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   LAG München, 19.08.1992 - 5 Ta 185/92   

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LAG München, 19.08.1992 - 5 Ta 185/92 (https://dejure.org/1992,1639)
LAG München, Entscheidung vom 19.08.1992 - 5 Ta 185/92 (https://dejure.org/1992,1639)
LAG München, Entscheidung vom 19. August 1992 - 5 Ta 185/92 (https://dejure.org/1992,1639)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschäftigungsanspruch; Ordentliche Kündigung; Kündigungsfrist; Einstweilige Verfügung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, Allgemeiner Beschäftigungsanspruch, Zulässigkeit der Freistellung, Übertragung der Aufgaben auf andere AN nicht ausreichend, Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 611 Abs. 1; ZPO §§ 935 940
    Beschäftigungsanspruch: Ausschluss - Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 1130
  • NZA 1993, 1131
  • DB 1993, 2292
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03

    Beschäftigungsanspruch

    Ein Verfügungsgrund für eine Beschäftigungsverfügung ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei besteht und daher auch im Hauptsacheverfahren anerkannt werden müsste (Bestätigung der Kammerurteile vom 19.08.1992 LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130; 18.09.2002 LAGE § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45 = NZA-RR 2003, 269).

    Der Arbeitnehmer hat dementsprechend auch nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (so ausdrücklich - gegen ein Missverständnis der älteren Rechtsprechung - schon BAG 19.08.1976 aaO; ebenso LAG Nürnberg 12.03.1982 AMBl. 1983 C 13; ferner das Urteil der Kammer vom 19.08.1992 LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130; zustimmend ErfK/Preis 3. Aufl. § 611 BGB Rn. 709; vgl. außerdem Küttner/Kania aaO Rn. 6; Schliemann aaO Rn. 866; Walker aaO Rn. 677; für die Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ebenso LAG München 06.05.1999 - 4 Sa 227/99 - 19.09.2002 - 2 Sa 490/02 -).

    Den Ausnahmetatbestand dieses Freistellungsrechts muss - mit Rücksicht auf die grundsätzliche Anerkennung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs und die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast - der Arbeitgeber darlegen und beweisen bzw. glaubhaft machen (so schon die Urteile der Kammer vom 19.08.1992 aaO und 18.09.2002 NZA-RR 2003, 269 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45 mwN; ebenso LAG München 06.05.1999 - 4 Sa 227/99 - ferner MünchArbR/Blomeyer 2. Aufl. § 95 Rn. 19; Küttner/Kania aaO Rn. 7; Erman/Hanau BGB 10. Aufl. § 611 Rn. 355; HdBVR-Baur 3. Aufl. B Rn. 97).

    Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die vertragsgemäße Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB und deswegen diese Beschäftigung nicht geschuldet ist, muss daher auch geprüft werden, ob der Arbeitgeber seinen Betrieb auch nicht so organisieren kann, dass die vertragsgemäße Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich ist (idS. schon BAG 10.11.1955 aaO, zu II der Gründe; ebenso das Kammerurteil vom 19.08.1992 aaO; ebenso auch LAG München 11.09.1993 LAGE ZPO § 888 Nr. 34).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung zur Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs (vgl. hierzu auch schon die Urteile der Kammer vom 19.08.1992 NZA 1993, 1130 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 32 und 18.09.2002 NZA-RR 2003, 269 = LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45; vgl. ferner LAG Thüringen 10.04.2001 NZA-RR 2001, 347 = LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2, zu III 3 a und c der Gründe; Hilbrandt RdA 1998, 155 ff., insbes. 159 ff.).

  • LAG München, 18.09.2002 - 5 Sa 619/02

    Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; Wirksamkeit einer Versetzung von einer

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  • ArbG Berlin, 25.01.2013 - 28 Ga 178/13

    Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im ungekündigten Arbeitsverhältnis per

    Wie das Bundesarbeitsgericht bekanntlich vor mittlerweile annähernd 60 Jahren aus guten Gründen klargestellt hat, ist der Arbeitgeber diesseits etwaiger Kündigungsbefugnisse gehalten, seinen Betrieb so einzurichten , dass nicht zuletzt Beschäftigungspflichten erfüllt werden können 78 S. dazu bereits BAG 10.11.1955 - 2 AZR 591/54 - BAGE 2, 221 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 2 [II.], wonach die (dortige) Beklagte sich ihrer Beschäftigung nicht durch organisatorische Veränderungen entziehen könne: Die Arbeitgeber habe "vielmehr ... ihren Betrieb so einzurichten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit weiter ausüben" könne; s. auch LAG München 19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3]: " Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus ".

    S. dazu bereits BAG 10.11.1955 - 2 AZR 591/54 - BAGE 2, 221 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 2 [II.], wonach die (dortige) Beklagte sich ihrer Beschäftigung nicht durch organisatorische Veränderungen entziehen könne: Die Arbeitgeber habe "vielmehr ... ihren Betrieb so einzurichten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit weiter ausüben" könne; s. auch LAG München 19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3]: " Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus ".

    78) S. dazu bereits BAG 10.11.1955 - 2 AZR 591/54 - BAGE 2, 221 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 2 [II.], wonach die (dortige) Beklagte sich ihrer Beschäftigung nicht durch organisatorische Veränderungen entziehen könne: Die Arbeitgeber habe "vielmehr ... ihren Betrieb so einzurichten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit weiter ausüben" könne; s. auch LAG München 19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3]: " Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus ".

  • ArbG Berlin, 16.09.2016 - 28 Ca 5787/16

    Vertragsgerechte Beschäftigung - vorübergehende Versetzung auf

    im gleichen Sinne etwa auch LAG München19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3.]: "Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus".S. im gleichen Sinne etwa auch LAG München19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3.]: "Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus".

    94) S. im gleichen Sinne etwa auch LAG München19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3.]: "Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus".

  • ArbG Berlin, 04.08.2011 - 28 Ca 923/11

    Zwangsgeldfestsetzung - Nichterfüllung eines titulierten

    im gleichen Sinne etwa auch LAG München19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3.]: "Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus".S. im gleichen Sinne etwa auch LAG München19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3.]: "Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus".

    41) S. im gleichen Sinne etwa auch LAG München19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3.]: "Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus".

  • ArbG Bochum, 13.10.2004 - 5 Ga 46/04

    Voraussetzungen für die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen

    Der Arbeitgeber muss seinen Betrieb so organisieren, dass er den Arbeitnehmer vertragsgemäß beschäftigen kann (LAG München 19.08.1992, 5 Ta 185/92, NZA 1993, 1131; Beckmann a.a.O.; Hoß/Lohr, BB 1998, 2575).

    Den Ausnahmetatbestand einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der vom Arbeitnehmer beanspruchten Beschäftigung muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen bzw. glaubhaft machen (vgl. LAG München 19.08.1992 a.a.O.; ArbG Leipzig 08.08.1996, 18 Ga 37/96, BB 1997, 366).

    Der Verfügungskläger konnte daher letztlich nur durch die einstweilige Verfügung wirksam vor der Vereitelung seines Beschäftigungsanspruchs geschützt werden (vgl. LAG München 19.08.1992, 5 Ta 185/92, NZA 1993, 1131).

  • ArbG Berlin, 29.08.2014 - 28 Ca 6704/14

    Prozessbeschäftigung- vertragsgemäße Beschäftigung - Bindung an Inhalt des

    dazu bereits BAG 10.11.1955 (Fn. 80) [II.], wonach die (dortige) Beklagte sich ihrer Beschäftigung nicht durch organisatorische Veränderungen entziehen könne: Die Arbeitgeberin habe "vielmehr ... ihren Betrieb so einzurichten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit weiter ausüben" könne; s. auch LAG München 19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3]: "Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus".S. dazu bereits BAG 10.11.1955 (Fn. 80) [II.], wonach die (dortige) Beklagte sich ihrer Beschäftigung nicht durch organisatorische Veränderungen entziehen könne: Die Arbeitgeberin habe "vielmehr ... ihren Betrieb so einzurichten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit weiter ausüben" könne; s. auch LAG München 19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3]: "Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus".

    81) S. dazu bereits BAG 10.11.1955 (Fn. 80) [II.], wonach die (dortige) Beklagte sich ihrer Beschäftigung nicht durch organisatorische Veränderungen entziehen könne: Die Arbeitgeberin habe "vielmehr ... ihren Betrieb so einzurichten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit weiter ausüben" könne; s. auch LAG München 19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3]: "Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus".

  • LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschäftigungsanspruch, einstweilige Verfügung,

    Schon der verfassungsrechtlich gestützte Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährung gebietet es, dass vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache diejenige Partei, welcher ein unzweifelhafter Rechtsanspruch zusteht, diesen jedoch wegen des staatlichen Gewaltmonopols nicht eigenmächtig durchsetzen darf, gerichtliche Hilfe bereits im Vorgriff auf die Hauptsacheentscheidung erlangen kann, welche sich nicht allein auf "Notfälle" bzw. "nicht wieder gut zu machende Nachteile" beschränkt (vgl. LAG München, Urteil vom 19.August 1992 - 5 Ta 185/92 = LAGE Nr. 32 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; LAG Hamm, Urteil vom 8.November 2004, a.a.O.).
  • ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 Ca 16793/13

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Dispositionsvorbehalt

    dazu bereits BAG 10.11.1955 (Fn. 90) [II.], wonach die (dortige) Beklagte sich ihrer Beschäftigung nicht durch organisatorische Veränderungen entziehen könne: Die Arbeitgeber habe "vielmehr ... ihren Betrieb so einzurichten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit weiter ausüben" könne; s. auch LAG München 19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3]: "Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus".S. dazu bereits BAG 10.11.1955 (Fn. 90) [II.], wonach die (dortige) Beklagte sich ihrer Beschäftigung nicht durch organisatorische Veränderungen entziehen könne: Die Arbeitgeber habe "vielmehr ... ihren Betrieb so einzurichten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit weiter ausüben" könne; s. auch LAG München 19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3]: "Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus".

    91) S. dazu bereits BAG 10.11.1955 (Fn. 90) [II.], wonach die (dortige) Beklagte sich ihrer Beschäftigung nicht durch organisatorische Veränderungen entziehen könne: Die Arbeitgeber habe "vielmehr ... ihren Betrieb so einzurichten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit weiter ausüben" könne; s. auch LAG München 19.8.1992 - 5 Ta 185/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32 = NZA 1993, 1130 [Leitsatz 3]: "Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus".

  • LAG München, 23.05.2007 - 7 Sa 146/05

    Kündigung wegen Minderleistung

    Auch während laufender Kündigungsfrist besteht das reguläre Arbeitsverhältnis und damit auch noch der allgemeine Beschäftigungsanspruch fort (LAG München v. 19.8. 1992 - 5 Ta 185/92, LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 32; ArbG Leipzig v. 8.8. 1996 - 18 Ga 37/96, BB 1997, 366; APS/Preis, a.a.O., Grundlagen K Rz. 77; ErfK/Preis, a.a.O., § 611 BGB Rz. 709; Küttner/Kania, a.a.O., "Beschäftigungsanspruch" Rz. 7; ferner Küttner/Kreitner, a.a.O., "Freistellung von der Arbeit", Rz. 18).
  • ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17

    Unverhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wegen nicht

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2017 - 8 Sa 388/16

    Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung - ungekündigtes Arbeitsverhältnis -

  • LAG München, 10.02.1994 - 5 Sa 969/93

    Kündigung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Widerspruch durch den

  • LAG Hessen, 03.03.2005 - 9 SaGa 2286/04

    Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2014 - 3 Sa 552/13

    Wirksamkeit einer fristlosen Arbeitgeberkündigung

  • LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05

    Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei

  • ArbG Frankfurt/Main, 20.08.2003 - 9 Ga 188/03

    Beschäftigungsanspruch - Anspruch auf Ausübung seiner konkreten Berufstätigkeit

  • LAG Hamm, 26.10.2005 - 2 Sa 1682/05

    Zum Freistellungsrecht des Insolvenzverwalters

  • ArbG Frankfurt/Main, 19.11.2003 - 2 Ga 251/03

    Unwirksamkeit einer Freistellungsklausel für die Zeit eines gekündigten

  • LAG Hessen, 16.08.2005 - 13 SaGa 929/05

    Beschäftigung - Freistellung - Kündigungsfrist

  • ArbG Stuttgart, 18.03.2005 - 26 Ga 4/05

    Einstweilige Verfügung - Beschäftigungspflicht

  • LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04

    Einstweiliger Rechtsschutz / Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist /

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2008 - L 14 B 2282/07

    ALG II; Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung; Zuweisung; Kündigung;

  • ArbG Hagen, 05.07.2000 - 4 Ga 14/00

    Einstweiliger Rechtsschutz, Freistellung, Beschäftigungspflicht, Insolvenz

  • ArbG Berlin, 04.02.2005 - 9 Ga 1155/05

    Freistellungsklausel; Kündigung; Arbeitsvertragsformular

  • ArbG Berlin, 26.10.2007 - 28 Ga 12851/07

    Vertragsgerechte Beschäftigung per Eilrechtsschutz

  • ArbG Bielefeld, 19.06.2007 - 2 Ga 22/07
  • ArbG Stuttgart, 05.06.1996 - 6 Ga 23/96

    Antrag auf Weiterbeschäftigung; Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zur

  • ArbG Leipzig, 08.08.1996 - 18 Ga 37/96

    Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist; Bestehen eines

  • ArbG Leipzig, 08.08.1996 - 18 Ca 37/96
  • ArbG Frankfurt/Main, 08.10.1998 - 2 Ga 214/98

    Auf konkrete Stelle gerichteter Beschäftigungsanspruch ; Freistellung bis Ablauf

  • ArbG Freiburg, 16.08.2007 - 10 Ga 4/07
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