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   BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92   

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BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92 (https://dejure.org/1992,426)
BAG, Entscheidung vom 09.09.1992 - 2 AZR 190/92 (https://dejure.org/1992,426)
BAG, Entscheidung vom 09. September 1992 - 2 AZR 190/92 (https://dejure.org/1992,426)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung - Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn - Verbot der ordentlichen Kündigung bei so genannter "Unkündbarkeit" - Tariflicher Ausschluss der Kündigung - Feststellung einer negative Gesundheitsprognose

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 598
  • BB 1993, 291
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 09.07.1964 - 2 AZR 419/63

    Deutsche Bundesbahn - Unkündbarer Arbeiter - Gesundheitliche Gründe - Fristlose

    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92
    Damit wird einerseits zwar eine besondere Kündigungsmöglichkeit eröffnet, andererseits aber verhindert, daß beim Übergang vom Arbeitsentgelt auf Rentenbezug für den an sich ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmer einkommenslose Zwischenräume entstehen (vgl. schon Senatsurteil vom 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 1 der Gründe).

    Diese Auslegung entspricht im übrigen auch der vom Senat bereits im Urteil vom 9. Juli 1964 (- 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB) vorgenommenen Auslegung des inhaltsgleichen § 30 Abs. 4 LTV in der damaligen Fassung.

    Für diesen Bereich wird ausnahmsweise die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Krankheit allgemein anerkannt (vgl. Feichtinger, AR-Blattei - D -, Krankheit des Arbeitnehmers, B III 3; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 105; Münchkomm-Schwerdtner, BGB, 2. Aufl., § 626 Rz 91; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 551 ff.; Conze, ZTR 1987, 99, 102; Weng, DB 1977, 676, 677, alle mit ausführlichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung der Instanzgerichte; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, welches die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit voraussetzt).

  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92
    Das Landesarbeitsgericht hat für die Prüfung, ob der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei, zutreffend nicht auf die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abgestellt (vgl. BAG Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB; Senatsurteil vom 2. April 1981 - 2 AZR 1025/78 - unveröffentlicht).

    Bei Dauertatbeständen kann sich insofern die längere Vertragsbindung auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken (BAG Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP, aaO, zu II 1 a der Gründe).

  • BAG, 02.04.1981 - 2 AZR 1025/78
    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92
    Das Landesarbeitsgericht hat für die Prüfung, ob der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei, zutreffend nicht auf die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abgestellt (vgl. BAG Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB; Senatsurteil vom 2. April 1981 - 2 AZR 1025/78 - unveröffentlicht).
  • BAG, 12.08.1959 - 2 AZR 75/59

    Bestehenbleiben desselben Arbeitsverhältnisses - Änderung des Inhalts - Änderung

    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92
    Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BAGE 8, 91, 96 = AP Nr. 1 zu § 305 BGB, zu 3 der Gründe).
  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92
    Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB; Senatsurteil vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 96 zu § 626 BGB).
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 426/89

    Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse - Anwendbarkeit des

    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92
    Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Senatsurteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 426/89 - BAGE 64, 209, 215 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92
    Verwendet nämlich ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen auch in seiner allgemein gültigen Bedeutung im Sinne des § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT; KR-Hillebrecht, 3. Auflage, § 626 BGB Rz 47).
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 425/89

    Wartezeit nach § 1 KSchG - Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92
    Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Senatsurteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 426/89 - BAGE 64, 209, 215 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92
    Sie entspricht im übrigen der Senatsrechtsprechung (BAGE 61, 131 = AP Nr. 20 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 154/90

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92
    In der dritten Stufe, bei der Interessenabwägung, ist dann zu prüfen, ob die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vom Arbeitgeber billigerweise noch hinzunehmen ist (vgl. u. a. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 154/90 - AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

  • BAG, 14.06.1955 - 2 AZR 199/55

    Arbeitsverhältnis: Unzulässige Befristung, Kettenarbeitsverhältnis

  • BAG, 30.11.1956 - 1 AZR 260/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Darlegungs- und Beweispflicht bei Klage gegen

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Ebenso wenig besteht ein Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 9. September 1992 (- 2 AZR 190/92 - dort zu II 4 der Gründe) .
  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 526/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung -

    Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen der § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. BAG Urteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 2 c der Gründe).

    Da aber schon an eine ordentliche Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen in Betracht (BAG Urteil vom 9. September 1992, aaO, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 469/92 -, n.v., zu II 2 b der Gründe).

    Ob die Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen rechtssystematisch zur Eignung als wichtiger Grund oder zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gehört, kann ebenso wie in den Urteilen vom 9. September 1992 (aaO, zu II 2 d der Gründe) und vom 4. Februar 1993 (aaO, zu II 2 b der Gründe) offenbleiben.

    Die Revisionsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 1980 (- 7 AZR 589/78 - n.v.), vom 2. April 1981 (- 2 AZR 1025/78 - n.v.), vom 14. November 1984 (- 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB, zu II 1 a der Gründe) und vom 9. September 1992 (- 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 2 d cc der Gründe) berufen, die sich mit der sozialen Auslauffrist bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmers befassen.

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

    Eine außerordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist, wobei grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist (im Anschluß an BAG 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 3 = EzA BGB § 626 nF Nr. 142).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt allerdings in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist, wobei in diesen Fällen grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist (vgl. BAG 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 3 = EzA BGB § 626 nF Nr. 142 mwN).

    Ist dagegen eine ordentliche Kündigung möglich, so ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig zumutbar, zumal der Arbeitgeber gewöhnlich bereits von seiner Entgeltfortzahlungspflicht befreit ist (BAG 16. Dezember 1960 - 1 AZR 429/58 - AP GewO § 133c Nr. 3; BAG 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO).

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

    Die Betriebs- oder Personalratsanhörung ist von der Rechtsprechung, ohne dies weiter zu problematisieren, auch bei einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitnehmern stets nach den Vorschriften für eine außerordentliche Kündigung behandelt worden (Senat 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 3 = EzA BGB § 626 nF Nr. 142; 21. November 1996 - 2 AZR 832/95 - BAGE 84, 370; 16. Januar 1997 - 2 AZR 57/96 - nv.; vgl. Urteil 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124; wenn in dem Urteil vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 469/92 - EzA BGB § 626 nF Nr. 144 erwogen worden ist, bei einem Widerspruch des Betriebsrats in derartigen Fällen einen Weiterbeschäftigungsanspruch analog § 102 Abs. 5 BetrVG zu gewähren, betrifft dies ein Sonderproblem).

    Eine solche kommt allerdings in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. BAG 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 3 = EzA BGB § 626 nF Nr. 142; KR-Fischermeier 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 132); dann ist dem Arbeitnehmer aber regelmäßig eine Auslauffrist zu gewähren, die in ihrer Länge der sonst einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.

    Ist dagegen eine ordentliche Kündigung möglich, so ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist normalerweise zumutbar, zumal der Arbeitgeber in der Regel von seiner Entgeltfortzahlungspflicht befreit ist (so schon BAG 16. Dezember 1960 - 1 AZR 429/58 - AP GewO § 133 c Nr. 3; BAG 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO).

  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Die krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ist in der Regel nicht geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen (im Anschluß an BAG Urteil vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. September 1992 (- 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit) ausgeführt hat, kann bei einem Ausschluß der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften im Ausnahmefall auch eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung in Betracht kommen.

    Eine außerordentliche Kündigung kommt bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern z.B. dann in Betracht, wenn die weitere betriebliche Beeinträchtigung für die Dauer der tatsächlichen künftigen Vertragsbindung für den Arbeitgeber unzumutbar ist (Senatsurteil vom 9. September 1992, aaO).

    Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung die von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze zur krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung zugrundegelegt, die unter Berücksichtigung des besonderen Maßstabs des § 626 BGB auch bei der krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigung gelten (Senatsurteil vom 9. September 1992, aaO, zu II 2 d der Gründe; Bitter/Kiel, 40 Jahre Rechtsprechung zur Sozialwidrigkeit von Kündigungen, RdA 1995, 26, 30 f., jeweils m.w.N.).

  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

    Verwendet nämlich ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Tarifparteien diesen in seiner allgemein gültigen Bedeutung im Sinne des § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT und vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 2 a der Gründe).

    a) Wie in der Rechtsprechung des Senats entschieden ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit; vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO und vom 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98 - n.v.), kann bei einem Ausschluß der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften nur im Ausnahmefall auch eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung in Betracht kommen; Krankheit ist danach zwar nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB ungeeignet; an eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist allerdings schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen, so daß nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein kann.

    Dabei haben sie zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (u.a. Senatsurteil vom 9. September 1992, aaO) ausgeführt, hier sei ausnahmsweise die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Krankheit anzuerkennen.

  • BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Krankheit

    Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 09.09.1992 2 AZR 190/92 zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.

    Dabei ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. BAGE 64, 209, 215 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II 1 a der Gründe; Senatsurteil vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, m.w.N.).

    Das entspricht für den Geltungsbereich des § 626 BGB ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Senatsurteil vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO, m.w.N.; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Lepke, Kündigung bei Krankheit, 8. Aufl., S. 113 ff.).

    Wenn die Tarifpartner den gesetzlichen Begriff des wichtigen Grundes verwenden, ist grundsätzlich anzunehmen, daß sie diesen auch in seiner allgemein gültigen Bedeutung im Sinne des § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT und vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 -, aaO zu II 2 a der Gründe; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 47).

    Das Landesarbeitsgericht hat für die Prüfung, ob der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei, zutreffend nicht auf die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abgestellt (vgl. BAG Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB; Senatsurteile vom 2. April 1981 - 2 AZR 1025/78 -, n. v. und vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO).

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02

    Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit

    Es ist bereits zweifelhaft, ob § 30 Abs. 3 Nr. 2 AnTV überhaupt einen Ausschluss der außerordentlichen Kündigung regelt oder ob hier lediglich - als Ausnahme nicht zu § 30 Abs. 2 AnTV, sondern zu § 30 Abs. 1 AnTV - die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung geschaffen werden sollte (vgl. BAG 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 3 = EzA BGB § 626 Nr. 142).
  • LAG Köln, 04.09.2002 - 7 Sa 415/02

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung; unkündbarer Arbeitnehmer

    1) Eine Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten kommt regelmäßig nur als ordentliche Kündigung in Betracht (BAG DB 2002, 100 ff.; BAG NZA 1993, 598 ff.).

    Es ist nämlich eine krankheitsbezogene Sachverhaltskonstellation nur schwer vorstellbar, in der es dem Arbeitgeber nicht einmal mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis wenigstens noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG DB 2002, 100 ff.; BAG NZA 1993, 598 ff.; BAG AP § 133 c GewO Nr. 3).

    Dabei betont das BAG jedoch stets, dass auch dann, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen für den Arbeitgeber im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sei (BAG DB 2002, 100 ff.; BAG NZA 2000, 142; BAG NZA 1995, 1100 ff.; BAG NZA 1993, 598 ff.).

    In dem der Entscheidung vom 09.09.1992 zu Grunde liegenden Fall (NZA 1993, 598 ff.) hatte der dortige Kläger in den sechs Jahren vor der Kündigung durchschnittliche krankheitsbedingte Fehlzeiten in einem Umfang von 101 Arbeitstagen jährlich (soweit ersichtlich in der Fünf-Tage-Woche, davon in den drei letzten Jahren vor der Kündigung 128 Tage, 90 Tage und 186 Tage), und er hatte überdies selbst angegeben, dass er sich trotz eines vorangegangenen Klinikaufenthalts gesundheitlich weiterhin schlecht fühle und selbst mit einem weiteren Ansteigen seiner krankheitsbedingten Ausfälle rechne.

  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Selbst wenn die zum Kündigungsgrund zählende sog. negative Prognose (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 2d der Gründe) noch zeitlich näher bestimmbar ist - hier mit dem Gutachten des Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienstes -, so gilt dies jedenfalls nicht für die nach der Rechtsprechung weiter erforderliche erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen.
  • ArbG Berlin, 13.11.2015 - 28 Ca 9067/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - außerordentliche Kündigung

  • ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13

    Kündigung - Betriebsratsmitglied - häufige Kurzerkrankungen

  • ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15

    Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 1967/97
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 P 4.00

    Tarifvertragliche Bestimmungen als Rechtsvorschriften; Anordnung von

  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldanspruch bei Abfindung

  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 201/98
  • LAG Hamm, 18.07.1996 - 5 Sa 888/95

    Personalrat: Informationspflicht des Arbeitgebers - irreführende Angaben

  • LAG Hamm, 13.01.2000 - 17 Sa 1712/99

    Wirksamkeit außerordentlicher fristloser Kündigung ; Anwendbarkeit der für

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2005 - 12 Sa 34/04

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • LAG Düsseldorf, 26.10.2010 - 17 Sa 540/10

    Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit; unwirksame außerordentliche und ordentliche

  • LAG Hamm, 21.08.1998 - 5 Sa 701/98

    Wirksamkeit einer außerordentlichen personenbedingten Kündigung; Beschäftigung in

  • LSG Sachsen, 12.11.2008 - L 1 AL 2/05

    Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach Auflösung

  • LAG Hamm, 18.02.2005 - 10 Sa 1524/04

    außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Mitarbeiters wegen

  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 4/99 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldanspruch bei Abfindung

  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 80/98

    Tarifliche Kündigungsfristen

  • LAG Hamm, 01.06.2007 - 10 Sa 249/07

    außerordentliche personenbedingte Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem

  • ArbG Hamburg, 27.01.2015 - S 1 Ca 133/14

    Heuerverhältnis - Kündigung

  • LAG Köln, 24.01.2007 - 7 Sa 1020/06

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung; "sinnentleertes"

  • LAG Hessen, 18.02.1999 - 12 Sa 716/97

    Kündigung: außerordentliche Kündigung bei schwerer psychischer Erkrankung und

  • LAG Hamm, 26.02.2004 - 8 Sa 1897/03

    außerordentliche Kündigung, tarifliche Unkündbarkeit, personenbedingte Kündigung,

  • LAG Hessen, 10.01.2012 - 12 Sa 673/11

    Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage - analoge Anwendung der

  • LAG München, 03.08.2006 - 3 Sa 459/06

    Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, schwerbehindertes

  • LSG Hessen, 06.06.2001 - L 6 AL 1524/99

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • LAG Baden-Württemberg, 28.06.2002 - 5 Sa 93/01

    Funktionsträger und Sonderkündigungsschutz und tarifliche Unkündbarkeit

  • LAG München, 10.08.2000 - 2 Sa 647/99

    Kündigung außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.09.1999 - 2 Sa 386/99

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei

  • LAG Niedersachsen, 10.11.1994 - 1 Sa 1132/94

    Streitigkeit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung;

  • LSG Bayern, 15.10.2002 - L 10 AL 333/99

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld; Vorliegen

  • LSG Bayern, 02.07.2002 - L 11 AL 278/00

    Voraussetzungen eines Eingliederungszuschusses im Rahmen der Arbeitsförderung;

  • LAG Niedersachsen, 22.12.1994 - 1 Sa 1132/94
  • LAG Bremen, 14.11.2012 - 2 Sa 9/12

    Fristlose personenbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

  • LSG Bayern, 12.12.2003 - L 8 AL 354/02

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Kündigung; Rechtmäßigkeit einer wegen

  • LAG Hamm, 11.10.1995 - 2 Sa 287/95

    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines altersgesicherten Arbeitnehmers bei

  • LAG Berlin, 10.04.1995 - 9 Sa 122/94

    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Eishockeyspielers wegen Krankheit

  • LAG Köln, 07.03.1997 - 11 Sa 1038/96

    Berwertung einer Abfindungen als Einmalbetrag und nicht als Einkommen;

  • LAG Hessen, 28.09.2001 - 2 Sa 1270/99

    Außerordentliche Kündigung

  • ArbG Hamburg, 26.02.2009 - 29 Ca 422/08

    Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als wichtiger Grund für eine fristlose

  • LSG Bayern, 28.11.1996 - L 19 Ar 166/96

    Eingliederungshilfe an Arbeitgeber - tarifliches Sozialrecht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2011 - L 12 AL 16/08
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2015 - L 12 AL 160/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2005 - L 8 AL 51/05
  • ArbG Bremen, 21.07.1998 - 2 Ca 2271/97

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Unterbliebene Personalratsanhörung

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