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   BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91   

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https://dejure.org/1992,921
BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91 (https://dejure.org/1992,921)
BAG, Entscheidung vom 16.01.1992 - 2 AZR 412/91 (https://dejure.org/1992,921)
BAG, Entscheidung vom 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 (https://dejure.org/1992,921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 611, § 123

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 1023
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91
    Die Klägerin hat bereits im Hinblick auf die persönlichkeitsrechtliche Natur des Beschäftigungsanspruchs (vgl. dazu nachfolgend unter B II) gem. § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß in dem zurückliegenden Zeitraum eine Beschäftigungspflicht der Beklagten bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu A der Gründe).

    Vielmehr muß der Arbeitgeber für diesen Fall zusätzliche Umstände anführen, aus denen sich sein überwiegendes Interesse einer Nichtbeschäftigung ergibt (aaO, zu C II der Gründe; Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, zu B II 4 a der Gründe).

    Der Weiterbeschäftigungsklage darf nur stattgegeben werden, wenn das Gericht gleichzeitig inzidenter feststellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist (vgl. Beschluß des Großen Senats, aaO, zu C III der Gründe; Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, zu B II 4 b der Gründe).

    Die hierfür angeführten Gründe gelten unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung, einer Befristung, einer auflösenden Bedingung oder eines Aufhebungsvertrages streitig ist (für den Fall der Befristung: Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, zu B II 5 der Gründe).

    Er kann auch in diesem Fall unmittelbar eine Leistungsklage auf Weiterbeschäftigung erheben; die Unwirksamkeit der Befristung oder des Aufhebungsvertrages ist dann als Vorfrage zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO).

    Diesen Anspruch kann die Klägerin nach § 259 ZPO geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, zu C der Gründe).

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91
    Hierbei handelt es sich sämtlich um Pflichtverletzungen im Leistungsbereich, die in der Regel nur dann einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG abgeben können, wenn der Arbeitnehmer vorher wegen gleichartigem Fehlverhalten abgemahnt worden ist (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. Urteil vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, zu II 2 a der Gründe; Urteil vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37, zu II 2 c der Gründe; jeweils m.w.N.).

    Das von der Beklagten angeführte Gespräch zwischen dem Betriebsrat und der Klägerin vom 28. Dezember 1989 kann deshalb nicht als ausreichende Abmahnung angesehen werden, weil es ausweislich des hierüber erstellten Protokolls an dem für eine kündigungsrelevante Abmahnung erforderlichen Hinweis fehlt, daß im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei (Warnfunktion der Abmahnung; vgl. dazu Senatsurteil vom 10. November 1988, aaO, zu II 2 a der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82

    Lohnzahlungsanspruch

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91
    a) Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (vgl. BAGE 41, 229, 236 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB, zu B I 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91
    Hierbei handelt es sich sämtlich um Pflichtverletzungen im Leistungsbereich, die in der Regel nur dann einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG abgeben können, wenn der Arbeitnehmer vorher wegen gleichartigem Fehlverhalten abgemahnt worden ist (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. Urteil vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, zu II 2 a der Gründe; Urteil vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37, zu II 2 c der Gründe; jeweils m.w.N.).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91
    1.a) Mit Beschluß vom 27. Februar 1985 (BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) hat der Große Senat auch für den Fall der nicht offensichtlich unwirksamen Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei der fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses anerkannt, wenn nicht überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
  • BAG, 05.11.1965 - 3 AZR 116/65

    Ruhegeldzusage - Einzelhandelskaufmann - Haftung des Arbeitgebers - Mangelnde

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91
    Da der Klageanspruch derselbe geblieben ist, liegt ein Fall der Klageeinschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO vor, die auch noch in der Revisionsinstanz vorgenommen werden kann (vgl. BAGE 17, 331, 334 = AP Nr. 104 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu I der Gründe).
  • BAG, 24.01.1985 - 2 AZR 317/84

    Verzicht auf tarifliches Widerrufsrecht durch Auflösungsvertrag - Wirksamkeit

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91
    Auch in der Ankündigung einer ordentlichen Kündigung liegt eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 24. Januar 1985 - 2 AZR 317/84 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, zu III 2 und 3 der Gründe), durch die die Klägerin zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages bestimmt werden sollte.
  • BAG, 23.02.1966 - 4 AZR 447/64

    Vermittlungsdienst eines Arbeitsamtes - Gründliche Fachkenntnisse -

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91
    Auch in der Ankündigung einer ordentlichen Kündigung liegt eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 24. Januar 1985 - 2 AZR 317/84 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, zu III 2 und 3 der Gründe), durch die die Klägerin zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages bestimmt werden sollte.
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Es reicht aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 41, aaO; 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - zu B I 2 b bb der Gründe, EzA BGB § 123 Nr. 36) .
  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 57/17

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist

    Entscheidend ist die besondere Interessenlage während des Streits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 der Gründe, BAGE 48, 122; 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - zu B II 2 der Gründe) .

    Dies gilt unabhängig davon, aufgrund welchen Beendigungstatbestands der Fortbestand streitig ist (für den Aufhebungsvertrag vgl. BAG 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - aaO) .

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - fristlose Kündigung wegen unentschuldigten

    Was schließlich die vom Landesarbeitsgericht geprüften Abmahnungen anbelangt, so wird zu beachten sein, daß eine Abmahnung nur hinsichtlich der zum Zeitpunkt ihrer Erteilung vorliegenden und bekannten Gründe zum Verzicht auf das Kündigungsrecht führt; abgemahnte Verhaltensmängel behalten dann rechtliche Bedeutung, wenn später weitere erhebliche Umstände eintreten oder bekannt werden, insbesondere der Arbeitnehmer weitere gleichartige Pflichtverletzungen begeht (vgl. BAG 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - EzA BGB § 123 Nr. 36; 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 18).
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