Rechtsprechung
   BAG, 19.03.1992 - 8 AZR 301/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2229
BAG, 19.03.1992 - 8 AZR 301/91 (https://dejure.org/1992,2229)
BAG, Entscheidung vom 19.03.1992 - 8 AZR 301/91 (https://dejure.org/1992,2229)
BAG, Entscheidung vom 19. März 1992 - 8 AZR 301/91 (https://dejure.org/1992,2229)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,2229) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 68, § 72; BGB § 282, § 615
    Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Kurzarbeitergeld

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 282, 615; AFG §§ 68, 72
    Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Kurzarbeitergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 70, 71
  • MDR 1993, 359
  • NZA 1992, 1031
  • BB 1992, 2222
  • DB 1992, 2040
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 557/89

    Lohnanspruch während einer Kurzarbeitsperiode

    Auszug aus BAG, 19.03.1992 - 8 AZR 301/91
    Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juli 1990 (- 5 AZR 557/89 - EzA Nr. 11 zu § 615 BGB Betriebsrisiko) beruft, hat er diese mißverstanden.
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kurzarbeitergeldanspruch - Ausschluss der

    Die angenommene Prozessstandschaft könne "funktionieren", wenn der Arbeitgeber auch verpflichtet sei, die Interessen seiner Arbeitnehmer zu vertreten; das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe indes entschieden, dass eine solche Verpflichtung gerade nicht bestehe (Urteil vom 19. März 1992, NZA 1992, 1031).

    Entgegen dem Vortrag der Revision wird ein möglicher Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auch nicht dadurch entwertet, dass nach einer Entscheidung des BAG vom 19. März 1992 (BAGE 70, 71 = AP Nr. 110 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht) der Arbeitgeber bei der Gewährung von Kug nicht verpflichtet sein soll, gegenüber der Arbeitsverwaltung Widerspruch bzw Klage zu erheben, "wenn er die einer ständigen Verwaltungspraxis entsprechende Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung teilt", wobei offen bleiben kann, ob diese Entscheidung des BAG überhaupt auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden kann (es ging dort um den Arbeitsentgeltcharakter des tariflichen Lohnausgleichs für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr).

  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZB 25/21

    Rechtsweg - Corona-Prämie

    (3) Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers steht auch nicht entgegen, dass die in § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI geregelte Auszahlungspflicht, wie die mit ihr verbundenen Anzeige- und Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 150a Abs. 7 Satz 7 und Satz 8 SGB XI auf § 242 BGB beruhende Nebenpflichten des Arbeitgebers begründen können (vgl. zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Gewährung von Kurzarbeitergeld vgl. BAG 19. März 1992 - 8 AZR 301/91 - zu I der Gründe, BAGE 70, 71) .
  • BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 19/01 R

    Unzulässigkeit der Berufung - Zulassung der Berufung außerhalb des

    Das BAG (Urteil vom 19. März 1992 - 8 AZR 301/91 -) habe indes entschieden, daß eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers gerade nicht bestehe.
  • LSG Hessen, 28.01.2004 - L 6 AL 992/02

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis - Arbeitnehmer -Inhaberschaft des

    Hierzu habe das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 19.3.1992 - 8 AZR 301/91 = NZA 1992, S. 1031) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, im Interesse seines Arbeitnehmers Widerspruch und Klage gegen den Kug-Festsetzungsbescheid zu erheben, wenn er die Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung teile.

    Die demgegenüber vom Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 19.3.1992 (8 AZR 301/91 = NZA 1992, 1031) unter Hinweis auf Gagel-Bieback (AFG § 72 RdNr. 75) vertretene Auffassung, dass der Arbeitnehmer, dem kein Schadensersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber zustehe (weil der Arbeitgeber sich geweigert hat, ein sozialgerichtliches Verfahren gegen das Arbeitsamt zu führen, wenn dieses im Einklang mit den einschlägigen Richtlinien, der speziellen Auskunft des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit und der Rechtsauffassung des Arbeitgeberverbandes gehandelt hat), selbst den sozialgerichtlichen und gegebenenfalls verfassungsgerichtlichen Rechtsweg beschreiten möge, setzt sich nicht mit der Rechtsauffassung des BSG hinsichtlich der fehlenden Aktivlegitimation auseinander.

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a AL 15/04 R

    Klagebefugnis eines Arbeitnehmers für eine Klage im sozialgerichtlichen Verfahren

    Die angenommene Prozessstandschaft könne "funktionieren", wenn der Arbeitgeber auch verpflichtet sei, die Interessen seiner Arbeitnehmer zu vertreten; das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe indes entschieden, dass eine solche Verpflichtung gerade nicht bestehe (Urteil vom 19. März 1992, NZA 1992, 1031).

    Entgegen dem Vortrag der Revision wird ein möglicher Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auch nicht dadurch entwertet, dass nach einer Entscheidung des BAG vom 19. März 1992 (BAGE 70, 71 = AP Nr. 110 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht) der Arbeitgeber bei der Gewährung von Kug nicht verpflichtet sein soll, gegenüber der Arbeitsverwaltung Widerspruch bzw. Klage zu erheben, "wenn er die einer ständigen Verwaltungspraxis entsprechende Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung teilt", wobei offen bleiben kann, ob diese Entscheidung des BAG überhaupt auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden kann (es ging dort um den Arbeitsentgeltcharakter des tariflichen Lohnausgleichs für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr).

  • LAG Saarland, 24.01.2007 - 2 Sa 38/06

    Kurzarbeitergeld - Bundesagentur für Arbeit - Grenzgänger - Fürsorgepflicht des

    Verletzt der Arbeitgeber diese Fürsorgepflichten, so kann dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen (auch dazu BSG, Entscheidung vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 15/04 R, NZA-RR 2006, 102 mit weiteren Nachweisen; davon grundsätzlich ausgehend auch bereits BAG, Urteil vom 19. März 1992, 8 AZR 301/91, NZA 1992, 1031).

    Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Arbeitgeber nur dann gegen eine von der B. zur Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes vertretene Rechtsauffassung wenden muss, wenn diese Rechtsauffassung offensichtlich unzutreffend ist (so das Sächsische LAG, Urteil vom 30. August 2002, 3 Sa 996/01, NZA-RR 2003, 328; ähnlich restriktiv bereits BAG, Urteil vom 19. März 1992, 8 AZR 301/91, NZA 1992, 1031, allerdings noch unter der Prämisse, dass der Arbeitnehmer selbst gegen den Bescheid der Arbeitsverwaltung Rechtsmittel einlegen könne), oder ob die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers - etwa deshalb, weil der Arbeitnehmer selbst keine Möglichkeit hat, gegen einen Bescheid der B. vorzugehen - nicht doch weitergehen.

  • LSG Hessen, 15.12.2000 - L 10 AL 1487/97

    Konkursausfallgeld - Klagebefugnis der betroffenen Arbeitnehmer -

    Zum einen ist nämlich die Frage der Prozessstandschaft und der Klagebefugnis des Anspruchsinhabers selbst beim Kurzarbeitergeld -- worauf der Kläger zu Recht hinweist -- in Rechtsprechung und Literatur äußerst strittig (vgl. z.B. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 1993 -- 8 AzR 301/91 in: NZA 1992, Seite 1031 f.; vgl. auch Bieback, in Gagel, AFG, Kommentar, § 72 Randziffern 74 ff.).
  • ArbG Frankfurt/Oder, 07.04.1999 - 6 Ca 61/99

    Voraussetzungen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Entfernung zweier Abmahnungen

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BSG, 17.12.2001 - B 11 AL 19/01 R

    Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung bei

    Das BAG (Urteil vom 19. März 1992 - 8 AZR 301/91 -) habe indes entschieden, daß eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers gerade nicht bestehe.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht