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   BAG, 14.07.1994 - 4 AZN 332/94   

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BAG, 14.07.1994 - 4 AZN 332/94 (https://dejure.org/1994,2118)
BAG, Entscheidung vom 14.07.1994 - 4 AZN 332/94 (https://dejure.org/1994,2118)
BAG, Entscheidung vom 14. Juli 1994 - 4 AZN 332/94 (https://dejure.org/1994,2118)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 72a; ZPO §§ 233, 234
    Fristenkontrolle mittels der gerichtlichen Eingangsmitteilung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO §§ 233, 234; ArbGG § 72a
    Fristenkontrolle mittels der gerichtlichen Eingangsmitteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1995, 95
  • BB 1994, 1792
  • DB 1995, 152
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.05.1989 - 2 AZB 1/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist - neuerlicher Antrag

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 4 AZN 332/94
    Dies ist bei Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang und das Eingangsdatum des Rechtsbehelfs der Fall, denn es gehört zu den Pflichten des Prozeßbevollmächtigten, auch ohne konkreten Anhaltspunkt für eine Fristversäumnis anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Rechtsbehelfs bei Gericht zu überprüfen (so für die Berufung BAG Beschluß vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - AP Nr. 14 zu § 233 ZPO 1977; BGH Beschluß vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82 - VersR 1982, 971 f.).

    Maßgebend für den Fristbeginn ist somit der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH NJW-RR 1990, 379, 380; BGH Beschluß vom 11. Juli 1986 - V ZB 14/85 - VersR 1987, 52, mit zahlreichen Nachweisen; ebenso BAG Beschluß vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 47/82 - NJW 86, 2785 (Leitsatz Nr. 3) = DB 86, 1080 (Leitsatz Nr. 3); BAG Beschluß vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - AP Nr. 14 zu § 233 ZPO 1977; Münch-KommZPO-Feiber, Band 1, § 234 Rz 19; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 234 Rz 3).

    Der Sinn und Zweck einer solchen gerichtlichen Mitteilung über den Eingang eines Rechtsmittels an den Rechtsmittelkläger liegt gerade auch darin, diesen instand zu setzen, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist überprüfen zu können (BGH Beschluß vom 29. Juni 1982 - IV ZB 6/82 - VersR 1982, 971, 972; ebenso BAG Beschluß vom 3. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - AP, aaO), Dies gilt auch für die Mitteilung des Eingangs des Rechtsbehelfs der Nichtzulassungsbeschwerde.

  • BAG, 23.01.1957 - 1 AZB 1/57

    Prozeßbevollmächtigter - Berufungsbegründungsfrist - Eingang der Berufungsschrift

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 4 AZN 332/94
    Dies ist bei Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang und das Eingangsdatum des Rechtsbehelfs der Fall, denn es gehört zu den Pflichten des Prozeßbevollmächtigten, auch ohne konkreten Anhaltspunkt für eine Fristversäumnis anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Rechtsbehelfs bei Gericht zu überprüfen (so für die Berufung BAG Beschluß vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - AP Nr. 14 zu § 233 ZPO 1977; BGH Beschluß vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82 - VersR 1982, 971 f.).

    Maßgebend für den Fristbeginn ist somit der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH NJW-RR 1990, 379, 380; BGH Beschluß vom 11. Juli 1986 - V ZB 14/85 - VersR 1987, 52, mit zahlreichen Nachweisen; ebenso BAG Beschluß vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 47/82 - NJW 86, 2785 (Leitsatz Nr. 3) = DB 86, 1080 (Leitsatz Nr. 3); BAG Beschluß vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - AP Nr. 14 zu § 233 ZPO 1977; Münch-KommZPO-Feiber, Band 1, § 234 Rz 19; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 234 Rz 3).

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 6/82

    Keine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens bei Widerruf einer

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 4 AZN 332/94
    Der Sinn und Zweck einer solchen gerichtlichen Mitteilung über den Eingang eines Rechtsmittels an den Rechtsmittelkläger liegt gerade auch darin, diesen instand zu setzen, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist überprüfen zu können (BGH Beschluß vom 29. Juni 1982 - IV ZB 6/82 - VersR 1982, 971, 972; ebenso BAG Beschluß vom 3. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - AP, aaO), Dies gilt auch für die Mitteilung des Eingangs des Rechtsbehelfs der Nichtzulassungsbeschwerde.
  • BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 47/82

    Angestelltenstatus - Wiedereinsetzung - Verspätete Einlegung einer

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 4 AZN 332/94
    Maßgebend für den Fristbeginn ist somit der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH NJW-RR 1990, 379, 380; BGH Beschluß vom 11. Juli 1986 - V ZB 14/85 - VersR 1987, 52, mit zahlreichen Nachweisen; ebenso BAG Beschluß vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 47/82 - NJW 86, 2785 (Leitsatz Nr. 3) = DB 86, 1080 (Leitsatz Nr. 3); BAG Beschluß vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - AP Nr. 14 zu § 233 ZPO 1977; Münch-KommZPO-Feiber, Band 1, § 234 Rz 19; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 234 Rz 3).
  • BGH, 11.07.1986 - V ZB 14/85

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehlerhafte

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 4 AZN 332/94
    Maßgebend für den Fristbeginn ist somit der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH NJW-RR 1990, 379, 380; BGH Beschluß vom 11. Juli 1986 - V ZB 14/85 - VersR 1987, 52, mit zahlreichen Nachweisen; ebenso BAG Beschluß vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 47/82 - NJW 86, 2785 (Leitsatz Nr. 3) = DB 86, 1080 (Leitsatz Nr. 3); BAG Beschluß vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - AP Nr. 14 zu § 233 ZPO 1977; Münch-KommZPO-Feiber, Band 1, § 234 Rz 19; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 234 Rz 3).
  • BGH, 29.06.1982 - VI ZB 6/82

    Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 4 AZN 332/94
    Dies ist bei Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang und das Eingangsdatum des Rechtsbehelfs der Fall, denn es gehört zu den Pflichten des Prozeßbevollmächtigten, auch ohne konkreten Anhaltspunkt für eine Fristversäumnis anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Rechtsbehelfs bei Gericht zu überprüfen (so für die Berufung BAG Beschluß vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - AP Nr. 14 zu § 233 ZPO 1977; BGH Beschluß vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82 - VersR 1982, 971 f.).
  • BAG, 06.06.1984 - 4 AZR 203/82

    Eingruppierung: Justiziabilität unbestimmter Rechtsbegriffe in Tarifverträgen

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 4 AZN 332/94
    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975 - und später zusätzlich auch auf grundsätzliche Bedeutung - gestützten Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. April 1994, die - laut Poststempel - am 27. April 1994 in den Postverkehr gelangt und am 28. April 1994 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist.
  • BGH, 12.10.1989 - I ZB 3/89

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 4 AZN 332/94
    Maßgebend für den Fristbeginn ist somit der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH NJW-RR 1990, 379, 380; BGH Beschluß vom 11. Juli 1986 - V ZB 14/85 - VersR 1987, 52, mit zahlreichen Nachweisen; ebenso BAG Beschluß vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 47/82 - NJW 86, 2785 (Leitsatz Nr. 3) = DB 86, 1080 (Leitsatz Nr. 3); BAG Beschluß vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - AP Nr. 14 zu § 233 ZPO 1977; Münch-KommZPO-Feiber, Band 1, § 234 Rz 19; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 234 Rz 3).
  • BAG, 11.01.1995 - 4 As 24/94

    Nichtigkeitsantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Der Antrag des Klägers, den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juli 1994 - 4 AZN 332/94 - "abzuändern", wird zurückgewiesen.

    Der Senat hat durch Beschluß vom 14. Juli 1994 (- 4 AZN 332/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) ohne mündliche Verhandlung die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

  • LAG Hamm, 26.03.2003 - 18 (5) Sa 958/02

    Eingruppierung, Groß- und Außenhandel, Lagerarbeiterin, Warenbereichsleiterin,

    Die Klägerin begehrt die Feststellung von Rechtsverhältnissen, deren Bestehen die Beklagte bestreitet (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.1991 - 2 AZR 87/91 - NZA 1992, 273; BAG, Urteil vom 26.05.1993 - 4 AZR 382/92 - NZA 1995, 95; BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 4 AZR 914/94 - NZA 1996, 714).
  • BFH, 05.07.1996 - VI R 72/93

    Mangelnde Büroorganisation im Zusammenhang mit dem Eingang eines fristwahrenden

    Diese Anweisung begründete eine Vorlagepflicht nicht nur bei sicherer Kenntnis des Nichteingangs, wie z. B. bei einer diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung seitens des Gerichts (vgl. zum verspäteten Eingang Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juli 1994 4 AZN 332/94, Der Betrieb -- DB -- 1995, 152), sondern auch in Fällen, in denen der Nichteingang wahrscheinlich ist.
  • LAG Hessen, 02.10.1996 - 16 Ta 412/96

    Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Urlaub - Krankheit

    Behoben ist das Hindernis für die rechtzeitige Klageerhebung spätestens mit der Kenntnis vom Wegfall des Hinderungsgrundes, Die 2-Wochen-Frist beginnt freilich dann bereits vorher, wenn der Arbeitnehmer bei zumutbarer Sorgfalt hiervon hätte Kenntnis nehmen können (vgl. KR-Friedrich, 4. Aufl. 1996, § 5 Rdn. 104a; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl. 1992, § 5 Rdn. 22; BAG vom 16.03.1988, SAE 89, 179, 182; ebenso für § 234 Abs. 2 ZPO: BGH vom 11.07.1986, VersR 1987, 52; BAG vom 14.07.1994, NZA 1995, 95).
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