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   BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91   

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https://dejure.org/1991,596
BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91 (https://dejure.org/1991,596)
BAG, Entscheidung vom 13.11.1991 - 5 AZR 74/91 (https://dejure.org/1991,596)
BAG, Entscheidung vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 (https://dejure.org/1991,596)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abmahnung wegen einer Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis - Abmahnung anstelle einer Rüge nur bei ernsthaftem Inbetrachtziehen einer Kündigung - Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Abmahnung zur verletzen Arbeitspflicht - Pflichtverletzung eins Arbeitnehmer bei ...

  • archive.org
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611, § 242; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3
    Abmahnung - Gewerkschaftswerbung - Betriebsratsmitglied

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611, § 242; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3
    Abmahnung: Keine Beschränkung auf Pflichtverletzungen, die eine Kündigung auslösen könnten - Einschränkungen lediglich durch Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 690
  • BB 1992, 781
  • DB 1992, 843
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.04.1986 - 5 AZR 340/85

    Entfernung einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers aus den Personalakten

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91
    Bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 7. November 1979 - 5 AZR 962/77 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße, zu II 2 c der Gründe; Senatsurteil vom 23. April 1986 - 5 AZR 340/85 -, n.v., zu VII 2 a der Gründe, m.w.N.).

    Hiernach hat der Arbeitgeber im Rahmen der ihm zustehenden Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) zunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers mißbilligen will und ob er deswegen eine mündliche oder schriftliche Abmahnung erteilen will (Senatsurteil vom 23. April 1986 - 5 AZR 340/85 -, n.v., zu VII 2 a der Gründe; vgl. hierzu auch Herschel in Anm. zum BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 801/76 - AP Nr. 84 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht in AR-Blattei, Stichwort: "Betriebsbußen", Entschdg. Nr. 9).

  • BAG, 26.01.1982 - 1 AZR 610/80

    Gewerkschaftliche Informationen

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91
    Mangels einer gesetzlichen Regelung der Werbe- und Informationstätigkeiten der Gewerkschaft im Betrieb kommt es allein darauf an, ob die Verteilung von Werbe- und Informationsmaterial durch betriebsangehörige Mitglieder an andere Betriebsangehörige während deren Arbeitszeit als unerläßlich für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Gewerkschaft angesehen werden muß (BAGE 41, 1, 4 [BAG 26.01.1982 - 1 AZR 610/80] = AP Nr. 35 zu Art. 9 GG, zu III 3 der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht ist aber in der vorgenannten Entscheidung bei seiner Rechtsprechung im Urteil vom 26. Januar 1982 (BAGE 41, 1, 4 [BAG 26.01.1982 - 1 AZR 610/80] = AP Nr. 35 zu Art. 9 GG) verblieben und brauchte sich mit der Kritik daran nicht auseinanderzusetzen, weil nach seiner Auffassung die Mitgliederwerbung durch Plakate im Betrieb zum Kernbereich der koalitionsspezifischen Betätigung und damit zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG gehört.

  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 601/85

    Ordentliche Kündigung wegen Verspätungen

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91
    Die Wirksamkeit der Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab, sondern im Kündigungsschutzprozeß ist unabhängig davon zu prüfen, ob die in einer Abmahnung enthaltenen Vorwürfe tatsächlich gerechtfertigt waren oder nicht (vgl. BAG Urteil vom 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = DB 1987, 1494).
  • BAG, 07.11.1979 - 5 AZR 962/77

    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91
    Bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 7. November 1979 - 5 AZR 962/77 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße, zu II 2 c der Gründe; Senatsurteil vom 23. April 1986 - 5 AZR 340/85 -, n.v., zu VII 2 a der Gründe, m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 46/79

    Vorliegen einer treuwidrigen Wahrnehmung einer formalen Rechtsposition -

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91
    Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird als Übermaßverbot zur Vermeidung von schwerwiegenden Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Rechtsverstößen verstanden (BGH Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 46/79 - WM 1980, 216).
  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 801/76

    Fürsorgepflicht - Betriebsbuße - Schriftliche Verwarnung - Kündigungsandrohung -

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91
    Hiernach hat der Arbeitgeber im Rahmen der ihm zustehenden Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) zunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers mißbilligen will und ob er deswegen eine mündliche oder schriftliche Abmahnung erteilen will (Senatsurteil vom 23. April 1986 - 5 AZR 340/85 -, n.v., zu VII 2 a der Gründe; vgl. hierzu auch Herschel in Anm. zum BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 801/76 - AP Nr. 84 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht in AR-Blattei, Stichwort: "Betriebsbußen", Entschdg. Nr. 9).
  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91
    Die Wirksamkeit der Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab, sondern im Kündigungsschutzprozeß ist unabhängig davon zu prüfen, ob die in einer Abmahnung enthaltenen Vorwürfe tatsächlich gerechtfertigt waren oder nicht (vgl. BAG Urteil vom 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = DB 1987, 1494).
  • BAG, 30.08.1983 - 1 AZR 121/81

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91
    Demgegenüber verweist die Revision auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. August 1983 (- 1 AZR 121/81 - AP Nr. 38 zu Art. 9 GG), wonach Plakatwerbung einer Gewerkschaft im Betrieb zulässig sei.
  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 -.

    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes.

  • LAG Sachsen, 07.04.2022 - 9 Sa 250/21

    Abmahnung - Ermahnung - Flüchtigkeitsfehler - Nachlässigkeiten -

    "Bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG Urteil vom 7. November 1979 - 5 AZR 962/77 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße, zu II 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung).

    Eine Abmahnung ist aber nicht allein deswegen unzulässig, weil der Arbeitgeber auch über den erhobenen Vorwurf hinwegsehen könnte (BAG Urteil vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung, zu II 2 der Gründe), weil etwa dem Arbeitnehmer ein bewußter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten fern lag.".

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2011 - 3 Sa 150/11

    Anspruch auf Entfernung von mehreren Abmahnungen aus der Personalakte -

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - NZA 1995, 225, zu 3 der Gründe; BAG 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 7, zu II 1 der Gründe ) ist bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
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