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   BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92   

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BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92 (https://dejure.org/1993,1809)
BAG, Entscheidung vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92 (https://dejure.org/1993,1809)
BAG, Entscheidung vom 21. April 1993 - 7 ABR 44/92 (https://dejure.org/1993,1809)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • archive.org
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    SchwbG § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5; BetrVG § 28 Abs. 3, Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 36, § 74 Abs. 1
    Schwerbehindertenvertretung: Teilnahmerecht an gemeinsamen Ausschüssen von Arbeitgeber und Betriebsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Schwerbehindertenvertretung - Gemeinsame Ausschüsse

Besprechungen u.ä.

  • bayern.de PDF (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Behindertenrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 73, 93
  • NZA 1994, 43
  • BB 1994, 716
  • DB 1993, 2388
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 70/85

    Vertrauensmann der Schwerbehinderten - Sitzung des Wirtschaftsausschuss

    Auszug aus BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92
    Zu "deren" Ausschüssen, hier des Betriebsrats, zählen nicht nur der Betriebsausschuß nach § 27 BetrVG sowie die weiteren Ausschüsse, die der Betriebsrat aus seinen Mitgliedern gemäß § 28 Abs. 1 und 2 BetrVG bilden kann, und der Wirtschaftsausschuß nach § 106 BetrVG (BAGE 55, 332, 335 = AP Nr. 2 zu § 22 SchwbG, zu III 3 der Gründe; zustimmend unter Aufgabe seiner früheren Ansicht: Jung/Cramer, SchwbG, 3. Aufl., § 25 Rz 10; a. A. Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 32 Rz 16 unter Hinweis auf u. a. die besonderen Aufgaben des Wirtschaftsausschusses), sondern auch die aufgrund des § 28 Abs. 3 BetrVG errichteten gemeinsamen Ausschüsse, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden und deren Betriebsratsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen sind.

    In seinem Beschluß vom 4. Juni 1987 hat der damals zuständige Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Frage des Teilnahmerechts des Schwerbehindertenvertreters an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses (§ 108 BetrVG) darauf abgestellt, daß es sich bei dem Wirtschaftsausschuß um einen Ausschuß des Betriebsrats und nicht um ein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ handelt (BAGE 55, 332, 335 f. = AP Nr. 2 zu § 22 SchwbG, unter III 3 der Gründe).

  • BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 31/78

    Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

    Auszug aus BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92
    Zur näheren Begründung der Ansicht, es handele sich bei dem Wirtschaftsausschuß um einen Ausschuß des Betriebsrats, hat der Sechste Senat auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 1980 verwiesen, der seinerseits darauf abgestellt hat, daß im Gegensatz zur Regelung im Betriebsverfassungsgesetz 1952 seit dessen Novelle 1972 alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat bestellt und jederzeit von ihm abberufen werden können und der Wirtschaftsausschuß lediglich eine Hilfsfunktion für den Betriebsrat ausübe [BAGE 34, 260, 268 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe = SAE 1981, 243 (Koch) = AuR 1981, 220 und 1983, 33 (Richardi) = EzA § 108 BetrVG 1972 Nr. 4 (Wohlgemuth)].
  • BAG, 19.01.1984 - 6 ABR 19/83

    Besprechung nach § 74 Abs 1 BetrVG - Teilnahmerecht des

    Auszug aus BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92
    Mit der Begründung, es handele sich dabei nicht um Sitzungen des Betriebsausschusses i. S. des § 22 Abs. 4 SchwbG (a. F.), hatte der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts mit seinem Beschluß vom 19. Januar 1984 ein Recht der Schwerbehindertenvertretung zur auch nur beratenden Teilnahme an diesen Besprechungen abgelehnt (BAGE 45, 22, 24 ff. = AP Nr. 4 zu § 74 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe).
  • LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2008 - 3 TaBV 26/08

    Anspruch auf Schwerbehindertenvertretung

    Das gilt auch für Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrates und des Arbeitgebers im Sinne von § 28 Abs. 3 BetrVG (vgl. BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92; Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmaier, Rz. 17 zu § 32 m. w. N.).

    Der Gesetzgeber will/wollte sicherstellen, dass die Schwerbehindertenvertretung an der Willensbildung und Entscheidungsfindung beratend mitwirken kann (BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92 - zitiert nach JURIS).

    Letzteres ginge ins Leere, wenn sich die Entscheidungsfindung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht mehr im Plenum des Betriebsrats, sondern in Ausschüssen vollzieht, die selbständig als eigenständige Organe der Betriebsverfassung entscheiden dürfen Deshalb wirken sie überall dort beratend mit, wo sich die Willensbildung und Entscheidungsfindung vollzieht (vergl. BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92 - zitiert nach JURIS).

    Wie bereits erwähnt, ist Sinn und Zweck der Regelung des § 95 Abs. 4 und Abs. 5 SGB IX und seines Vorläufers, des § 25 Abs. 4 und Abs. 5 Schwerbehindertengesetz, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass die Schwerbehindertenvertretung durch ihr Recht zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats sowie den gebildeten Ausschüssen auf dessen Willensbildung und Entscheidungsfindung Einfluss nehmen kann (BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92 zu § 25 Abs. 4 S. 1 Schwerbehindertengesetz, zitiert nach JURIS, Rz. 21).

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91

    Weiterbildung: Vorrang bundesrechtlichen Satzungsrechts vor landesrechtlicher

    Die Erfüllungswirkung tritt regelmäßig mit der Leistungsbewirkung ein, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müßten (Senatsurteil vom 24. August 1993, BAGE 73, 99 [BAG 21.04.1993 - 7 ABR 44/92]).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1993, BAGE 73, 221 = BB 1993, 2158, und - 9 AZR 411/89 -, aaO; sowie vom 24. August 1993, BAGE 73, 99 [BAG 21.04.1993 - 7 ABR 44/92]) setzt ein Schadenersatzanspruch voraus, daß der Arbeitgeber sich zu Unrecht geweigert hatte, die Freistellung nach dem AWbG zu gewähren, und so vor Untergang des darauf gerichteten Anspruchs in Verzug geraten war (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2 BGB).

    Dies trifft zu, wenn der Lehrplan darauf angelegt ist, aufbauend auf der erforderlichen Vermittlung des allgemeinen Grundlagenwissens die Urteilsfähigkeit der Teilnehmer für politische Rahmenbedingungen zu verbessern (vgl. Senatsurteil vom 24. August 1993, BAGE 73, 99 [BAG 21.04.1993 - 7 ABR 44/92]).

  • BAG, 11.09.2013 - 7 ABR 18/11

    Alliierte Streitkräfte - Hauptschwerbehindertenvertretung - Deutsche

    Auf diese Weise hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass die Schwerbehindertenvertretung auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung des Personalrats Einfluss nehmen kann (vgl. BAG 21. April 1993 - 7 ABR 44/92 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 73, 93) .
  • LAG München, 14.11.2008 - 5 TaBV 36/08

    Zur Frage eines Teilnahmerechts der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen des

    Ein Recht der Schwerbehindertenvertretung auf beratende Teilnahme an den Sitzungen des Betriebs- bzw. Personalrates zu dem Zweck, auf dessen Willensbildung und Entscheidungsfindung Einfluss zu nehmen, damit auch die besonderen Belange der schwerbehinderten Arbeitnehmer Berücksichtigung finden können, liefe nämlich ins Leere, wenn sich die Entscheidungsfindung nicht mehr im Plenum, sondern in Ausschüssen vollzieht, und der Schwerbehindertenvertretung nicht das Recht zur beratenden Teilnahme auch an solchen Ausschusssitzungen zustünde (BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92, NZA 1994, Seite 43).
  • LAG Köln, 05.07.2001 - 6 TaBV 34/01

    Schulungsteilnahme; Erforderlichkeit; Schwerbehindertenvertretung

    Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Vertrauensleuten der Schwerbehinderten einerseits ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses einräumt (BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92, B. II. 1. der Gründe, EzA § 25 SchwbG Nr. 2, S. 3; BAG vom 04.06.1987 - 6 ABR 70/85 - BAGE 55, 332), es andererseits aber nicht für erforderlich hält, dass die Vertrauensleute sich über die Aufgaben und Funktionsweisen dieses Gremiums und die für dessen Arbeit grundlegenden Begriffe Kenntnisse verschaffen (LAG Hamburg vom 12.11.1996 - 6 Sa 51/96, NZA-RR 1997, 348 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 16.10.2003 - 23 LG 5583/03

    Teilnahme der Vertrauensperson der Schwerbehinderten an Personalratssitzungen

    Dies entspricht auch der Behandlung von vergleichbaren Streitigkeiten im Bereich der Betriebsverfassung (BAG a.a.O.; B. v. 21.4. 1993 - 7 ABR 44/92 - AP Nr. 4 zu § 25 SchwbG 1986).
  • VG Oldenburg, 15.07.2008 - 8 A 2018/07

    Teilnahme an Sitzungen; Personalrat; Sitzungen; Ausschuss; Teilnahme;

    Die Rechtsprechung des BAG zum Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung auch an Ausschusssitzungen betrifft Ausschüsse nach dem BetrVG, die im BPersVG nicht vorgesehen sind (vergl. z. B. Bes chl. v. 21.04.1993, 7 ABR 44/92, BAGE 73, 93-100).
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