-233/06 - [Jonkman ua.] Rn. 39 mwN; 28. September 1994 - C-408/92 - [Avdel Systems] Rn. 15 f.; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 18 ff. mwN; 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne II] Rn. 15; BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 62 mwN) .

  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15

    BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von

    (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgt die Abwehr einer Dritte diskriminierenden Vorteilsgewährung aber regelmäßig in der Weise, dass die benachteiligten Personen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die begünstigten Personen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - C-184/89, Slg. 1991, I-297 = NVwZ 1991, 461 Rn. 18 - Nimz, mwN).
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Das primäre Unionsrecht kann auch Regelungen in Tarifverträgen entgegenstehen (für die st. Rspr. EuGH 23. April 2020 - C-710/18  - [Land Niedersachsen (Périodes antérieures d"activité pertinente)] Rn. 22 ff.; näher EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 17 mwN; BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 210/19 (A) - Rn. 34, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-514/20 - [Koch Personaldienstleistungen]) .
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Rechtsprechung
   BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,758
BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89 (https://dejure.org/1990,758)
BAG, Entscheidung vom 20.11.1990 - 1 ABR 87/89 (https://dejure.org/1990,758)
BAG, Entscheidung vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 (https://dejure.org/1990,758)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechenzentrum als Tendenzbetrieb - Aufhebung der Besetzung einer Gruppenleiterstelle - Zustimmung des Betriebsrats zur Besetzung einer Stelle - Wissenschaftler als Tendenzträger - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich leitender Angestellter - Anspruch auf ...

  • archive.org
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2165
  • NZA 1991, 513
  • BB 1991, 770
  • DB 1991, 1474
  • afp 1991, 668
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 33/89

    Versetzung von Redakteuren innerhalb der Wochenfrist

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Betriebsrats, daß auch in einem Tendenzbetrieb der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Versetzung eines Tendenzträgers nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben hat, auch Bedenken gegen die geplante Versetzung geltend zu machen, mit denen sich der Arbeitgeber auseinandersetzen muß (Beschluß des Senats vom 1. September 1987, BAGE 56, 71, 78 = AP Nr. 10 zu § 101 BetrVG 1972, zu B 2 b aa der Gründe, und vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 2 und III der Gründe).

    Er kann daher seinen Aufhebungsantrag nach § 101 BetrVG jedenfalls nicht mehr auf eine mangelnde Unterrichtung durch den Arbeitgeber stützen (vgl. Beschluß des Senats vom 8. Mai 1990, aaO, zu B IV 1 der Gründe).

    Von diesem weiten Wissenschaftsbegriff ist auch bei der Anwendung des § 118 Abs. 1 BetrVG auszugehen, weil mit dieser Regelung gerade ein Ausgleich zwischen dem Sozialstaatsprinzip und den verfassungsrechtlich verbürgten Freiheitsrechten der Tendenzträger gefunden werden sollte (Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung, zu BT-Drucks . VI/2729, S. 17; Urteil des Senats vom 22. April 1975 - 1 AZR 604/73 - AP Nr. 2 zu § 118 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe, ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 8. Mai 1990, aaO, zu B II 1 der Gründe).

    Tendenzträger ist ein Arbeitnehmer, für dessen Tätigkeit die Bestimmungen und Zwecke der in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmen und Betriebe prägend sind; nicht zu den sog. Tendenzträgern zählen solche Arbeitnehmer in einem Tendenzbetrieb, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1986, BAGE 53, 237 = AP Nr. 32 zu § 118 BetrVG 1972, vom 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - aaO, und vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - aa0, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 03.07.1990 - 1 ABR 36/89

    Mitbestimmung bei Einstellung in Tendenzbetrieb

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Vielmehr sind auch die übrigen Mitarbeiter einzubeziehen, soweit sie mit ihrer Arbeit der Verwirklichung der tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens dienen, etwa indem sie die technischen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung schaffen (BAG Beschluß vom 21. Juni 1989, aaO, zu B II 2 c der Gründe und Beschluß des Senats vom 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B IV 2 c der Gründe).

    Ein geeigneter Maßstab zur Feststellung der überwiegenden Bestimmung ist gerade bei gemeinnützigen, nicht auf Gewinn ausgerichteten Unternehmen oder Betrieben, in welcher Größenordnung das Unternehmen oder der Betrieb seine personellen und sonstigen Mittel zur Verwirklichung seiner tendenzgeschützten und seiner nicht tendenzgeschützten Ziele regelmäßig einsetzt (Senatsbeschluß vom 3. Juli 1990, aaO, zu B IV 2 c der Gründe).

    Tendenzträger ist ein Arbeitnehmer, für dessen Tätigkeit die Bestimmungen und Zwecke der in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmen und Betriebe prägend sind; nicht zu den sog. Tendenzträgern zählen solche Arbeitnehmer in einem Tendenzbetrieb, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1986, BAGE 53, 237 = AP Nr. 32 zu § 118 BetrVG 1972, vom 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - aaO, und vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - aa0, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 58/87

    Zoologischer Garten

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Die Grenze ist erst dort zu ziehen, wo es sich nur noch um die bloße Anwendung erreichter wissenschaftlicher Erkenntnisse ohne eigenes Streben nach neuen Erkenntnissen handelt (BAG Beschluß vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 58/87 - AP Nr. 43 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Vielmehr sind auch die übrigen Mitarbeiter einzubeziehen, soweit sie mit ihrer Arbeit der Verwirklichung der tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens dienen, etwa indem sie die technischen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung schaffen (BAG Beschluß vom 21. Juni 1989, aaO, zu B II 2 c der Gründe und Beschluß des Senats vom 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B IV 2 c der Gründe).

    Unmittelbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, daß das Unternehmen selbst dazu bestimmt sein muß, eine wissenschaftliche Zielsetzung zu verwirklichen (vgl. BAG Beschluß vom 21. Juni 1989, aaO, zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 21.11.1978 - 1 ABR 91/76

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats - Angabe von Gründen - Notwendiger

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Der Aufhebungsantrag nach § 101 BetrVG dient der Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Zustandes und damit der Sicherung des Beteiligungsrechts des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen (Beschluß des Senats vom 21. November 1978 - 1 ABR 91/76 - AP Nr. 3 zu § 101 BetrVG 1972 und von da an in ständiger Rechtsprechung).

    Ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hat, ist für das Verfahren nach § 101 BetrVG unbeachtlich (Beschluß des Senats vom 21. November 1978 - 1 ABR 91/76 - AP Nr. 3 zu § 101 BetrVG 1972, zu II 6 der Gründe, mit insoweit zustimmender Anm. Richardi, unter IV und vom 16. Juli 1985, BAGE 49, 180, 197 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 4 der Gründe, mit zustimmender Anm. Kraft).

  • BAG, 22.04.1975 - 1 AZR 604/73

    Betriebsrat: Anhörung bei Kündigung eines Tendenzträgers

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Von diesem weiten Wissenschaftsbegriff ist auch bei der Anwendung des § 118 Abs. 1 BetrVG auszugehen, weil mit dieser Regelung gerade ein Ausgleich zwischen dem Sozialstaatsprinzip und den verfassungsrechtlich verbürgten Freiheitsrechten der Tendenzträger gefunden werden sollte (Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung, zu BT-Drucks . VI/2729, S. 17; Urteil des Senats vom 22. April 1975 - 1 AZR 604/73 - AP Nr. 2 zu § 118 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe, ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 8. Mai 1990, aaO, zu B II 1 der Gründe).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Das Bundesverfassungsgericht definiert als Wissenschaft "alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist"; dies folge "unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis" (Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - BVerfGE 35, 79, 113 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 3 GG Wissenschaftsfreiheit, zu C II 1 der Gründe).
  • BAG, 01.09.1987 - 1 ABR 23/86

    Beteiligung des Betriebsrates bei der Einstellung von Redakteuren -

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Ob der Betriebsrat die Aufhebung der Maßnahme noch verlangen kann, nachdem der geltend gemachte Grund für seine Zustimmungsverweigerung wegfiel, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (Beschluß des Senats vom 1. September 1987, BAGE 56, 81, 84 = AP Nr. 11 zu § 101 BetrVG 1972, zu B I der Gründe).
  • BAG, 16.07.1985 - 1 ABR 35/83

    Zustimmungsersetzung bei befristeter Einstellung

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hat, ist für das Verfahren nach § 101 BetrVG unbeachtlich (Beschluß des Senats vom 21. November 1978 - 1 ABR 91/76 - AP Nr. 3 zu § 101 BetrVG 1972, zu II 6 der Gründe, mit insoweit zustimmender Anm. Richardi, unter IV und vom 16. Juli 1985, BAGE 49, 180, 197 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 4 der Gründe, mit zustimmender Anm. Kraft).
  • BAG, 01.09.1987 - 1 ABR 22/86

    Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung einer Versetzung eines Redakteurs in die

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Betriebsrats, daß auch in einem Tendenzbetrieb der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Versetzung eines Tendenzträgers nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben hat, auch Bedenken gegen die geplante Versetzung geltend zu machen, mit denen sich der Arbeitgeber auseinandersetzen muß (Beschluß des Senats vom 1. September 1987, BAGE 56, 71, 78 = AP Nr. 10 zu § 101 BetrVG 1972, zu B 2 b aa der Gründe, und vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 2 und III der Gründe).
  • BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 16/85

    Personelle Einzelmaßnahmen gegenüber Tendenzträgern

    Auszug aus BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
    Tendenzträger ist ein Arbeitnehmer, für dessen Tätigkeit die Bestimmungen und Zwecke der in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmen und Betriebe prägend sind; nicht zu den sog. Tendenzträgern zählen solche Arbeitnehmer in einem Tendenzbetrieb, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1986, BAGE 53, 237 = AP Nr. 32 zu § 118 BetrVG 1972, vom 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - aaO, und vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - aa0, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 26.01.1988 - 1 AZR 531/86

    Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner

  • BAG, 20.04.2010 - 1 ABR 78/08

    Betriebsrat - Tendenzträger - Anzeigenredakteur

    Für seine Eigenschaft als Tendenzträger ist es ausreichend, wenn er überhaupt solche Arbeiten in nicht völlig unbedeutendem Umfang verrichtet (BAG 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - zu B IV 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57).
  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09

    Betriebsrat - karitative Unternehmen - Tendenzträger - pädagogische Mitarbeiter

    cc) Bei Arbeitgebern, deren unternehmerische Betätigung einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegt, können die Voraussetzungen für die Tendenzträgereigenschaft einzelner Arbeitnehmer schon dann erfüllt sein, wenn jenen in nicht völlig unbedeutendem Umfang Arbeiten übertragen sind, durch die sie Einfluss auf die grundrechtlich geschützte Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers nehmen können (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 9; 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - zu B IV 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57) .
  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90

    Antragsrecht des Betriebsrats auf Neu- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers,

    Bei dem auf § 101 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrats handelt es sich um einen Leistungsantrag, für den kein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich ist (Senatsbeschluß vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erfüllung des arbeitsvertraglichen

    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich mit der Folge, dass die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt gilt ( vgl. statt aller BAG, 20. November 1990, 1 ABR 87/89, NZA 1991, 513, B. III. der Gründe ).
  • LAG Köln, 24.06.2008 - 9 TaBV 74/07

    Mitbestimmung; Berufsbildungsmaßnahme; Tendenzträger; Anzeigenredakteur

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss die Tendenztätigkeit nicht einmal überwiegen, da bereits ein nicht völlig unbedeutender Anteil, beispielsweise 30 %, ausreicht (vgl. BAG, Beschluss vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 -).
  • BAG, 21.07.1998 - 1 ABR 2/98

    Keine Einschränkung der Mitbestimmung wegen Tätigkeit im Staatsauftrag

    Allerdings ist für die Anwendung der Vorschrift von einem weitem Wissenschaftsbegriff auszugehen; danach ist Wissenschaft jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (Senatsbeschluß vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - AP Nr. 47 zu § 118 BetrVG 1972, zu B IV 1 der Gründe).
  • LAG Bremen, 20.07.2005 - 2 TaBV 4/05
    Der Zweck der Sicherung der Mitbestimmung kann nur erfüllt werden, wenn nach entsprechendem rechtskräftigen Beschluss der Arbeitsgerichte "rein tatsächlich" keine Beschäftigung mehr unter Missachtung des personellen Mitbestimmungsrechts erfolgt (Fitting/Engels u.a. BetrVG 22. Auflage § 101 Anm. 1; Richardi, BetrVG 8. Auflage § 101 Anm. 8; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 9. Auflage, § 101 Anm. 1; GK zum BetrVG 7. Aufl. § 101, Anm. 52; BAG, Beschluss vom 21. November 1978 - 1 ABR 91/76 - AP Nr. 3 zu § 101 BetrVG 1972 = EzA § 101 BetrVG 1972 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57).

    In diesem Sinne hat das BAG weiter entschieden, dass ein Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG auf Aufhebung einer ohne seine Zustimmung durchgeführten Versetzung nicht dadurch unbegründet wird, dass der Grund, auf den der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung gestützt hat, im Laufe des Aufhebungsverfahrens wegfällt (BAG Beschluss vom 20. November 1990 - Az.: 1 ABR 87/89 - EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57 = AP Nr. 47 zu § 118 BetrVG 1972).

  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 16/09

    Betriebsrat - karitative Unternehmen - Tendenzträger - Psychologe

    cc) Bei Arbeitgebern, deren unternehmerische Betätigung einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegt, können die Voraussetzungen für die Tendenzträgereigenschaft einzelner Arbeitnehmer schon dann erfüllt sein, wenn jenen in nicht völlig unbedeutendem Umfang Arbeiten übertragen sind, durch die sie Einfluss auf die grundrechtlich geschützte Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers nehmen können (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 9; 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - zu B IV 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57) .
  • LAG Hamm, 24.05.2006 - 10 TaBV 215/05

    Zustimmungsersetzung, Eingruppierung von Mitarbeitern, Änderung der

    Nimmt die Begründung des Betriebsrats offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG Bezug, ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich (BAG, Beschluss vom 26.01.1988 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50; BAG, Beschluss vom 03.10.1989 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 75; BAG, Beschluss vom 20.10.1990 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47; BAG, Beschluss vom 27.06.2000 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23; BAG, Beschluss vom 06.08.2002 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 214; DKK/Bachner, a.a.O., § 99 Rz. 164; Kraft/Raab, GK-BetrVG, 8. Aufl., § 99 Rz. 116 f.; ErfK/Kania, a.a.O., § 99 BetrVG Rz. 39 m.w.N.).
  • BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 42/93
    Insoweit steht dem Arbeitgeber also ein begrenztes Überprüfungsrecht zu (BAGE 49, 180 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 57, 242 = AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - AP Nr. 47 zu § 118 BetrVG 1972).
  • BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02

    Eingruppierung von Redakteuren - Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten

  • LAG Hamm, 24.05.2006 - 10 TaBV 182/05

    Mitbestimmung des Betriebsrats, Umgruppierung von Arbeitnehmern, Anforderungen an

  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 4/91

    Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 6 TaBV 1159/10

    Tendenzträgereigenschaft eines Vormunds im Angestelltenverhältnis mit

  • LAG Niedersachsen, 11.11.1993 - 1 TaBV 59/93

    Kriterien für die Annahme eines Tendenzbetriebes auf den Gebiet der Luftfahrt,

  • BAG, 13.07.1993 - 1 ABR 2/93

    Wirksamkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Unternehmens -

  • LAG Hamburg, 02.12.1999 - 1 TaBV 1/99

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung - Widerspruch - betriebliche

  • LAG Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 14 TaBV 1/91

    Leitender Angestellter: Abteilungsleiter des Finanz- und Rechnungswesens eines

  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 46/92

    Arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Neueingruppierung von Arbeitnehmern -

  • LAG Köln, 05.06.1996 - 7 TaBV 3/96

    Betriebsrat: Widerspruch - Darlegungslast hinsichtlich der Benachteiligung i.S.

  • ArbG Frankfurt/Main, 05.12.2001 - 2 BV 567/01

    Erforderlichkeit einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht;

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