Rechtsprechung
   BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 53/90   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Klagefrist bei Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsausbildungsverhältnis Klagefrist nach § 4 KSchG

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1991, 2101 (Ls.)
  • NZA 1991, 671
  • BB 1991, 1199
  • DB 1991, 2679



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98  

    Berufsausbildungsverhältnis, Klagefrist

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969; vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 - AP Nr. 23 zu § 4 KSchG 1969; vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3a Nr. 30) sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundende Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß.

    Dieses Interesse an der raschen und endgültigen Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer einmal ausgesprochenen Kündigung besteht grundsätzlich auch bei der außerordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 -, aaO).

    c) Soweit vom Landesarbeitsgericht und in der Literatur (KR-Weigand, 5. Aufl. §§ 14, 15 BBiG Rz 123; ErfK/Ascheid, § 4 KSchG Rz 7; HK/Dorndorf, KSchG, 2. Aufl., § 13 Rz 25 ff.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 1051 b; Kittner/Trittin, KSchR, 3. Aufl., Vorbem. BBiG Rz 14; Vollkommer, Anm. zu EZA § 4 KSchG n.F. Nr. 39) gegen die Senatsrechtsprechung zur Anwendbarkeit der Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes auf Berufsausbildungsverhältnisse Bedenken geltend gemacht werden, hat sich der Senat mit den vorgebrachten Argumenten zum überwiegenden Teil schon in seinem Urteil vom 5. Juli 1990 (aaO) auseinandergesetzt.

  • LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97  

    Kündigungsschutzverfahren: Klagefrist im Berufsausbildungsverhältnis

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.07.1990 (- 2 AZR 53/90 - NZA 1991, 671 ff.) eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG angenommen, während dies in der Literatur zum großen Teil abgelehnt wird (vgl. KR-Weigand, §§ 14, 15 BBiG Rdn. 122; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rdn. 1051 b; Vollkommer, Anm. zu BAG vom 05.07.1990, EzA § 4 n.F. Nr. 39; Sarge, DB 1989, 87 ff., 881 f.).

    Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 05.07.1990 - 2 AZR 53/90 -, unter II 4 d.Gr.) verneint eine willkürliche Differenzierung, weil es sachlich vertretbar erscheine, die Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses dann nicht an eine starre Fristenregelung zu binden, wenn ein Schlichtungsversuch unter Mitwirkung eines bei den zuständigen berufsständischen Selbstverwaltungsorganen gebildeten und mit Sachkompetenz ausgestatteten Gremiums durchgeführt werden muss.

    Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen einer Divergenz im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05 07.1990 - 2 AZR 53/90 - zuzulassen.

  • ArbG Essen, 27.09.2005 - 2 Ca 2427/05  
    Auch wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG vom 13. April 1989 2 AZR 441/88 NZA 1990, 395 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG = DB 1990, 586 = EzA § 13 KSchG n.F. Nr. 4; BAG vom 05. Juli 1990 2 AZR 53/90 NZA 1991, 671 = AP Nr. 23 zu § 4 KSchG 1969 = DB 1991, 2679 = EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 39; BAG vom 26. Januar 1999 2 AZR 134/98 NZA 1999, 934 = AP Nr. 43 zu § 4 KSchG 1969 = DB 1999, 1408 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58) davon ausgeht, dass ein Auszubildender, dessen Berufsausbildungsvertrag durch den Ausbilder außerordentlich gekündigt wurde, dagegen nur innerhalb der durch § 4 KSchG bestimmten Frist von drei Wochen Klage auf die Feststel-lung erheben kann, dass die Kündigung unwirksam sei, wenn wie im vorlie-genden Fall für den Ausbildungsberuf des Klägers ein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG nicht gebildet ist, so hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung jedenfalls binnen der Frist von drei Wochen (§§ 4 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG) mit der nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässigen Feststellungsklage geltend gemacht, so dass er rechtlich nicht gehindert ist, das Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG n. F. [BGBl. I 2005, 931; früher: § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG; vgl. zum BBiG 2005: Natzel in DB 2005, 610; Taubert in NZA 2005, 503] geltend zu machen.
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