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   BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92   

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BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92 (https://dejure.org/1993,667)
BAG, Entscheidung vom 09.06.1993 - 5 AZR 123/92 (https://dejure.org/1993,667)
BAG, Entscheidung vom 09. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 (https://dejure.org/1993,667)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsrechtlicher Status eines Fernsehmitarbeiters - Unterscheidung von Arbeitsverhältnis und dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) - Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag - Anforderungen an das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ...

  • archive.org
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; GG Art. 5 Abs. 1, 2
    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen bei einem programmgestaltenden Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611; GG Art. 5 Abs. 1 und 2
    Arbeitnehmerbegriff: Arbeitsrechtlicher Status eines Fernsehmitarbeiters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 169
  • BB 1993, 2312
  • DB 1994, 787
  • JR 1994, 88
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92
    Für den Fall, daß ein Arbeitsverhältnis festgestellt würde, wären auf dieses Vertragsverhältnis der Parteien - unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen - die zwingenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden, die ein Arbeitsverhältnis gestalten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur BAGE 41, 247, 250 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu A der Gründe).

    Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, daß dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt (vgl. statt vieler: BAGE 41, 247, 253 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; vgl. ferner Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Denn die praktische Handhabung läßt Rückschlüsse darauf zu, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind (BAGE 41, 247, 258 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 44, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 19/91

    Arbeitnehmereigenschaft von Honorarlehrkräften

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92
    Denn die praktische Handhabung läßt Rückschlüsse darauf zu, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind (BAGE 41, 247, 258 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 44, zu B II 1 der Gründe).

    Die Arbeitnehmereigenschaft kann nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich um eine nebenberufliche Tätigkeit (BAG Urteil vom 8. Oktober 1975 - 5 AZR 430/74 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 5 der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 -, aaO, zu B II 3 b der Gründe).

    Umgekehrt spricht nicht schon der Umstand für ein Arbeitsverhältnis, daß es sich um ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis handelt (BAG Urteil vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu III 7 der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991, aaO, zu B II 3 c der Gründe).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92
    Im übrigen steht den entsprechenden Erwägungen in dem vorgenannten Beschluß die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231) entgegen.

    Gemäß den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 13. Januar 1982 kann sich jedoch im Hinblick auf die lange Dauer der Beschäftigung des Klägers ergeben, daß ab einem näher festzulegenden Zeitpunkt wegen der ständigen Betreuung des Klägers mit den programmgestaltenden Aufgaben für die Anstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel mehr bestand, während auf der anderen Seite die soziale Schutzbedürftigkeit des Klägers dahin gewachsen war, daß das Arbeitsverhältnis als unbefristetes fortbestehen mußte (BVerfGE 59, 231, 271).

  • BAG, 08.12.1977 - 3 AZR 530/76

    Betriebliche Altersversorgung - Stichtag und Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92
    Zum Tatbestand im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die in den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG Urteil vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 530/76 - AP Nr. 176 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu 3 a der Gründe).

    Die Beklagte hätte vielmehr innerhalb der Frist des § 320 Abs. 1 ZPO einen Tatbestandsberichtigungsantrag stellen müssen (BAG Urteil vom 8. Dezember 1977, aaO, sowie BAGE 54, 365 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht).

  • BAG, 27.03.1991 - 5 AZR 194/90

    Arbeitsrechtlicher Status eines Lektors

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92
    Denn die praktische Handhabung läßt Rückschlüsse darauf zu, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind (BAGE 41, 247, 258 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 44, zu B II 1 der Gründe).

    Umgekehrt spricht nicht schon der Umstand für ein Arbeitsverhältnis, daß es sich um ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis handelt (BAG Urteil vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu III 7 der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991, aaO, zu B II 3 c der Gründe).

  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 31/91

    Arbeitnehmerstatus; VHS-Dozentin in Schulabschlußkursen

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92
    Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, daß dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt (vgl. statt vieler: BAGE 41, 247, 253 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; vgl. ferner Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91

    Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92
    Wenn daraufhin die für die Festlegung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Kriterien im Ergebnis bei Rundfunkmitarbeitern anders als sonst zu beurteilen sind, so ist diese Modifikation durch die verfassungsrechtliche Lage bedingt und begrenzt." Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung seit 1983 die Statusfrage und den Einfluß der Rundfunkfreiheit auf die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern beurteilt (vgl. BAGE 41, 265 = AP Nr. 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit; zuletzt Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 156/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92
    Wenn daraufhin die für die Festlegung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Kriterien im Ergebnis bei Rundfunkmitarbeitern anders als sonst zu beurteilen sind, so ist diese Modifikation durch die verfassungsrechtliche Lage bedingt und begrenzt." Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung seit 1983 die Statusfrage und den Einfluß der Rundfunkfreiheit auf die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern beurteilt (vgl. BAGE 41, 265 = AP Nr. 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit; zuletzt Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76

    Arbeitnehmereigenschaft von Autoren und Regisseuren - Befristung von

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92
    Ergibt die Prüfung, daß der Sender dem Mitarbeiter in einer Folge von Arbeitsverhältnissen beschäftigte, ist weiter die Zulässigkeit der Befristung zu prüfen (BAGE 30, 163 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B I 2 a der Gründe).
  • BAG, 27.02.1991 - 5 AZR 107/90

    Arbeitrechtlicher Status einer Fernsehreporterin

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92
    Ein Arbeitsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des programmgestaltenden Mitarbeiters verfügen kann (vgl. bereits Urteile des Senats vom 27. Februar 1991 - 5 AZR 107/90 -, zu III der Gründe, und vom 14. Oktober 1992 - 5 AZR 114/92 -, zu III 1 der Gründe, beide n.v.).
  • BAG, 15.07.1987 - 5 AZR 215/86

    Persönlichkeitsrecht - Ausschlußklausel

  • BAG, 08.10.1975 - 5 AZR 430/74

    Abhängigkeit - Freier Mitarbeiter - Rundfunkanstalt - Redakteur - Reporter -

  • BVerfG, 03.12.1992 - 1 BvR 1462/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Feststellung des Bestehens eines

  • BAG, 07.05.1980 - 5 AZR 293/78

    Arbeitnehmerstatus eines Hörfunkkorrespondenten

  • BAG, 14.10.1992 - 5 AZR 114/92

    Arbeitsrechtlicher Status eines Fernsehmitarbeiters - Begründung eines

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    (2) In der Folgezeit hat der Senat aber stärker als zuvor darauf abgestellt, daß programmgestaltende Mitarbeit von der journalistisch-schöpferischen Tätigkeit geprägt wird (Urteile vom 27. Februar 1991 - 5 AZR 107/90 -, vom 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - und vom 14. Oktober 1992 - 5 AZR 114/92 -, alle n. v.; Urteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    (3) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern ein Arbeitsverhältnis zu bejahen, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann (Urteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 20. Juli 1994, BAGE 77, 226 [BAG 20.07.1994 - 5 AZR 627/93], zu B II der Gründe).

  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern ist aber ein Arbeitsverhältnis insbesondere dann zu bejahen, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann (BAG Urteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 -, zu III 1 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Er hat daran auch nach dem teilweise abweichenden Beschluß der Dritten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (- 1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) mit der Begründung festgehalten, es handele sich um nicht tragende Erwägungen, denen im übrigen der Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231) entgegenstehe (Urteil vom 9. Juli 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94

    Arbeitnehmerüberlassung

    Nach ständiger Rechtsprechung (BAG Urteile vom 9. September 1981, BAGE 36, 77 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit; 13. Januar 1983, BAGE 41, 247 [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit; 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit, m. w. N.) unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) oder eines selbständigen Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit.
  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

    Er hat daran auch nach dem teilweise abweichenden Beschluß der Dritten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (- 1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) mit der Begründung festgehalten, es handele sich bei den entsprechenden Ausführungen um nicht tragende Erwägungen, denen im übrigen der Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231) entgegenstehe (BAG Urteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - BAGE 77, 226 = AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 71/98

    Umfang einer Ermächtigung nach § 113 Abs. 1 BGB

    Unerheblich ist es, daß der unstreitige Sachverhalt nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen aufgeführt ist (ständige Rechtsprechung vgl. u. a. BAG Urteil vom 14. Juni 1967 - 4 AZR 282/66 - BAGE 19, 342, 349 = AP Nr. 13 zu § 91 a ZPO; Urteil vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 530/76 - AP Nr. 176 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu 3 a der Gründe; Urteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu III 4 der Gründe).
  • LAG Nürnberg, 26.01.1999 - 7 Sa 658/98

    Arbeitnehmer: Abgrenzung zum selbständigen Handelsvertreter

    Die maßgebliche Rechtsform erschließt sich vielmehr aus der Gestaltung (h.M., z.B. BAG, Urt. vom 09.06.1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Hromadka, NZA 97, 569, 577).
  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 402/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern ist aber ein Arbeitsverhältnis insbesondere dann zu bejahen, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann (BAG Urteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu III 1 der Gründe).
  • VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245

    Untersagung des Gewerbes "Grafikdesign"

    Da die an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpfende Geltung der Schutzvorschriften des Arbeitsrechts nicht durch Parteivereinbarung abbedungen werden kann (BAG, U.v. 9.6.1993 - 5 AZR 123/92 - juris Rn. 12), würde die bloße Deklarierung einer Beschäftigung als selbständige Tätigkeit, die in Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen der Leistungserbringung (vgl. zu deren Maßgeblichkeit z.B. BAG, U.v. 19.11.1997 - 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129/136; U.v. 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218/222) stünde, nicht ausreichen, um eine Anstellung in persönlicher Abhängigkeit - und damit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses - zu verneinen.

    Die letztgenannte Regelung würde jedoch nur dann den Schluss auf die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin rechtfertigen, wenn sie in die betriebliche Arbeitsorganisation der l* ... GmbH eingebunden gewesen wäre (vgl. zur Bedeutung dieses Merkmals für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses z.B. BAG, U.v. 9.6.1993 - 5 AZR 123/92 - juris Rn. 13; U.v. 19.11.1997 - 5 AZR 21/97 - juris Rn. 24; U.v. 19.11.1997 - 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129/135; U.v. 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218/222; B.v. 26.9.2002 - 5 AZB 19/01 - juris Rn. 70).

  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 628/93

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters

    Auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern ist aber ein Arbeitsverhältnis insbesondere dann zu bejahen, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann ( BAG Urteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 -;, zu III 1 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Er hat daran auch nach dem teilweise abweichenden Beschluß der Dritten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) mit der Begründung festgehalten, es handele sich um nicht tragende Erwägungen, denen im übrigen der Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 ( BVerfGE 59, 231 [BVerfG 13.01.1982 - 1 BvR 848/77] ) entgegenstehe (Urteil vom 9. Juli 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 170/93

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters

    Auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern ist aber ein Arbeitsverhältnis insbesondere dann zu bejahen, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann ( BAG Urteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 -;, zu III 1 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Er hat daran auch nach dem teilweise abweichenden Beschluß der Dritten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) mit der Begründung festgehalten, es handele sich um nicht tragende Erwägungen, denen im übrigen der Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 ( BVerfGE 59, 231 [BVerfG 13.01.1982 - 1 BvR 848/77] ) entgegenstehe (Urteil vom 9. Juli 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

  • LAG München, 19.03.1999 - 9 Ta 26/99

    Arbeitnehmerstatus: Fußballtrainer mit A-Lizenz

  • BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Weisungsrecht

  • LAG Hamm, 30.05.2001 - 4 (19) Sa 1773/00

    Abgrenzung eines freien Mitarbeiters von einem Angestellten im Rahmen der

  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 169/93

    Zulässigkeit einer Statusklage

  • LAG Nürnberg, 26.01.1999 - 7 Sa 657/98

    Arbeitnehmer: Abgrenzung zum selbständigen Handelsvertreter

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.05.2004 - 5 Sa 503/03

    Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis, Statusklage, Leiterin einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - L 30 AL 49/08

    Arbeitslosengeld; Rundfunkmitarbeiter; programmgestaltende Tätigkeit; Erstellung

  • BAG, 22.02.1995 - 5 AZR 757/93

    Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis oder

  • LAG Düsseldorf, 05.03.1996 - 16 Sa 1532/95

    Arbeitnehmerstatus: Zeitungszusteller

  • LAG Köln, 12.01.2010 - 12 Sa 429/09

    Statusklage einer Führungskraft

  • OLG Koblenz, 09.10.2006 - 2 W 510/06

    Abgrenzung von Handelsvertreter und Arbeitnehmer

  • OLG Koblenz, 09.10.2006 - 2 W 541/06

    Abgrenzung eines Handelsvertretervertrages zu einem Arbeitsverhältnis

  • LAG Berlin, 13.07.1998 - 9 Sa 36/98

    Arbeitnehmerstatus: Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

  • OLG Köln, 28.07.2004 - 13 U 159/03

    Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung; Positive Vertragsverletzung

  • LAG Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 13 Sa 32/96

    Arbeitsrechtliche Stellung eines Reporters und redaktionellen Mitarbeiters;

  • LAG Hamm, 07.03.2002 - 17 Sa 1590/01

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Abgrenzung zu freiem

  • BAG, 22.02.1995 - 5 AZR 234/94
  • LAG München, 19.12.1995 - 8 Sa 360/95

    Arbeitnehmerstatus: Hörfunkmoderator; Arbeitsverhältnis: Befristung

  • LAG Hamm, 04.12.2000 - 17 Sa 871/00

    Rechtliches Interesse an einer alsbaldigen arbeitsgerichtlichen Feststellung ;

  • LAG Köln, 12.02.1997 - 7 Sa 979/96

    Zusammenstellung von Musikbeiträgen für Hörfunk-Sendungen in freier Mitarbeit ;

  • LAG Hessen, 06.03.1998 - 7 Sa 1183/97

    Statusklage eines programmgestaltenden Rundfunkredakteurs; Status als

  • LAG Berlin, 19.07.1996 - 9 Ta 6/96

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit; Prüfung des Bestehens eines

  • ArbG Köln, 18.03.1998 - 9 Ca 1131/97

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines RTL-Korrespondenten; Schwerwiegende

  • LAG Hessen, 25.09.1996 - 4 Ta 558/96

    - Kursleiter -, Abgrenzung freier Mitarbeiter / AN, Scheinselbständigkeit,

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