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   LAG Köln, 15.10.1993 - 13 TaBV 36/93   

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https://dejure.org/1993,3210
LAG Köln, 15.10.1993 - 13 TaBV 36/93 (https://dejure.org/1993,3210)
LAG Köln, Entscheidung vom 15.10.1993 - 13 TaBV 36/93 (https://dejure.org/1993,3210)
LAG Köln, Entscheidung vom 15. Oktober 1993 - 13 TaBV 36/93 (https://dejure.org/1993,3210)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 20, 104 Satz 1, § 119
    Arbeitnehmer: Entfernung wegen Störung des Betriebsfriedens - Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Störung des Betriebsfriedens; Betriebsfrieden; Arbeitnehmer; Betriebsratswahl; Wahlbehinderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 431
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 10 TaBV 367/16

    Störung des Betriebsfriedens - Entlassungsbegehren des Betriebsrats

    Ob in jedem Fall zu dem Verhalten des "Täters" kumulativ eine Störung des Betriebsfriedens hinzutreten muss, die von jener im Sinne eines Ursachenzusammenhangs hervorgerufen wird (so LAG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 13 TaBV 36/93), oder ob gewisse Taten die Störung des Betriebsfriedens bereits in sich tragen, muss in diesem Fall nicht entschieden werden.
  • LAG Hamm, 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09

    Unbegründeter Antrag auf Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers

    Dabei genügt eine bloße Gefährdung des Betriebsfriedens bzw. die Eignung der Verletzungshandlung zur Störung nicht; vielmehr muss der Betriebsfrieden so erheblich beeinträchtigt sein, dass die Zusammenarbeit der Betriebspartner tatsächlich erschüttert ist; zumindest muss eine erhebliche Beunruhigung unter der Belegschaft entstanden sein (LAG Köln, 15.03.1993 - 13 TaBV 36/93 - NZA 1994, 431; LAG Bremen, 28.05.2003 - 2 TaBV 9/02 - APS/Linck, a.a.O., § 104 BetrVG Rn. 13 ff.; 15; WPK/Preis, a.a.O., § 104 Rn. 2; Fitting, a.a.O., § 104 Rn. 7; GK/Raab, a.a.O., § 104 Rn. 8; KR/Etzel, a.a.O., § 104 BetrVG Rn. 11, 12 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 20.05.2005 - 10 TaBV 94/04

    Anfechtung einer Betriebsratswahl Wahlbeeinflussung durch den Wahlvorstand

    § 20 BetrVG will nur vor Einschränkungen der Handlungsfreiheit und nicht der inneren Willensbildung schützen, so dass Täuschungshandlungen ebenso wenig darunter fallen wie Aufrufe zum Wahlboykott; eine Behinderung der Wahl liegt nur vor, wenn die Wahl tatsächlich erschwert oder unmöglich gemacht wird, eine bloße Eignung zur Erschwerung reicht nicht aus (LAG Köln, Beschluss vom 15.10.1993 - NZA 1994, 431; Fitting, a.a.O., § 20 Rz. 11 und 24; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 20 BetrVG Rz. 3; Kreutz, GK-BetrVG, a.a.O., § 20 Rz. 11 f. m.w.N.).
  • LAG Niedersachsen, 16.06.2008 - 9 TaBV 14/07

    Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen des Verstoßes gegen das Verbot der

    Die Behinderung kann sich nur auf die Einschränkung der Handlungsfreiheit, nicht auf die freie innere Willensbildung beziehen (Fitting/Engels, BetrVG § 20 Rdnrn. 11 und 24 ; LAG Köln vom 15.10.1993 - 13 TABV 36/93 -, NZA 1994, 431).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.01.2002 - 4 TaBV 1/01

    Beteiligung des Arbeitnehmers im Verfahren nach § 104 BetrVG

    Ob also der Betriebsfrieden nur dann ernstlich gestört ist, wenn eine erhebliche Beunruhigung einer beachtlichen Anzahl von Arbeitnehmern eingetreten ist (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 1993. -- 13 TaBV 36/93 -- NZA 1994, 431; LAG Hamm, Urteil vom 11. November 1994 -- 10 (19) Sa 100/94 -- BB 1995, 678), könnte nach der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fraglich sein, ist hier aber nicht zu entscheiden.
  • ArbG München, 14.07.2020 - 26 BV 436/19

    Betriebsrat, Arbeitnehmer, Leistungen, Gewerkschaft, Arbeitsvertrag,

    Die Behinderung kann sich nur auf die Einschränkung der Handlungsfreiheit, nicht auf die freie innere Willensbildung beziehen (vgl. LAG Köln NZA 1994, 431; GK-BetrVG/Kreutz, § 20 Rn. 11; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, BetrVG, § 20 Rn. 11).
  • ArbG Duisburg, 16.10.2018 - 2 BV 23/18
    Die Behinderung kann sich nur auf die Einschränkung der Handlungsfreiheit und nicht auf die innere Willensbildung beziehen (LAG Köln 15. Oktober 1993 - 13 TaBV 36/93).
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