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   BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93   

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https://dejure.org/1994,397
BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93 (https://dejure.org/1994,397)
BAG, Entscheidung vom 22.06.1994 - 7 AZR 286/93 (https://dejure.org/1994,397)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 1994 - 7 AZR 286/93 (https://dejure.org/1994,397)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org
  • unalex.eu

    Art. EVÜ

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AÜG Art. 1 § 1 Abs.
    Arbeitnehmerüberlassung - Weisungsrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AÜG Art. 1 §§ 1, 9, 10
    Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von einem Tätigwerden aufgrund eines Werkvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 77, 102
  • NZA 1995, 462
  • BB 1995, 52
  • DB 1995, 981
  • JR 1995, 528
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93
    Obwohl eine Willenserklärung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderten Erklärungswert erhält, kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (Senatsurteil vom 30. Januar 1991, BAGE 67, 124, 135 = AP Nr. 8 zu § 10 AÜG, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 24. Oktober 1991 - 2 AZR 210/91 -, n. v., zu II 2 b aa der Gründe).

    Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werkes gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich (vgl. z. B. BAG Urteil vom 30. Januar 1991, BAGE 67, 124, 137 = AP Nr. 8 zu § 10 AÜG, zu III 1 der Gründe, m. w. N.).

  • BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen bei einem programmgestaltenden Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 9. September 1981, BAGE 36, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; Urteil vom 13. Januar 1983, BAGE 41, 247, 253 [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; Urteil vom 9. Juli 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II der Gründe, jeweils m. w. N.) unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der der zur Dienstleistung Verpflichtete steht.
  • BGH, 12.12.1983 - II ZR 238/82

    Anspruch auf Schadensersatz aus Forderungsabtretungen wegen nicht erhaltener

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93
    Zwar hat das Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich den Umstand berücksichtigt, daß die Vereinbarung zwischen dem Zeugen S und dem Kläger im Jahre 1986 in den Geschäftsräumen der Beklagten getroffen wurde, was im Zweifel dafür sprechen würde, daß der Zeuge S für den Geschäftsinhaber gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1984, 1347, 1348).
  • BAG, 09.09.1981 - 5 AZR 477/79

    Psychologe - Behindertenfürsorge - Träger der Sozialhilfe - Vereinbarter

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 9. September 1981, BAGE 36, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; Urteil vom 13. Januar 1983, BAGE 41, 247, 253 [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; Urteil vom 9. Juli 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II der Gründe, jeweils m. w. N.) unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der der zur Dienstleistung Verpflichtete steht.
  • BAG, 24.10.1991 - 2 AZR 210/91

    Rechtliche Ausgestaltung des Annahmeverzugs eines Betriebsübernehmers - Wertung

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93
    Obwohl eine Willenserklärung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderten Erklärungswert erhält, kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (Senatsurteil vom 30. Januar 1991, BAGE 67, 124, 135 = AP Nr. 8 zu § 10 AÜG, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 24. Oktober 1991 - 2 AZR 210/91 -, n. v., zu II 2 b aa der Gründe).
  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 9. September 1981, BAGE 36, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; Urteil vom 13. Januar 1983, BAGE 41, 247, 253 [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; Urteil vom 9. Juli 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II der Gründe, jeweils m. w. N.) unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der der zur Dienstleistung Verpflichtete steht.
  • BAG, 05.05.1988 - 2 AZR 795/87

    Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93
    Das Revisionsgericht kann danach nur prüfen, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklärungen möglich ist, nicht aber, ob sie tatsächlich richtig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAG Urteil vom 5. Mai 1988 - 2 AZR 795/87 - AP Nr. 8 zu § 1 AÜG, zu III 1 b bb der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher ist dementsprechend darauf gerichtet, dass er die Arbeitskräfte auswählt und sie dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 20; 22. Juni 1994 - 7 AZR 286/93 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 77, 102) .
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13

    Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und

    Demgegenüber wären die Entleiher auf Grund der sie treffenden Fürsorgepflicht (vgl. BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 43 f.) - insbesondere der Pflicht, die Arbeit in den Unternehmen durch Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften unfallsicher auszugestalten (vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60) - und infolge der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in ihr Unternehmen (vgl. BAGE 25, 514, 520; 77, 102, 110; 144, 222 Rn. 13) bei einer Verneinung der Haftungsbeschränkung einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt.

    Dessen Verpflichtung beschränkt sich vielmehr darauf, dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt (BAGE 77, 102, 110 f.; 87, 186, 189; 96, 150, 153).

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 141/13

    Arbeitsunfall eines entliehenen Arbeitnehmers: Bindung der Zivilgerichte an die

    Demgegenüber wären die Entleiher auf Grund der sie treffenden Fürsorgepflicht (vgl. BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 43 f.) - insbesondere der Pflicht, die Arbeit in den Unternehmen durch Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften unfallsicher auszugestalten (vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60) - und infolge der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in ihr Unternehmen (vgl. BAGE 25, 514, 520; 77, 102, 110; 144, 222 Rn. 13) bei einer Verneinung der Haftungsbeschränkung einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt.

    Dessen Verpflichtung beschränkt sich vielmehr darauf, dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt (BAGE 77, 102, 110 f.; 87, 186, 189; 96, 150, 153).

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