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   BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 34/93   

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https://dejure.org/1993,621
BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 34/93 (https://dejure.org/1993,621)
BAG, Entscheidung vom 23.11.1993 - 1 ABR 34/93 (https://dejure.org/1993,621)
BAG, Entscheidung vom 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 (https://dejure.org/1993,621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung neueingestellter Arbeitnehmer in eine tarifliche Gehaltsgruppenordnung - Eingruppierungsanspruch wegen betrieblicher Übung - Beteiligung des Betriebsrates - Beurteilung eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG §§ 101, 99 Abs. 1; Lohn- und Gehaltsrahmen-TV für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden I Anlage 5
    Mitbestimmung bei der Eingruppierung: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung der Betriebsratsrechte auch bei einseitig eingeführter Vergütungsordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 461
  • BB 1994, 292
  • DB 1994, 1575
  • DB 1994, 1675
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Umgruppierung nach Umstellung auf

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 34/93
    Wird die von neueingestellten Arbeitnehmern zu verrichtende Tätigkeit von einer tariflichen Gehaltsgruppenordnung erfaßt, die kraft betrieblicher Übung (einseitiger Einführung durch den Arbeitgeber) im Betrieb zur Anwendung kommt, ist der Arbeitgeber zur Eingruppierung der neueingestellten Arbeitnehmer in diese Gehaltsgruppenordnung und zur Beteiligung des Betriebsrats an dieser Eingruppierung verpflichtet (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1971 - 1 ABR 24/70 - BAGE 23, 196 = AP Nr. 6 zu § 61 BetrVG 1952 und 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972).

    Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß des Vierten Senats vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972, Senatsbeschluß vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 und Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972).

    Dieser Rechtsprechung entspricht es, wenn der Senat in den neueren Entscheidungen ausgeführt hat, daß die betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Eingruppierung des Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsrat und dessen Beteiligung nach § 99 BetrVG auch dann besteht, wenn der Arbeitgeber die Gehaltsgruppenordnung einseitig eingeführt hat (Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989, aaO, zu B II 2 der Gründe, m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung).

  • BAG, 05.02.1971 - 1 ABR 24/70

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 34/93
    Wird die von neueingestellten Arbeitnehmern zu verrichtende Tätigkeit von einer tariflichen Gehaltsgruppenordnung erfaßt, die kraft betrieblicher Übung (einseitiger Einführung durch den Arbeitgeber) im Betrieb zur Anwendung kommt, ist der Arbeitgeber zur Eingruppierung der neueingestellten Arbeitnehmer in diese Gehaltsgruppenordnung und zur Beteiligung des Betriebsrats an dieser Eingruppierung verpflichtet (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1971 - 1 ABR 24/70 - BAGE 23, 196 = AP Nr. 6 zu § 61 BetrVG 1952 und 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972).

    Dementsprechend hat der Senat schon unter dem Geltungsbereich des BetrVG 1952 entschieden, daß der Betriebsrat bei der Ein- und Umgruppierung auch dann zu beteiligen ist, wenn der in Frage kommende Tarifvertrag kraft betrieblicher Übung zur Anwendung kommt (BAG Beschluß vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 - AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG 1952 sowie BAG Beschluß vom 5. Februar 1971 - 1 ABR 24/70 - BAGE 23, 196 = AP Nr. 6 zu § 61 BetrVG 1952).

  • BAG, 28.01.1986 - 1 ABR 8/84

    Umgruppierung eines AT-Angestellten

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 34/93
    Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß des Vierten Senats vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972, Senatsbeschluß vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 und Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972).

    Es ist rechtlich unerheblich, ob die Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. statt vieler BAG Beschluß vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972).

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 68/87

    Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber,

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 34/93
    Daraus hat der Senat für die Anwendung von § 101 BetrVG bei Eingruppierungen die Konsequenz gezogen, daß hier der Betriebsrat beim Unterlassen der Eingruppierung des Arbeitnehmers in die für ihn geltende Gehalts- oder Lohngruppenordnung nur verlangen kann, dem Arbeitgeber die Eingruppierung in die betreffende Entgeltordnung aufzugeben, ihn zur Einholung der Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Eingruppierung sowie bei Verweigerung der Zustimmung zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten (Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988, BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972).

    Da der Betriebsrat einer Einstellung seine Zustimmung nicht deshalb verweigern kann, weil der Arbeitgeber den einzustellenden Arbeitnehmer nicht oder unzutreffend eingruppiert (BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972), kann die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers über die vorgesehene Eingruppierung bei der Einstellung nur den Zweck haben, dem Betriebsrat eine Stellungnahme zu dem Mitbestimmungstatbestand "Eingruppierung" zu ermöglichen.

  • BAG, 27.01.1987 - 1 ABR 66/85

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 34/93
    Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß des Vierten Senats vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972, Senatsbeschluß vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 und Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 80/83

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung, Erzieherin in einem Heim

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 34/93
    Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß des Vierten Senats vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972, Senatsbeschluß vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 und Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Lohngruppeneinteilung

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 34/93
    Dementsprechend hat der Senat schon unter dem Geltungsbereich des BetrVG 1952 entschieden, daß der Betriebsrat bei der Ein- und Umgruppierung auch dann zu beteiligen ist, wenn der in Frage kommende Tarifvertrag kraft betrieblicher Übung zur Anwendung kommt (BAG Beschluß vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 - AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG 1952 sowie BAG Beschluß vom 5. Februar 1971 - 1 ABR 24/70 - BAGE 23, 196 = AP Nr. 6 zu § 61 BetrVG 1952).
  • BAG, 11.11.2008 - 1 ABR 68/07

    Pflicht zur Eingruppierung in tarifliche Vergütungsordnung

    Sie besteht in der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (BAG 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 111 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 119).

    § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG setzt damit voraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber zu einer Entscheidung über die Eingruppierung verpflichtet ist (BAG 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 111 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 119).

    Ebensowenig sind dies Regelungen über das ihnen zugrunde liegende abstrakte Vergütungsschema und sonstige Entlohnungsgrundsätze (BAG 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 - zu B II 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 119).

  • BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07

    Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung

    Sie besteht in der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Vergütungsgruppe des Entgeltschemas nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (BAG 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 111 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 119).
  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 36/99

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - einseitige Änderung der

    In Fällen der Eingruppierung kann der Betriebsrat deshalb zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts nach § 101 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber die Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung derselben die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen, solange nicht die Zustimmung vorliegt (Senat 20. Dezember 1988 - 1 ABR 68/87 - BAGE 60, 330; 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 75 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 83; 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 111 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 119; 12. August 1997 - 1 ABR 13/97 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 99 Umgruppierung Nr. 1).
  • LAG München, 10.05.2007 - 3 TaBV 93/06

    Eingruppierungsmitbestimmung

    Das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen ist allein davon abhängig, dass im Betrieb eine abstrakte Vergütungsordnung existiert, die den betreffenden Arbeitnehmer erfasst (vgl. BAG 23.11.1993 - 1 ABR 34/93).

    Sobald sich der Arbeitgeber entschließt, künftig die Arbeitnehmer einem allgemeinen Vergütungssystem zuzuordnen - selbst wenn dieses von Arbeitgeber einseitig und unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 eingeführt wurde und wenn es weder aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme noch aufgrund betrieblicher Übung oder im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im einzelnen Geltung beansprucht -, muss er diejenigen Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Vergütungssystems fallen, in das System eingruppieren (vgl. BAG 23.11.1993 - 1 ABR 34/93).

  • BAG, 26.11.2003 - 4 ABR 54/02

    Außertariflicher Angestellter in der Metallindustrie

    Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung des Arbeitnehmers unter Mitbestimmung des Betriebsrats besteht aber auch bei individualrechtlich begründeter Anwendbarkeit einer Vergütungsordnung, etwa auf Grund betrieblicher Übung (BAG 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 111 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 119).
  • BAG, 31.10.1995 - 1 ABR 5/95

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung von "AT-Angestellten"?

    Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient damit der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen, es bewirkt innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 - AP Nr. 111 zu § 99 BetrVG 1972, m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.05.2023 - 8 TaBV 17/22

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung wegen der Höhe

    Mitbestimmt i.S.v. § 99 BetrVG ist gerade die Eingruppierung als solche, d. h. die Zuordnung eines Arbeitnehmers aufgrund der von ihm vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung, ob diese kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung gelangt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (BAG 23.11.1993 - 1 ABR 34/93 - Rn. 25, juris).

    Die Beteiligung des Betriebsrats an diesem Akt der Rechtsanwendung soll sicherstellen, dass die häufig schwierige Prüfung, welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspricht, möglichst zutreffend erfolgt (BAG 23.11.1993 - 1 ABR 34/93 - Rn. 25; 30.10.2002 - 8 ABR 47/02 - Rn. 21; 28.04.2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19 ff., alle zit. nach juris).

    Sie dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges (BAG 23.11.1993 - 1 ABR 34/93 - Rn. 25; 28.04.2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 21; 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 13; 30.10.2012 - 1 ABR 61/11 - Rn. 23, alle zit. nach juris).

  • BAG, 12.12.2000 - 1 ABR 23/00

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung

    Der Betriebsrat kann bei Unterlassen einer Eingruppierung des Arbeitnehmers in die für ihn geltende Vergütungsgruppenordnung zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts entsprechend § 101 Satz 1 BetrVG verlangen, dem Arbeitgeber die Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppenordnung aufzugeben, ihn zur Einholung der Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Eingruppierung sowie bei Verweigerung dieser Zustimmung zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten (Senat 20. Dezember 1988 - 1 ABR 68/87 - BAGE 60, 330; 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 75 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 83, zu B I 1 der Gründe; 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 111 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 119, zu B I der Gründe; 12. August 1997 - 1 ABR 13/97 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 99 Umgruppierung Nr. 1, zu B I der Gründe).

    Sie kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein (Senat 20. Dezember 1988 - 1 ABR 68/87 - aaO, zu B III 2 c der Gründe; 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 - aaO, zu B II 1 und 2 der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 11 TaBV 3/09

    Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Einstellung und Versetzung -

    Aber auch dann, wenn die von neueingestellten Arbeitnehmern zu verrichtende Tätigkeit von einer tariflichen Gehaltsgruppenordnung erfasst wird, die kraft betrieblicher Übung oder sonstiger einseitiger Einführung durch den Arbeitgeber im Betrieb zur Anwendung kommt, ist der Arbeitgeber zur Eingruppierung der neueingestellten Arbeitnehmer in diese Gehaltsgruppenordnung und zur Beteiligung des Betriebsrats an dieser Eingruppierung verpflichtet (BAG 23.11.1993 - 1 ABR 34/93 - AP Nr. 111 zu § 99 BetrVG 1972).

    Anders als in dem vom Betriebsrat herangezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.11.1993 - 1 ABR 34/93 - a. a. O. hat die Arbeitgeberin im vorliegenden Falle gerade nicht in der Vergangenheit für alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Tarifbindung den Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag angewendet.

  • BAG, 12.12.1995 - 1 ABR 31/95

    Mitbestimmung bei tariflicher Bewertung der Arbeitsplätze von Bahnbeamten

    Seine Beteiligung dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen, damit aber auch der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz aller im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 - AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 - AP Nr. 111 zu § 99 BetrVG 1972 - beide m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 09.03.2010 - 8 TaBV 140/09

    Mitbestimmungsfreie Entlohnung neueingestellter und nicht gewerkschaftlich

  • LAG München, 20.01.2000 - 4 TaBV 39/99

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • LAG Düsseldorf, 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99

    AT-Angestellter; Gehaltsanhebung

  • LAG Hamburg, 05.10.1994 - 5 TaBV 3/94

    Arbeitsverhältnis; Außertariflich; Tarifvertrag; Einstellung;

  • LAG Düsseldorf, 31.05.2006 - 4 TaBV 53/05

    Einbeziehung von 400-Euro-Kräften in den MTV vom 24.09.2004 zwischen der Pro

  • LAG München, 11.10.2005 - 6 TaBV 65/04

    Eingruppierung

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2010 - 8 TaBV 146/09

    Mitbestimmungsfreie Entlohnung neueingestellter und nicht gewerkschaftlich

  • LAG Düsseldorf, 19.12.2008 - 10 TaBV 88/08

    ERA; Mitbestimmung des BR bei ERA-Einführung

  • BAG, 01.03.1995 - 1 ABR 43/94

    Betriebsrat: Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung

  • LAG Baden-Württemberg, 15.09.2005 - 21 TaBV 9/04

    Eingruppierung nach Unternehmensverschmelzung - Zustimmungsersetzung -

  • LAG Baden-Württemberg, 15.07.1999 - 4 TaBV 1/99

    Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG, Einreihung unter Tarifbestimmung, die

  • LAG Baden-Württemberg, 19.04.1999 - 15 TaBV 8/98

    Betriebsrat: Zustimmung zur Eingruppierung bei einseitiger Änderung der

  • LAG Hessen, 06.08.2009 - 5 TaBV 30/09

    Einstellung eines Kurierfahrers - Mitbestimmungsrecht in

  • ArbG Düsseldorf, 18.12.2008 - 6 BV 181/08

    Tarifliche Bewertung von einem mit Beamten besetzten Arbeitsplatz als

  • LAG München, 24.01.2008 - 3 TaBV 75/07

    Eingruppierung, Mitbestimmung des Betriebsrats

  • LAG Baden-Württemberg, 10.12.1998 - 4 TaBV 1/99

    Zustimmungserfordernis des Betriebsrates bei Änderung einer Vergütungsordnung

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2011 - 12 TaBV 70/10

    Bei Beendigung einer Betriebsvereinbarung über Entgeltgrundsätze ohne Nachwirkung

  • LAG Hamm, 14.01.1997 - 13 TaBV 69/96

    Berwertung einer als Umkategorisierung bezeichneten Maßnahme des Arbeitgebers als

  • LAG Hamburg, 02.12.1999 - 1 TaBV 1/99

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung - Widerspruch - betriebliche

  • LAG Berlin, 25.04.1997 - 6 TaBV 1/97

    Eingruppierung; Vergütungsgruppe; Betriebsrat; Zustimmung; Verweigerung;

  • LAG Düsseldorf, 01.06.1999 - 16 (3) Sa 213/99

    Zahlung einer Jahressonderleistung

  • LAG Hessen, 22.03.1994 - 4 TaBV 143/93
  • KAG Augsburg, 12.11.2013 - 1 MV 20/13

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

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