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   BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 53/90   

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BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 53/90 (https://dejure.org/1990,1805)
BAG, Entscheidung vom 05.07.1990 - 2 AZR 53/90 (https://dejure.org/1990,1805)
BAG, Entscheidung vom 05. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 (https://dejure.org/1990,1805)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsausbildungsverhältnis Klagefrist nach § 4 KSchG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 4, §§ 5, 13; ArbGG § 111 Abs. 2; BBiG § 3 Abs. 2
    Klagefrist bei Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klageerhebungsfrist - Berufsausbildungsverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2101 (Ls.)
  • NZA 1991, 671
  • BB 1991, 1199
  • DB 1991, 2679
  • DB 1991, 671
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 441/88

    Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 53/90
    "Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4 , § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß (im Anschluß an BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969).«.

    1. Wie der Senat bereits in den Urteilen vom 29. November 1984 - 2 AZR 354/83 - (AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969, zu II 2 a der Gründe) und vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - (BAGE 61, 258, 267 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969 = EzA § 13 n.F. KSchG Nr. 4, zu III 1 a der Gründe, m. zust. Anm. v. Brehm) ausgeführt hat, regelt das Kündigungsschutzgesetz nicht ausdrücklich die Frage, ob Auszubildende als Arbeitnehmer und Berufsausbildungsverhältnisse als Arbeitsverhältnisse anzusehen sind und das Gesetz deshalb grundsätzlich auch auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden ist.

    Das Bundesarbeitsgericht hatte die Frage, ob der Auszubildende gegenüber einer fristlosen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einzuhalten hat, zunächst offen gelassen (vgl. die Nachweise in dem Senatsurteil vom 13. April 1989, a.a.O., zu III 2 der Gründe).

    Befürwortet wird die generelle Geltung des § 4 Satz 1 KSchG , der gänzliche Ausschluß dieser Vorschrift wie auch ihre Unanwendbarkeit im Falle des Bestehens eines Schlichtungsausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG (vgl. die Nachweise in dem Senatsurteil vom 13. April 1989, a.a.O., zu III 1 b und c der Gründe).

    Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht des Berufungsgerichts, es verstoße gegen die Grundsätze der Rechtsklarheit und der Gleichbehandlung, die Anwendung der kündigungsschutzrechtlichen Fristenregelung davon abhängig zu machen, ob ein Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG durchzuführen sei, nachdem der Senat (Urteil vom 13. April 1989, a.a.O.) für diesen Fall die Bindung an die Klagefrist verneint habe.

  • BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 354/83

    Formnichtigkeit einer fristlosen Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 53/90
    1. Wie der Senat bereits in den Urteilen vom 29. November 1984 - 2 AZR 354/83 - (AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969, zu II 2 a der Gründe) und vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - (BAGE 61, 258, 267 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969 = EzA § 13 n.F. KSchG Nr. 4, zu III 1 a der Gründe, m. zust. Anm. v. Brehm) ausgeführt hat, regelt das Kündigungsschutzgesetz nicht ausdrücklich die Frage, ob Auszubildende als Arbeitnehmer und Berufsausbildungsverhältnisse als Arbeitsverhältnisse anzusehen sind und das Gesetz deshalb grundsätzlich auch auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden ist.

    Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 29. November 1984 (a.a.O., zu II 2 b der Gründe) näher dargelegt hat, ist es Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses, dem Auszubildenden eine breit angelegte Grundausbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

  • BAG, 13.04.1967 - 2 AZR 180/66

    Befristete Arbeitsverträge - Fristlose Kündigung - Feststellungsklage

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 53/90
    In dem durch dieses Urteil bestätigten Urteil vom 13. April 1967 - 2 AZR 180/66 - (AP Nr. 10 zu § 11 KSchG ) hat der Senat ausgeführt, der Zwang zur fristgebundenen Klageerhebung möge zwar im Einzelfall für den Betroffenen eine Härte sein, liege aber im ganzen gesehen auch im wohlverstandenen Interesse der Arbeitnehmer, indem er eine schnellere und bessere Klärung ermögliche, ob es bei der Kündigung bleibe oder nicht.
  • BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71

    Kündigung - Zweiwochenfrist - Befristung

    Auszug aus BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 53/90
    Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis befristet und nicht ordentlich kündbar ist (BAGE 24, 292 = AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969).
  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 490/14

    Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG - Frist

    Nur wenn kein Ausschuss bestehe, seien die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung auf die außerordentliche Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden (BAG 26. Januar 1999 - 2 AZR 134/98 -; 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 -; 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258) .

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 -) sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen unmittelbar anzuwenden, falls kein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist.

    Vielmehr wird auch bei einer solchen differenzierenden Lösung die vom Gesetzgeber angestrebte schnelle Klärung des Fortbestandes des Ausbildungsverhältnisses noch erreicht (vgl. BAG 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 - zu II 4 der Gründe) : Besteht ein Ausschuss, kann der Ausbildende diesen selbst anrufen, wenn dies der Auszubildende nicht innerhalb einer dem Ausbildenden angemessen erscheinenden Zeit tut.

  • ArbG Berlin, 02.04.2015 - 28 Ca 4629/14

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung -

    dazu etwa BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 23 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 39 = NZA 1991, 671 = DB 1991, 671 [Leitsatz]: "Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss (...)"; 26.1.1999 - 2 AZR 134/98 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 43 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58 = RzK IV 3 a Nr. 33 = NZA 1999, 934 = BB 1999, 908 [Leitsatz].S. dazu etwa BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 23 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 39 = NZA 1991, 671 = DB 1991, 671 [Leitsatz]: "Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss (...)"; 26.1.1999 - 2 AZR 134/98 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 43 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58 = RzK IV 3 a Nr. 33 = NZA 1999, 934 = BB 1999, 908 [Leitsatz]., käme die hiesige Klage in Ermangelung eines Antrags auf nachträgliche Zulassung (§ 5 KSchG 16S. Text: " § 5 Zulassung verspäteter Klagen. (1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.

    Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist"; LAG Brandenburg 10.10.1997 - 5 Sa 367/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: "Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - [s. oben, Fn. 72; d.U.])"; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 - 9 Ca 127/84 - EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: "Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird".S. etwa LAG Hamm 19.6.1986 - 8 Ta 138/86 - LAGE § 5 KSchG Nr. 24 = MDR 1986, 962 = DB 1987, 748 [Leitsatz]: "Die Vorschriften des 1. Abschnitts des KSchG sind auf das Berufsbildungsverhältnis nicht anzuwenden.

    Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist"; LAG Brandenburg 10.10.1997 - 5 Sa 367/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: "Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - [s. oben, Fn. 72; d.U.])"; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 - 9 Ca 127/84 - EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: "Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird".

    15) S. dazu etwa BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 23 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 39 = NZA 1991, 671 = DB 1991, 671 [Leitsatz]: "Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss (...)"; 26.1.1999 - 2 AZR 134/98 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 43 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58 = RzK IV 3 a Nr. 33 = NZA 1999, 934 = BB 1999, 908 [Leitsatz].

    Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist"; LAG Brandenburg 10.10.1997 - 5 Sa 367/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: "Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - [s. oben, Fn. 72; d.U.])"; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 - 9 Ca 127/84 - EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: "Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird".

  • BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98

    Berufsausbildungsverhältnis, Klagefrist

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969; vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 - AP Nr. 23 zu § 4 KSchG 1969; vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3a Nr. 30) sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundende Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß.

    Dieses Interesse an der raschen und endgültigen Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer einmal ausgesprochenen Kündigung besteht grundsätzlich auch bei der außerordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 -, aaO).

    c) Soweit vom Landesarbeitsgericht und in der Literatur (KR-Weigand, 5. Aufl. §§ 14, 15 BBiG Rz 123; ErfK/Ascheid, § 4 KSchG Rz 7; HK/Dorndorf, KSchG, 2. Aufl., § 13 Rz 25 ff.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 1051 b; Kittner/Trittin, KSchR, 3. Aufl., Vorbem. BBiG Rz 14; Vollkommer, Anm. zu EZA § 4 KSchG n.F. Nr. 39) gegen die Senatsrechtsprechung zur Anwendbarkeit der Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes auf Berufsausbildungsverhältnisse Bedenken geltend gemacht werden, hat sich der Senat mit den vorgebrachten Argumenten zum überwiegenden Teil schon in seinem Urteil vom 5. Juli 1990 (aaO) auseinandergesetzt.

  • ArbG Essen, 27.09.2005 - 2 Ca 2427/05

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Auszubildenden; Anforderungen

    Auch wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG vom 13. April 1989 2 AZR 441/88 NZA 1990, 395 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG = DB 1990, 586 = EzA § 13 KSchG n.F. Nr. 4; BAG vom 05. Juli 1990 2 AZR 53/90 NZA 1991, 671 = AP Nr. 23 zu § 4 KSchG 1969 = DB 1991, 2679 = EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 39; BAG vom 26. Januar 1999 2 AZR 134/98 NZA 1999, 934 = AP Nr. 43 zu § 4 KSchG 1969 = DB 1999, 1408 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58) davon ausgeht, dass ein Auszubildender, dessen Berufsausbildungsvertrag durch den Ausbilder außerordentlich gekündigt wurde, dagegen nur innerhalb der durch § 4 KSchG bestimmten Frist von drei Wochen Klage auf die Feststellung erheben kann, dass die Kündigung unwirksam sei, wenn wie im vorliegenden Fall für den Ausbildungsberuf des Klägers ein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG nicht gebildet ist, so hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung jedenfalls binnen der Frist von drei Wochen (§§ 4 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG) mit der nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässigen Feststellungsklage geltend gemacht, so dass er rechtlich nicht gehindert ist, das Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG n. F. [BGBl. I 2005, 931; früher: § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG; vgl. zum BBiG 2005: Natzel in DB 2005, 610; Taubert in NZA 2005, 503] geltend zu machen.
  • LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97

    Kündigungsschutzverfahren: Klagefrist im Berufsausbildungsverhältnis

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.07.1990 (- 2 AZR 53/90 - NZA 1991, 671 ff.) eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG angenommen, während dies in der Literatur zum großen Teil abgelehnt wird (vgl. KR-Weigand, §§ 14, 15 BBiG Rdn. 122; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rdn. 1051 b; Vollkommer, Anm. zu BAG vom 05.07.1990, EzA § 4 n.F. Nr. 39; Sarge, DB 1989, 87 ff., 881 f.).

    Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 05.07.1990 - 2 AZR 53/90 -, unter II 4 d.Gr.) verneint eine willkürliche Differenzierung, weil es sachlich vertretbar erscheine, die Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses dann nicht an eine starre Fristenregelung zu binden, wenn ein Schlichtungsversuch unter Mitwirkung eines bei den zuständigen berufsständischen Selbstverwaltungsorganen gebildeten und mit Sachkompetenz ausgestatteten Gremiums durchgeführt werden muss.

    Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen einer Divergenz im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05 07.1990 - 2 AZR 53/90 - zuzulassen.

  • ArbG Berlin, 09.01.2015 - 28 Ca 4629/14

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung -

    [72] S. dazu etwa BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 23 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 39 = NZA 1991, 671 = DB 1991, 671 [Leitsatz]: "Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss (...)"; 26.1.1999 - 2 AZR 134/98 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 43 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58 = RzK IV 3 a Nr. 33 = NZA 1999, 934 = BB 1999, 908 [Leitsatz].

    Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist"; LAG Brandenburg 10.10.1997 - 5 Sa 367/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: "Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - [s. oben, Fn. 72; d.U.])"; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 - 9 Ca 127/84 - EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: "Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird".

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht auch davon aus, daß die Kündigung nicht gemäß § 7, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG als rechtswirksam gilt, denn die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) ist nicht maßgeblich, wenn gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG der Klageerhebung eine Verhandlung vor einem gebildeten Ausschuß für Lehrlingsstreitigkeiten vorausgegangen sein muß (BAGE 61, 258, 266 = AP, aaO, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 5. Juli 1 9 9 0 - 2 AZR 53/90 - AP Nr. 23 zu § 4 KSchG 1969, zu I 2 der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.10.1998 - 11 Sa 21/98

    Vertretungsbefugnis von angestellten Rechtsschutzsekretären der DGB-Rechtsschutz

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  • ArbG Cottbus, 13.07.2007 - 2 Ca 861/07

    Außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden bei Diebstahl?

    Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Absatz 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss ( BAG vom 05.07.1990, 2 AZR 53/90 sowie BAG vom 26.01.1999, 2 AZR 134/98 ).
  • ArbG Cottbus, 03.02.2010 - 7 Ca 529/09

    Versagung der weiteren Durchführung der Ausbildung eines Strafgefangenen wegen

    Der Kläger hat nämlich innerhalb der einzuhaltenden dreiwöchigen Klagefrist aus § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (BAG vom 05.07.1990, DB 1991, 2679 ff. [BAG 05.07.1990 - 2 AZR 53/90] ; BAG vom 26.01.1999, 2 AZR 134/98 , NZA 1999, 934 ff.) Klage auf Feststellung der Nichtauflösung seines Ausbildungsverhältnisses infolge der streitgegenständlichen Kündigung vom 13. Mai 2009 erhoben.
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