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   BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93   

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BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93 (https://dejure.org/1994,175)
BAG, Entscheidung vom 10.08.1994 - 10 ABR 61/93 (https://dejure.org/1994,175)
BAG, Entscheidung vom 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 (https://dejure.org/1994,175)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 77, 313
  • ZIP 1995, 1037
  • NZA 1995, 314
  • BB 1995, 1240
  • BB 1995, 363
  • DB 1995, 480
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 24.03.1981 - 1 AZR 805/78

    Änderung des Sozialplans durch Betriebsvereinbarung - Sozialplan anlässlich

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93
    Er ist eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 BetrVG (BAG Urteil vom 24. März 1981, BAGE 35, 160 [BAG 24.03.1981 - 1 AZR 805/78] = AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972), so daß für ihn auch die Vorschriften des § 77 Abs. 5 und 6 BetrVG gelten.

    Daraus folgt zunächst, daß die Betriebspartner einen abgeschlossenen Sozialplan einvernehmlich aufheben und mit Wirkung für die Zukunft durch einen neuen Sozialplan ersetzen können (BAG Urteil vom 24. März 1981, BAGE 35, 160 [BAG 24.03.1981 - 1 AZR 805/78] = AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972).

    Überwiegend wird die ordentliche Kündigung eines Sozialplans, soweit er Dauerregelungen enthält, in Anwendung von § 77 Abs. 5 BetrVG für möglich erachtet (vgl. die Nachweise in BAG Urteil vom 24. März 1981, BAGE 35, 160 [BAG 24.03.1981 - 1 AZR 805/78] = AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG).

    Da - von den Fällen des § 112 a BetrVG abgesehen - die fehlende Einigung der Betriebspartner über den Sozialplan nach § 112 Abs. 4 BetrVG durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden kann, gelten seine Regelungen nach § 77 Abs. 6 BetrVG weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (so auch BAG Urteil vom 24. März 1981, BAGE 35, 160 [BAG 24.03.1981 - 1 AZR 805/78] = AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972).

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93
    Das gilt auch dann, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist als die frühere (vgl. zuletzt BAG - Großer Senat - Beschluß vom 16. September 1986, BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972).

    aa) Auch für Betriebsvereinbarungen und gerade auch für Sozialpläne ist anerkannt, daß diese eine Geschäftsgrundlage haben können, bei deren Wegfall die getroffene Regelung den geänderten tatsächlichen Umständen anzupassen ist, wenn dem Vertragspartner im Hinblick auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage das Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zuzumuten ist (BAG Urteil vom 29. Mai 1964, BAGE 16, 58 = AP Nr. 24 zu § 59 BetrVG (1952); Urteil vom 17. Februar 1981, BAGE 35, 80 = AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972; Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986, BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, m. w. N.).

    Der freiwillige Abschluß einer Betriebsvereinbarung, mit der der Betriebsrat die Notwendigkeit einer Anpassung des Sozialplans anerkennt, kann aber nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts ein maßgebliches Indiz dafür sein, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine notwendig werdende Anpassung erfüllt sind (BAG - Großer Senat - Beschluß vom 16. September 1986, BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972).

  • BAG, 17.02.1981 - 1 AZR 290/78

    Betriebsratsvorsitzender - Vertretung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93
    aa) Auch für Betriebsvereinbarungen und gerade auch für Sozialpläne ist anerkannt, daß diese eine Geschäftsgrundlage haben können, bei deren Wegfall die getroffene Regelung den geänderten tatsächlichen Umständen anzupassen ist, wenn dem Vertragspartner im Hinblick auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage das Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zuzumuten ist (BAG Urteil vom 29. Mai 1964, BAGE 16, 58 = AP Nr. 24 zu § 59 BetrVG (1952); Urteil vom 17. Februar 1981, BAGE 35, 80 = AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972; Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986, BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, m. w. N.).

    Dabei wird gerade für einen Sozialplan darauf verwiesen, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage insbesondere in den Fällen angenommen werden könne, in denen beide Betriebspartner bei Abschluß des Sozialplans von irrigen Vorstellungen über die Höhe der für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzmittel ausgegangen sind (so BAG Urteil vom 17. Februar 1981, aaO; Däubler, Nachträgliche Kürzung von Sozialplanansprüchen?, NZA 1985, 545, 551; Kraft, in Anm. zu AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972).

    Verweigert der andere Betriebspartner eine solche Anpassung oder kommt es nicht zu einem Einvernehmen über eine solche, kann er die Einigungsstelle anrufen, die verbindlich entscheidet (BAG Urteil vom 17. Februar 1981, BAGE 35, 80 = AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972).

  • BAG, 16.03.1994 - 10 AZR 606/93

    Sozialplanabfindung - Bemessung nach der Betriebszugehörigkeit

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93
    Ansprüche auf Leistungen aus einem Sozialplan sind nicht erdiente Ansprüche wie etwa solche auf eine betriebliche Altersversorgung und stellen auch keine Entschädigung für den Verlust erworbener Rechte oder Besitzstände dar, sondern dienen dem Ausgleich oder der Milderung zukünftig zu erwartender wirtschaftlicher Nachteile, die dem Arbeitnehmer gerade wegen der Betriebsänderung entstehen (ständige Rechtsprechung des Senats zuletzt BAG Urteil vom 16. März 1994 - 10 AZR 606/93 - AP Nr. 75 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 16.03.1956 - GS 1/55

    Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93
    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien grundsätzlich keine Regelungsmacht in bezug auf Arbeitnehmer zu, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist (BAG, Großer Senat, Beschluß vom 16. März 1956, BAGE 3, 1 [BAG 16.03.1956 - 2 AZR 211/54] = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG [1952]; so insbesondere auch Däubler, NZA 1985, 545, 547; Naendrup, AuR 1984, 193, 203), dieser für Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entwickelte Rechtssatz gilt zumindest nicht für Sozialpläne.
  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92

    Sozialplanabfindung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93
    Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (BAG Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972, m. w. N.).
  • BAG, 16.06.1987 - 1 AZR 528/85

    Betriebsstillegung, Restmandat des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93
    Selbst dann, wenn auch die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder schon beendet sind, behält der Betriebsrat ein Restmandat zum Abschluß eines Sozialplans (BAG Urteil vom 16. Juni 1987, BAGE 55, 344 = AP Nr. 20 zu § 111 BetrVG 1972).
  • BAG, 29.05.1964 - 1 AZR 281/63

    Eisenindustrie - Metallindustrie - Elektroindustrie - Anwesenheitsprämie -

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93
    aa) Auch für Betriebsvereinbarungen und gerade auch für Sozialpläne ist anerkannt, daß diese eine Geschäftsgrundlage haben können, bei deren Wegfall die getroffene Regelung den geänderten tatsächlichen Umständen anzupassen ist, wenn dem Vertragspartner im Hinblick auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage das Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zuzumuten ist (BAG Urteil vom 29. Mai 1964, BAGE 16, 58 = AP Nr. 24 zu § 59 BetrVG (1952); Urteil vom 17. Februar 1981, BAGE 35, 80 = AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972; Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986, BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, m. w. N.).
  • BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89

    Abbau einer Überversorgung

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93
    Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß eine nachfolgende Betriebsvereinbarung die durch eine frühere Betriebsvereinbarung begründeten Rechte der Arbeitnehmer - besonders im Hinblick auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - nicht schrankenlos schmälern darf, sondern daß die Betriebspartner schon von Verfassungs wegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten müssen, wenn sie in Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer eingreifen (zuletzt BAG Urteil vom 23. Oktober 1990, BAGE 66, 145 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung, m. w. N.).
  • BGH, 30.10.1974 - VIII ZR 69/73

    Wertsicherungsklausel; Rechtsmangel beim Untermietvertrag

    Auszug aus BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93
    Der Schuldner einer Geldschuld hat für seine Leistungsunfähigkeit auch ohne Verschulden einzustehen (BGHZ 63, 139 [BGH 30.10.1974 - VIII ZR 69/73]).
  • BAG, 05.10.2000 - 1 AZR 48/00

    Änderung eines Sozialplans - Restmandat des Betriebsrats

    Dieses betrifft alle sich im Zusammenhang mit der Betriebsstillegung ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte und dauert ggf. über den Ablauf der regulären Amtszeit und die tatsächliche Stillegung des Betriebes hinaus bis zur abschließenden Regelung der mit der Betriebsstillegung verbundenen Beteiligungsrechte an; etwa bis zum Abschluß eines Sozialplans (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - BAGE 77, 313, zu B II 3 cc der Gründe; 1. April 1998 - 10 ABR 17/97 - BAGE 88, 247, zu B II 2 der Gründe; 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - aaO, zu B II 2 d aa der Gründe).

    Es wäre widersprüchlich, wenn insoweit zwar eine Anpassungspflicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage besteht (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - BAGE 77, 313), diese aber nicht erfüllt werden könnte, weil das Restmandat des Betriebsrats auf den erstmaligen Abschluß des Sozialplans beschränkt wäre.

    Zwar fehlt den Betriebsparteien grundsätzlich die Legitimation, Regelungen gegenüber Arbeitnehmern zu schaffen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und die deshalb weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind (BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1, zu I 2, 3 der Gründe); dies gilt aber nicht für Sozialpläne (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - aaO, zu B II 3 c cc der Gründe).

    a) Wie schon der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts im grundlegenden Beschluß vom 10. August 1994 (- 10 ABR 61/93 - BAGE 77, 313, zu B II 3 a der Gründe; bestätigt durch Urteil vom 28. August 1996 - 10 AZR 886/95 - BAGE 84, 62, zu II 2 b der Gründe) entschieden hat, können die Betriebspartner eine Angelegenheit, die sie durch eine Betriebsvereinbarung geregelt haben, unter - auch stillschweigender - Aufhebung dieser Betriebsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft in einer neuen Betriebsvereinbarung regeln.

    Die neue Betriebsvereinbarung tritt dann an die Stelle der bisherigen und löst diese ab (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - aaO).

    Im Verhältnis aufeinanderfolgender Betriebsvereinbarungen gilt das Ablösungsprinzip, die neue Regelung ersetzt die bisherige (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - aaO, zu B II 2 der Gründe); das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist (BAG Großer Senat 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten - schon von Verfassungs wegen - insoweit die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, soweit in Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen wird (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - aaO, zu B II 2 der Gründe; 23. Oktober 1990 - 3 AZR 260/89 - BAGE 66, 145, mwN).

    Der Vertrauensschutz der Arbeitnehmer ist am stärksten hinsichtlich bereits ausgezahlter Beträge (von Hoyningen-Huene Anm. AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 86, zu IV 4).

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

    Haben Betriebsparteien eine Angelegenheit durch Betriebsvereinbarung geregelt, können sie diese einvernehmlich aufheben und dieselbe Angelegenheit durch eine neue Betriebsvereinbarung regeln (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - BAGE 77, 313).

    Allerdings kann ein neuer Sozialplan bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - aaO; Fitting BetrVG 21. Aufl. §§ 112, 112 a Rn. 204 f.).

  • BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02

    Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung

    Dabei kann im Streitfall dahin stehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Einigungsstelle - insbesondere wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. zur Abänderung von Sozialplänen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - BAGE 77, 313 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 86 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 76; 5. Oktober 2000 - 1 AZR 48/00 - BAGE 96, 15 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 141 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 107) - in bereits entstandene und fällige Sozialplansprüche - und sei es auch nur hinsichtlich des Fälligkeitstermins - noch rückwirkend eingreifen kann.
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