Weitere Entscheidung unten: BSG, 27.11.1984

Rechtsprechung
   BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93   

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https://dejure.org/1994,1459
BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 (https://dejure.org/1994,1459)
BAG, Entscheidung vom 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 (https://dejure.org/1994,1459)
BAG, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 (https://dejure.org/1994,1459)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrisiko - Stillegung eines privaten Schlachthofs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 615; BGB § ... 611; BGB §§ 294, 295, 296, 323, 284, 288, 291; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1.4.1969 i.d.F. des 22. ÄndTV vom 31.5.1991 (TV) §§ 12, 13, 17; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen vom 1.4.1969 i.d.F. des 21. ÄndTV vom 10.10.1988 § 12; BeschFG 1985 § 4 Abs. 1
    Betriebsrisiko: Stillegung eines privaten Schlachthofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 77, 123
  • MDR 1994, 1225
  • NZA 1995, 468
  • BB 1994, 1644
  • DB 1994, 2552
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 30.05.1963 - 5 AZR 282/62

    Betriebsrisiko bei Anordnung eines behördlichen Verbots

    Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93
    Innerhalb eines Arbeitsverhältnisses hat aber der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus im Betrieb liegenden Gründen zu tragen und bleibt, sofern nicht durch Einzelvertrag oder Kollektivvereinbarung eine andere Regelung getroffen ist, zur Lohnfortzahlung verpflichtet, auch wenn diese Gründe nicht betriebstechnische Störungsursachen haben oder auf einem Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, sondern von außen auf das Unternehmen einwirken (BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - AP Nr. 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko m. w. N.; BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf das Verhalten der Arbeitnehmer zurückzuführen ist oder das die Betriebsstörung herbeiführende Ereignis den Betrieb wirtschaftlich so schwer trifft, daß bei Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebes gefährdet würde (BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - aaO; BAGE 42, 94 = AP, aaO), Fallgestaltungen, die nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht kommen.

    Unerheblich ist, daß die Einstellung des Schlachtbetriebs als solche nicht in den eigentlichen Einflußbereich des Beklagten fiel (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 -, aaO).

  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 301/80

    Betriebsrisiko bei höherer Gewalt

    Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93
    Innerhalb eines Arbeitsverhältnisses hat aber der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus im Betrieb liegenden Gründen zu tragen und bleibt, sofern nicht durch Einzelvertrag oder Kollektivvereinbarung eine andere Regelung getroffen ist, zur Lohnfortzahlung verpflichtet, auch wenn diese Gründe nicht betriebstechnische Störungsursachen haben oder auf einem Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, sondern von außen auf das Unternehmen einwirken (BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - AP Nr. 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko m. w. N.; BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf das Verhalten der Arbeitnehmer zurückzuführen ist oder das die Betriebsstörung herbeiführende Ereignis den Betrieb wirtschaftlich so schwer trifft, daß bei Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebes gefährdet würde (BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - aaO; BAGE 42, 94 = AP, aaO), Fallgestaltungen, die nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht kommen.

  • BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 392/91

    Fleischkontrolleure - Anspruch auf Stückvergütung

    Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93
    § 12 TV regelt damit die Art und Höhe der Vergütung je nach Art der ausgeübten Tätigkeit (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1992 - 6 AZR 392/91 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis).
  • BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 557/89

    Lohnanspruch während einer Kurzarbeitsperiode

    Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93
    Der Arbeitgeber trägt damit außer dem Betriebsrisiko auch das Wirtschaftsrisiko (BAGE 65, 260, 262 [BAG 11.07.1990 - 5 AZR 557/89] = AP Nr. 32 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, zu I 1 der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 311/90

    Tarifvorrang bei Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93
    Im Gegensatz zu § 12 des genannten Tarifvertrages, der die Mindestbeschäftigungszeiten des § 4 Abs. 1 BeschFG tarifrechtlich zulässigerweise abbedingt (vgl. hierzu BAGE 70, 62 = AP Nr. 1 zu § 4 BeschFG 1985), bestimmt der hier anzuwendende § 12 TV nicht, daß sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet und Vergütung nur für angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt werden soll.
  • BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

    Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung

    c) Als Grenze für das Tragen des Betriebsrisikos galt der Rechtsprechung in der Vergangenheit die Gefährdung der Existenz des Betriebs "bei Zahlung der vollen Löhne" (zuletzt BAG 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 - zu 1 der Gründe, BAGE 77, 123; 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94; zust. MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 105 - der ein von ihm so genanntes Existenzvernichtungsverbot in § 242 BGB verankert sieht; abl.
  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Der Arbeitgeber bleibt vielmehr zur Entgeltzahlung verpflichtet (vgl. BAG 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 - BAGE 77, 123, 125, zu 1 der Gründe; MünchKommBGB/Henssler 4. Aufl. § 615 Rn. 91; HWK/Krause § 615 BGB Rn. 112; ErfK/Preis 6. Aufl. § 615 BGB Rn. 127; Staudinger/Richardi BGB 13. Aufl. [2005] § 615 Rn. 178).
  • VG Karlsruhe, 10.05.2021 - 9 K 67/21

    Entsendung eines Arbeitnehmers in Corona-Risikogebiet: Keine Entschädigung des

    Wirtschaftliche Schwierigkeiten entbinden Arbeitgeber nicht von der Erfüllung vertraglicher Pflichten, es sei denn, die Unmöglichkeit der Beschäftigung ist auf das Verhalten der Arbeitnehmer zurückzuführen oder würde den Betrieb wirtschaftlich so schwer treffen, dass bei Zahlung der Vergütung die Existenz des Betriebes gefährdet würde (vgl. BAG, Urteile vom 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 -, BAGE 77, 123-127, Rn. 13 und vom 11. Juli 1990 - 5 AZR 557/89 -, BAGE 65, 260-270, Rn. 18).

    Ist die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung - etwa in dem Fall, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften und behördliche Anordnungen den Arbeitsausfall begründen - weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber verschuldet, muss der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit aus im Betrieb liegenden Gründen tragen und bleibt grundsätzlich auch dann zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn diese Gründe weder betriebstechnische Störungsursachen haben oder auf einem Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, sondern von außen auf das Unternehmen einwirken (vgl. BAG, Urteile vom 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 -, BAGE 77, 123-127, Rn. 13 und vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282.62 -, juris Ls. u. Rn. 8 zum Anspruch auf Lohnfortzahlung des Leiters einer Tanz- und Schaukapelle bei behördlich angeordneter Trauer).

  • LAG Hessen, 28.04.2016 - 9 Sa 1287/15

    Der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) -

    Der Arbeitgeber bleibt vielmehr zur Entgeltzahlung verpflichtet (vgl. BAG, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04, nach juris; BAG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93, nach juris).
  • LAG Hamm, 11.10.2011 - 14 Sa 543/11

    Berufung des Trainers erfolgreich - Vertragsklausel unwirksam

    Zu zahlen ist die Vergütung welche der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte (vgl. BAG, 23. Juni 1994, 6 AZR 853/93, NZA 1995, 468 ; 18. September 2001, 9 AZR 307/00, NZA 2002, 268 ).
  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 598/21

    Wirksamer Widerruf einer TRI-Zulage für Ausbildungspiloten; Wirksamer Widerruf

    Denkbar ist, hierfür auf den Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den zurückliegenden Monaten oder aber den Verdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Zeitraum des Annahmeverzuges abzustellen (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 18; LAG Sachsen-Anhalt 03.03.2015 - 6 Sa 300/13, Rn. 52; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Auflage, § 615 Rn. 51, 56 m. w. N.; NK-BGB/Klappstein, 4. Auflage, § 615 Rn. 49).

    Die Rechtslage beim Annahmeverzug ist allerdings derjenigen bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vergleichbar (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19; ErfK/Preis, 22. Auflage, § 615 BGB Rn. 76; Schaub ArbR-HdB, § 95 Rn. 67; NK-ArbR/Boemke, § 615 BGB Rn. 86).

    Haben die Parteien dazu eine vertragliche Regelung vereinbart, so ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für den Fall der Lohnzahlungspflicht aus Gründen des Betriebsrisikos eine sachgerechte Berechnungsart (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19).

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei einer Einstellung des Flugbetriebs nicht die vertragliche Regelung der Parteien für eine vergleichbare Konstellation herangezogen werden sollte, denn damit wird dem Willen der Vertragsparteien am besten Rechnung getragen (in der zitierten Entscheidung BAG vom 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 wurde ein Schlachtbetrieb eingestellt).

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 766/08

    Betriebsübergang - Betriebsstilllegung - auf die Bundesagentur für Arbeit

    Der Arbeitgeber bleibt vielmehr zur Entgeltzahlung verpflichtet; er trägt das Wirtschaftsrisiko (BAG 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 - BAGE 77, 123 = AP Nr. 56 zu § 615 BGB = EzA § 615 BGB Betriebsrisiko Nr. 13; HWK/Krause 3. Aufl. § 615 BGB Rn. 112; ErfK/Preis 10. Aufl. § 615 BGB Rn. 121).
  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 350/21

    Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug; Wirksamkeit einer

    Denkbar ist, hierfür auf den Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den zurückliegenden Monaten oder aber den Verdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Zeitraum des Annahmeverzuges abzustellen (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 18; LAG Sachsen-Anhalt 03.03.2015 - 6 Sa 300/13, Rn. 52; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Auflage, § 615 Rn. 51, 56 m. w. N.; NK-BGB/Klappstein, 4. Auflage, § 615 Rn. 49).

    Die Rechtslage beim Annahmeverzug ist allerdings derjenigen bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vergleichbar (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19; ErfK/Preis, 22. Auflage, § 615 BGB Rn. 76; Schaub ArbR-HdB, § 95 Rn. 67; NK-ArbR/Boemke, § 615 BGB Rn. 86).

    Haben die Parteien dazu eine vertragliche Regelung vereinbart, so ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für den Fall der Lohnzahlungspflicht aus Gründen des Betriebsrisikos eine sachgerechte Berechnungsart (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19).

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei einer Einstellung des Flugbetriebs nicht die vertragliche Regelung der Parteien für eine vergleichbare Konstellation herangezogen werden sollte, denn damit wird dem Willen der Vertragsparteien am besten Rechnung getragen (in der zitierten Entscheidung BAG vom 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 wurde ein Schlachtbetrieb eingestellt).

  • LAG Düsseldorf, 13.04.2022 - 4 Sa 540/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Fluggesellschaft; Betriebsübergang; Massenentlassung;

    Denkbar ist, hierfür auf den Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den zurückliegenden Monaten oder aber den Verdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Zeitraum des Annahmeverzuges abzustellen (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 18; LAG Sachsen-Anhalt 03.03.2015 - 6 Sa 300/13, Rn. 52; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl., § 615 Rn. 51, 56 m. w. N.; NK-BGB/Klappstein, 4. Aufl., § 615 Rn. 49).

    Die Rechtslage beim Annahmeverzug ist allerdings derjenigen bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vergleichbar (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19; ErfK/Preis, 22. Aufl., § 615 BGB Rn. 76; Schaub ArbR-HdB, § 95 Rn. 67; NK-ArbR/Boemke, § 615 BGB Rn. 86).

    Haben die Parteien dazu eine vertragliche Regelung vereinbart, so ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für den Fall der Lohnzahlungspflicht aus Gründen des Betriebsrisikos eine sachgerechte Berechnungsart (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19).

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei einer Einstellung des Flugbetriebs nicht die vertragliche Regelung der Parteien für eine vergleichbare Konstellation herangezogen werden sollte, denn damit wird dem Willen der Vertragsparteien am besten Rechnung getragen (in der zitierten Entscheidung BAG vom 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 wurde ein Schlachtbetrieb eingestellt).

  • LAG Düsseldorf, 17.03.2022 - 13 Sa 363/21

    Arbeitsrecht Bestimmtheit einer Kündigungserklärung; Betriebsübergang;

    Denkbar ist, hierfür auf den Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den zurückliegenden Monaten oder aber den Verdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Zeitraum des Annahmeverzuges abzustellen (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 - RN 18; LAG Sachsen-Anhalt 03.03.2015 - 6 Sa 300/13 - RN 52; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl., § 615 RN 51, 56 mwN; NK-BGB/Klappstein, 4. Aufl., § 615 RN 49).

    Die Rechtslage beim Annahmeverzug ist allerdings derjenigen bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vergleichbar (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 - RN 19; ErfK/Preis, 22. Aufl., § 615 BGB RN 76; Schaub ArbR-HdB, § 95 RN 67; NK-ArbR/Boemke, § 615 BGB RN 86).

    Haben die Parteien dazu eine vertragliche Regelung vereinbart, so ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für den Fall der Lohnzahlungspflicht aus Gründen des Betriebsrisikos eine sachgerechte Berechnungsart (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 - RN 19).

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei einer Einstellung des Flugbetriebs nicht die vertragliche Regelung der Parteien für eine vergleichbare Konstellation herangezogen werden sollte, denn damit wird dem Willen der Vertragsparteien am besten Rechnung getragen (in der zitierten Entscheidung BAG vom 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 wurde ein Schlachtbetrieb eingestellt).

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 351/21

    Weitgehende

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 429/21

    Überwiegende

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 352/21

    Weitgehende

  • LAG Düsseldorf, 02.08.2022 - 3 Sa 365/21
  • LAG Düsseldorf, 10.03.2022 - 11 Sa 346/21

    Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung bezüglich des Endtermins;

  • OLG Hamm, 29.10.2021 - 11 U 60/21

    Erstattungsanspruch eines Arbeitgebers nach dem IfSG ; Zeit einer häuslichen

  • LAG Düsseldorf, 18.03.2021 - 3 Sa 365/21
  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 601/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

  • LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 Sa 292/03

    Auslegung einer Vereinbarung über die Zahlung einer Prämie

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 349/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • LAG Hessen, 28.04.2016 - 9 Sa 1288/15

    Der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) -

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 347/21

    Auslegung einer Kündigungserklärung; Räumlicher Geltungsbereich des § 23 KSchG ;

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 600/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • BAG, 16.11.2000 - 6 AZR 353/99

    Tarifvorrang bei Annahmeverzug

  • ArbG Berlin, 23.09.2016 - 28 Ca 4975/16

    Auflösungsantrag - Sonderkündigungsschutz des § 9 MuSchG

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 348/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

  • LAG Köln, 11.07.2023 - 4 Sa 359/23

    Auslegung von Betriebsvereinbarungen; Die Lehre vom Betriebsrisiko; Keine

  • LAG Sachsen, 21.02.2018 - 5 Sa 269/17

    Anspruch eines Zeitungszustellers auf Vergütung für gesetzliche Feiertage

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 383/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Hamm, 13.09.2004 - 8 Sa 721/04

    Gratifikation, Betriebsübung, wirtschaftliche Notlage, Störung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.11.1998 - 8 Sa 570/98

    Arbeitsvergütung; Von keiner Vertragsseite zu vertretende Unmöglichkeit;

  • LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 Sa 1464/02

    Begriff des Risikos des Arbeitsausfalls in § 615 Satz 3 BGB i. d. F. von Art. 1

  • LAG Berlin, 06.01.2003 - 7 Sa 1826/02

    Anspruch eines Croupiers auf Zahlung von tariflichen Feiertags-, Sonntags- und

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 384/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Köln, 04.04.2023 - 4 Sa 297/22

    Ausschlussfrist; Nachweisgesetz ; Schadensersatz; Vergütungsansprüche aus

  • LAG Köln, 13.04.2011 - 9 Sa 1320/10

    Kündigung - Arbeitszeitbetrug - Raucherpause - Auflösungsantrag - berechtigte

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 382/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Köln, 28.02.2023 - 4 Sa 320/21

    Darlegungslast des Leiharbeitnehmers für seinen Anspruch auf Equal pay; Freie

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 385/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Düsseldorf, 26.01.2001 - 9 (4) Sa 1494/00

    Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB für Ansprüche aus

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 20.06.2012 - 2 Ca 90/12

    Bewachungsgewerbe, auflösende Bedingung, Risiko fehlender

  • ArbG Frankfurt/Main, 16.10.2019 - 11 Ca 2933/19

    Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung, die die

  • LAG Hamm, 21.12.1999 - 5 Sa 2382/98

    Zahlung von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung bei Kündigung; Berufen auf

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Rechtsprechung
   BSG, 27.11.1984 - 12 RK 31/82   

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https://dejure.org/1984,2028
BSG, 27.11.1984 - 12 RK 31/82 (https://dejure.org/1984,2028)
BSG, Entscheidung vom 27.11.1984 - 12 RK 31/82 (https://dejure.org/1984,2028)
BSG, Entscheidung vom 27. November 1984 - 12 RK 31/82 (https://dejure.org/1984,2028)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1; GG Art. 2; RVO § 309; RVO § 396; BDSG § 3; SGB x § 67; SGB IV § 8; 2. DEVO § 3; 2. DEVO § 4; 2. DEVO § 5; 2. DEVO § 6 a; 2. DEVO § 8; 2. DEVO § Anl. 2

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 253
  • NZA 1985, 468
  • NZA 1995, 468
  • VersR 1985, 563
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BSG, 27.11.1984 - 12 RK 31/82
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1) anerkannt, daß das Grundgesetz (GG) vor allem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ein "informationelles Selbstbestimmungsrecht" des Bürgers gewährleistet, das die Befugnis des einzelnen umfaßt, "grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden" (BVerfG aa0 S 42).
  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87

    Umfang des Fragerechtes - Einzelheiten anderer Beschäftigung - Entstehen der

    Hierzu berufen sie sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1984 (BSGE 57, 253).

    Der erkennende Senat hat bereits darauf hingewiesen, daß die Frage nach Namen und Anschrift des anderen Arbeitgebers, der Art der Tätigkeit und der Höhe des Verdienstes nicht zulässig ist und bei der Frage nach dem Bestehen einer Mehrfachbeschäftigung jedenfalls sicherzustellen ist, daß sie nur beantwortet werden muß, wenn die Mehrfachbeschäftigung einen Einfluß auf die Versicherungs- und Beitragspflicht hat (BSGE 57, 253, 257 ff).

    Demgegenüber ist es für ihn bedeutungslos, wie hoch der Verdienst in einer anderen geringfügigen Beschäftigung ist, wenn dies - was regelmäßig der Fall ist - auf den von ihm zu entrichtenden Beitrag keinen Einfluß hat (BSGE 57, 253, 256).

    Wegen der dargelegten engen Beziehung zwischen der Frage nach dem Bestehen einer Mehrfachbeschäftigung, die Versicherungspflicht begründet, und dem jeweiligen Arbeitsverhältnis greifen die Bedenken des erkennenden Senats, die an dem Fehlen einer ausreichenden Regelung der Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen des Beitragseinzugs und dem Fehlen eines bereichsspezifischen Datenschutzes im Verhältnis von Arbeitnehmer zu indienstgenommenem Arbeitgeber einsetzen (BSGE 57, 253, 257 f), nicht durch.

    Inwieweit diese Regelung den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat (BVerfGE 65, 1), kann dahinstehen; ebenso kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber im Rahmen seiner Indienstnahme sozialrechtlich verpflichtet ist, nach einer die Versicherungspflicht begründenden weiteren Beschäftigung, Heimarbeit oder der Art nach versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit zu fragen (zu den Bedenken s BSGE 57, 253, 257 unten), weil für die zu treffende Entscheidung allein bedeutsam ist, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, nach der Mehrfachbeschäftigung zu fragen.

    Die weiteren Ermittlungen zur Person des anderen Arbeitgebers oder Auftraggebers, zur Dauer der dortigen Beschäftigung und zur Höhe des dort verdienten Entgelts, obliegen hingegen der Einzugsstelle, weil solche Ermittlungen dem Arbeitgeber aus Geheimnis- und datenschutzrechtlichen Gründen nicht gestattet sind (s BSGE 57, 253, 257 ff).

  • BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 10/99 R

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Arbeitgebers im Lohnabzugsverfahren

    Seine Indienstnahme als Privater für die Beitragsberechnung und Beitragsabführung (vgl BSGE 41, 297, 298 = SozR 2200 § 1399 Nr. 4; BSGE 57, 253, 254 = SozR 2200 § 396 Nr. 1) ändert aber nichts daran, daß er damit nur eigene gesetzliche Pflichten erfüllt.
  • BSG, 11.12.1986 - 12 RK 43/85

    Beitragszuschuss - Mehrfachbeschäftigte - Verhältnis der Verdienste - Alle

    Für eine andere Verteilung als diejenige nach dem Anteil der einzelnen Entgelte am Gesamteinkommen gebe es "keine Rechtsgrundlage" (BSG 27. November 1984 - 12 RK 31/82 - BSGE 57, 253).

    Bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten ist aber gem. § 396 RVO der Beitrag nicht allein vom Hauptarbeitgeber, sondern anteilig von allen Arbeitgebern zu zahlen (BSGE 57, 253).

  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92

    Krankenversicherungsbeiträge - Zahlstelle - Schadensersatz

    Bei Mehrfachbeschäftigten hafteten nach § 396 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) die Arbeitgeber als Gesamtschuldner auf die vollen Beiträge (vgl dazu BSGE 57, 253, 256 = SozR 2200 § 396 Nr. 1).
  • BSG, 11.12.1986 - 12 RK 43/35
    Für eine andere Verteilung als diejenige nach dem Anteil der einzelnen Entgelte am Gesamteinkommen gebe es "keine Rechtsgrundlage" (BSG 27. November 1984 - 12 RK 31/82 -BSGE 57, 253).

    Bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten ist aber gem. § 396 RVO der Beitrag nicht allein vom Hauptarbeitgeber, sondern anteilig von allen Arbeitgebern zu zahlen (BSGE 57, 253 [BSG 27.11.1984 - 12 RK 31/82]).

  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 18/84

    Rückwirkende Gewährung von Kindergeld an eine verwitwete Ehefrau eines

    Nur durch eine derart umfassende Information ist gewährleistet, daß nach dem Wegfall des bisherigen Kindergeldberechtigten der nunmehr Kindermissbrauchgeldberechtigte über die sich aus der Änderung der Sach- und Rechtslage ergebenden Rechtsfolgen hinreichend unterrichtet wird (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 28. Februar 1984 - 12 RK 31/82 - (SozR 1200 § 14 Nr. 16 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 20.03.2007 - L 10 AL 328/06

    Geltendmachung der Verjährung einer Erstattungsforderung in Bezug auf zu Unrecht

    Seine Indienstnahme als Privater für die Beitragsberechnung und Beitragsabführung (vgl BSGE 41, 297, 298 = SozR 2200 § 1399 Nr. 4; BSGE 57, 253, 254 = SozR 2200 § 396 Nr. 1) ändert aber nichts daran, dass er damit nur eigene gesetzliche Pflichten erfüllt.
  • BSG, 11.12.1986 - 12 RK 19/85

    Anspruch auf Beitragszuschuß - Ende des Arbeitsverhältnisses - Urlaubsabgeltung

    Für die genannte Zeit war deshalb bei freiwillig Versicherten ein Beitragszuschuß nach 5 405 RVO zu zahlen und dieser entsprechend den vom erkennenden Senat zu 5 396 RVO entwickelten Grundsätzen (vgl BSGE 57, 253) anteilig im Verhältnis der Beträge der Urlaubsabgeltung und des Arbeitsentgelts auf die beiden Arbeitgeber zu verteilen (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1986 - 12 RK ü3/85 -).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 74/92

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

    Bei Mehrfachbeschäftigten hafteten nach 5 396 Abs. 1 RVO die Arbeitgeber als Gesamtschuldner auf die vollen Beiträge (vgl dazu BSGE 57, 253, 256 = SozR 2200 5 396 Nr. 1).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 15/93

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

    Bei Mehrfachbeschäftigten hafteten nach 5 396 Abs. 1 RVG die Arbeitgeber als Gesamtschuldner auf die vollen Beiträge (vgl dazu BSGE 57, 253, 256 = SozR 2200 5 396 Nr. 1).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 71/92

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 22/92

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

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