Weitere Entscheidung unten: BAG, 14.10.1993

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   BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93   

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BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 (https://dejure.org/1993,575)
BAG, Entscheidung vom 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 (https://dejure.org/1993,575)
BAG, Entscheidung vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 (https://dejure.org/1993,575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 95 Abs. 3, §§ 99, 87 Abs. 1 Nr. 2
    Versetzung - Wechsel von Tagschicht in Nachtschicht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 95 Abs. 3, §§ 99, 87 Abs. 1 Nr. 2
    Umsetzung von Tag- in Nachtschicht bei unveränderter Tätigkeit keine zustimmungspflichtige Versetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 75, 97
  • NZA 1994, 718
  • BB 1994, 651
  • BB 1994, 935
  • DB 1994, 735
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90

    Versetzung bei Übergang zur Schichtarbeit

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Dies gilt dann, wenn die Umstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 -, vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - und 1 ABR 36/90 - sowie vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 13, Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972).

    Der Senat hat schon in der Entscheidung vom 19. Februar 1991 (1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972) einen entsprechenden Stellenwert der Arbeitszeit verneint und angenommen, die Umsetzung eines Arbeitnehmers von Normalschicht in Wechselschicht sei keine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn sich lediglich die Lage der Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ändert.

    Danach hat der Betriebsrat nicht nur darüber mitzubestimmen, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll bzw. wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen sowie ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von der einen Schicht in eine andere wechseln sollen (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 23, m. zust. Anm. von Hoyningen-Huene, zu B II 3 b der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter Senatsbeschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 25, m. zust. Anm. v. Peterek; vgl. weiter gemeinsame Anm. zu den vorgenannten Entscheidungen von Hromadka, SAE 1992, 311; Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 59/88 - AP Nr. 11 zu § 23 BetrVG 1972).

    a) Es steht außer Frage, daß dieser Wechsel zu einer erheblichen Änderung der Umstände führt, unter denen die Arbeit zu erbringen ist (vgl. auch Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991, aaO., zu B II 3 a der Gründe).

    Insoweit gilt nichts anderes als für den der Senatsentscheidung vom 19. Februar 1991 (aaO.) zugrunde liegenden Übergang von der Normalschicht in die Wechselschicht.

  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 33/88

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Umsetzung von

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darüber mitzubestimmen hat, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere wechseln (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989 - BAGE 62, 202 = AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 18. April 1989 - BAGE 61, 305 = AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - BAGE 61, 57 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

    Das Mitbestimmungsrecht kann auch beim Wechsel eines einzelnen Mitarbeiters gegeben sein (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989, BAGE 62, 202 = AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, m. zust. Anm. v. Misera).

  • BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90

    Versetzung bei Verlängerung der Wochenarbeitszeit

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Dies gilt dann, wenn die Umstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 -, vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - und 1 ABR 36/90 - sowie vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 13, Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972).

    Danach hat der Betriebsrat nicht nur darüber mitzubestimmen, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll bzw. wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen sowie ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von der einen Schicht in eine andere wechseln sollen (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 23, m. zust. Anm. von Hoyningen-Huene, zu B II 3 b der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter Senatsbeschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 25, m. zust. Anm. v. Peterek; vgl. weiter gemeinsame Anm. zu den vorgenannten Entscheidungen von Hromadka, SAE 1992, 311; Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 59/88 - AP Nr. 11 zu § 23 BetrVG 1972).

  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 67/82

    Versetzungsbegriff des BetrVG

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Davon könnte nur dann gesprochen werden, wenn sie aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen betrieblichen Einheit zugewiesen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972; Kittner in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO., § 99 Rz 100; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO., § 99 Rz 50).

    Soweit dem Nachtdienst sowie dem Tagdienst jeweils eine andere Gruppenschwester unmittelbar vorsteht, liegt in diesem Wechsel allein noch keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (vgl. auch Senatsbeschluß vom 10. April 1984, aaO., zu B 4 der Gründe).

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 59/88

    Betriebsrat: grober Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Danach hat der Betriebsrat nicht nur darüber mitzubestimmen, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll bzw. wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen sowie ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von der einen Schicht in eine andere wechseln sollen (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 23, m. zust. Anm. von Hoyningen-Huene, zu B II 3 b der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter Senatsbeschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 25, m. zust. Anm. v. Peterek; vgl. weiter gemeinsame Anm. zu den vorgenannten Entscheidungen von Hromadka, SAE 1992, 311; Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 59/88 - AP Nr. 11 zu § 23 BetrVG 1972).
  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 69/87

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen der Ausgestaltung der 5-Tage-Woche

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darüber mitzubestimmen hat, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere wechseln (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989 - BAGE 62, 202 = AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 18. April 1989 - BAGE 61, 305 = AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - BAGE 61, 57 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Dies gilt dann, wenn die Umstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 -, vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - und 1 ABR 36/90 - sowie vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 13, Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 18/87

    Begriff der Versetzung

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Dies gilt dann, wenn die Umstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 -, vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - und 1 ABR 36/90 - sowie vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 13, Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 2/88

    Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative

    Auszug aus BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93
    Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darüber mitzubestimmen hat, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere wechseln (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989 - BAGE 62, 202 = AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 18. April 1989 - BAGE 61, 305 = AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - BAGE 61, 57 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 47/17

    Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht - Betriebliches

    Der Kläger wendet sich auch nicht mit Gegenrügen gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, einer Beteiligung des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats nach §§ 99 ff., § 95 Abs. 3 BetrVG habe es nicht bedurft, da es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht um eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn handele (vgl. dazu BAG 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97) .
  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 38/07

    Mitbestimmung bei Abteilungswechsel

    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb im Wechsel aus dem Tages- in den Nachtdienst eines Dialysezentrums bei einer für beide Dienste gemeinsamen Pflegedienstleitung keine relevante Veränderung der betriebsorganisatorischen Umgebung gesehen, auch wenn den Diensten jeweils eine andere Gruppenschwester unmittelbar vorstand und die Tätigkeit mit anderen Kollegen zu verrichten war (23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97, zu B 3 b der Gründe).
  • BAG, 02.04.1996 - 1 AZR 743/95

    Teilweiser Entzug von Arbeitsaufgaben als Versetzung

    Die Veränderung muß so erheblich sein, daß sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972, vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - BAGE 68, 155 = AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 sowie vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - BAGE 67, 225 = AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 5/99

    Umsetzung einer Altenpflegekraft auf eine andere Station - Versetzung

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, so daß der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert (Senatsbeschluß 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97, zu B 1 a der Gründe).

    Letzteres gilt dann, wenn die Arbeitsumstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - aaO, zu B I 2 der Gründe; 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97, zu B 1 a der Gründe; 2. November 1993 - 1 ABR 36/93 - BAGE 75, 24, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 225/15

    Tariflicher Entgeltausgleich bei Leistungsminderung

    Danach wird das Bild der Tätigkeit nicht dadurch geprägt, dass diese zu einer bestimmten Tageszeit erbracht wird (vgl. BAG 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - zu B 2 a der Gründe, BAGE 75, 97) .

    Die Änderung der Arbeitszeit allein ist aber nicht so bestimmend, dass deshalb das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (vgl. BAG 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - zu B 1 b der Gründe, BAGE 75, 97) .

    Geschieht dies durch Einsatz auf einem "anderen Arbeitsplatz", zeigt sich im Zusammenhang mit der "bisherigen Tätigkeit", dass dem Tarifvertrag ein Verständnis zugrunde liegt, das der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. November 1993 (- 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97) nahekommt.

  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen,

    Das Bundesarbeitsgericht setzt voraus, daß die neue Tätigkeit sich von der bisherigen so deutlich unterscheidet, daß sie sich ihrem Gesamtbild nach als eine andere Tätigkeit darstellt (Beschluß vom 21. März 1995 - 1 ABR 46/94 - a.a.O. S. 500 mit Hinweis auf den Beschluß vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 27/01

    Mitbestimmung bei sogenannten Insichbeurlaubungen von Beamten

    Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht (BAG 2. April 1996 - 1 AZR 743/95 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 29; 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97).
  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 40/98

    Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzungen?

    Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG 2. April 1996 - 1 AZR 743/95 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 29; BAG 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.11.2016 - 15 Sa 76/15

    BEM, Direktionsrecht

    Es liege keine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG vor, wie in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für einen Wechsel von der Tag- in die Nachtschicht geklärt sei (Bezugnahme auf BAG 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 - NZA 1994, 718).

    Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der die erkennende Berufungskammer folgt, hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus sogenannter Konkretisierung noch unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen Verstoßes gegen § 99 BetrVG (zur letztgenannten Rechtsfrage wird zusätzlich auf BAG 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 - NZA 1994, 718 Bezug genommen) beanspruchen kann, zukünftig in der Nachtschicht beschäftigt zu werden.

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.02.2007 - 5 TaBV 30/06

    Mitbestimmung bei Versetzungen, Wechsel in eine andere Verkaufsabteilung

    Dass der Arbeitnehmer mit anderen Arbeitskollegen als bisher zusammenarbeiten muss, reicht für sich betrachtet grundsätzlich nicht aus, um eine Versetzung nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu bejahen (BAG, Beschl. v. 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 -, AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972).

    Allein der Umstand, dass der umgesetzte Mitarbeiter mit anderen Arbeitnehmern zusammenarbeiten muss, führt noch nicht zu einer erheblichen Änderung der äußeren Umstände, die das Gesamtbild der Tätigkeit prägen (BAG, Beschl. v. 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 -, AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972).

    Ähnlich hat das Bundesarbeitsgericht die Versetzung von der Tagesschicht in die Nachtschicht eines Pflegeheims nicht als mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 99 BetrVG angesehen, obgleich dem Nachtdienst und dem Tagesdienst jeweils eine andere Gruppenschwester vorstand (BAG, Urt. v. 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 -, AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972).

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 650/00

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs - Versetzung ohne

  • LAG Hamburg, 25.09.2006 - 8 TaBV 1/06

    Versetzung; Arbeitsbereich; anderer Arbeitsbereich; Umstände; Vertretungsregelung

  • BAG, 22.04.1997 - 1 ABR 84/96

    Wechsel vom Einzel- in den Gruppenakkord als mitbestimmungspflichtige Versetzung

  • BAG, 21.03.1995 - 1 ABR 46/94

    Mitbestimmung des Personalrats - Neueingruppierung bei Übertragung anderer

  • LAG Köln, 29.07.2010 - 7 Sa 240/10

    Umsetzung eines Arbeitnehmers von Wechselschicht in Tagschicht; unbegründete

  • LAG Hamm, 26.05.2003 - 16 Sa 1455/02

    Konkretisierung von Arbeitsbedingungen durch Zeitablauf; Umstellung des Betriebes

  • LAG Hamm, 23.01.2004 - 10 TaBV 43/03

    Mitbestimmung des BetriebsratesVersetzung von Filialmitarbeitern von einer

  • LAG Hamm, 22.06.2012 - 13 TaBV 16/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung der Lage der Arbeitszeit

  • BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 2/01

    Mitbestimmung bei Versetzungen - Aufhebung der personellen Maßnahmen

  • LAG Hamm, 13.01.2012 - 10 Sa 1225/11

    Arbeitsentgelt; Anspruch auf Nachtschichtzulage

  • LAG Hessen, 01.11.2005 - 4/18/5 TaBV 47/05

    Vertretung - Unterlassung

  • LAG Saarland, 14.11.2012 - 1 Sa 13/12

    Kein tarifvertraglicher Anspruch auf Verdienstsicherung bei gesundheitsbedingter

  • LAG München, 29.01.2008 - 6 Sa 1345/06

    Altenpflegekraft

  • ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03

    Betriebsverfassungsrechtliche Versetzung bei Einsatz von Lagerarbeitern und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2019 - 3 TaBV 30/18

    Änderung der Stellung in der betrieblichen Organisation (Versetzung)

  • LAG Hamm, 15.12.1998 - 13 TaBV 87/98

    Qualifizierung einer Anordnung des Arbeitgebers als Versetzung; Mitwirkungsrecht

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 3 TaBV 30/18

    Versetzung - Zustimmung Betriebsrat - unterschiedlicher Arbeitsbereich

  • LAG Baden-Württemberg, 12.01.1999 - 10 TaBV 1/98

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Übertragung zusätzlicher Funktionen - Begriff der

  • LAG Hamm, 21.12.1999 - 13 TaBV 72/98

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen

  • LAG Köln, 14.02.1997 - 11 Sa 1002/96

    Arbeitszeit: Änderung des Schichtsystems

  • BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 794/95

    Rechtmäßigkeit eines Urlaubsantrages unter Vorbehalt - Anspruch eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 Sa 624/09

    Tarifliche Eingruppierung

  • LAG Hamm, 21.02.1995 - 13 TaBV 140/94

    Betriebsrat: Anhörungspflicht - Begriff der Umsetzung und der Versetzung

  • ArbG Frankfurt/Main, 06.03.2001 - 4 Ga 16/01

    Verfügungsanspruch eines Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung in der

  • ArbG Hamburg, 12.10.2010 - 1 Ca 16/10

    Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsrechts - Darlegungs- und Beweislast

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Rechtsprechung
   BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 306/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4855
BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 306/92 (https://dejure.org/1993,4855)
BAG, Entscheidung vom 14.10.1993 - 8 AZR 306/92 (https://dejure.org/1993,4855)
BAG, Entscheidung vom 14. Oktober 1993 - 8 AZR 306/92 (https://dejure.org/1993,4855)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Treuezulage - Bedarf eines sachlich gerechtfertigten Grundes bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zur Beschäftigung in einer abzuwickelnden Einrichtung - Abwicklung nach Einigungsvertrag

  • Der Betrieb

    Einigungsvertrag Art. 13, 209 Abs. 1 Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2; Rahmenkollektivvertrag für die Zivilbeschäftigten des Ministeriums des Innern, der Deutsch... en Volkspolizei und der Organe Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern der DDR § 16; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 10.12.1990 - TVZuwAng-O - § 5
    Neue Bundesländer: Abwicklung nach Einigungsvertrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 718 (Ls.)
  • BB 1994, 292
  • DB 1994, 585
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 03.09.1992 - 8 AZR 45/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 306/92
    Diese Überführungsentscheidung konnte eine Einrichtung als ganze oder als eine Teileinrichtung betreffen, die ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte (BAG Urteil vom 3. September 1992 - 8 AZR 45/92 - AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Nach der Entscheidung des Senats vom 3. September 1992 (- 8 AZR 45/92 - AP, aaO, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) setzt das Vorliegen einer überführungsfähigen Teileinrichtung, die Existenz einer organisatorisch abgrenzbaren Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus.

  • BAG, 28.01.1993 - 8 AZR 169/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 306/92
    Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 - 8 AZR 169/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wurde die (Teil-)Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 - 8 AZR 169/92 - aaO).

  • BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 5.92

    Wiedervereinigung - Abwicklung einer Einrichtung - Organisationsentscheidung

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 306/92
    Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG, aaO; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C 5/92 - ZIP 1992, 1275).
  • LAG Berlin, 13.05.1992 - 8 Sa 11/92

    Teileinrichtung; Abwicklungsentscheidung; Ruhen ; Fortbestand des

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 306/92
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 13. Mai 1992 - 8 Sa 11/92 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 15.10.1992 - 8 AZR 145/92

    Überführung einer Teileinrichtung nach Art. 13 EV

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 306/92
    Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gem. Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland oder nach Nr. 1 Abs. 3 auf ein Bundesland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs (teil-) einrichtung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 - 8 AZR 145/92 - AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 306/92
    Entscheidend ist vielmehr, daß der betroffene Teil als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit auch nach außen mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit erscheint, ohne daß ihm damit zugleich eine eigene Rechtspersönlichkeit oder ein Behördencharakter zukommen müßte (vgl. BVerfGE 84, 133, 151) [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90].
  • BAG, 20.06.1995 - 8 AZR 450/93

    Abwicklung - Institut für Lehrerbildung

    Durch die befristete Beschäftigung konnte in diesem Fall keine Bestimmung des Kündigungsschutzes umgangen werden, weil das Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit Ablauf des Ruhenszeitraums endete (BAG Urteil vom 14. Oktober 1993 - 8 AZR 306/92 - AP Nr. 6 zu Art. 13 Einigungsvertrag).
  • BAG, 15.12.1994 - 8 AZR 23/93

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Durch die befristete Beschäftigung eines "übrigen Arbeitnehmers" im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV während der Dauer des gesetzlichen Ruhens seines Arbeitsverhältnisses konnte keine Bestimmung des Kündigungsschutzrechts umgangen werden, weil das Arbeitsverhältnis in jedem Falle mit Ablauf des gesetzlichen Ruhenszeitraumes endete (Senatsurteil vom 14. Oktober 1993 - 8 AZR 306/92 - AP Nr. 6 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu D der Gründe).
  • BAG, 16.02.1994 - 10 AZR 561/93

    Anwendung des Rahmenkollektivvertrag für die Zivilbeschäftigten der Nationalen

    Diese "gehen" ebenso wie andere Leistungen i.S.d. § 3 TV Zuwendung Arb-O in der Zuwendung "auf" (vgl. auch BAG Urteil vom 14. Oktober 1993 - 8 AZR 306/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 07.12.1994 - 10 AZR 407/94

    Zusätzliche Belohnung nach einem Rahmenkollektivvertrag

    Dadurch, daß die Beschäftigungszeit des Klägers seit dem 1. Januar 1991 sowohl bei der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen als auch bei der Berechnung der Höhe der durch die TV Nr. 4a und Nr. 4b neu geschaffenen jährlichen Zuwendung mit berücksichtigt wird, sind etwaige auf Grund des RKV entstandene Anwartschaften des Klägers auf zusätzliche Arbeitgeberleistungen ausreichend gewahrt (vgl. auch: BAG Urteil vom 14. Oktober 1993 - 8 AZR 306/92 - AP Nr. 6 zu Art. 13 Einigungsvertrag).
  • LAG Niedersachsen, 27.09.1994 - 13 Sa 558/94

    Wirksamkeit einer Umsetzung beruhend auf Direktionsrecht; Anspruch des

    Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind (BAG ZTR 1994, S. 167).
  • BAG, 16.02.1994 - 10 AZR 204/93

    Treuezulage nach einem Rahmenkollektivvertrag - Arbeitsrechtlicher

    Diese "gehen" ebenso wie andere Leistungen im Sinne des § 3 TV Zuwendung Arb-O in der Zuwendung "auf" (vgl. auch BAG Urteil vom 14. Oktober 1993 - 8 AZR 306/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
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