Rechtsprechung
LAG Sachsen, 09.12.1992 - 6 (4) Sa 85/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Berechnung einer Sozialplanabfindung; Zahlung der rechnerischen Differenz; Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
BetrVG § 75 Abs. 1
Neue Bundesländer: Zulässigkeit einer Sozialplanabfindung in Abhängigkeit von der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sozialplanregelung; Berechnung von Abfindungen; Tatsächliche Beschäftigungsdauer ; Verstoß gegen das BetrVG ; Beschäftigung bei der SED
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BetrVG § 75 Abs. 1, § 112
Sozialplan: Abhängigkeit des Anspruchs von der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung unter Ausschluss von Beschäftigungszeiten bei der SED
Verfahrensgang
- ArbG Bautzen, 07.07.1992 - 2 Ca 198/92
- LAG Sachsen, 09.12.1992 - 6 (4) Sa 85/92
Papierfundstellen
- NZA 1993, 1051 (Ls.)
- NJ 1993, 281
- BB 1993, 1013
- DB 1993, 386
Wird zitiert von ...
- LAG Thüringen, 12.06.1995 - 8 Sa 619/94
Anerkennung von Beschäftigungszeiten - BAT-O § 19
Die in § 19 BAT-O geregelte Beschäftigungszeit stellt auf die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte tatsächliche Beschäftigung ab und nicht auf vertragliche Anrechnung fiktiver Betriebszugehörigkeitszeiten (zu dieser Abgrenzung vgl. auch LAG Chemnitz Urteil vom 09.12.1992 - 6 (4) Sa 85/92 - LAGE § 112 BetrVG Entscheidung 22).
Rechtsprechung
ArbG Potsdam, 21.04.1993 - 4 Ca 2600/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZA 1993, 1051
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.03.2004 - 8 Sa 2148/03
Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung einer …
Mit den vorstehenden Ausführungen ist auch erkennbar, dass Gründe der Diskriminierung, wie sie die Berufung aus der Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam vom 21.04.1993 - 4 Ca 2600/92 = (NZA 1993 1051) als Verstoß gegen Art. 5 I der Richtlinie 76 207 des Rates der europäischen Gemeinschaft vom 09.02.1976 herzuleiten meint, nicht eingreifen.