Weitere Entscheidung unten: EuGH, 06.10.1993

Rechtsprechung
   BAG, 17.02.1993 - 7 AZR 167/92   

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BAG, 17.02.1993 - 7 AZR 167/92 (https://dejure.org/1993,777)
BAG, Entscheidung vom 17.02.1993 - 7 AZR 167/92 (https://dejure.org/1993,777)
BAG, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 (https://dejure.org/1993,777)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überlassung von Flugzeugen mit Bedienungspersonal

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 1 Abs. 1; EGBGB Art. 30
    Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Gebrauchsüberlassung von Maschinen mit Bedienungspersonal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitnehmerüberlassung
    Überblick über das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
    Begriffsbestimmungen
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 72, 255
  • MDR 1994, 284
  • NZA 1993, 1125
  • BB 1993, 2024
  • DB 1993, 2287
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 16.06.1982 - 4 AZR 862/79

    Vermieten von Baumaschinen - Gestellung von Bedienungspersonal - Gemischter

    Auszug aus BAG, 17.02.1993 - 7 AZR 167/92
    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß etwa die Vermietung von Baumaschinen (z. B. Baggern und Planierraupen) unter Gestellung des Bedienungspersonals begrifflich keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von Art. 1 § 1 AÜG ist (BAGE 39, 146, 151 f. = AP Nr. 41 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus BAG, 17.02.1993 - 7 AZR 167/92
    Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einem Dritten Arbeitskräfte überläßt, die der Dritte nach seinen eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb nach seinen Weisungen einsetzt (BAG in ständiger Rechtsprechung, statt vieler: Urteil vom 30. Januar 1991, BAGE 67, 124 = AP Nr. 8 zu § 10 AÜG = EzA § 10 AüG Nr. 3, unter III 1 der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 525/11

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Sähe man zu Gunsten der Klägerin in ihrem Arbeitsvertrag mit R ein Scheingeschäft iSv. § 117 BGB, weil die zu seinem Abschluss führenden Willenserklärungen Scheinerklärungen gewesen seien, so folgte hieraus zwar die Nichtigkeit der arbeitsvertraglichen Willenserklärungen, nicht aber, wie es die Klägerin geltend macht, ein Austausch des Vertragspartners (vgl. zu § 117 BGB auch BAG 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 72, 255) .
  • LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21

    Kein Betriebsübergang einer insolventen Luftfahrtgesellschaft; Wirksamkeit der

    Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages sei nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 44).

    Entscheidend sei, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 45 a.E.).

    Für das Wet-Lease hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen angenommen, dass die Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge im Vordergrund stehe (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 - 7 AZR 77/93, juris Rn. 19; ebenso LAG Köln 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

    dd)Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Definition der Leiharbeit folgt die erkennende Kammer der Abgrenzung der sog. "Geprägetheorie" jedenfalls in der Ausprägung, wie sie sich aus den beiden genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (a.a.O.) und vom 22.02.1994 (a.a.O.) ergibt, nicht (s.a. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 187/15, juris Rn. 47; abl. zur Geprägetheorie z.B. Grimm, ArbRB 2014, 115, 116 ff.; Schüren, AÜG, 5. Aufl. 2018 § 1 Rn. 247 ff.; krit a. ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021 § 1 AÜG Rn. 39; zustimmend z.B. Ulrici, AÜG, 1. Aufl. 2017, § 1 AÜG Rn. 77).

    Auch auf einen Wertvergleich zwischen dem Wert der Flugzeuge und dem Wert der Personalkosten (vgl. zu diesem Vergleich BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 a.a.O. Rn. 19; abl. z.B. auch ErfK/Wank a.a.O. § 1 AÜG Rn. 39) kommt es nicht an.

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheidet sich die Arbeitnehmerüberlassung von sonstigen Erscheinungsformen des drittbezogenen Personaleinsatzes, auf die das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht anwendbar ist, weiterhin durch das Erfordernis der vollständigen Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Arbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie eigene Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt (vgl. z.B. BAG Urteile vom 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 - BAGE 72, 255, 265 = AP Nr. 9 zu § 10 AÜG, zu II 2 b der Gründe; vom 31. März 1993 - 7 AZR 338/92 - AP Nr. 2 zu § 9 AÜG, zu I 3 der Gründe; vom 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - BAGE 77, 52, 57 f. = AP Nr. 11 zu § 10 AÜG, zu I 2 a der Gründe; vom 9. November 1994 - 7 AZR 217/94 - BAGE 78, 252, 259 = AP Nr. 18 zu § 1 AÜG, zu III 2 a der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 354/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; Arbeitnehmerüberlassung;

    Die Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich des fliegenden Personals sei entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (7 AZR 167/92, NZA 1993, 1125) als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung anzusehen.

    Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages sei nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 44).

    Entscheidend sei, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 45 a.E.).

    Für das Wet-Lease hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen angenommen, dass die Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge im Vordergrund stehe (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 - 7 AZR 77/93, juris Rn. 19; ebenso LAG L. 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

    dd)Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Definition der Leiharbeit folgt die erkennende Kammer der Abgrenzung der sog. "Geprägetheorie" jedenfalls in der Ausprägung, wie sie sich aus den beiden genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (a.a.O.) und vom 22.02.1994 (a.a.O.) ergibt, nicht (s.a. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 187/15, juris Rn. 47; abl. zur Geprägetheorie z.B. Grimm, ArbRB 2014, 115, 116 ff.; Schüren, AÜG, 5. Aufl. 2018 § 1 Rn. 247 ff.; krit a. ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021 § 1 AÜG Rn. 39; zustimmend z.B. Ulrici, AÜG, 1. Aufl. 2017, § 1 AÜG Rn. 77).

    Auch auf einen Wertvergleich zwischen dem Wert der Flugzeuge und dem Wert der Personalkosten (vgl. zu diesem Vergleich BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 a.a.O. Rn. 19; abl. z.B. auch ErfK/Wank a.a.O. § 1 AÜG Rn. 39) kommt es nicht an.

  • LAG Düsseldorf, 12.10.2021 - 3 Sa 294/21
    Die Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich des fliegenden Personals sei entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (7 AZR 167/92) als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung anzusehen.

    Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages sei nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG vom 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris, Rz. 44).

    Entscheidend sei, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG vom 17.02.1993 a.a.O. Rz. 45 a.E.).

    Für das Wet-Lease hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen angenommen, dass die Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge im Vordergrund stehe (BAG vom 17.02.1993 a.a.O. Rz. 46; BAG vom 22.02.1994 - 7 AZR 77/93, juris, Rz. 19; ebenso LAG Köln vom 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

    dd)Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Definition der Leiharbeit folgt die erkennende Kammer ebenso wie schon die 12. Kammer der Abgrenzung der sog. "Geprägetheorie" jedenfalls in der Ausprägung, wie sie sich aus den beiden genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (a.a.O.) und vom 22.02.1994 (a.a.O.) ergibt, nicht (siehe auch BAG vom 15.09.2016 - 8 AZR 187/15, juris, Rz. 47; abl. zur Geprägetheorie z.B. Grimm, ArbRB 2014, 115, 116 ff.; Schüren, AÜG, 5. Aufl. 2018 § 1 Rn. 247 ff.; krit auch ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021 § 1 AÜG Rn. 39; zustimmend z.B. Ulrici, AÜG, 1. Aufl. 2017, § 1 AÜG Rn. 77).

    Auch auf einen Wertvergleich zwischen dem Wert der Flugzeuge und dem Wert der Personalkosten (vgl. zu diesem Vergleich BAG vom 17.02.1993 a.a.O. Rz. 46; BAG vom 22.02.1994 a.a.O. Rz. 19; abl. z.B. auch ErfK/Wank a.a.O. § 1 AÜG Rn. 39) kommt es nicht an.

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Die überlassenen Arbeitnehmer sind voll in seinen Betrieb eingegliedert und führen ihre Arbeiten allein nach seinen Weisungen aus (BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124 = AP AÜG § 10 Nr. 8 = EzA AÜG § 10 Nr. 3, zu III 1 der Gründe; 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 - BAGE 72, 255 = AP AÜG § 10 Nr. 9 = EzA AÜG § 10 Nr. 6, zu II 2 b der Gründe; 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 -BAGE 77, 52 = AP AÜG § 10 Nr. 11 = EzA AÜG § 1 Nr. 3, zu I 2 a der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 07.07.2021 - 12 Sa 155/21

    Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

    Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages sei nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 44).

    Entscheidend sei, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 45 a.E.).

    Für das Wet-Lease hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen angenommen, dass die Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge im Vordergrund stehe (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 - 7 AZR 77/93, juris Rn. 19; ebenso LAG Köln 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

    dd)Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Definition der Leiharbeit folgt die erkennende Kammer der Abgrenzung der sog. "Geprägetheorie" jedenfalls in der Ausprägung, wie sie sich aus den beiden genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (a.a.O.) und vom 22.02.1994 (a.a.O.) ergibt, nicht (s.a. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 187/15, juris Rn. 47; abl. zur Geprägetheorie z.B. Grimm, ArbRB 2014, 115, 116 ff.; Schüren, AÜG, 5. Aufl. 2018 § 1 Rn. 247 ff.; krit a. ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021 § 1 AÜG Rn. 39; zustimmend z.B. Ulrici, AÜG, 1. Aufl. 2017, § 1 AÜG Rn. 77).

    Auch auf einen Wertvergleich zwischen dem Wert der Flugzeuge und dem Wert der Personalkosten (vgl. zu diesem Vergleich BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 a.a.O. Rn. 19; abl. z.B. auch ErfK/Wank a.a.O. § 1 AÜG Rn. 39) kommt es nicht an.

  • LAG Düsseldorf, 07.07.2021 - 12 Sa 154/21

    Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

    Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages sei nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 44).

    Entscheidend sei, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 45 a.E.).

    Für das Wet-Lease hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen angenommen, dass die Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge im Vordergrund stehe (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 - 7 AZR 77/93, juris Rn. 19; ebenso LAG L. 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

    dd)Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Definition der Leiharbeit folgt die erkennende Kammer der Abgrenzung der sog. "Geprägetheorie" jedenfalls in der Ausprägung, wie sie sich aus den beiden genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (a.a.O.) und vom 22.02.1994 (a.a.O.) ergibt, nicht (s.a. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 187/15, juris Rn. 47; abl. zur Geprägetheorie z.B. Grimm, ArbRB 2014, 115, 116 ff.; Schüren, AÜG, 5. Aufl. 2018 § 1 Rn. 247 ff.; krit a. ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021 § 1 AÜG Rn. 39; zustimmend z.B. Ulrici, AÜG, 1. Aufl. 2017, § 1 AÜG Rn. 77).

    Auch auf einen Wertvergleich zwischen dem Wert der Flugzeuge und dem Wert der Personalkosten (vgl. zu diesem Vergleich BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 a.a.O. Rn. 19; abl. z.B. auch ErfK/Wank a.a.O. § 1 AÜG Rn. 39) kommt es nicht an.

  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 756/05

    Baugewerbe - Vermietung von Baumaschinen mit Bedienungspersonal

    Sinn und Zweck eines gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages ist nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 - BAGE 72, 255 zur Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich fliegenden Personals; OLG Hamm 4. November 1977 - 6 U 76/77 - VersR 1978, 548).

    d) Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist mit der Gestellung des Bedienungspersonals nicht verbunden (BAG 16. Juni 1982 - 4 AZR 862/79 - BAGE 39, 146; 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 - BAGE 72, 255).

  • ArbG Düsseldorf, 30.03.2021 - 17 Ca 7886/20
    Die Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich des fliegen-den Personals sei entgegen der Entscheidung des Bundearbeitsgerichts vom 17.02.1993 (7 AZR 167/92, NZA 1993, 1125) als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung anzusehen.

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG setzt eine Arbeitnehmerüberlassung voraus, dass zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert werden und dessen Weisungen unterliegen (vgl. dazu schon BAG, Urt. v. 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 43).

    Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages ist nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG, Urt. v. 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 43 f.).

    Maßgebend ist, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG, Urt. v. 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 45; LAG Köln, Urt. v. 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

    Die Personalüberlassung habe deshalb gegenüber der Gebrauchsüber-lassung der Flugzeuge nur dienende Funktion zur Erreichung des eigentlichen Ver-tragszwecks (vgl. BAG, Urt. v. 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 46; LAG Köln, Urt. v. 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 68/95

    Personenbedingte Kündigung bei Verlust der Fluglizenz

  • ArbG Berlin, 19.07.2018 - 41 Ca 15666/17

    Betriebsübergang - übergangsfähige wirtschaftliche Einheit -

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 178/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 177/21

    Arbeitsverhältnis; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - 24 U 109/01

    Rechtsnatur eines sog. "slot-times"-Vertrages für eine Arztpraxis

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 468/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • ArbG Berlin, 05.07.2018 - 41 Ca 15846/17

    Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz

  • BAG, 22.02.1994 - 7 AZR 77/93
  • BAG, 22.02.1994 - 7 AZR 101/93
  • LAG Hamm, 12.01.2005 - 18 Sa 1306/04

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Einstellung durch den Bauleiter auf

  • LAG Köln, 10.05.2017 - 11 Sa 72/16

    Begriff der Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 90/22

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • ArbG Düsseldorf, 10.03.2021 - 18 Ca 7885/20
  • LAG Hamm, 12.01.2005 - 18 Sa 1305/04

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Einstellung durch den Bauleiter auf

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - L 9 KR 234/13

    Sozialversicherungspflicht - überlassenes Personal in der Filmbranche -

  • BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 14/01

    Mitbestimmung bei Einstellung - Aufhebung der Beschäftigung von Mitarbeitern

  • LAG Baden-Württemberg, 04.10.2022 - 15 Sa 30/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 177/22

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 469/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • ArbG Berlin, 25.10.2018 - 41 Ca 16495/17

    Betriebsteilübergang - Flugpersonal - Vergleichbarkeit - direktionsrechtliche

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 22/22

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 494/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Köln, 21.01.2016 - 7 Sa 858/15

    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und drittbezogenem Personaleinsatz bei

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 727/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • OLG Celle, 07.12.2004 - 16 U 160/04

    Rechtliche Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Dienstvertrag in Abgrenzung

  • ArbG Düsseldorf, 11.12.2020 - 7 Ca 4630/20
  • LAG Hessen, 30.08.1994 - 6 Sa 1282/93

    Befristete Kündigung wegen Außerkrafttretens einer Fluglizenz als Copilot ;

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Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.1993 - C-109/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,409
EuGH, 06.10.1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,409)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,409)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,409)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en Schoonmaakbedrijf

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik; Männliche und weibliche Arbeitnehmer; Gleiches Entgelt; Entgelt; Begriff; Von einem betrieblichen Rentensystem gezahlte Hinterbliebenenrente; Einschluß; Für den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers bestimmte Leistung; Ohne Bedeutung

  • EU-Kommission

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en Schoonmaakbedrijf

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen der Auslegung von Art. 119 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) im Hinblick auf die im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems vorgesehene Hinterbliebenenrente; Ablehnung eines Antrags auf ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 119; ; EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de

    EWG-Vertrag Art. 119
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Von einem betrieblichen Rentensystem gezahlte Hinterbliebenenrente - Einschluß - Für den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers bestimmte Leistung - Ohne Bedeutung

  • Der Betrieb

    EWG-Vertrag Art. 119
    Betriebliche Altersversorgung: Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache Barber

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Hinterbliebenenrente - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils in der Rechtssache C-262/88 (Barber).

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 1125 (Ls.)
  • DB 1993, 2132
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
    Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem Tag des Erlasses dieses Urteils geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    - GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN - HINTERBLIEBENENRENTE - ZEITLICHE BESCHRAENKUNG DER WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE C-262/88 (BARBER).

    1 Das Kantongerecht Utrecht (Niederlande) hat mit Beschluß vom 28. März 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 119 EWG-Vertrag im Hinblick auf die im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems vorgesehene Hinterbliebenenrente und nach der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) im Hinblick auf die Beschränkung der zeitlichen Wirkungen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Auf das Vorbringen des Klägers, nach dem genannten Urteil Barber müsse die beantragte Rente als Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag angesehen werden und eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sei unzulässig, erwiderte die Beklagte, dieses Urteil sei nach dem Tod der Frau des Klägers ergangen und seine zeitlichen Wirkungen seien beschränkt worden.

    Der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, schließt nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag haben (vgl. insbesondere Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 12).

    20 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    2) Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
    Denn diese Regelungen sichern den Arbeitnehmern Ansprüche aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Masse beteiligt sind, das weniger vom Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn.
  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1993, Ten Oever, C-109/91, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8, und vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 21), schließt der Umstand, dass bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, dass sie Entgeltcharakter im Sinne von Art. 141 EG haben.

    Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Hinterbliebenenrente ihrem Begriff gemäß nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Hinterbliebenen gezahlt wird, da eine solche Leistung eine Vergütung ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat, so dass der Hinterbliebene den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten und dessen Arbeitgeber erwirbt und ihm die Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses seines Ehegatten gezahlt wird (vgl. Urteile Ten Oever, Randnrn.

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Es berücksichtigt, was der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache "Barber" (17. Mai 1990 - C-262/88 - Rn. 44, EuGHE I 1990, 1889) ausgeführt hat, und gilt auch für Hinterbliebenenrenten (EuGH 28. September 1994 - C-200/91 - Rn. 51 ff., [Coloroll] EuGHE I 1994, 4389 und 6. Oktober 1993 - C-109/91 - Rn. 20, [Ten Oever] EuGHE I 1993, 4879).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    21 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607; Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 12; Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8) schließt der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 haben.

    31 Diese Auslegung wurde durch das Urteil Ten Över (a. a. O., Randnrn. 10 und 11) bestätigt.

    33 So gibt der von der niederländischen Regierung angeführte Umstand, daß die Arbeitnehmerorganisationen des öffentlichen Dienstes an der Verwaltung des Systems beteiligt sind und daß in der Praxis vor der Änderung dieses Systems eine Abstimmung mit ihnen erfolgt, dem im Urteil Ten Över für ausschlaggebend gehaltenen Kriterium im vorliegenden Fall nicht das entscheidende Gewicht.

    40 Zudem ist, wie sich aus den Antworten der niederländischen Regierung und des ABP auf eine Frage des Gerichtshofes ergibt, anders als bei dem System, um das es im Urteil Ten Över (vgl. Randnr. 31 des vorliegenden Urteils) ging, in aussergewöhnlichen Fällen ein Rückgriff des ABP auf den niederländischen Staatshaushalt möglich, wenn der Versorgungsfonds den ihm aufgrund der ABPW obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

    Diese Meinungsverschiedenheiten wurden durch das Urteil Ten Över beseitigt, das vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union erging.

    Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht.

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