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   BAG, 22.10.1991 - 9 AZR 433/90   

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BAG, 22.10.1991 - 9 AZR 433/90 (https://dejure.org/1991,1429)
BAG, Entscheidung vom 22.10.1991 - 9 AZR 433/90 (https://dejure.org/1991,1429)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 1991 - 9 AZR 433/90 (https://dejure.org/1991,1429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tariflicher Urlaubsabgeltungsanspruch - Vererblichkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BUrlG § 7 Abs. 4; SchwbG 1986 § 47; BMT-G II i.d.F. des 33. ErgTV vom 9.1.1987 § 47; BGB § 847, § 1922
    Vererblichkeit eines tariflichen Urlaubsabgeltungsanspruchs?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausscheiden - Urlaubsabgeltung - Vererblicher Anspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 68, 373
  • NJW 1992, 3317
  • MDR 1993, 60
  • NZA 1993, 28
  • BB 1992, 1793
  • DB 1992, 2092
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte - Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft

    Auszug aus BAG, 22.10.1991 - 9 AZR 433/90
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist Inhalt des Urlaubsanspruchs nach §§ 1, 3 BUrlG die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit (zuletzt BAG Urteil vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - BB 1990, 1775 = DB 1990, 1925).

    Auch für diesen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Achten Senats maßgeblich, daß der Arbeitnehmer, in dessen Person der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden ist, ihn nur verwirklichen kann, wenn er bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können (BAG Urteil vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 -, a.a.O.).

  • BAG, 31.10.1986 - 8 AZR 188/86
    Auszug aus BAG, 22.10.1991 - 9 AZR 433/90
    Die danach spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums entstandene Unmöglichkeit der Erfüllung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs hat in einem solchen Fall der Arbeitgeber nach § 287 Satz 2 BGB zu vertreten, ohne daß es auf sein Verschulden ankommt, wenn er im Schuldnerverzug ist, § 286 Abs. 1, § 249 Satz 1, § 280 Abs. 1 in Verb. mit § 287 Satz 2 BGB (vgl. dazu BAG Urteil vom 31. Oktober 1986 - 8 AZR 188/86 n.v.).
  • BAG, 15.08.1989 - 8 AZR 530/88

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 22.10.1991 - 9 AZR 433/90
    Nach der Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages durch den 55. Änderungstarifvertrag vom 9. Januar 1987, durch den ebenso wie im BMT-G der Halbsatz "oder wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann" gestrichen wurde, gelten hinsichtlich der Abgeltung von Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. aufgrund Erwerbsunfähigkeit nicht mehr genommen werden konnte, keine tariflichen Besonderheiten mehr (BAGE 62, 331 = AP Nr. 51 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
  • BAG, 18.07.1989 - 8 AZR 44/88

    Urlaubsabgeltungsanspruch

    Auszug aus BAG, 22.10.1991 - 9 AZR 433/90
    Deswegen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu der ebenfalls bis zum 31. Dezember 1986 geltenden, insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 BAT entschieden, der nach dieser Tarifvorschrift sich allein auf eine Geldzahlung des Arbeitgebers beschränkende Urlaubsabgeltungsanspruch sei vererblich (BAGE 62, 252 = AP Nr. 49 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
  • BAG, 19.11.1996 - 9 AZR 376/95

    Urlaubsabgeltung für Erben

    b) Der Erfüllungsanspruch der Erblasserin ist mit deren Tod am 16. Oktober 1993 untergegangen (vgl. BAG Urteil vom 22. Oktober 1991 - 9 AZR 433/90 - BAGE 68, 373 = AP Nr. 57 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG Urteil vom 18. Juli 1989 - 8 AZR 44/88 - BAGE 62, 252 = AP Nr. 49 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

    Die während seines Schuldnerverzugs eintretende Unmöglichkeit der Erfüllung des Urlaubsabgeltungsanspruchs hat der Arbeitgeber nach § 287 Satz 2 BGB zu vertreten (BAG Urteil vom 22. Oktober 1991 - 9 AZR 433/90 - BAGE 68, 373 = AP Nr. 57 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

    Da der Urlaubsanspruch seinem Inhalt nach auf die Befreiung von der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit gerichtet ist, tritt mit dem Tod des Arbeitnehmers die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung und der ersatzweisen Urlaubsabgeltung ein (Senatsurteil vom 22. Oktober 1991 - 9 AZR 433/90 - aaO.).

    Anders ist es jedoch, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Oktober 1991 (aaO.) zum Ausdruck gebracht hat, wenn nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber wegen des bereits entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruchs in Verzug geraten ist.

  • LAG Hamm, 14.02.2013 - 16 Sa 1511/12

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers (EuGH-Vorlage)

    Dies entspräche im Übrigen der früheren Rechtsprechung des BAG, wonach der Abgeltungsanspruch selbst dann ersatzlos unterging, wenn der Arbeitnehmer starb, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war (BAG vom 22.10.1991, 9 AZR 433/90, NZA 1993, 28).
  • BAG, 05.12.1995 - 9 AZR 871/94

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

    Entgegen der durch den Senat wiederholt (BAGE 68, 373 = AP Nr. 57 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Urteile vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 21. März 1995 - 9 AZR 959/93 - nicht veröffentlicht; vgl. auch das Urteil des Achten Senats vom 28. November 1990 - 8 AZR 570/89 - BAGE 66, 288 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Übertragung) als unzutreffend beurteilten Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Abgeltung ihres nicht gewährten Jahresurlaubs 1993.
  • BAG, 23.06.1992 - 9 AZR 111/91

    Urlaubsabgeltung nach dem Tod des Arbeitnehmers

    Dieser Anspruch ist mit seinem Tod erloschen (BAGE 65, 122 = EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 69; Senatsurteil vom 22. Oktober 1991, BAGE 68, 373 [BAG 22.10.1991 - 9 AZR 433/90]).

    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz von ihrem Mann geerbt (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Oktober 1991, aaO).

  • BAG, 08.02.1994 - 9 AZR 332/92

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit

    Seit der Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrags durch den 55. Änderungstarifvertrag vom 9. Januar 1987 ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Urlaub nach § 51 Abs. 1 Satz 3 BAT abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis infolge der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente endet und der Angestellte über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch verfallen würde, arbeitsunfähig ist (Bestätigung der im Urteil des Senats vom 22. Oktober 1991 - 9 AZR 433/90).

    Mit dem 55. Änderungstarifvertrag vom 9. Januar 1987 sind die tariflichen Sonderregelungen jedoch aufgehoben worden (BAGE 62, 331 = AP Nr. 51 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Urteil vom 12. Dezember 1989 - 8 AZR 141/89 - ZTR 1990, 249 und BAGE 68, 373 [BAG 22.10.1991 - 9 AZR 433/90] = AP Nr. 57 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

  • BAG, 07.09.2004 - 9 AZR 587/03

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsminderung - Arbeitsunfähigkeit

    Soweit die Tarifvertragsparteien keine zu Gunsten der Arbeitnehmer abweichende Sonderregelung getroffen haben, ist die gesetzliche Abgeltungsregelung des § 7 Abs. 4 BUrlG auch für tarifliche Urlaubsansprüche maßgeblich (ständige Rechtsprechung des Senats 22. Oktober 1991 - 9 AZR 433/90 - BAGE 68, 373; 3. Mai 1994 - 9 AZR 522/92 - AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 64 = EzA BUrlG § 7 Nr. 94).
  • BAG, 20.01.1998 - 9 AZR 601/96

    Voraussetzungen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs für einen Alleinerben

    Der auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht gerichtete Anspruch des Erblassers ist mit dessen Tod am 4. April 1994 untergegangen (vgl. BAG Urteile vom 19. November 1996 - 9 AZR 376/95 - AP Nr. 71 zu § 7 BUrlG; vom 23. Juni 1992 - 9 AZR 111/91 - BAGE 70, 348 [BAG 23.06.1992 - 9 AZR 111/91] = AP Nr. 59 zu § 7 BUrlG; vom 22. Oktober 1991 - 9 AZR 433/90 - BAGE 68, 373 [BAG 22.10.1991 - 9 AZR 433/90] = AP Nr. 57 zu § 7 BUrlG; vom 18. Juli 1989 - 8 AZR 44/88 - BAGE 62, 252 [BAG 18.07.1989 - 8 AZR 44/88] = AP Nr. 49 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
  • LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 9 Sa 261/20

    Tarifauslegung, Urlaubsabgeltung, Zusätzliche Urlaubstage für Referententätigkeit

    Soweit die Tarifvertragsparteien keine zu Gunsten der Arbeitnehmer abweichende Sonderregelung getroffen haben, ist die gesetzliche Abgeltungsregelung des § 7 Abs. 4 BUrlG auch für tarifliche Urlaubsansprüche maßgeblich (ständige Rechtsprechung des BAG seit BAG v. 22.10.1991 - 9 AZR 433/90, BAGE 68, 373; BAG v. 03.05.1994 - 9 AZR 522/92, NZA 1995, 476; BAG v. 09.11.1999 - 9 AZR 797/98, AP Nr. 1 zu § 33 TVAL II; BAG 07.09.2004 - 9 AZR 587/03, Rz.18, EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 12).
  • LAG Köln, 16.02.1995 - 10 Sa 729/94

    Urlaub: Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung

    In den Entscheidungsgründen des Urteils, auf dessen weiteren Inhalt ergänzend verwiesen wird (Bl. 82-88 d.A.), ist unter anderem festgestellt: Der gesetzliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG sei wegen Nichterfüllbarkeit der Urlaubsfreistellung mit dem Tod der Erblasserin erloschen (BAG, Urteil vom 22.10.1991 - 9 AZR 433/90 -, EzA § 7 BUrlG Nr. 82).
  • LAG Hessen, 22.03.1999 - 10 Sa 815/98

    Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Urlaubsvergütung; Voraussetzungen des

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  • BAG, 05.09.1995 - 9 AZR 455/94

    Öffentlicher Dienst - Kündigung - Arbeitnehmer - Zinsen - Arbeitsverhältnis

  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 7 Sa 324/10

    Die Klage auf Zahlung "verfristeter" Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bietet

  • LAG Hessen, 03.05.1999 - 10 Sa 815/98

    Ansprüche der Ehefrau auf Arbeitsentgelt und Urlaubsvergütung nach Tod ihres

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