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   BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92   

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Umwandlung in Darlehensschuld

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • Betriebs-Berater

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

Verfahrensgang

  • ArbG Köln, 11.10.1991 - 2 Ca 2255/91
  • LAG Köln, 25.06.1992 - 5 Sa 179/92
  • BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 78, 164
  • MDR 1995, 829
  • BB 1995, 364
  • BB 1995, 568
  • DB 1995, 632
  • NZA 1995, 305



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Wird zitiert von ... (15)  

  • LAG Hamm, 23.08.2005 - 19 Sa 286/05  

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Unzulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarung

    aa) Bei einem Vereinbarungsdarlehen kommen verschiedene rechtliche Konstruktionen in Betracht, die sich insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die ursprüngliche Schuld und die Einwendungen dagegen unterscheiden (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26.1994 - 5 AZR 390/92, NZA 1995, 305; MünchKomm/Berger § 488 BGB Rdnr. 16 ff. m.w.N.).

    Vielmehr ist im Zweifel, insbesondere im Interesse des Schuldners an der Fortgeltung der Einwendungen gegen die alte Schuld, davon auszugehen, dass die Parteien einen einfachen Schuldabänderungsvertrag abschließen wollten (BAG, Urteil vom 26.10.1994 - 5 AZR 390/92 -, NZA 1995, 474; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2005, - 3 Sa 84/05 -, JURIS; Erman/Saenger § 488 BGB Rdnr. 20 ff.; MünchKomm/Berger, § 488 BGB Rdnr. 20 ff.; jeweils m.w.N.).

    Vielmehr müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen, die von der Klägerin darzulegen und zu beweisen sind (BAG, Urteil vom 26.10.1994, a.a.O.; Erman/Saenger § 488 BGB Rdnr. 22).

    Denn ein solcher Schuldbestätigungsvertrag setzt notwendigerweise einen vorherigen Streit oder zumindest eine Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus, weil nur in diesem Fall eine Veranlassung für die Beseitigung der bestehenden Unsicherheiten durch den Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrages besteht, der dem Vergleich im Sinne des § 779 BGB ähnelt (BAG, Urteil vom 26.10.1994, a.a.O.; MünchKomm/Berger § 488 BGB Rdnr. 21 ff.).

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 482/06  

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Inhaltskontrolle

    Im Übrigen hat auch die arbeitsrechtliche Rechtsprechung vor Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB am 1. Januar 2002 noch unter Geltung der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG Rückzahlungsklauseln für in Form von Darlehen geleistete Studiengebühren oder Ausbildungskosten dem arbeitsrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln unterzogen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -BAGE 97, 333; 26. Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 - BAGE 78, 164).
  • BAG, 20.11.1996 - 5 AZR 518/95  

    Transferentschädigung in der Eishockeyliga

    Ist das Grundgeschäft unwirksam oder nichtig, so ist es auch die darlehensweise neu begründete Schuld (BAG Urteil vom 26. Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 - BAGE 78, 164, 170 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, unter I 3 b aa der Gründe, m.w.N.).
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  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93  

    Rückzahlung der Kosten eines Sprachaufenthalts

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (zusammenfassend: BAG Urteil vom 16. März 1994, aaO., unter III 1 der Gründe; siehe auch BAG Urteil vom 26. Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, unter II 1 der Gründe).
  • BAG, 05.08.1999 - 6 AZR 22/98  

    Vergütung für Lokomotivführer aus dem ehemaligen Ostberlin

    Wird sie beiden Arbeitsvertragsparteien übertragen, gilt § 242 BGB, der die Befugnis zur Inhaltskontrolle von Verträgen begründet (vgl. BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, 166 ff.; 26. Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 - BAGE 78, 164, 172; 24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - AP BGB § 241 Nr. 1 = EzA TVG Ausschlußfristen § 4 Nr. 72), die sich bei arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im allgemeinen darauf bezieht, ob die getroffene Regelung inhaltlich ausgewogen ist und nicht Rechte des Arbeitnehmers einseitig beschneidet (BAG 24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - aaO zu II 2 b bb der Gründe).
  • LAG Köln, 19.09.2002 - 10 Sa 612/02  

    Ausbildungskosten, Rückzahlung, Type-Rating mit CCC-Schulung, Bindungsdauer

    Dabei kommt es unter anderem auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (BAG, Urteil vom 16.03.1994 - 5 AZR 339/92 - NZA 1994, S. 937, 938; BAG, Urteil vom 26.10.1994 - 5 AZR 390/92 - BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 158/00 - AP Nr. 31 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bundesarbeitsgericht für Musterberechtigungen zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen der Besonderheiten unabhängig von der Art der Musterberechtigung und der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten regelmäßig eine Bindungsdauer von einem Jahr vereinbart werden darf (BAG, Urteil vom 26.10.1994 - 5 AZR 390/92 - II 2 der Gründe).

  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 336/94  

    Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts - Beginn der Ausschlußfrist bei Zahlung

    Darin liegt kein Schuldbestätigungsvertrag (Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), der den Rückforderungsanspruch als solchen außer Streit stellen sollte.
  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.1995 - 11 Sa 3/95  

    Fort- oder Weiterbildungskosten: Rückzahlung - verfassungskonforme Auslegung

    Für den Arbeitnehmer tragbare Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. z.B. Urteil v. 16. März 1994, DB 1994, 1726 ; Urteil v. 26.10.1994, DB 1995, 632 , Urteil v. 30.11.1994, DB 1995, 1283 ).

    Entscheidend sind die Dauer der Bindung, der Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung (BAG, AP Nr. 6, 16, 17 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, BB 1995, 568 ; 1191).

  • LAG Düsseldorf, 11.06.1997 - 12 (13) Sa 421/97  

    Arbeitsentgelt: Rückforderung durch den Arbeitgeber - tarifliche Ausschlussfrist

    Die Beurkundung ist indessen nicht erfolgt, so daß nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB kein Schuldanerkenntnisvertrag (vgl. BAG, Urteil vom 26.10.1994, 5 AZR 390/92, AP Nr. 19 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) zustande gekommen ist.
  • LAG Köln, 22.03.2006 - 3 Ta 86/06  

    Rechtsweg, Arbeitnehmerdarlehen

    Zwar ändert dies nichts daran, dass Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag weiter rechtlich selbstständig bleiben (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.1999 - 9 AZR 737/97 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen).
  • LAG Baden-Württemberg, 14.12.1999 - 18 Sa 56/99  

    Wirksamkeit einer Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten

  • LAG Baden-Württemberg, 15.10.2001 - 15 Sa 47/01  

    Musterprozeßvereinbarung - deklaratorisches Schuldanerkenntnis -

  • LAG Berlin, 26.07.2001 - 7 Sa 687/01  
  • LAG Schleswig-Holstein, 07.09.1995 - 5 Sa 364/95  
  • LAG Niedersachsen, 20.02.2001 - 13 Sa 1295/00  
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