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   BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93   

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BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 (https://dejure.org/1993,603)
BAG, Entscheidung vom 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 (https://dejure.org/1993,603)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 (https://dejure.org/1993,603)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 75, 215
  • NZA 1994, 835
  • BB 1994, 433
  • BB 1994, 723
  • DB 1994, 1040
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 430/82

    Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Eine Lehrgangsdauer bis zu zwei Monaten rechtfertigt in der Regel nur dann eine längere Bindung als ein Jahr nach Abschluß der Ausbildung, wenn durch die Teilnahme am Lehrgang eine besonders hohe Qualifikation verbunden mit überdurchschnittlichen Vorteilen für den Arbeitnehmer entsteht oder wenn die Fortbildung besonders kostenintensiv ist (Weiterführung von BAG AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    Mit Urteil vom 11. April 1984 (- 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat der Senat entschieden, daß eine Lehrgangsdauer bis zu zwölf Monaten i. d. R. nur dann eine längere Bindung als drei Jahre nach Abschluß der Ausbildung rechtfertigt, wenn durch die Teilnahme am Lehrgang eine besonders hohe Qualifikation verbunden mit überdurchschnittlichen Vorteilen für den Arbeitnehmer entsteht.

  • BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 531/80

    Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu III 2 der Gründe).

    In seinem Urteil vom 23. Februar 1983 (BAGE 42, 48, 54 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, unter III 2 der Gründe) hat der Senat im Hinblick auf eine knapp sechsmonatigen Lehrgang für den gehobenen Sparkassendienst ausgesprochen, daß eine Bindung von drei Jahren, die der sechsfachen Dauer der Ausbildung entspricht, im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen, wie Höhe der Ausbildungskosten und erlangte Vorteile, das äußerste Maß dessen darstellt, was im Hinblick auf Art. 12 GG als zulässig angesehen werden könne.

  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Beweislast

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Dieser Grundsatz erhält in Fällen der vorliegenden Art seinen spezifischen Inhalt aus der Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG ), die auch das Recht umfaßt, den gewählten Arbeitsplatz aufzugeben und zu wechseln (BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu III 2 der Gründe).

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Eine angemessene Berücksichtigung der Arbeitgeberinteressen in dieser Form schließt das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht aus (vgl. BVerfGE 39, 128, 141).
  • BGH, 05.06.1984 - VI ZR 279/82

    Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Ausbildungsaufwendungen des

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BGH Urteil vom 5. Juni 1984 - VI ZR 279/82 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 29.04.1983 - 7 AZR 148/81

    Rechtsmittelbelehrung - Prozeßvertretung

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit der Fünf-Monats-Frist der §§ 516, 552 ZPO nicht die Berufungs- bzw. Revisionsfrist, sondern wegen des Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (BAG Urteil vom 29. April 1983, BAGE 42, 303, 309 = AP Nr. 2 zu § 9 ArbGG 1979, zu 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - AP Nr. 2 zu § 15 SchwbG 1986, zu I 3 der Gründe).
  • LAG Hessen, 20.03.1986 - 9 Sa 165/85

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung kann im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden (vgl. LAG Frankfurt Urteil vom 20. März 1986 - 9 Sa 165/85 - EzB § 611 BGB Aus- und Weiterbildungskosten Nr. 29 = NzA 1986, 753).
  • BAG, 08.08.1990 - 5 AZR 545/89

    Anspruch auf Rückzahlung von Schulungskosten - Anspruch auf Rückzahlung von

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Andererseits hat der Senat in seinem Urteil vom 8. August 1990 (- 5 AZR 545/89 -, n.v., unter IV der Gründe) erhebliche Zweifel daran geäußert, ob bei einer Lehrgangsdauer von nur einigen Wochen der Arbeitnehmer drei Jahre gebunden werden kann.
  • BAG, 27.01.1961 - 1 AZR 311/59

    Vertreter der Kreishandwerkerschaft - Unzulässige Berufung - Vertreter einer

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Prozeßfortsetzungsbedingungen (BAG Urteil vom 27. Januar 1961 - 1 AZR 311/59 - AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG 1953).
  • BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 161/84

    Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils des während einer Ausbildung in einem

    Auszug aus BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93
    In seinem Urteil vom 15. Mai 1985 (- 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat der Senat eine drei Jahre überschreitende Bindungsfrist bei einer 16-monatigen Ausbildungsdauer für unwirksam gehalten.
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 241/90

    Kündigung eines Schwerbehinderten

  • BAG, 12.12.1979 - 5 AZR 1056/77

    Aushilfslehrer im Berufsschuldienst - Sozialarbeiter - Finanzierung der

  • BAG, 23.04.1986 - 5 AZR 159/85

    Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion -

    Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (vgl. insgesamt dazu: BAG 19. Juni 1974 - 5 AZR 299/73 - zu I 1 a der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1; 12. Dezember 1979 - 5 AZR 1056/77 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1; 23. Februar 1983 - 5 AZR 531/80 - zu II und III der Gründe, BAGE 42, 49; 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 23. April 1986 - 5 AZR 159/85 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 10 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 5; 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 75, 215; 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 14; 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 13; 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04 - zu 2 und 3 b der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8).
  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Obwohl gerade die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann im Einzelfall auch bei kürzerer Fortbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - BAGE 75, 215, 224).

    So hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen, daß bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden kann (15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - aaO S 224).

  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04

    Rückzahlung von Weiterbildungskosten

    Danach kann bei einer Ausbildungsdauer bis zu vier Monaten eine Bindungsdauer bis zu 24 Monaten (BAG 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 14) und bei einer Ausbildungsdauer von sechs bis zu zwölf Monaten eine Bindungsdauer von 36 Monaten (BAG 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - BAGE 75, 215, 223) vereinbart werden.
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Beide müssen in angemessenem Verhältnis stehen (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Dezember 1993, BAGE 75, 215 [BAG 15.12.1993 - 5 AZR 279/93]).

    Im einzelnen gilt folgendes: Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung kann im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden (BAG Urteil vom 15. Dezember 1993, aaO).

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    a) Der Senat hat im wesentlichen entschieden: Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung darf im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden (Urteil vom 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Baden-Württemberg, 12.09.2013 - 16 Sa 24/13

    Fortbildungskosten - Rückzahlung nach beendetem Arbeitsverhältnis

    Sie erfordere im Regelfall eine Lehrgangsdauer von 6 - 12 Monaten ohne Arbeitsverpflichtung (BAG 15.12.1993, NZA 1994, 835; ErfK/Preis, aaO, Rn. 441).

    Die sog. "Praxisphase" dürfe nur dann berücksichtigt werden, wenn die praktische Unterweisung einen erheblichen Anteil ihrer Arbeitszeit ausgemacht und sie dadurch keine der Vergütung angemessenen Arbeitsleistung erbracht habe (BAG 15.12.1993, 5 AZR 279/93).

    Zu Unrecht berufe sie sich auf das Urteil des BAG vom 15.12.1993 (- 5 AZR 279/93 -).

    Eine praktische Unterweisung ist bei der Berechnung der Lehrgangsdauer nur dann (mit) zu berücksichtigen, wenn sie einen erheblichen Anteil der Arbeitszeit ausmacht und der Arbeitnehmer dadurch keine der Vergütung angemessene Arbeitsleistung erbringt (BAG 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 -).

    Damit sind bei der Berechnung der Lehrgangsdauer die 2350 geleisteten praktischen Stunden mit zu berücksichtigen (BAG 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 -).Keine Rolle spielt es, wie die Klägerin in den Dienstplänen eingetragen war.

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02

    Erstattung verauslagter Ausbildungskosten

    Danach kann bei einer Ausbildungsdauer von bis zu zwei Monaten im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden (vgl. 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - BAGE 75, 215).
  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgrund Tarifvertrages; tarifdispositives

    Der Senat hat im wesentlichen entschieden: Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten ohne gleichzeitige Arbeitsverpflichtung darf einzelvertraglich im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden (BAG Urteil vom 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Bremen, 25.02.1994 - 4 Sa 13/93

    Rückzahlung einer Ausbildungsbeihilfe - Ausschlußgründe / Beweisverwertungsverbot

    Zahlungsverpflichtungen, die an die vom Arbeitnehmer ausgehende Kündigung anknüpfen, können gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verstoßen (vgl. BGH, AP Nr. 11 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe. BAG Urteil vom 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 -, noch nicht veröffentlicht).

    Zu diesen zählt auch der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGH, aaO., BAG, Urteil vom 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 -).

    Bei einer Fortbildungsdauer von zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung kann im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden (BAG, Urteil vom 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 -).

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 216/01

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel - § 19 BBiG

    Sie findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse, die neben der Arbeitsleitung auch eine berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben (BAG 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - BAGE 75, 215).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 06.09.2007 - 10 Sa 142/07

    Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten - unangemessene

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.09.2008 - 5 Sa 203/08

    Fortbildungskosten, Rückzahlung, Rückzahlungsklausel, Bindungsdauer,

  • LAG Hamm, 12.05.1997 - 10 Sa 239/96

    Rückzahlung von Weihnachtsgeld und von Ausbildungskosten; Beschäftigung als

  • LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05

    Rückzahlungsklausel über Ausbildungsbeihilfe

  • LAG München, 19.11.2013 - 6 Sa 334/13

    Angemessene Vergütung

  • LAG Köln, 08.09.1994 - 10 Sa 555/94

    Ausbildungskosten; Rückzahlungsklausel

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 495/92
  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.1995 - 11 Sa 3/95

    Fort- oder Weiterbildungskosten: Rückzahlung - verfassungskonforme Auslegung

  • BAG, 21.08.1997 - 5 AZR 530/96

    Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises und Entgeltfortzahlung; Abweisung

  • LAG Hamm, 16.03.2004 - 19 Sa 2056/03

    Rückerstattung von Fortbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des

  • LAG Köln, 08.09.1994 - 10 Sa 554/94

    Ausbildungskosten; Rückzahlungsklausel

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.02.2001 - 1 Sa 409a/00

    Voraussetzungen eines sonstigen Ausbildungsverhältnis; Rückzahlung von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 Sa 184/17

    Fortbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Bindungsdauer -

  • LAG Köln, 06.03.2006 - 14 (11) Sa 1327/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • LAG Baden-Württemberg, 17.02.2006 - 7 Sa 100/05

    Keine Anwendbarkeit des BBiG - AGB-Kontrolle - Erstattung von Kosten beruflicher

  • LAG Köln, 17.07.2003 - 10 Sa 329/03

    Ausbildungskosten, Kfz-Sachverständiger, Bindungsklausel, GTÜ-Prüfingenieur

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 172/94

    Ausbildungsrecht; Rückzahlung von Fortbildungskosten im Krankenpflegebereich

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 618/94
  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 744/94
  • LAG Hamm, 15.05.1998 - 10 Sa 1465/97

    Rückzahlungsansprüche nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses ;

  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2000 - 3 Sa 3/00

    Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten; Dauer der zulässigen Bindung bei einer

  • LAG Köln, 30.07.1997 - 7 Sa 218/97

    Geltungsbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG); Pflicht zur anteiligen

  • ArbG Karlsruhe, 25.04.2006 - 6 Ca 19/06

    Rückzahlung - Fortbildungskosten - Verbrauchervertrag - unangemessene

  • LAG Hamm, 19.12.2001 - 19 Sa 1311/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer

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