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   BAG, 19.06.1991 - 5 AZR 304/90   

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https://dejure.org/1991,2005
BAG, 19.06.1991 - 5 AZR 304/90 (https://dejure.org/1991,2005)
BAG, Entscheidung vom 19.06.1991 - 5 AZR 304/90 (https://dejure.org/1991,2005)
BAG, Entscheidung vom 19. Juni 1991 - 5 AZR 304/90 (https://dejure.org/1991,2005)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankheit und Wiederholungskrankheit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB X § 115; LFZG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2
    Lohnfortzahlung: Keine Einbeziehung einer Vorerkrankung in Sechswochenfrist, wenn sie lediglich zu einer bestehenden Krankheit hinzugetreten ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 68, 115
  • MDR 1992, 166
  • NZA 1991, 894
  • BB 1991, 2159
  • DB 1991, 2291
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.07.1977 - 5 AZR 318/76

    Psychose - Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - Grippe - Fortsetzungskrankheit

    Auszug aus BAG, 19.06.1991 - 5 AZR 304/90
    Diese Regelung beruht auf einer besonderen Zumutbarkeitserwägung des Gesetzgebers und soll den Arbeitgeber entlasten (BAG Urteil vom 27. Juli 1977 - 5 AZR 318/76 - AP Nr. 43 zu § 1 LohnFG, zu 2 b und c der Gründe).
  • BAG, 22.08.1984 - 5 AZR 489/81

    Krankheit - Erneute Arbeitsunfähigkeit - Frist - Fortsetzungszusammenhang -

    Auszug aus BAG, 19.06.1991 - 5 AZR 304/90
    Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 22. August 1988 (BAGE 46, 253 = AP Nr. 60 zu § 1 LohnFG) entschieden, daß der Fortsetzungszusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LFZG nicht unterbrochen werde, wenn neben eine Fortsetzungserkrankung eine weitere mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit tritt, die einen selbständigen Verhinderungsfall bildet.
  • BAG, 02.12.1981 - 5 AZR 89/80

    Lohnfortzahlungsanspruch - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BAG, 19.06.1991 - 5 AZR 304/90
    In diesem Fall kann der Arbeiter bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles: BAGE 37, 172 = AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93

    Gehaltsfortzahlung und Wiederholungskrankheit

    "Tritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungskrankheit herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, so ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten (Fortsetzung von BAGE 68, 115 = AP Nr. 93 zu § 1 LohnFG ).«.

    Diese Fallgestaltung hat der Senat durch Urteil vom 19. Juni 1991 (- 5 AZR 304/90 - BAGE 68, 115 = AP Nr. 93 zu § 1 LohnFG ) entschieden.

  • BAG, 26.02.1992 - 5 AZR 120/91

    Klage einer Landesversicherungsanstalt gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung

    In diesem Fall kann der Arbeiter bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles: BAGE 37, 172 = AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG; ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - 5 AZR 304/90 -, zu 1 der Gründe, DB 1991, 2291 = NZA 1991, 894, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Diese Fallgestaltung hat der Senat ausführlich im Urteil vom 19. Juni 1991 - 5 AZR 304/90 - (zu 3 der Gründe, a.a.O.) erörtert.

  • LAG Hamm, 10.08.2005 - 18 Sa 255/05

    Entgeltfortzahlung im Kranheitsfall, Überlappung verschiedener Erkrankungen,

    Auch mehrere unterschiedliche Erkrankungen, die sich teilweise überlappen, lösen nur einmal nach dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles für sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch auf (vgl. BAG Urteil vom 02.02.1994 - 5 AZR 345/93 - NZA 1994, 547; BAG Urteil vom 19.06.1991 - 5 AZR 304/90 - NZA 1961, 894; LAG Hamm Urteil vom 09.01.2001 - 11 Sa 889/00 - Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 5. Aufl., § 3 Rn. 196; Marienhagen/Künzel, Entgeltfortzahlung, § 3 Rn. 52 d; Geyer/Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, § 3 Rn. 216; ErfK/Dörner, 5. Aufl., § 3 EntgFG Rn. 97; a.A. Kunz/Wedde, Entgeltfortzahlungsrecht, 2 Aufl., § 3 Rn. 160).
  • LAG Köln, 02.08.2002 - 11 Sa 1097/01

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; erneute Arbeitsunfähigkeit;

    Zum einen verwechselt die Beklagte auch hier die Begriffe "Krankheit" und "Arbeitsunfähigkeit": Nur dann, wenn die während einer Arbeitsunfähigkeit auftretende weitere Erkrankung ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit auslösen würde, ist die sechswöchige Entgeltfortzahlung nur einmal zu leisten (BAG, Urteil vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 in AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG; Urteil vom 19.06.1991 - 5 AZR 304/90 in AP Nr. 93 zu § 1 LohnFG).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2004 - 11 Sa 2074/03

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Vorerkrankung

    Denn eine Vorerkrankung kann dann nicht als Zeit einer Fortsetzungserkrankung angesehen werden, wenn sie lediglich zu einer bereits bestehenden, ihrerseits zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu getreten ist, ohne einen eigenen Anspruch auf Lohnfortzahlung auszulösen (BAG, 19.06.1991 - 5 AZR 304/90 - NZA 1991, 894, 895).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 6 Sa 2098/14

    Bestehende Arbeitsunfähigkeit - Hinzutreten einer Vorerkrankung - keine

    Eine Vorerkrankung kann jedoch dann nicht als Teil einer Fortsetzungserkrankung angesehen werden, wenn sie lediglich zu einer bereits bestehenden, ihrerseits zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzugetreten ist, ohne einen eigenen Anspruch auf Lohnfortzahlung auszulösen (BAG vom 19.06.1991 - 5 AZR 304/90 zu dem insoweit identischen § 1 LFZG a.F., NZA 1991, 894).
  • LAG Köln, 22.03.2023 - 11 Sa 646/22

    Entgeltfortzahlung; Grundleiden

    Hieran kann es etwa fehlen, wenn die Vorerkrankung während einer anderen Erkrankung eintrat und wegen des Grundsatzes des einheitlichen Versicherungsfalles keine Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts ausgelöst hat, sondern die andere Erkrankung für sich alleine zur Entgeltfortzahlung verpflichtete (vgl.: BAG, 19.06.1991 - 5 AZR 304/90 - Staudinger/Oetker (2022) BGB § 616 BGB Rn. 412 m.w.N.).
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