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   LAG Düsseldorf, 26.05.1993 - 18 Sa 303/93   

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https://dejure.org/1993,4095
LAG Düsseldorf, 26.05.1993 - 18 Sa 303/93 (https://dejure.org/1993,4095)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.1993 - 18 Sa 303/93 (https://dejure.org/1993,4095)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Mai 1993 - 18 Sa 303/93 (https://dejure.org/1993,4095)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Freigestellte Betriebsratsmitglieder ; Betriebsübliche Arbeitszeit ; Betriebsvereinbarung ; Gleitzeit ; Flexible Gleitarbeitszeit ; Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit ; Anwesenheitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BetrVG § 37 Abs. 2 § 38; BGB § 611 Abs. 1
    Arbeitszeiten eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 720 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • ArbG Düsseldorf, 10.03.2016 - 10 BV 253/15

    Zustimmung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden?

    So stellt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1993 (18 Sa 303/93) bereits in seinem Leitsatz ausdrücklich klar, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten hätten.
  • LAG Hamm, 20.03.2009 - 10 Sa 1407/08

    Unwirksamkeit von Abmahnungen; Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds; Einhaltung

    Das freigestellte Betriebsratsmitglied muss während der betriebsüblichen Arbeitszeit im Betrieb erreichbar sein und sich für erforderliche Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen, es kann die Betriebsratstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Vorgaben grundsätzlich so einteilen, wie es seiner Ansicht nach für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich ist (LAG Düsseldorf, 26.05.1993 - 18 Sa 303/93 - LAGE BetrVG 1972 § 38 Nr. 6; LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07 - n.v.; Arbeitsgericht Nienburg, 20.10.1999 - 1 Ca 242/99 - LAGE BetrVG 1972 § 38 Nr. 10; Fitting, aaO, § 38 Nr. 77; DKK/Wedde, aaO, § 38 Rn. 62 Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 38 Rn. 49; ErfK/Eisemann, aaO., § 38 BetrVG Rn. 10; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 3. Aufl., § 38 Rn. 36).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07

    Zeitliche Festlegung der Anwesenheitszeiten eines freigestellten

    Zum anderen wird die Ansicht vertreten, es bestehe nur eine Bindung an die betriebsübliche Arbeitszeit (so etwa FESTL, § 38, Rz. 77; Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 38, Rz. 49; DKK-Wedde, 9. Aufl., § 38, Rz. 62; ArbG Nienburg, Urt. v. 20.10.1999 - 1 Ca 242/99, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 10; LAG Düsseldorf, Urt. v. 26.05.1993 - 18 Sa 303/93 -, LAGE § 38 Nr. 6) bzw. könne das freigestellte Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Vorgaben so einteilen, wie es seiner Ansicht nach für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich sei (Erfurter Kommentar/Eisemann, 7. Aufl., § 38, Rz.: 10).
  • LAG München, 02.02.2012 - 3 TaBV 56/11

    Betriebsratstätigkeit, Zeiterfassungssystem, Betriebsvereinbarung, Freistellung

    Hiermit übereinstimmend ist in der Rechtsprechung entschieden worden, dass für freigestellte Betriebsratsmitglieder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit maßgebend sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2009 - 9 TaBV 37/07 -, veröffentlicht in Juris), ein Gleitzeitsystem gilt (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1993 - 18 Sa 303/93 -, NZA 1994, 720) und auch die Urlaubsregelungen anzuwenden sind, die ohne Freistellung anzuwenden wären (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.2002 - 9 AZR 261/01 -, NZA 2003, 1046).
  • ArbG Herford, 19.08.2009 - 2 BV 8/09

    Zur Frage der Zustimmungsersetzung zur Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden

    Andererseits hat das LAG Düsseldorf im Urteil vom 26.05.1993, 18 Sa 303/93 in NZA 1994 S. 720 ausgeführt, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten haben.
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